21.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Interboves GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-277/06) (1)

(Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim Transport - Transport von Rindern auf dem Seeweg zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft - Fahrzeuge, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden - Ruhezeit von 12 Stunden - Verpflichtung)

(2009/C 69/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Interboves GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg — Auslegung von Kapitel VII Nummer 48.7 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17) — Erfordernis der Einlegung einer Ruhezeit von 12 Stunden nach dem Transport der Rinder auf dem Seeweg zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit einem Fahrzeug, das ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen wird

Tenor

Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die allgemeinen Bestimmungen festlegt, die für Transporte auf dem Seeweg einschließlich des Transports auf einer Roll on roll off Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Europäischen Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, gelten, mit Ausnahme — was diesen Schiffstyp anbelangt — der Ruhezeiten, die den Tieren nach ihrem Entladen gewährt werden und die in Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des genannten Anhangs vorgesehen sind.

Gemäß dieser letztgenannten Vorschrift hängt das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den Straßentransportzeiten vor und nach dem Transport auf einer Roll on roll off Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Europäischen Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, davon ab, ob die in Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 91/628 genannte maximale Dauer von 28 Transportstunden auf der Roll on roll off Fähre überschritten worden ist oder nicht.

Dauert der Transport auf einer Roll on roll off Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Europäischen Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, weniger als 28 Stunden, kann sofort nach dem Entladen im Bestimmungshafen eine Transportzeit auf der Straße beginnen. Deren Dauer ist unter Berücksichtigung der Transportzeit auf der Straße vor dem Transport auf der Roll on roll off Fähre zu berechnen, sofern nicht eine mindestens 24 stündige Ruhezeit in Anwendung von Abschnitt 48 Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 91/628 die Transportzeit auf der Straße vor dem Seetransport neutralisiert hat. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die fragliche Verbringung im Ausgangsverfahren den oben genannten Voraussetzungen genügt.


(1)  ABl. C 212 vom 2.9.2006.