12.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 92/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Ministero dell'Economia e delle Finanze/Part Service Srl, in Liquidation

(Rechtssache C-425/06) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. a und d - Mietkauf - Künstliche Aufspaltung der Leistung in mehrere Bestandteile - Wirkungen - Herabsetzung der Besteuerungsgrundlage - Befreiungen - Missbräuchliche Praxis - Voraussetzungen)

(2008/C 92/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ministero dell'Economia e delle Finanze

Beklagte: Part Service Srl, in Liquidation

Gegenstand

Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Finanzierungsleasinggeschäft, das in mehrere verschiedene Verträge aufgespalten worden ist und den Erhalt eines Steuervorteils zum Ergebnis hat — Auslegung des Begriffes Rechtsmissbrauch, wie im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-55/02, Halifax u a, definiert

Tenor

1.

Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass eine missbräuchliche Praxis vorliegt, wenn mit dem fraglichen Umsatz oder den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil erlangt werden soll.

2.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht der im vorliegenden Urteil enthaltenen Auslegungshinweise zu bestimmen, ob Umsätze wie die im Ausgangsverfahren fraglichen im Rahmen der Mehrwertsteuererhebung im Hinblick auf die Sechste Richtlinie 77/388 als Teil einer missbräuchlichen Praxis anzusehen sind.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.