Rechtssache T‑297/05
IPK International – World Tourism Marketing Consultants GmbH
gegen
Europäische Kommission
„Zuschuss zur Finanzierung eines Vorhabens des ökologischen Fremdenverkehrs – Kollusion – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – Entzug eines zu Unrecht erlangten Vorteils – Verjährung – Keine Unterbrechung“
Leitsätze des Urteils
1. Eigenmittel der Europäischen Union – Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union – Verwaltungsrechtliche Maßnahmen – Bestimmungen über den Entzug eines rechtswidrig erlangten Vorteils – Geltungsbereich – Maßnahmen, die auf den Entzug eines durch eine Unregelmäßigkeit zu Unrecht erlangten Vorteils gerichtet sind – Rücknahme einer Entscheidung, mit der ein solcher Vorteil gewährt wurde – Einbeziehung
(Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 1 Abs. 1 und 2 und Art. 4 Abs. 1 bis 3)
2. Eigenmittel der Europäischen Union – Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union – Unregelmäßigkeit – Begriff – Verletzung der Chancengleichheit und des Grundsatzes der Transparenz – Kollusives Zusammenwirken zwischen dem Finanzhilfeempfänger und dem zuständigen Beamten, durch das der Zuschuss der Union erlangt werden konnte – Einbeziehung
(Verordnungen Nr. 2988/95 des Rates, Art. 1 Abs. 2 und 4 Abs. 1, und Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 109 Abs. 1)
3. Eigenmittel der Europäischen Union – Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union – Verfolgung von Unregelmäßigkeiten – Verjährungsfrist
(Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1)
4. Eigenmittel der Europäischen Union – Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union – Andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit – Beurteilungskriterien
(Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 2)
1. Die Pflicht, einen durch eine illegale Praxis zu Unrecht erlangten Vorteil zurückzugewähren, läuft rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zuwider. Diese Pflicht ist nämlich keine Sanktion, sondern lediglich die Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils künstlich geschaffen und der erlangte Vorteil somit rechtsgrundlos gewährt wurde und daher die Pflicht zur Rückzahlung besteht. Anders als verwaltungsrechtliche Sanktionen, die neben der allgemeinen Regelung nach der Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften einer speziellen Rechtsgrundlage bedürfen, sind die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung als einschlägige und ausreichende Rechtsgrundlage für sämtliche Maßnahmen, die auf den Entzug eines durch eine Unregelmäßigkeit zu Unrecht erlangten Vorteils gerichtet sind, und somit für die Rücknahme der Entscheidung, mit der dieser Vorteil gewährt wurde, anzusehen.
Jedenfalls ist selbst im Fall des Fehlens spezieller Vorschriften hierfür die Verwaltung nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts grundsätzlich dazu befugt, einen rechtswidrig erlassenen begünstigenden Verwaltungsakt rückwirkend zu widerrufen; durch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 werden diese allgemeinen Grundsätze lediglich in das Sekundärrecht umgesetzt.
(vgl. Randnrn. 117-118)
2. Gemäß Art. 109 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften erfolgt die Gewährung von Finanzhilfen u. a. nach den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung, was angesichts der Knappheit der für solche Finanzhilfen verfügbaren Mittel bedeutet, dass die potenziellen Finanzhilfeempfänger sowohl hinsichtlich der Mitteilung der einschlägigen Informationen über die Auswahlkriterien in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als auch bei der vergleichenden Bewertung dieser Vorschläge im Hinblick auf ihre Auswahl und die Gewährung der Finanzhilfen gleichzubehandeln sind.
Das Transparenzgebot, das mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz einhergeht, soll nämlich im Haushaltsbereich im Wesentlichen die Gefahr einer Günstlingswirtschaft oder willkürlicher Entscheidungen der über Haushaltsmittel verfügenden Stelle ausschließen. Es verlangt, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Gewährungsverfahrens u. a. in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genau und eindeutig formuliert sind. Somit müssen alle für das richtige Verständnis der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen maßgeblichen Informationen allen Wirtschaftsteilnehmern, die an einem Verfahren der Gewährung von Finanzhilfen interessiert sein könnten, so bald wie möglich zur Verfügung gestellt werden, so dass zum einen alle gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Antragsteller die genaue Bedeutung dieser Informationen verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und zum anderen die über Haushaltsmittel verfügende Stelle tatsächlich überprüfen kann, ob die vorgeschlagenen Projekte die vorher genannten Auswahl‑ und Gewährungskriterien erfüllen. Daher stellt jede Verletzung der Chancengleichheit und des Grundsatzes der Transparenz eine Unregelmäßigkeit dar, die das Verfahren fehlerhaft macht.
