5.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. Mai 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — SECAP SpA (C-147/06)/Comune di Torino, Beteiligte: Tecnoimprese Srl, Gambarana Impianti Snc, ICA Srl, Cosmat Srl, Consorzio Ravennate, ARCAS SpA, Regione Piemonte und Santorso Soc. coop. arl (C-148/06)/Comune di Torino, Beteiligte: Bresciani Bruno Srl, Azienda Agricola Tekno Green Srl, Borio Giacomo Srl, Costrade Srl

(Rechtssache C-147/06 und C-148/06) (1)

(Öffentliche Bauaufträge - Vergabeverfahren - Ungewöhnlich niedrige Angebote - Modalitäten des Ausschlusses - Bauaufträge mit einem Auftragswert unterhalb der in den Richtlinien 93/37/EWG und 2004/18/EG vorgesehenen Schwellenwerte - Pflichten des öffentlichen Auftraggebers, die sich aus den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts ergeben)

(2008/C 171/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SECAP SpA (C-147/06), Santorso Soc. coop. arl (C-148/06)

Beklagte: Comune di Torino

Beteiligte: Tecnoimprese Srl, Gambarana Impianti Snc, ICA Srl, Cosmat Srl, Consorzio Ravennate, ARCAS SpA, Regione Piemonte (C-147/06), Bresciani Bruno Srl, Azienda Agricola Tekno Green Srl, Borio Giacomo Srl, Costrade Srl (C-148/06)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung von Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) und von Art. 55 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Ungewöhnlich niedrige Angebote — Umfang der Verpflichtung zur Durchführung eines kontradiktorischen Prüfungsverfahrens

Tenor

Die grundlegenden Vorschriften des EG Vertrags über die Niederlassung- und die Dienstleistungsfreiheit sowie das allgemeine Diskriminierungsverbot stehen einer nationalen Regelung entgegen, die bei Aufträgen, deren Wert unter dem in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung festgelegten Schwellenwert liegt und an denen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, den öffentlichen Auftraggeber im Fall von mehr als fünf gültigen Angeboten zwingt, solche, die in Anwendung eines in dieser Regelung vorgesehenen mathematischen Kriteriums als ungewöhnlich niedrig im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung angesehen werden, automatisch auszuschließen, ohne dem Auftraggeber die Möglichkeit zu lassen, die Bestandteile dieser Angebote zu überprüfen, indem er die betroffenen Bieter zu entsprechenden Erläuterungen auffordert. Das gilt nicht, wenn eine nationale oder eine örtliche Regelung oder der betreffende öffentliche Auftraggeber für den Fall einer übermäßig hohen Zahl von Angeboten, die den Auftraggeber zwingen würde, so viele Angebote einer kontradiktorischen Prüfung zu unterziehen, dass dies seine administrativen Möglichkeiten übersteigen oder durch die Verzögerung, die durch diese Prüfung einträte, die Verwirklichung des Projekts gefährden würde, einen angemessenen Schwellenwert festlegt, bei dessen Überschreiten ungewöhnlich niedrige Angebote automatisch ausgeschlossen sind.


(1)  ABl. C 143 vom 17.6.2006.

ABl. C 154 vom 1.7.2006.