16.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich [Österreich]) — Gottfried Heinrich

(Rechtssache C-345/06) (1)

(Art. 254 Abs. 2 EG - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Art. 2 Abs. 3 - Verordnung [EG] Nr. 622/2003 - Luftsicherheit - Anhang - Liste der an Bord von Flugzeugen verbotenen Gegenstände - Fehlende Veröffentlichung - Bindungswirkung)

2009/C 113/02

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Verwaltungssenat im Land Niederösterreich

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gottfried Heinrich

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich (Österreich) — Auslegung von Art. 254 Abs. 2 EG-Vertrag und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (ABl. L 89, S. 9) — Keine Veröffentlichung des Anhangs der Verordnung, in dem Einzelmaßnahmen zur Luftsicherheit festgelegt sind, insbesondere eine Liste verbotener Gegenstände, die nicht an Bord eines Flugzeugs gebracht werden dürfen

Tenor

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 68/2004 der Kommission vom 15. Januar 2004 geänderten Fassung, der nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, hat keine Bindungswirkung, soweit mit ihm den Einzelnen Pflichten auferlegt werden sollen.


(1)  ABl. C 281 vom 18.11.2006.