23.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/15


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Nacional, Sala de lo Contencioso-Administrativo — Spanien) — Asociación Profesional de Empresas de Reparto y Manipulado de Correspondencia/Administración General del Estado

(Rechtssache C-220/06) (1)

(Öffentliche Aufträge - Liberalisierung der Postdienste - Richtlinien 92/50/EWG und 97/67/EG - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Nationale Regelung, die es den öffentlichen Verwaltungen erlaubt, außerhalb der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einer staatlichen Gesellschaft, dem Anbieter des postalischen Universaldienstes im betreffenden Mitgliedstaat, Verträge über die Erbringung reservierter und nicht reservierter Postdienste zu schließen)

(2008/C 51/25)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Nacional, Sala de lo Contencioso-Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Asociación Profesional de Empresas de Reparto y Manipulado de Correspondencia

Beklagte: Administración General del Estado

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Audiencia Nacional, Sala de lo Contencioso-Administrativo — Auslegung der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. 1998, L 15, S. 14) in der durch die Richtlinie 2002/39/EG (ABl. L 176, S. 21) geänderten Fassung — Ohne Berücksichtigung der Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen geschlossene Vereinbarung zwischen einer Behörde der Staatsverwaltung und einer Gesellschaft mit öffentlichem Kapital, insbesondere über die Erbringung von Postdiensten einschließlich der den Erbringern der Universaldienste nicht reservierten Dienste

Tenor

1.

Das Gemeinschaftsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die es den öffentlichen Verwaltungen erlaubt, außerhalb der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge die Erbringung von reservierten Postdiensten, die im Einklang mit der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität reserviert sind, einer staatlichen Aktiengesellschaft zu übertragen, deren Kapital vollständig von der öffentlichen Hand gehalten wird und die in diesem Staat Anbieterin des postalischen Universaldienstes ist.

2.

Die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in der durch Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es den öffentlichen Verwaltungen erlaubt, außerhalb der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge die Erbringung von Postdiensten, die im Sinne der Richtlinie 97/67 nicht reserviert sind, einer staatlichen Aktiengesellschaft zu übertragen, deren Kapital vollständig von der öffentlichen Hand gehalten wird und die in diesem Staat Anbieterin des postalischen Universaldienstes ist, soweit die Vereinbarungen, auf die diese Regelung Anwendung findet,

die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/50 in der durch die Richtlinie 2001/78 geänderten Fassung vorgesehene Schwelle erreichen und

schriftliche entgeltliche Verträge im Sinne von Art. 1 Buchst. a der der Richtlinie 92/50 in der durch die Richtlinie 2001/78 geänderten Fassung darstellen,

was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

3.

Die Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und der Transparenz sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es den öffentlichen Verwaltungen erlaubt, außerhalb der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge die Erbringung von Postdiensten, die im Sinne der Richtlinie 97/67 nicht reserviert sind, einer staatlichen Aktiengesellschaft zu übertragen, deren Kapital vollständig von der öffentlichen Hand gehalten wird und die in diesem Staat Anbieterin des postalischen Universaldienstes ist, soweit die Vereinbarungen, auf die diese Regelung Anwendung findet,

die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/50 in der durch die Richtlinie 2001/78 geänderten Fassung vorgesehene Schwelle nicht erreichen und

nicht in Wirklichkeit einen einseitigen Verwaltungsakt darstellen, der Verpflichtungen allein für den Anbieter des postalischen Universaldienstes vorschreibt und der erheblich von den normalen Bedingungen des kommerziellen Angebots dieses Anbieters abweicht,

was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 178 vom 29.7.2006.