SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
VERICA TRSTENJAK
vom 6. März 2007(1)
Rechtssache C‑1/06
Bonn Fleisch Ex- und Import GmbH
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Jonas
(Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg [Deutschland])
„Ausfuhr – Regelung für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen – Art. 47 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 – Vorlage des Nachweises der Ausfuhr der Erzeugnisse – Vorlage eines gleichwertigen Nachweises – Anerkennung von Belegen, die nicht mit einem ausdrücklich gestellten Antrag auf Anerkennung als andere gleichwertige Unterlagen verbunden sind, von Amts wegen als gleichwertiger Nachweis“
I – Einleitung
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren betrifft zum einen die Problematik, ob die zuständige nationale Dienststelle im Verfahren der Gewährung von Ausfuhrerstattungen nach Art. 47 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(2) (im Folgenden: Verordnung Nr. 3665/87) auch von Amts wegen verpflichtet ist, andere gleichwertige Unterlagen anzuerkennen, wenn der Ausführer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen das Kontrollexemplar T5 nicht vorlegen kann, und zum anderen die Frage, ob ein Ausführer einen Antrag auf Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen nach Art. 47 Abs. 3 dieser Verordnung auch konkludent vorsorglich stellen kann.
2. Die Fragen hinsichtlich der Auslegung des Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 stellen sich im Rahmen eines vor dem Finanzgericht Hamburg zwischen der Bonn Fleisch Ex- und Import GmbH (im Folgenden: Bonn Fleisch) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) anhängigen Rechtsstreits, in dem es um die Rechtmäßigkeit von Rückforderungsbescheiden bezüglich einer vorfinanzierten Ausfuhrerstattung wegen angeblicher Nichtausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nach Russland binnen der 60-tägigen Frist geht.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Gemeinschaftsrecht
3. Die Verordnung Nr. 3665/87, die u. a. durch die Verordnung Nr. 1829/94 der Kommission und zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 604/98 der Kommission geändert wurde, legte die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Erstattungen gewährt werden, fest. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(3), welche seit dem 1. Juli 1999 gilt, aufgehoben und ersetzt.
4. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 bestimmt:
„Unbeschadet der Artikel 5 und 16 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für welche die Ausfuhrerklärung angenommen wurde, spätestens sechzig Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben.“
5. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 bestimmt:
„Wird ein Erzeugnis, für welches die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch andere Gebiete der Gemeinschaft als das des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Annahme erfolgt, durchgeführt, so wird der Nachweis darüber, dass dieses Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, durch das ordnungsgemäß ausgefüllte Original des Kontrollexemplars T5 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 erbracht.“
6. Art. 47 der Verordnung Nr. 3665/87, der sich im Titel 4 („Verfahren für die Zahlung der Erstattung“) befindet, bestimmt:
„(1) Die Erstattung wird nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde.
…
(2) Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer bei höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.
(3) Ist das in Artikel 6 genannte Kontrollexemplar T5 binnen drei Monaten vom Tag seiner Ausstellung an aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen nicht an die Abgangszollstelle oder die zentrale Dienststelle zurückgelangt, so kann der Ausführer bei der zuständigen Dienststelle die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen beantragen.
Zu den auf Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen vorzulegenden Belegen gehören
a) wenn ein Kontrollexemplar zu dem Nachweis erteilt worden ist, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben:
– das Beförderungspapier
und
– ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass das Erzeugnis der Zollstelle eines Drittlands vorgeführt worden ist, oder eines oder mehrere der in Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4 genannten Dokumente;
…
Für das Erbringen des gleichwertigen Nachweises gilt nachstehender Absatz 4.
(4) Falls die Unterlagen nach Artikel 18 nicht innerhalb der Frist von Absatz 2 vorgelegt werden konnten, obwohl der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung und Vorlage unternommen hat, kann ihm Fristverlängerung für die Beschaffung der Unterlagen eingeräumt werden.
(5) Der gegebenenfalls mit den dazugehörigen Nachweisen versehene Antrag auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen gemäß Absatz 3 und der Antrag auf Fristverlängerung gemäß Absatz 4 müssen innerhalb der in Absatz 2 gesetzten Frist gestellt werden.“
7. Art. 54 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 800/1999 bestimmt, dass die Verordnung Nr. 3665/87 jedoch weiterhin für Ausfuhren gilt, für die die Ausfuhranmeldungen vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind.
B – Nationales Recht
8. Die deutsche Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996(4) (im Folgenden: AEVO) trifft folgende Regelungen bezüglich der Ausfuhrerstattung.
9. § 1 AEVO sieht vor, dass die AEVO auf die Durchführung der Rechtsakte der EG, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der Erstattung bei der Ausfuhr erlassen worden sind, Anwendung findet.
10. Nach § 3 Abs. 1 AEVO in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 800/1999 ist als Dokument im Sinne des Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 3665/1987 in der jeweils geltenden Fassung das vom Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung – Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen – (VSF) als Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für EG-Ausfuhrerstattungen bekannt gemachte Einheitspapier (Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke) zu verwenden.
11. § 4 Abs. 1 und 2 AEVO in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 800/1999 lautet wie folgt:
„(1) Die Bestätigung über den Ausgang der Warensendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (Ausgangsbestätigung) wird von der nach Art. 793 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung bezeichneten Ausgangszollstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung in der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke erteilt.
(2) Bei Warensendungen, für die die Ausfuhranmeldung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angenommen wurde, wird die Ausgangsbestätigung im Geltungsbereich dieser Verordnung im Kontrollexemplar T5 erteilt.“
III – Wesentlicher Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
A – Sachverhalt
12. Vor dem Finanzgericht Hamburg ist ein Streit zwischen Bonn Fleisch und dem Hauptzollamt anhängig, der die Rechtmäßigkeit der an Bonn Fleisch gerichteten Rückforderungsbescheide betrifft.
13. Bonn Fleisch ließ unter Hinweis auf die spätere Ausfuhr der Ware nach Russland im Dezember 1997 bzw. Januar 1998 Rindfleisch in die Erstattungslagerung überführen und erhielt antragsgemäß mit vier Erstattungsbescheiden vom 21. bzw. 23. Januar 1998 im Wege der Vorfinanzierung eine Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt 47 597,81 Euro.
14. Am 8. April 1998 reichte Bonn Fleisch die Ausfuhranmeldung für das Rindfleisch ein.
15. Am 9. April 1998 wurde am Versandbahnhof Mukran das Beförderungspapier mit einer Abfertigungsbestätigung versehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat Bonn Fleisch vorgebracht, dass gemäß dem Schreiben des Zollamts Mukran vom 13. Oktober 2000 die Ausfuhrerzeugnisse ordnungsgemäß bei diesem Zollamt eingestellt worden sind.
