30.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Juli 2008 — Athinaïki Techniki AE/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Athens Resort Casino AE Symmetochon

(Rechtssache C-521/06 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Dem Hyatt Regency-Konsortium von der Hellenischen Republik gewährte Beihilfe - Beschwerde - Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 4, 13 und 20 - Begriff „anfechtbare Handlung“ im Sinne von Art. 230 EG)

(2008/C 223/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Athinaïki Techniki AE (Prozessbevollmächtigter: S. A. Pappas, dikigoros)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: D. Triantafyllou), Athens Resort Casino AE Symmetochon (Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, und N. Korogiannakis, dikigoros)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 26. September 2006 in der Rechtssache T 94/05, mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 2. Dezember 2004 als unzulässig abgewiesen hat, das die Klägerin über die Einstellung des aufgrund ihrer Beschwerde eingeleiteten Verfahrens über eine von der Hellenischen Republik im Rahmen eines Vergabeverfahrens angeblich gewährte staatliche Beihilfe informiert — Begriff der anfechtbaren Handlung im Sinne von Art. 230 EG

Tenor

1.

Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. September 2006, Athinaïki Techniki/Kommission (T-94/05), wird aufgehoben.

2.

Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

3.

Die Rechtssache wird zur Entscheidung über den Antrag der Athinaïki Techniki AE auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Juni 2004, das Verfahren über ihre Beschwerde gegen eine Beihilfe einzustellen, die dem Hyatt-Regency Konsortium von der Hellenischen Republik im Rahmen des öffentlichen Auftrags über die Abtretung von 49 % des Kapitals des Kasinos Mont Parnès gewährt worden sein soll, an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 42 vom 24.2.2007.