Somit stellt es eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften dar, wenn ein Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften durch ein offensichtlich gegen die zwingenden Vorschriften für die Gewährung eines solchen Zuschusses verstoßendes, kollusives Zusammenwirken zwischen dem Antragsteller und dem Beamten, der die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorbereiten und das zu finanzierende Projekt beurteilen und auswählen soll, erlangt wird, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob dieses Zusammenwirken außerdem den Tatbestand der Bestechung oder der Bestechlichkeit oder einer anderen Straftat erfüllt.
(vgl. Randnrn. 122, 124-126)
3. Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 und insbesondere ihres Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 eine allgemeine Verjährungsregelung für diesen Bereich einführen, in der eine in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestfrist festgelegt und die Rückforderung von zu Unrecht aus dem Gemeinschaftshaushalt erlangten Beträgen nach Ablauf von vier Jahren seit Begehung der die streitigen Zahlungen betreffenden Unregelmäßigkeit ausgeschlossen werden sollte. Folglich kann seit Inkrafttreten dieser Verordnung jeder rechtswidrig aus dem Gemeinschaftshaushalt erlangte Vorteil grundsätzlich und soweit es nicht ausnahmsweise um Sektoren geht, für die der Gemeinschaftsgesetzgeber eine kürzere Frist vorgesehen hat, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von vier Jahren zurückgefordert werden. Was die Vorteile angeht, die aufgrund von vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 begangenen Unregelmäßigkeiten rechtswidrig aus dem Gemeinschaftshaushalt erlangt wurden, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlass von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung und unbeschadet ihres Art. 3 Abs. 3 eine allgemeine Verjährungsregelung normiert, mit der er den Zeitraum, in dem die Behörden der Mitgliedstaaten, wenn sie im Namen oder für Rechnung des Gemeinschaftshaushalts handeln, solche rechtswidrig erlangten Vorteile zurückfordern müssten oder hätten zurückfordern müssen, bewusst auf vier Jahre verkürzt hat.
Folglich muss gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 jeder Betrag, den ein Wirtschaftsteilnehmer aufgrund einer Unregelmäßigkeit vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 zu Unrecht erlangt hat, grundsätzlich von der Verjährung erfasst werden, wenn nicht innerhalb von vier Jahren nach Begehung einer solchen Unregelmäßigkeit eine Handlung vorgenommen wird, die eine Unterbrechung bewirkt, also gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung eine der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs‑ oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde.
Diese Grundsätze finden entsprechende Anwendung, wenn die Maßnahme von der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2988/95 erlassen wurde, da diese Verordnung eine allgemeine Regelung ist, deren Adressaten alle nationalen und Gemeinschaftsbehörden sind, die den Verpflichtungen zu einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und zur Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Haushaltsmittel der Gemeinschaften, wie sie in den Erwägungsgründen 3 und 13 der Verordnung Nr. 2988/95 genannt sind, unterliegen.
(vgl. Randnrn. 148-150)
4. Eine Unregelmäßigkeit ist andauernd oder wiederholt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, wenn sie von einem Wirtschaftsteilnehmer begangen wird, der wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit ähnlicher Geschäfte zieht, die gegen dieselbe Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verstoßen.
(vgl. Randnr. 153)
URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
15. April 2011(*)
„Zuschuss zur Finanzierung eines Vorhabens des ökologischen Fremdenverkehrs – Kollusion – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – Entzug eines zu Unrecht erlangten Vorteils – Verjährung – Keine Unterbrechung“
In der Rechtssache T‑297/05
IPK International – World Tourism Marketing Consultants GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.‑J. Prieß, M. Niestedt und C. Pitschas,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch B. Schima als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt C. Arhold,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2005 (ENTR/01/Audit/RVDZ/ss D[2005] 11382), mit der die Entscheidung der Kommission (003977/XXIII/A/3 – S92/DG/ENV8/LD/kz) vom 4. August 1992 über die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen des Ecodata-Projekts in Höhe von 530 000 ECU aufgehoben wurde,
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi (Berichterstatter), der Richterin E. Cremona sowie des Richters S. Frimodt Nielsen,
Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2010
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1 Im 20. Erwägungsgrund der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) in der auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache anwendbaren Fassung (im Folgenden: Haushaltsordnung) heißt es:
„… Für Betrugsfälle … sollte in dieser Verordnung auf die geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie über die Bekämpfung der Korruption, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten beteiligt sind, verwiesen werden.“
2 Art. 72 Abs. 2 der Haushaltsordnung sieht vor:
„Das Organ kann die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Staaten durch eine Entscheidung formalisieren, die ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 256 [EG] ist.“
3 Art. 109 („Grundsätze für die Gewährung“) der Haushaltsordnung lautet:
„(1) Die Gewährung von Finanzhilfen erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz, der Gleichbehandlung, des Kumulierungsverbots, des Rückwirkungsverbots und der Kofinanzierung.