16. Zu einem nicht näher definierten Datum verschickte das Hauptzollamt Stralsund, zu dem das Zollamt Mukran gehört, die Ausfuhranmeldung per Post an das Hauptzollamt. Es steht jedoch fest, dass sich diese für die Ausfuhrerstattung erforderliche Ausfuhranmeldung nicht in der Verwaltungsakte des Hauptzollamts befindet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ist die Vermutung geäußert worden, dass dieses Dokument auf dem Dienstweg verloren gegangen sei.
17. Am 20. Mai 1998 wurde das von Bonn Fleisch ausgeführte Rindfleisch nach den Angaben des russischen Einfuhrzolldokuments in Russland zum freien Verkehr abgefertigt.
18. Am 13. Juli 1998 übermittelte Bonn Fleisch dem Hauptzollamt das mit der Abfertigungsbestätigung vom 9. April 1998 versehene Beförderungspapier und das mit dem Datum 20. Mai 1998 versehene russische Einfuhrzolldokument.
19. Am 21. Juli 1998 und am 18. November 1999 unterrichtete das Hauptzollamt Bonn Fleisch telefonisch davon, dass die Ausfuhranmeldung mit der Ausfuhrbestätigung nicht bei ihm eingegangen sei.
20. Am 23. Juni 2000 forderte das Hauptzollamt mit vier Bescheiden die von ihm vorfinanzierte Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags von 20 % mit der Begründung zurück, Bonn Fleisch habe die Ausfuhr der Erstattungsware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nicht innerhalb der vorgeschriebenen 60 Tage durch eine mit einer Ausfuhrbestätigung versehene Ausfuhranmeldung nachgewiesen. Bonn Fleisch legte gegen diese vier Bescheide Einspruch ein. Als Begründung führte sie an, dass die Ausfuhranmeldung automatisch innerhalb der Zollverwaltung an das Hauptzollamt übermittelt werde. Zudem statuiere die Verordnung Nr. 3665/1987 keine Verpflichtung für den Ausführer, dem Hauptzollamt die Ausfuhranmeldung vorzulegen.
21. Am 2. November 2000 wies Bonn Fleisch im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens das Hauptzollamt mit Schreiben darauf hin, dass sie am 13. Juli 1998 und damit innerhalb der Zwölfmonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87 das Beförderungspapier und das Einfuhrzolldokument eingereicht habe. Mit Einreichung dieser Unterlagen sei zugleich konkludent der Antrag verbunden gewesen, diese Dokumente als gleichwertigen Nachweis für die Ausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft anzuerkennen, sollte die Ausfuhranmeldung nicht zu den Akten gelangt sein. Gleichzeitig stellte Bonn Fleisch vorsorglich den Antrag, das am 13. Juli 1998 eingereichte Beförderungspapier sowie das Einfuhrzolldokument als gleichwertig anzuerkennen.
22. Dieser Antrag wurde am 13. Dezember 2001 unter Hinweis auf Art. 47 Abs. 5 der Verordnung Nr. 3665/87 als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung des abschlägigen Bescheids wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit der Unterlagen ausdrücklich gestellt werden müsse und dass das Hauptzollamt nicht von Amts wegen zur Anerkennung gleichwertiger Unterlagen verpflichtet sei. Gegen diesen Bescheid und gegen die Bescheide vom 23. Juni 2000 erhob Bonn Fleisch Einspruch, der mit der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2003 zurückgewiesen wurde. Dieser zurückweisende Bescheid wurde von Bonn Fleisch mit Klage vom 20. März 2003 vor dem Finanzgericht Hamburg angefochten.
B – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
23. Unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 geht das Vorlagegericht davon aus, dass die Ausfuhr der Erzeugnisse innerhalb von 60 Tagen nach der Annahme der Ausfuhranmeldung eine materielle Voraussetzung darstellt und dass dem Ausführer die Beibringungs- und Beweislast hinsichtlich des Ausfuhrnachweises obliegt.
24. Bezüglich der Beweislast führt das Vorlagegericht aus, dass Art. 6 der Verordnung Nr. 3665/87 für den Fall, dass die Erstattungsware vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch andere Gebiete der Gemeinschaft als das des Ausfuhrmitgliedstaats durchgeführt wird (Transit bzw. mittelbare Ausfuhr), den Nachweis der Ausfuhr durch das ordnungsgemäß ausgefüllte Original des Kontrollexemplars T5 vorsehe. Bei einer unmittelbaren Ausfuhr, wie im Ausgangsverfahren, habe dagegen der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht geregelt, auf welche Weise der Nachweis der Ausfuhr zu führen sei. Aus diesem Grund habe der deutsche Gesetzgeber diese Lücke gemäß § 4 Abs. 1 AEVO geschlossen, wonach die Bestätigung über die Ausfuhr der Warensendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke erteilt wird.
25. Das Vorlagegericht macht des Weiteren darauf aufmerksam, dass die Besonderheit des Ausgangsverfahrens darin liege, dass Bonn Fleisch mit Schreiben vom 13. Juli 1998 und damit innerhalb der Zwölfmonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87 sowohl das Beförderungspapier als auch das russische Einfuhrzolldokument eingereicht hat. Diesen Unterlagen könne unzweifelhaft entnommen werden, dass die Erstattungsware innerhalb der 60 Tage das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen habe. Beide Urkunden könnten grundsätzlich als andere gleichwertige Unterlagen nach Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 in Betracht kommen. Das Vorlagegericht neigt daher zu der Auffassung, dass die Anerkennung gleichwertiger Unterlagen von der zuständigen Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auch von Amts wegen geprüft werden kann.
26. Nach Ansicht des Vorlagegerichts stellt Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87, der sich in Titel 4 („Verfahren für die Zahlung der Erstattung“) dieser Verordnung befindet, lediglich eine verfahrensrechtliche Norm, nicht aber eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung dar. Der Bestimmung könne nicht entnommen werden, dass eine Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen von Amts wegen a limine ausgeschlossen sein soll.
27. Ein Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer Unterlagen kann nach Ansicht des Vorlagegerichts nur ausdrücklich gestellt werden. Dies schließe jedoch nicht aus, so das Vorlagegericht, dass im Einzellfall, sofern ein entsprechender Wille des Ausführers, durch Vorlage anderer gleichwertiger Unterlagen, welche die fristgemäße Ausfuhr der Erstattungsware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nachweisen, aus den jeweiligen Umständen deutlich hervortrete, von einem konkludenten und vorsorglichen Antrag ausgegangen werden könne.
