26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/13


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Ferriere Nord SpA

(Rechtssache C-516/06 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission - Geldbuße - Vollstreckung - Verordnung [EWG] Nr. 2988/74 - Verjährung - Beschwerende Maßnahme - Unzulässigkeit)

(2008/C 22/24)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und F. Amato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Ferriere Nord SpA (Prozessbevollmächtigte: W. Viscardini und G. Donà)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-153/04 (Ferriere Nord SpA/Kommission), mit dem das Gericht die mit Schreiben vom 5. Februar 2004 und Fax vom 13. April 2004 bekannt gegebenen Entscheidungen der Kommission über den noch ausstehenden Betrag der mit der Entscheidung 89/515/EWG der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (Sache IV/31.553 — Betonstahlmatten) gegen die Ferriere Nord SpA verhängten Geldbuße für nichtig erklärt hat

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2006, Ferriere Nord/Kommission (T-153/04), wird aufgehoben.

2.

Die Klage der Ferriere Nord SpA auf Nichtigerklärung der mit Schreiben vom 5. Februar 2004 und Fax vom 13. April 2004 bekannt gegebenen Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den noch ausstehenden Betrag der mit der Entscheidung 89/515/EWG der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (Sache IV/31.553 — Betonstahlmatten) gegen die Ferriere Nord SpA verhängten Geldbuße ist unzulässig.

3.

Die Ferriere Nord SpA trägt die Kosten beider Rechtszüge.


(1)  ABl. C 42 vom 24.2.2007.