1. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antrag – Formerfordernisse – Darstellung der Gründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird – Kurzdarstellung der Argumente – Zulässigkeit – Voraussetzungen
(Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Zulässigkeit der Klage – Unerheblichkeit – Grenzen
(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 1)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Bestehen anderer Möglichkeiten in Form von Maßnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten – Ausschluss der Dringlichkeit
(Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
1. Die Voraussetzungen des Artikels 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verlangen, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs stützt, in kohärenter und verständlicher Weise schon aus dem Text des Antrags auf einstweilige Anordnung ergeben. Wenn der Antrag jedoch trotz seiner Kürze und seiner ungeordneten Darstellung eine Reihe von Gründen und Argumenten enthält, mit denen belegt werden soll, dass die Voraussetzungen in Bezug auf das Vorliegen eines fumus boni iuris und die Dringlichkeit erfüllt sind, was der Gegenpartei eine sachgerechte Stellungnahme und dem Richter der einstweiligen Anordnung ihre Prüfung ermöglicht, kann der Antrag nicht aus dem Grund als unzulässig zurückgewiesen werden, weil er nicht die Voraussetzungen des Artikels 104 § 2 der Verfahrensordnung erfüllt.
(vgl. Randnrn. 37-38)
2. Die Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu prüfen, weil sonst der Entscheidung zur Hauptsache vorgegriffen würde. Wird jedoch die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht, so kann es sich als notwendig erweisen, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist.
(vgl. Randnr. 39)
3. Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist danach zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht. Insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, genügt es, dass das unmittelbare Bevorstehen des Schadens mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Jedoch bleibt der Antragsteller für die Tatsachen beweispflichtig, die die Prognose eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen. Wenn jedoch der geltend gemachte Schaden vage, hypothetisch und nicht durch Beweise gestützt ist, so ist er derart ungewiss, dass er in keinem Fall die beantragte Aussetzung rechtfertigen kann.
Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs hat keinen Dringlichkeitscharakter, wenn die Möglichkeit besteht, die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des streitigen Vorhabens anzufechten, und diese ein wirksameres und angemesseneres Mittel zum Schutz der Interessen der Antragsteller darstellt und/oder die Einrichtung, von der das Vorhaben ausgeht, die Möglichkeit und sogar die Verpflichtung hat, seine Umsetzung zu überprüfen und gegebenenfalls mögliche Beeinträchtigungen der Interessen, die der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs schützen soll, zu sanktionieren. Wenn zudem die Aussetzung des Vollzugs nicht zwangsläufig zur Folge haben wird, dass sich die aktuelle Situation ändert und den Antragstellern der angebliche Schaden erspart bleibt, bestehen Zweifel an der Notwendigkeit einer solchen Aussetzung des Vollzugs.
(vgl. Randnrn. 48, 50-51, 60-62)