28. Da das Finanzgericht Hamburg Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 hat, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die zuständige Dienststelle zur Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen nach Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 auch von Amts wegen berechtigt und verpflichtet?
2. Kann ein Antrag auf Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen nach Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 auch konkludent vorsorglich gestellt werden?
IV – Analyse
A – Zur ersten Vorlagefrage
1. Vorbringen der Beteiligten
29. Bonn Fleisch ist der Meinung, dass die erste Vorlagefrage zu bejahen ist. Die bejahende Antwort soll sich laut Bonn Fleisch aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Art. 47 Abs. 3 der Verordnung ergeben. Dem Wortlaut der Vorschrift könne nicht entnommen werden, dass ein Antrag des Ausführers die einzige Art und Weise sei, nach der im Zollverfahren eine Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer Unterlagen erfolgen kann. Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 bezwecke in Anbetracht des 50. Erwägungsgrundes den Schutz des Ausführers vor Risiken im Zusammenhang mit der verwaltungsmäßigen Bearbeitung des Kontrollexemplars, von denen er keine Kenntnisse hat, die er nicht zu vertreten hat und auf die er keinen Einfluss hat.
30. Das Hauptzollamt schlägt vor, die erste Frage zu verneinen. Es ist der Meinung, dass für die zuständige Dienststelle keine allgemeine Prüfungspflicht dahin gehend besteht, ob es sich bei den eingereichten Unterlagen um gleichwertige Unterlagen im Sinne des Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 handeln könnte. Eine solche Prüfung sei von einem ausdrücklichen Antrag abhängig.
31. Die Hellenische Republik vertritt die Auffassung, dass die für die Zahlung zuständige Stelle von Amts wegen die Gleichwertigkeit der Unterlagen anerkennen kann, wenn diese vom Ausführer innerhalb der Zwölfmonatsfrist des Art. 47 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgelegt worden sind und die materiellen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs erfüllt sind. In einem solchen Fall ergebe sich aus den Umständen klar und deutlich, dass die Anerkennung der Gleichwertigkeit der vorgelegten Unterlagen beantragt werde.
32. Die Kommission ist der Meinung, dass Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht per analogiam auf den Fall der direkten Ausfuhr angewandt werden kann. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat die Kommission dargelegt, dass der Ausführer bei einer mittelbaren Ausfuhr mit mindestens zwei Verwaltungsrechtsordnungen der verschiedenen Mitgliedstaaten in Berührung kommt. Da im Fall einer mittelbaren Ausfuhr Verwaltungen mehrerer Mitgliedstaaten und daher auch mehrere Verwaltungsrechtsordnungen betroffen seien, bezwecke Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 im mitgliedstaatübergreifenden Verwaltungsablauf eventuell auftretenden Schwierigkeiten vorzubeugen.
33. Hingegen erschien es dem Gemeinschaftsgesetzgeber nach Ansicht der Kommission nicht notwendig, eine entsprechende Vereinheitlichung der einzelstaatlichen Verfahrensbestimmungen für die Direktausfuhr vorzusehen. Im Falle einer Direktausfuhr fehle ein grenzüberschreitender Anknüpfungspunkt, weshalb eine diesbezügliche Regelung der nationalen Verfahrensautonomie unterliege und somit im deutschen Recht § 4 Abs. 1 AEVO anwendbar sei. Auch die neue Verordnung Nr. 800/1999 ändere an dieser Auslegung nichts.
34. Sollte der Gerichtshof aber dennoch zu dem Schluss kommen, dass Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 per analogiam auch auf eine direkte Ausfuhr anwendbar ist, vertritt die Kommission hilfsweise die Ansicht, dass im Hinblick auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Fehler der Behörde dem Wirtschaftsteilnehmer nicht zum Nachteil gereichen dürften, der Ausführer vielmehr die Gelegenheit haben müsse, auch auf andere Weise nachzuweisen, dass die Erzeugnisse exportiert worden seien. Die zuständige Behörde habe daher entweder die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Dokumente von Amts wegen einzuleiten oder den Ausführer auf das Fehlen des nationalen Dokuments aufmerksam zu machen oder aber die Frist zur Vorlage der Urkunden zu verlängern.
2. Stellungnahme der Generalanwältin
a) Die Anwendung des Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 ratione materiae auf die unmittelbare Ausfuhr
35. Obwohl es sich bei den Vorschriften über das Zahlungsverfahren nach der neueren Rechtsprechung um Verwaltungsformalitäten handelt(5), müssen diese genauso ernst genommen werden wie materiell‑rechtliche Voraussetzungen. Die Verletzung dieser Formalitäten kann nämlich ebenso wie die Nichteinhaltung der materiell‑rechtlichen Voraussetzungen zur Kürzung oder sogar zum gänzlichen Verlust der Ausfuhrerstattung führen(6).
36. Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 verweist bezüglich des Kontrollexemplars T5 auf Art. 6 der Verordnung. Nach Art. 6 Abs. 1 wird der Anwendungsbereich des Kontrollexemplars T5 ratione materiae auf eine mittelbare Ausfuhr begrenzt.
37. Wesentliche Tatbestandsvoraussetzung einer mittelbaren Ausfuhr ist, dass ein Erzeugnis, für das die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch andere Gebiete der Gemeinschaft als das des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Annahme der Ausfuhrerklärung erfolgte, durchgeführt wird.
38. Die unmittelbare Ausfuhr(7) wird in Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht angesprochen. Dem Sachverhalt in dieser Rechtssache kann eindeutig entnommen werden, dass das Rindfleisch unmittelbar aus Deutschland nach Russland ausgeführt wurde. Die Erzeugnisse haben keine anderen Gebiete der Gemeinschaft als das des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Annahme der Ausfuhrerklärung erfolgte, durchquert.
39. Es stellt sich somit die Frage, ob die Anwendung des Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 im Falle einer unmittelbaren Ausfuhr abzulehnen ist oder aber Art. 47 Abs. 3 dieser Verordnung analog auch auf den Fall der unmittelbaren Ausfuhr anwendbar ist.
40. Das Schweigen des Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 bezüglich einer unmittelbaren Ausfuhr deutet jedoch nicht auf eine Regelungslücke hin. Die verwaltungsverfahrensrechtliche Bearbeitung der unmittelbaren Ausfuhr einerseits und der mittelbaren Ausfuhr andererseits geht mit unterschiedlichen Vorgängen einher, die nicht den gleichen Sachverhalt berühren. Im Falle einer unmittelbaren Ausfuhr haben die Ausführer mit den Zollbehörden nur eines einzigen Mitgliedstaats zu tun, d. h., die Abgangszollstelle und die Ausgangszollstelle befinden sich in demselben Mitgliedstaat.
