10.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/15


Klage, eingereicht am 26. September 2005 — Mische/Parlament

(Rechtssache T-365/05)

(2005/C 315/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): Harald Mische (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte G. Vandersanden, L. Levi)

Beklagte(r): Europäisches Parlament

Anträge der Klagepartei(en)

Aufhebung der in der Einstellungsentscheidung der Anstellungsbehörde vom 4. Oktober 2004 bei seiner Einstellung als „Rechtsrat im Eingangsamt“ in der Generaldirektion Wettbewerb mit Wirkung vom 16. November vorgenommenen Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A* 6, Dienstaltersstufe 1, und Wiedereinsetzung des Klägers in alle seine Rechte, die sich aus einer rechtmäßigen und regulären Beschäftigung, d. h. einer rechtmäßigen und regulären Einstufung ab 16. November 2004, ergeben, was mindestens eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3 (mit Wirkung vom 1. November 2003), oder eine entsprechende Einstufung gemäß den Artikeln 1 bis 11 des Anhangs XIII des Statuts (Besoldungsgruppe A*8, Dienstaltersstufe 3) bedeutet;

Verurteilung des Parlaments zu Schadensersatz einschließlich (i) Verzugszinsen als Ausgleich für die Beeinträchtigung seiner Laufbahn und (ii) weiteren Schadensersatz in Form einer rechtmäßigen und regulären Vergütung insbesondere unter Anwendung der Übergangsregelung des Artikels 21 des Anhangs XIII des Statuts in seiner seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung, hilfsweise Herabsetzung der Beiträge zur Versorgungsregelung nach dem Grundsatz des gleichen Entgelts. Diese Ansprüche sind später ordnungsgemäß zu bewerten und werden jetzt vorläufig und nach billigem Ermessen mit mindestens 10 000 Euro jährlich bewertet;

Verurteilung des Parlaments zur Tragung sämtlicher Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein Beamter, der ernannt wurde, nachdem das neue Beamtenstatut am 1. Mai 2004 in Kraft getreten war, allerdings aus einer Reserveliste, die auf der Grundlage eines vor diesem Zeitpunkt veranstalteten Auswahlverfahrens aufgestellt worden war, ficht seine Besoldungsgruppe bei der Ernennung an. Er beruft sich auf die gleichen Klagegründe und Argumente, die er bereits in der Rechtssache T-288/05 (1) geltend gemacht hat.


(1)  ABl. C 229 vom 17.9.2005, S. 35.