12.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 92/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Único de Algeciras — Spanien) — Maira María Robledillo Núñez/Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)

(Rechtssache C-498/06) (1)

(Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG in der durch die Richtlinie 2002/74/EG geänderten Fassung - Art. 3 Abs. 1 und Art. 10 Buchst. a - In einem außergerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindungszahlung wegen rechtswidriger Kündigung - Zahlung durch eine Garantieeinrichtung - Zahlung, die den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung voraussetzt - Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung)

(2008/C 92/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social Único de Algeciras

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Maira María Robledillo Nuñez

Beklagter: Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)

Gegenstand

Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 270, S. 10) geänderten Fassung — Umfang der von der Garantieeinrichtung gebotenen Garantie — Entschädigung bei rechtswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen diese Entschädigung ein Urteil oder eine Verwaltungsentscheidung voraussetzt — Gleichheitsgrundsatz und Diskriminierungsverbot

Tenor

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat Entschädigungen, die wegen rechtswidriger Kündigung gewährt werden, von der nach dieser Bestimmung durch die Garantieeinrichtung geleisteten Zahlungsgarantie ausschließen kann, wenn die Entschädigungen durch einen außergerichtlichen Vergleich zuerkannt werden, und dass ein solcher objektiv gerechtfertigter Ausschluss eine zur Vermeidung von Missbrauch notwendige Maßnahme im Sinne von Art. 10 Buchst. a der Richtlinie ist.


(1)  ABl. C 56 vom 10.3.2007.