41. Im Falle einer mittelbaren Ausfuhr kommen Wirtschaftsteilnehmer jedoch nicht nur mit der Verwaltungsrechtsordnung des Ursprungsstaats, sondern mindestens noch einer zusätzlichen Verwaltungsrechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats in Berührung. Das Einheitskontrollexemplar T5 wird von einer ausländischen Ausgangszollstelle, d. h. der Ausgangszollstelle eines anderen Mitgliedstaats und der zuständigen Dienststelle des Ursprungstaats bearbeitet. Diese Ausgangszollstelle händigt das Kontrollexemplar T5 nicht dem Ausführer aus, sondern übermittelt es der zentralen Dienststelle des Ursprungsstaats(8). Es ist daher davon auszugehen, dass Sinn und Zweck des Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 darin liegen, den Verwaltungsschwierigkeiten vorzubeugen, auf die Wirtschaftsteilnehmer im mitgliedstaatübergreifenden Verwaltungsablauf treffen können.
42. Daher ist der Kommission zuzustimmen, dass Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht per analogiam auf den Fall der unmittelbaren Ausfuhr von Erzeugnissen anwendbar ist.
b) Zur Frage, ob die zuständige Dienststelle zur Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen von Amts wegen berechtigt und verpflichtet ist
43. Diese Frage betrifft ausschließlich den Nachweis der Ausfuhr und nicht die materiellen Voraussetzungen einer Ausfuhr. Ich möchte daran erinnern, dass für die Zahlung der Ausfuhrerstattung der Ausführer nach der Rechtslehre nicht nur die dafür erforderlichen materiell‑rechtlichen Voraussetzungen ordnungsgemäß erfüllen, sondern darüber hinaus auch die Voraussetzungen des Zahlungsverfahrens einhalten muss(9).
44. Die Gewährung von Ausfuhrerstattungen ist nach dem dritten Erwägungsgrund(10) eng mit dem Nachweis der Ausfuhr der Erzeugnisse aus der Gemeinschaft verbunden. Die ratio legis ist dementsprechend die Ausfuhr der Erzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.
45. Im Falle der mittelbaren Ausfuhr wird der Nachweis durch die Vorlage des Kontrollexemplars T5 erbracht. Bei dem genannten Nachweis handelt es sich um den Originalausfuhrnachweis, der durch die Bestätigung der Ausgangszollstelle erbracht wird(11). Da aber dieses Kontrollexemplar unabhängig vom Willen des Ausführers im Behördengang zwischen den Zollstellen der verschiedenen Mitgliedstaaten abhanden kommen kann, sieht die Verordnung Nr. 3665/87 die Möglichkeit der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Unterlagen vor, die nach dem 49. (in der deutschen Fassung 50.) Erwägungsgrund(12) der Verordnung dem Ausführer zur Verfügung steht, um ihn gegen Nachteile, die aus fehlerhaften Amtshandlungen der Zollbehörde entstehen können, zu schützen. Der Ausführer kann demnach den Ausfuhrnachweis im Anerkennungsverfahren führen, also durch die Vorlage des Beförderungspapiers und des drittländischen Einfuhrzolldokuments(13) innerhalb der Zwölfmonatsfrist. Hervorzuheben ist, dass sowohl der Antrag als auch die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Unterlagen jedoch dadurch bedingt sind, dass die materiellen Voraussetzungen der Ausfuhr erfüllt sind.
46. Steht aufgrund anderer als der formalisierten Nachweise fest, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Ausfuhrerstattungsanspruchs erfüllt sind, dann dürfte die Berufung auf das Fehlen des formalisierten Nachweises, wie des Kontrollexemplars T5, als eine reine Förmelei und daher als unzulässig anzusehen sein(14).
47. Die materiellen Voraussetzungen eines Ausfuhrerstattungsanspruchs werden durch den Gemeinschaftsgesetzgeber festgelegt. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 sieht vor, dass zwei materielle Voraussetzungen des Ausfuhrerstattungsanspruchs nachgewiesen werden müssen, nämlich zum einen die Annahme der Ausfuhrerklärung und zum anderen die Tatsache, dass die Ausfuhrware das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand spätestens 60 Tage nach dieser Annahme verlassen hat.
48. Bei der unmittelbaren Ausfuhr verlangt Deutschland, dass der Nachweis der materiellen Voraussetzungen des Ausfuhranspruchs durch ein nationales Ausfuhrdokument erbracht wird. In einem solchen Fall wird das einschlägige nationale Dokument von der nationalen Ausgangszollstelle direkt an die nationale zentrale Dienststelle, die im vorliegenden Fall das Hauptzollamt ist, weitergeleitet. Somit sind auch im Falle der unmittelbaren Ausfuhr die Unterlagen der Einflusssphäre des Ausführers entzogen.
49. Die vorliegende Rechtssache betrifft den Fall, dass der nationale Gesetzgeber in der deutschen AEVO bezüglich einer rein innerstaatlichen Situation, d. h. im Falle einer unmittelbaren Ausfuhr, auf den Inhalt einer Gemeinschaftsvorschrift verweist(15). Auch wenn die Fragen in der vorliegenden Rechtssache die unmittelbare Ausfuhr betreffen und daher Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht einschlägig ist, beziehen sich die Auslegungsprobleme, deren Klärung das vorlegende Finanzgericht anstrebt, daher im Wesentlichen auf das in der Verordnung Nr. 3665/87 geregelte System der Ausfuhrerstattungen.
50. Betreffen die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. Weder aus dem Wortlaut des Art. 234 EG noch aus dem Zweck des durch diesen Artikel errichteten Verfahrens ergibt sich nämlich, dass die Verfasser des Vertrags von der Zuständigkeit des Gerichtshofs solche Vorabentscheidungsersuchen ausnehmen wollten, die sich auf eine Gemeinschaftsvorschrift in dem besonderen Fall beziehen, dass das nationale Recht eines Mitgliedstaats zur Bestimmung der auf eine rein innerstaatliche Situation anwendbaren Vorschriften auf den Inhalt dieser Vorschrift verweist(16).
51. Richten sich nämlich nationale Rechtsvorschriften wegen der Lösungen, die sie für rein innerstaatliche Situationen vorsehen, nach den im Gemeinschaftsrecht angewandten Lösungen, um insbesondere das Auftreten von Diskriminierungen oder etwaigen Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, so besteht ein unbestreitbares Gemeinschaftsinteresse daran, dass zur Vermeidung künftiger Auslegungsdivergenzen die vom Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie anzuwenden sind, einheitlich ausgelegt werden(17).