(2) Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger keinen Gewinn anstreben oder erzielen.“
4 Art. 119 Abs. 2 der Haushaltsordnung bestimmt:
„Verletzt der Empfänger seine in den Rechtsvorschriften und der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Pflichten, wird die Finanzhilfe in den in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Fällen ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen, nachdem ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.“
5 Art. 183 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur [Haushaltsordnung] (ABl. L 357, S. 1) (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) bestimmt zu Art. 119 der Haushaltsordnung unter der Überschrift „Aussetzungen und Kürzungen von Finanzhilfen“ in seinem Abs. 1 Buchst. a der auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache anwendbaren Fassung:
„(1) Der zuständige Anweisungsbefugte setzt die Zahlungen aus und kürzt je nach Stand des Verfahrens die Finanzhilfe oder verlangt, dass sie von dem oder den Empfängern in entsprechender Höhe zurückgezahlt wird,
a) wenn die Maßnahme oder das genehmigte Arbeitsprogramm überhaupt nicht, schlecht, teilweise oder verspätet durchgeführt wurde;
…“
6 Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) bestimmt in ihrem Titel I („Grundsätze“):
„Artikel 1
(1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen.
(2) Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.
Artikel 2
(1) Kontrollen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen werden eingeführt, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten.
(2) Eine verwaltungsrechtliche Sanktion kann nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.
(3) In den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts werden Art und Tragweite der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen in dem für die ordnungsgemäße Anwendung der betreffenden Regelung erforderlichen Maß und entsprechend der Art und Schwere der Unregelmäßigkeit, dem gewährten oder erlangten Vorteil und dem Grad des Verschuldens festgelegt.
(4) Vorbehaltlich des anwendbaren Gemeinschaftsrechts unterliegen die Verfahren für die Anwendung der gemeinschaftlichen Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen dem Recht der Mitgliedstaaten.
Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
(2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.
Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.
(3) Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgesehene Frist anzuwenden.“
7 In ihrem Titel II („Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen“) bestimmt die Verordnung Nr. 2988/95:
„Artikel 4
(1) Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils
– durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags;
– …
(2) Die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 beschränkt sich auf den Entzug des erlangten Vorteils, zuzüglich – falls dies vorgesehen ist – der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können.
(3) Handlungen, die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils, der den Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft, zum Ziel haben, indem künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden, haben zur Folge, dass der betreffende Vorteil nicht gewährt bzw. entzogen wird.
(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen stellen keine Sanktionen dar.
Artikel 5
(1) Unregelmäßigkeiten, die vorsätzlich begangen oder durch Fahrlässigkeit verursacht werden, können zu folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen führen:
…
c) vollständiger oder teilweiser Entzug eines nach Gemeinschaftsrecht gewährten Vorteils auch dann, wenn der Wirtschaftsteilnehmer nur einen Teil dieses Vorteils rechtswidrig erlangt hat;
d) Ausschluss von einem Vorteil oder Entzug eines Vorteils für einen Zeitraum, der nach dem Zeitraum der Unregelmäßigkeit liegt;
…
Artikel 6
(1) Unbeschadet der verwaltungsrechtlichen Sanktionen der Gemeinschaft, die auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden sektorbezogenen Regelungen beschlossen werden, kann die Verhängung von finanziellen Sanktionen wie Geldbußen durch Beschluss der zuständigen Behörde ausgesetzt werden, wenn gegen die betreffende Person ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, das dieselbe Tat betrifft. Die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens hat eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nach Artikel 3 zur Folge.
…
Artikel 7
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Sanktionen der Gemeinschaft können gegen die in Artikel 1 genannten Wirtschaftsteilnehmer verhängt werden, d. h. gegen natürliche oder juristische Personen sowie sonstige nach dem einzelstaatlichen Recht anerkannte Rechtssubjekte, die eine Unregelmäßigkeit begangen haben. Sie können auch gegenüber Personen verhängt werden, die an der Begehung einer Unregelmäßigkeit mitgewirkt haben, die für eine Unregelmäßigkeit zu haften haben oder die dafür zu sorgen haben, dass sie nicht begangen wird.“
8 Das Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1996, C 313, S. 2, im Folgenden: Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften) bestimmt in Art. 2 („Bestechlichkeit“) Abs. 1:
„Für die Zwecke dieses Protokolls ist der Tatbestand der Bestechlichkeit dann gegeben, wenn ein Beamter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder für einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können.“
9 Art. 3 („Bestechung“) Abs. 1 dieses Protokolls bestimmt:
„Für die Zwecke dieses Protokolls ist der Tatbestand der Bestechung dann gegeben, wenn eine Person vorsätzlich einem Beamten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass der Beamte unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können.“
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
Verfahren der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und Durchführung des Ecodata-Projekts
10 Mit der endgültigen Feststellung des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1992 beschloss das Europäische Parlament, dass „zur Unterstützung eines Systems von Informationen über Vorhaben des ökologischen Fremdenverkehrs in der Gemeinschaft … mindestens 530 000 ECU eingesetzt [werden]“ (Kapitel B2, Artikel 7100 [Fremdenverkehr]) (ABl. L 26, S. 1, 659, im Folgenden: endgültiger Gesamthaushalt für das Haushaltsjahr 1992).
