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15.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-319/06) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Entsendung von Arbeitnehmern - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 96/71/EG - Vorschriften im Bereich der öffentlichen Ordnung - Wöchentliche Ruhezeit - Pflicht zur Vorlage von Entsendungsunterlagen auf formlose Anfrage der nationalen Behörden - Pflicht zur Benennung eines in Luxemburg ansässigen Ad-hoc-Vertreters, der alle für Kontrollzwecke notwendigen Unterlagen aufbewahrt)
(2008/C 209/06)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Enegren und G. Rozet)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigter: C. Schiltz)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung der Art. 49 EG und 50 EG und fehlerhafte Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 und 10 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21. Januar 1997, S. 1) — Pflicht, über einen in Luxemburg ansässigen Ad-hoc-Bevollmächtigten zu verfügen, der alle für die Kontrollen erforderlichen Dokumente aufbewahrt — Anwendung der nationalen Bestimmungen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die zum Teil über die Anforderungen der Richtlinie hinausgehen und zum Teil hinter diesen zurückbleiben
Tenor
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1. |
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Art. 3 Abs. 10 dieser Richtlinie und aus den Art. 49 EG und 50 EG verstoßen, dass es
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2. |
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten. |