52. Für das Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Unterlagen ist die zuständige Zentraldienststelle, in dieser Rechtssache das Hauptzollamt, zuständig. Es handelt sich hierbei um ein Verwaltungsverfahren(18). Insofern unterscheidet sich diese Rechtssache von den verbundenen Rechtssachen C‑430/93 und C‑431/93, in denen sich der Gerichtshof mit Fragen des nationalen gerichtlichen Verfahrens auseinandergesetzt hat(19).
53. Im Urteil C‑430/93 und C‑431/93 wurde die Frage aufgegriffen, ob ein Gericht die Gemeinschaftsvorschriften von Amts wegen anzuwenden hat und dabei die ihm grundsätzlich gebotene Passivität aufgeben muss, indem es die Grenzen des Rechtsstreits zwischen den Parteien überschreitet und/oder sich auf andere Tatsachen und Umstände stützt, als sie die Prozesspartei, die ein Interesse an der Anwendung hat, ihrem Begehren zugrunde gelegt hat(20). Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden, denn hier geht es um ein zollrechtliches Verwaltungsverfahren, das anderen Gesetzmäßigkeiten unterliegt als das gerichtliche Verfahren.
54. Ein Verwaltungsverfahren kann, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitet werden(21). In der Lehre wird betont, dass die Einleitung des Verwaltungsverfahrens von Amts wegen nur dann ausgeschlossen ist, wenn das Verwaltungsverfahren ausschließlich auf Antrag der Parteien eingeleitet werden kann(22). Aus diesem Grund ist der Meinung des Vorlagegerichts zuzustimmen, dass eine Anerkennung gleichwertiger Unterlagen von Amts wegen nicht a limine ausgeschlossen ist.
55. Auch wenn das Verwaltungsverfahren auf Antrag einer Partei eingeleitet worden ist, muss die zuständige Verwaltungsbehörde gemäß dem Untersuchungsgrundsatz von Amts wegen prüfen, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt tatsächlich gegeben ist(23). Der für den Zivilprozess typische Beibringungsgrundsatz, der besagt, dass die Verfahrensbeteiligten in der Form und in dem Umfang, in dem sie es wünschen, den Sachverhalt des Verfahrens liefern, womit sie dessen Streitgegenstand bestimmen und das Gericht binden, das secundum allegata et probata partium (entsprechend dem Vorbringen und den Beweisen der Parteien) zu entscheiden hat(24), gilt in einem zollrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht. Vielmehr obliegt der Behörde die Pflicht zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts(25). Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen, insbesondere auch, ob und welche Beweismittel zu verwenden sind. Die Beteiligten können Beweisanträge stellen. Die Behörde ist aber an diese nicht gebunden; sie kann sowohl die Beweisanträge der Beteiligten ablehnen als auch andere Beweismittel heranziehen. Sie darf allerdings nicht einseitig vorgehen, sondern ist verpflichtet, alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände heranzuziehen und zu berücksichtigen(26).
56. Die Frage der Einleitung des Verfahrens der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Unterlagen muss unter diesem Gesichtspunkt untersucht werden.
57. Das System der Gewährung von Ausfuhrerstattungen ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass die gemeinschaftliche Beihilfe nur gewährt wird, wenn der Ausführer sie beantragt(27). Da das System auf einer freiwilligen Anmeldung beruht, die der Ausführer einreicht, wenn er aus freien Stücken entschieden hat, die Erstattung in Anspruch zu nehmen, muss er die sachdienlichen Angaben machen, die notwendig sind, um den Erstattungsanspruch festzustellen(28). Gleichermaßen bestimmt § 16 Abs. 1 Satz 2 AEVO, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch darzulegen und zu beweisen hat. Die postulierte Beweispflicht ändert jedoch nichts an der Pflicht der zuständigen Zollstelle, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen.
58. Sachdienliche Angaben im Sinne dieser Rechtsprechung stellen das Beförderungspapier und das drittländische Einfuhrzolldokument dar, wenn sich aus Gründen, die der Ausführer nicht zu vertreten hat, das Kontrollexemplar T5 oder das einschlägige nationale Zolldokument nicht in der Verwaltungsakte befindet. Mit Hilfe dieser Unterlagen kann leicht nachgewiesen werden, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben und dass sie einer Zollstelle eines Drittlands vorgeführt worden sind. Die materiellen Voraussetzungen eines Ausfuhrerstattungsanspruchs sind in solchen Fällen erfüllt. Mit der Übermittlung solcher Unterlagen kann die zuständige Dienststelle folglich von Amts wegen das Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit einleiten. Reicht der Ausführer die entsprechenden Unterlagen ein, kann einer solchen Handlung auch im Massenverfahren entnommen werden, dass er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge den Nachweis der Ausfuhr zu erbringen versucht.
59. Dies bedeutet andererseits nicht, dass Ausführer unvollständige Anträge stellen können.
60. Der Begriff des Nachweises im Falle der unmittelbaren Ausfuhr ist gemeinschaftsrechtlich nicht geregelt. Grundsätzlich müssen somit alle Beweismittel zulässig sein, die das deutsche Verfahrensrecht in vergleichbaren Verfahren zulässt. Daher haben die nationalen Behörden in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nach ihrem nationalen Beweisrecht zu bestimmen, ob im konkret zu beurteilenden Fall der Nachweis der unmittelbaren Ausfuhr glaubhaft erbracht worden ist(29). Das mit der Abfertigungsbestätigung vom 9. April 1998 versehene Beförderungspapier und das mit dem Datum 20. Mai 1998 versehene russische Einfuhrzolldokument stellen meiner Ansicht nach Beweismittel dar, die geeignet waren, nachzuweisen, dass die materiellen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs erfüllt worden sind.
61. Die gleichwertigen Nachweise müssen, insoweit ist der griechischen Regierung zuzustimmen, binnen der Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung des Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87 eingereicht werden.
62. Aus diesem Grund schlage ich vor, auf die erste Frage des Vorlagegerichts in dem Sinne zu antworten, dass Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3365/87 auf den Fall der unmittelbaren Ausfuhr von Erzeugnissen nicht anwendbar ist. Die zuständige nationale Dienststelle kann jedoch im Fall der unmittelbarer Ausfuhr von Amts wegen das Verfahren der Anerkennung gleichwertiger Unterlagen einleiten, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– Das nationale Ausfuhrdokument kann aus Gründen, die der Beteiligte nicht zu vertreten hat, nicht vorgelegt werden;
– die vorgelegten Nachweise müssen binnen der Zwölfmonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87 nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung eingereicht werden;
– die vorgelegten Dokumente weisen unzweifelhaft nach, dass die materiellen Voraussetzungen für die Zahlung der Ausfuhrerstattung erfüllt sind. Ein solcher unzweifelhafter Nachweis kann mit der Vorlage des Beförderungspapiers und des drittländischen Zolldokuments durchgeführt werden.
B – Zur Frage, ob ein Antrag auf Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen auch konkludent vorsorglich gestellt werden kann
1. Vorbringen der Beteiligten
63. Bonn Fleisch trägt vor, dass ein Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit der Unterlagen auch konkludent vorsorglich gestellt werden könne. Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 enthalte keine Aussage darüber, in welcher Form ein solcher Antrag zu stellen ist. Erforderlich sei daher lediglich, dass das Begehren des Ausführers, die Anerkennung gleichwertiger Unterlagen zu erlangen, hinreichend deutlich wird. Die Verordnung Nr. 3665/87 steht folglich nach Ansicht von Bonn Fleisch der Möglichkeit der konkludenten und vorsorglichen Stellung des Antrags nicht entgegen.
64. Das Hauptzollamt trägt vor, dass es für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Unterlagen generell eines Antrags bedürfe. Im Einzelfall könne eine im Zusammenhang mit der Übersendung von Unterlagen abgegebene Erklärung zwar konkludent als Anerkennungsantrag ausgelegt werden, jedoch müsse hierbei der wirkliche Wille des Erklärenden nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte eindeutig feststellbar sein. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein solcher Wille nicht zu erkennen. Zum einen könne der Übersendung des Beförderungspapiers und des drittländischen Zolldokuments nicht entnommen werden, ob damit auch ein Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit gestellt werden sollte. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Ausfuhrerstattungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, in dem die Auslegung von Erklärungen nur bei begründeten Anhaltspunkten möglich sei. Nach Auffassung des Hauptzollamts ist daher die Annahme einer vorsorglichen konkludenten Antragstellung durch bloße Übersendung der entsprechenden Unterlagen abzulehnen.
65. Griechenland ist der Meinung, dass, sofern sich aus den vorgelegten Unterlagen eindeutig ergibt, dass das mit der Verordnung verfolgte Ziel erreicht ist, der Umstand, dass der Ausführer keinen ausdrücklichen oder förmlichen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit gestellt hat, nicht dazu führen kann, dass dem Ausführer in einem Fall, in dem die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattungen erfüllt sind, Letztere nicht gewährt werden. Es dürfe nicht vergessen werden, dass der Ausführer keine sichere Kenntnis über den Zeitpunkt der Rücksendung des Kontrollexemplars T5 an die Ausgangszollstelle oder die Zahlstelle haben könne. Aus diesen Gründen dürfe nicht ausgeschlossen werden, dass der Ausführer, um seine Interessen zu schützen, für den Fall, dass das Kontrollexemplar T5 nicht zurückgelangt, den Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit vorsorglich stellen kann.
66. Die Kommission erinnert daran, dass ihrer Ansicht nach Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 auf den Fall der unmittelbaren Ausfuhr von Erzeugnissen nicht anwendbar ist.
2. Stellungnahme der Generalanwältin
67. Dem Vorbringen der Beteiligten kann entnommen werden, dass die theoretische Möglichkeit der konkludenten Stellung eines Antrags auf Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer Unterlagen von den Beteiligten nicht bestritten wird. Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Dienststelle eine Handlung des Antragstellers als vorsorglich gestellten konkludenten Antrag behandelt.
68. Auch ein konkludenter Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer Unterlagen ist eine Willenserklärung, deren Inhalt jedoch durch Auslegung ermittelt werden muss. Im Gemeinschaftsrecht ist bezüglich der Auslegung der Willenserklärungen auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze zurückzugreifen. Bestimmungen über die allgemeinen Rechtsgrundsätze bezüglich der Auslegung der Willenserklärungen können Kapitel 5, Auslegung des Werks Principles of European Contract Law, der Grundregeln des Europäischen Vertragsrechts entnommen werden(30). Dabei handelt es sich um ein Werk, das den gemeinsamen Kern des Vertragsrechts der Mitgliedstaaten erfasst.
69. Hinsichtlich der konkludenten Stellung eines Antrags muss der Inhalt des Antrags aus den Umständen seiner Stellung ermittelt werden können.
70. Im Recht der Mitgliedstaaten wird überwiegend bei der Willenserforschung eine Kombination der subjektiven und der objektiven Methode angewandt(31).
71. Die subjektive Komponente fordert zunächst, dass der Zweck, den die Partei mit der Willenserklärung verfolgt hat, ermittelt werden kann. In dieser Rechtssache wird das subjektive Element durch den Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung indiziert. Beantragt ein Ausführer die Ausfuhrerstattung, liegt es nicht außerhalb des gewöhnlichen Laufs der Dinge, dass er a maiori ad minus mit diesem Antrag auch jedweden für die Gewährung der Ausfuhrerstattung erforderlichen Zwischenantrag gestellt hat. Das Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer Unterlagen ist ein Zwischenverfahren im Verfahren der Zahlung der Ausfuhrerstattung, mit dem die Vorfrage geklärt wird, ob die für die Ausfuhrerstattung erforderlichen Nachweise erbracht sind. Ein solches Zwischenverfahren der Anerkennung kann ohne ein entsprechendes Hauptverfahren weder ausdrücklich noch konkludent eingeleitet werden. Daher ist als Grundvoraussetzung für die Bejahung der subjektiven Seite der Antragstellung erforderlich, dass ein Verfahren der Zahlung der Ausfuhrerstattung anhängig ist und dass das Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer Unterlagen innerhalb des anhängigen Ausfuhrerstattungsverfahrens eingeleitet wird.
72. Die hinzutretende objektive Komponente bezieht die Verkehrssitte, d. h. das, was verkehrsüblich ist bzw. was einem objektiven Beobachter in Anbetracht der Verkehrsitte als vernünftig erscheint, mit in die Auslegung ein(32).
73. Das Erfordernis des Zwischenverfahrens ergibt sich aus dem Umstand, dass das nationale Ausfuhrdokument bzw. das Kontrollexemplar T5 aus Gründen, die der Beteiligte nicht zu vertreten hat, nicht in die Verwaltungsakte der zuständigen Stelle gelangt ist. Das erste objektive Element ist demnach die Tatsache, dass sich das nationale Ausfuhrdokument bzw. das Kontrollexemplar T5 aus Gründen, die der Beteiligte nicht zu vertreten hat, nicht in der Verwaltungsakte der zuständigen Stelle befindet.
74. Die Einhaltung der Zwölfmonatsfrist, innerhalb deren der Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit der Unterlagen gestellt werden muss, ist ein weiteres objektives Element, das sich aus Art. 47 Abs. 5 der Verordnung Nr. 3665/87 ergibt. Aus diesem Grund muss ein konkludenter Antrag innerhalb dieser Frist gestellt werden.
