30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-132/06) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 10 EG - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Pflichten bei Inlandsumsätzen - Kontrolle der steuerbaren Umsätze - Amnestie)
(2008/C 223/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und M. Afonso)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Braguglia im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Pflichten im inneren Anwendungsbereich — Nationales Gesetz, mit dem auf die Kontrolle von in mehreren Besteuerungszeiträumen getätigten steuerbaren Umsätzen verzichtet wird
Tenor
1. |
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sowie aus Art. 10 EG verstoßen, dass sie in den Art. 8 und 9 der Legge n. 289 concernente le disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (legge finanziaria 2003) (Gesetz Nr. 289 über die Bestimmungen zur Festlegung des Jahres- und Mehrjahreshaushalts des Staates (Haushaltsgesetz 2003)) einen allgemeinen und undifferenzierten Verzicht auf die Überprüfung der in mehreren Besteuerungszeiträumen bewirkten steuerbaren Umsätze vorgesehen hat. |
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |