25.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/36


Klage, eingereicht am 3. November 2005 — Kay/Kommission

(Rechtssache T-421/05)

(2006/C 48/72)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Roderick Neil Kay (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und J. Feld)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der Entscheidung der Beklagten vom 31. Januar 2005;

Verurteilung der Beklagten in sämtliche Verfahrenskosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger war Beamter der Kommission in der Besoldungsgruppe B*7. Als erfolgreicher Teilnehmer des externen Auswahlverfahrens KOM/A/3/02 wurde er mit der angefochtenen Entscheidung auf eine Verwaltungsratsstelle mit Einstufung in die Besoldungsgruppe A*6 ernannt.

Mit seiner Klage ficht er seine Einstufung an, wobei er die Ansicht vertritt, dass er in die Besoldungsgruppe A*8, A*9 oder A*10 hätte eingestuft werden müssen. Er wendet sich außerdem gegen den infolge seiner Neueinstufung eingetretenen Verlust seiner sämtlichen Beförderungspunkte, die seinen „Rucksack“ bildeten.

Zur Begründung seiner Klage macht er einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts geltend, der anstelle des von der Kommission angewandten Artikels 5 Absatz 2 dieses Anhangs auf seine Situation anwendbar sei. Darüber hinaus rügt er einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Wahrung wohlerworbener Rechte sowie der Gleichbehandlung der Beamten.