75. Dabei müssen zum einen der Nachweis, dass die Erzeugnisse binnen 60 Tagen nach der Annahme der Ausfuhrerklärung das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben, und zum anderen derjenige, dass die Erzeugnisse der Zollstelle eines Drittlands vorgeführt worden sind, als geeignet betrachtet werden, die materiellen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs zu beweisen.
76. Wenn zumindest diese vier Umstände erfüllt sind, erscheint es einem objektiven Beobachter bzw. Dritten in Anbetracht der Verkehrssitte als vernünftig, dass ein Ausführer im Hinblick auf die Ausfuhrerstattung vorsorglich konkludent die Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer Unterlagen beantragt hat.
77. Aus diesem Grund schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Frage zu antworten, dass ein Antrag auf Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen im Falle einer unmittelbaren Ausfuhr, auf die Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht anwendbar ist, auch konkludent vorsorglich unter folgenden Voraussetzungen gestellt werden kann:
– Es wurde ein Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung nach Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 gestellt;
– das nationale Ausfuhrdokument befindet sich aus Gründen, die der Beteiligte nicht zu vertreten hat, nicht in der Verwaltungsakte der zuständigen Stelle;
– die vorgelegten Nachweise wurden binnen der Zwölfmonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87 nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung eingereicht;
– die vorgelegten Nachweise erbringen den Beweis, dass die Erzeugnisse binnen 60 Tagen nach der Annahme der Ausfuhrerklärung das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben und dass die Erzeugnisse der Zollstelle eines Drittlands vorgeführt worden sind.
V – Ergebnis
78. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Finanzgericht Hamburg wie folgt zu antworten:
1. Die zuständige nationale Dienststelle kann im Falle einer unmittelbaren Ausfuhr, auf die Art. 47 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht anwendbar ist, von Amts wegen das Verfahren der Anerkennung gleichwertiger Unterlagen einleiten, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– Das nationale Ausfuhrdokument kann aus Gründen, die der Beteiligte nicht zu vertreten hat, nicht vorgelegt werden;
– die vorgelegten Nachweise müssen binnen der Zwölfmonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87 nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung eingereicht werden;
– die vorgelegten Dokumente weisen unzweifelhaft nach, dass die materiellen Voraussetzungen für die Zahlung der Ausfuhrerstattung erfüllt sind. Ein solcher unzweifelhafter Nachweis kann mit der Vorlage des Beförderungspapiers und des drittländischen Zolldokuments durchgeführt werden.
2. Ein Antrag auf Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen kann im Falle einer unmittelbaren Ausfuhr, auf die Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht anwendbar ist, auch konkludent vorsorglich gestellt werden, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– Es wurde ein Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung nach Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 gestellt;
– das nationale Ausfuhrdokument befindet sich aus Gründen, die der Beteiligte nicht zu vertreten hat, nicht in der Verwaltungsakte der zuständigen Stelle;
– die vorgelegten Nachweise wurden binnen der Zwölfmonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87 nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung eingereicht;
– die vorgelegten Nachweise erbringen den Beweis, dass die Erzeugnisse binnen 60 Tagen nach der Annahme der Ausfuhrerklärung das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben, und dass die Erzeugnisse der Zollstelle eines Drittlands vorgeführt worden sind. Dieser Beweis kann mit der Vorlage des Beförderungspapiers und des drittländischen Zolldokuments geführt werden.
1 – Originalsprache: Deutsch.
2 – ABl. L 351, S. 1.
3 – ABl. L 102, S. 11.
4 – BGBl. I, S. 766.
5 – Urteil vom 14. April 2005, Käserei Champignon Hofmeister (C‑385/03, Slg. 2005, I‑2297, Randnr. 26).
6 – So Reiche, K., in „Das Zahlungsverfahren der Ausfuhrerstattung“, ZfZ (2006), S. 110, als Kommentar zum Urteil Käserei Champignon Hofmeister (zitiert in Fn. 5). In der Folge analysiert der Autor das Wechselspiel zwischen den materiell‑rechtlichen und verfahrensrechtlichen Aspekten im Zahlungsverfahren der Ausfuhrerstattung.
7 – Eine unmittelbare Ausfuhr liegt nach Reiche, a. a. O., S. 111, dann vor, wenn das Erzeugnis aus dem Gebiet des Ausfuhrmitgliedstaats direkt in ein Drittland ausgeführt wird.
8 – Vgl. Reiche., a. a. O., S. 111, unter Verweis auf die Art. 912 und 912c Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1). Art. 912c Abs. 4 der Verordnung bestimmt: „Nach Erledigung aller Förmlichkeiten sendet die Bestimmungsstelle das Original des Kontrollexemplars T5 mit den erforderlichen Vermerken an die in Feld B („Zurücksenden an“) des Vordrucks T5 vermerkte Anschrift zurück.“
9 – Reiche, a. a. O., S. 110.
10 – Der dritte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3665/87 lautet wie folgt: „Die vom Rat erlassenen Grundregeln sehen vor, dass die Erstattung gewährt wird, wenn nachgewiesen ist, dass die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind …“
11 – Reiche, a. a. O., S. 111.
12 – Der 49. (in der deutschen Fassung der 50.) Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3665/87 lautet wie folgt: „Mitunter kann aus Gründen, die der Beteiligte nicht zu vertreten hat, das Kontrollexemplar nicht vorgelegt werden, obgleich das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder eine bestimmte Bestimmung erreicht hat. Dadurch kann der Handel behindert werden. In solchen Fällen sollten andere Dokumente als gleichwertiger Ersatz anerkannt werden.“
13 – Reiche, a. a. O., S. 111. Der Autor weist darauf hin, dass im Anerkennungsverfahren die Möglichkeit besteht, den Ausfuhrnachweis im Normalfall durch das drittländische Einfuhrzolldokument und die Durchschrift des Beförderungspapiers zu führen.
14 – Ebenso Reiche, a. a. O., S. 116, der aus seiner Analyse des Wechselspiels zwischen den materiellen und verfahrensrechtlichen Aspekten im Zahlungsverfahren folgert, dass die Vorlage des formalisierten Nachweises nicht mit einer materiell-rechtlichen Erstattungsvoraussetzung verwechselt werden darf.
