16.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-489/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 93/36/EWG und 93/42/EWG - Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge - Lieferungen für Krankenhäuser)

2009/C 113/04

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und X. Lewis)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Tsagkaraki und S. Chala)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) sowie gegen die Art. 17 und 18 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, S. 1) — Ablehnung von Medizinprodukten im Rahmen von Ausschreibungen für Lieferaufträge für öffentliche Krankenhäuser in Griechenland aus Gründen, die die „allgemeine Eignung und Gebrauchssicherheit“ dieser Produkte betreffen, trotz deren Zertifizierung durch die CE-Kennzeichnung und ohne dass jedenfalls das in der Richtlinie 93/42/EWG vorgesehene Verfahren angewendet worden ist

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge in der durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 geänderten Fassung und aus den Art. 17 und 18 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass sie Angebote von mit der EG-Konformitätskennzeichnung versehenen Medizinprodukten ablehnt, ohne dass die zuständigen öffentlichen Auftraggeber der griechischen Krankenhäuser das in der Richtlinie 93/42 vorgesehene Verfahren eingehalten haben.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.