Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 29. August 2007 – SELEX Sistemi Integrati/Kommission

(Rechtssache T‑186/05)

„Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung – Wettbewerb – Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde nach Art. 82 EG zurückgewiesen wird – Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt – Tatsächliches Vorliegen des Schadens“

1.                     Außervertragliche Haftung – Schaden – Ersatzfähigkeit (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 15-16)

2.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Tatsächlicher und sicherer Schaden – Beweislast (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 20, 27, 33, 36)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2004 entstanden sein soll, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde, dass Eurocontrol gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags verstoßen habe

Tenor

 

Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

 

Die SELEX Sistemi Integrati SpA trägt die Kosten.