15 – Ähnlich das Urteil vom 8. November 1990, Gmurzynska-Bscher (C‑231/89, Slg. 1990, I‑4003, Randnr. 25). In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof seine Zuständigkeit für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts in einem Fall festgestellt, in dem das Gemeinschaftsrecht aufgrund des Rechts eines Mitgliedstaats außerhalb des vom Gemeinschaftsrecht festgelegten Anwendungsbereichs anwendbar wurde. Der Gerichtshof hat in dieser Rechtssache ausgeführt, dass sich weder aus dem Wortlaut des Art. 177 EWG-Vertrag (jetzt Art. 234 EG) noch aus dem Zweck des mit diesem Artikel geschaffenen Verfahrens ergibt, dass die Verfasser des Vertrags von der Zuständigkeit des Gerichtshofs diejenigen Vorabentscheidungsersuchen ausschließen wollten, in denen es um eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts in dem besonderen Fall geht, dass das nationale Recht eines Mitgliedstaats auf den Inhalt dieser Bestimmung verweist, um festzulegen, welche Vorschriften auf einen auf das Gebiet dieses Staates beschränkten Sachverhalt anwendbar sind.
16 – Urteil vom 16. März 2006, Poseidon Chartering (C‑3/04, Slg. 2006, I‑2505, Randnr. 15). In dieser aus den Niederlanden stammenden Rechtssache hat der Gerichtshof die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382, S. 17) ausgelegt. Der niederländische Gesetzgeber hat diese Richtlinie mit den Art. 428 bis 445 des Burgerlijk Wetboek (Bürgerliches Gesetzbuch) in das niederländische Recht umgesetzt. Art. 7:428 Abs. 1 BW lautet: „Der Handelsvertretervertrag ist ein Vertrag, mit dem eine Partei, der Unternehmer, die andere Partei, den Handelsvertreter, beauftragt und dieser sich verpflichtet, für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Vergütung das Zustandekommen von Verträgen zu vermitteln und diese gegebenenfalls im Namen und für Rechnung des Unternehmers zu schließen, ohne diesem untergeordnet zu sein.“ Der Gerichtshof hat in dieser Rechtssache festgestellt, dass der Begriff des Handelsvertreters im Sinne der Richtlinie auch einen Vertrag mit einem Gewerbetreibenden umfasst, der mit der Vermittlung eines Dienstleistungsvertrags und nicht eines Vertrags über den Ver- oder Ankauf von Waren betraut ist. Er führt aus, dass die Richtlinie die betreffende Situation zwar nicht unmittelbar regelt, es aber doch dabei bleibt, dass der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinienbestimmungen in das innerstaatliche Recht beschlossen hat, diese beiden Arten von Situationen gleichzubehandeln.
17 – Urteile Poseidon Chartering (zitiert in Fn. 16, Randnr. 16) und vom 17. Juli 1997, Giloy (C‑130/95, Slg. 1997, I‑4291, Randnr. 21).
18 – Reiche, a. a. O., S. 113. Der Autor bezieht sich in seiner Untersuchung auf § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I, 1976, S. 1253).
19 – Urteil vom 14. Dezember 1995, van Schijndel (C‑430/93 und C‑431/93, Slg. 1995, I‑4705). Der Gerichtshof sah sich in dieser Rechtssache mit der Frage hinsichtlich der Befugnis der nationalen Gerichte, von Amts wegen die Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen, konfrontiert. In Randnr. 22 des Urteils stellte er fest, dass das Gemeinschaftsrecht es den nationalen Gerichten nicht gebietet, von Amts wegen die Frage eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften aufzugreifen, wenn sie durch die Prüfung dieser Frage die ihnen grundsätzlich gebotene Passivität aufgeben müssten, indem sie die Grenzen des Rechtsstreits zwischen den Parteien überschreiten und sich auf andere Tatsachen und Umstände stützen, als sie die Prozesspartei, die ein Interesse an der Anwendung hat, ihrem Begehren zugrunde gelegt hat.
20 – Urteil van Schijndel (zitiert in Fn. 19, Randnr. 16).
21 – Vgl. Thienel, R., Verwaltungsverfahrensrecht, Wien, 2004, S. 138; Wollf, Decker, A., Studienkommentar VwGO und VwVG, München, 2005, S. 566 und 567; Maurer, H., Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Auflage, München, 2005, S. 489.
22 – Vgl. Thienel, a. a. O., S. 138.
23 – Vgl. Thienel, a. a. O., S. 170.
24 – Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer bejaht in seinen Schlussanträgen vom 15. Juli 2004, Vedial/HABM (C‑106/03 P, Slg. 2004, I‑3573, Nrn. 29 und 31), prinzipiell die Anwendung des Beibringungsgrundsatzes auch im Verwaltungsverfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). Nach seiner Ansicht hängt die Anwendung dieses Grundsatzes davon ab, inwieweit die Parteien tatsächlich Herren des Verfahrens sind.
25 – Vgl. Thienel, a. a. O., S. 171.
26 – Maurer, a. a. O., S. 490. Der Autor hebt hervor, dass der Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren von grundlegender Bedeutung ist, da hier eine Entscheidung wesentlich von der ordnungsgemäßen und zutreffenden Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen abhängt.
27 – Schlussanträge des Generalanwalts Phillipe Léger vom 1. Juni 2006, Schulze (C‑120/05, Slg. 2006, I‑0000, Nr. 37). Der Generalanwalt hat diese Aussage bezüglich der Auslegung des Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (ABl. L 136, S. 5), getroffen.
28 – Urteil vom 1. Dezember 2005, Fleisch-Winter (C‑309/04, Slg. 2005, I‑10349, Randnr. 31). Diese Rechtssache betrifft die Auslegung der Art. 13 und 11 der Verordnung Nr. 3665/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinsichtlich Sanktionen und der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge (ABl. L 310, S. 57) geänderten Fassung.
29 – Im Urteil vom 23. März 2000, Met-Trans und Sagpol (C‑310/98 und C‑406/98, Slg. 2000, I‑1797, Randnrn. 29 und 30), hat der Gerichtshof bezüglich der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) ausgeführt, dass die nationalen Behörden nach ihrem nationalen Beweisrecht zu bestimmen haben, ob im konkret zu beurteilenden Fall der Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung in Anbetracht aller Umstände glaubhaft erbracht worden ist, ob also z. B. eine Zeugenaussage zuzulassen und ihr Beweiskraft beizumessen ist.
30 – Lando, O., Beale, H., Principles of European Contract Law, Parts I and II, Den Haag, 2000, S. 287 ff. Ferreri, S., „Chapter 5, Interpretation“, in Antoniolli, L., Venezian, A., Principles of European Contract Law and Italian Law, Den Haag, 2005, S. 251 ff.
31 – Lando, Beale, a. a. O., Parts I and II, S. 288, laut welchen „following the majority of laws of EU Member states, the general rules on interpretation combine the subjective method, according to which pre-eminence is given to the common intention of the parties, and the objective method which takes an external view by reference to objective criteria such as reasonableness, good faith etc“.
32 – Ähnlich Lando, Beale, a. a. O., Parts I and II, S. 289.