16.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/33 |
Klage der Dimon Incorporated gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Januar 2005
(Rechtssache T-41/05)
(2005/C 93/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Die Dimon Incorporated mit Sitz in Danville, Virginia (USA), hat am 28. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte L. Bergkamp, H. Cogels und J. Dhont.
Die Klägerin beantragt,
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Artikel 1, 3 und 5 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Dimon Inc. betreffen; |
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hilfsweise, die Höhe der der Agroexpansión, S. A. und der Dimon Inc. gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße herabzusetzen; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.238/B.2 – Rohtabak Spanien). Sie trägt vor, sie sei nicht der richtige Adressat der Entscheidung.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin eine Verletzung von Artikel 81 Absatz 1 EG, Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geltend. Die Kommission habe einen offensichtlichen Fehler begangen, als sie festgestellt habe, dass die Klägerin während des Zeitraums der Zuwiderhandlung einen bestimmenden Einfluss auf Agroexpansión ausgeübt habe, sie habe die Entscheidung daher unzulässigerweise an die Klägerin gerichtet und sie habe den Höchstbetrag für die Geldbuße, die Agroexpansión auferlegt werden könne, überschritten, da sie zur Berechnung der Obergrenze der Geldbuße den Konzernumsatz von Dimon zugrunde gelegt habe.
Die Klägerin rügt außerdem eine Verletzung des Verhältnismäßigkeits- und Haftungsgrundsatzes insoweit, als sie für eine einzige, komplexe Kartellvereinbarung haftbar gemacht werde, die von Agroexpansión über einen langen Zeitraum durchgeführt worden sei und von der sie keine Kenntnis gehabt habe.
Die Klägerin beruft sich ferner auf eine Verletzung des Verhältnismäßigkeits- und Haftungsgrundsatzes sowie des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003. Sie hätte nicht für Zuwiderhandlungen haftbar gemacht werden dürfen, die sich ereignet hätten, bevor Agroexpansión Teil des Dimon-Konzerns geworden sei.
Schließlich macht die Klägerin eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bezüglich der Anwendung mildernder Umstände gemäß Nummer 3 der Leitlinien der Kommission von 1998 (2) geltend, da die Zuwiderhandlung frühzeitig beendet worden sei, sobald die Kommission mit der Nachprüfung begonnen habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
(2) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3).