Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 – JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat/Rat

(Rechtssache T-348/05)

„Dumping – Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine – Änderung der Definition des betroffenen Produkts – Anwendung bestehender Maßnahmen auf neue Produktarten“

Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Überprüfungsverfahren – Änderung der Definition des betreffenden Produkts durch bestehende Maßnahmen – Einbeziehung des betreffenden Produkts in neue Produkte – Keine Anwendbarkeit bestehender Maßnahmen auf neue Produkte –Erfordernis, eine neue Untersuchung einzuleiten (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 1, 5, 11 Abs. 3 und 13) (vgl. Randnrn. 61-64, 66, 68-70)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 160, S. 1)

Tenor

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird für nichtig erklärt.

2.

Der Rat trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinats.

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.