11 Am 26. Februar 1992 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zum Thema Fremdenverkehr und Umwelt (ABl. C 51, S. 15). Sie teilte dort mit, dass sie insgesamt 2 Millionen ECU bereitstellen und rund 25 Projekte für eine Finanzierung in Höhe von bis zu 60 % ihrer Gesamtkosten auswählen wolle.
12 Am 22. April 1992 legte die Klägerin, die IPK International – World Tourism Marketing Consultants GmbH (im Folgenden: Klägerin), ein in Deutschland niedergelassenes, auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs tätiges Unternehmen, der Kommission einen Antrag auf Finanzhilfe für einen Vorschlag über die Errichtung einer Datenbank mit der Bezeichnung „Ecodata“ zum ökologischen Fremdenverkehr in Europa (im Folgenden: Ecodata-Projekt) vor. Die Koordination des Projekts sollte IPK übernehmen. Bei der Durchführung der Arbeiten sollte IPK mit drei Partnern zusammenarbeiten, und zwar mit dem französischen Unternehmen Innovence, dem italienischen Unternehmen Tourconsult und dem griechischen Unternehmen 01‑Pliroforiki. Der Vorschlag enthielt keine genaue Aufgabenverteilung zwischen diesen Unternehmen, sondern beschränkte sich auf den Hinweis, dass die genannten Unternehmen alle „Berater mit Spezialisierung auf dem Gebiet des Tourismus sowie in Projekten in Verbindung mit Information und Tourismus“ seien.
13 Mit Schreiben vom 4. August 1992 (im Folgenden: Zuschussbewilligung) bewilligte die Kommission IPK auf Vorschlag von Herrn Tzoanos, Leiter des Referats 3 („Tourismus“) der Direktion A („Förderung des Unternehmens und Verbesserung seines Umfelds“) der Generaldirektion „Unternehmenspolitik, Handel, Tourismus, Sozialwirtschaft“ (GD XXIII), einen Zuschuss von 530 000 ECU für das Ecodata-Projekt (im Folgenden: streitiger Zuschuss). Sie forderte IPK zur Unterzeichnung und Rücksendung der „Erklärung des Zuschussempfängers“ auf, die der Zuschussbewilligung beigefügt war und die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Zuschusses enthielt. Danach sollten 60 % des Zuschusses nach Eingang der von IPK unterzeichneten Erklärung des Zuschussempfängers bei der Kommission und der Restbetrag nach Eingang der Berichte über die Durchführung des Projekts und deren Anerkennung durch die Kommission ausgezahlt werden. In Nr. 7 der Erklärung des Zuschussempfängers wurde darauf hingewiesen, dass der Empfänger auf eine etwaige Restzahlung verzichte, wenn die in den Nrn. 4 und 5 genannten Fristen für die Übermittlung der Berichte über den Fortschritt des Projekts und die Verwendung des Zuschusses nicht eingehalten würden. Gemäß Nr. 8 der Erklärung erklärte sich der Empfänger für den Fall, dass in der Kostenaufstellung nicht die Verwendung des gesamten Zuschusses nachgewiesen würde, bereit, der Kommission auf Verlangen die bereits gezahlten, nicht belegten Beträge zurückzuzahlen. Die Erklärung wurde von IPK am 23. September 1992 unterzeichnet und am 29. September 1992 bei der GD XXIII der Kommission eingetragen.
14 Am 24. November 1992 lud Herr Tzoanos IPK und 01‑Pliroforiki zu einer Besprechung, die in Abwesenheit der beiden anderen Projektpartner stattfand. Bei dieser Besprechung schlug Herr Tzoanos vor, 01‑Pliroforiki einen Großteil der Arbeit zu übertragen und ihr einen Großteil der Mittel zu überlassen. IPK soll sich diesem Ansinnen widersetzt haben.
15 Der erste Teil des Zuschusses, 318 000 ECU (60 % des gesamten Subventionsbetrags von 530 000 ECU), wurde im Januar 1993 ausgezahlt.
16 Ende Februar 1993 wurde Herrn Tzoanos die Akte über das Ecodata-Projekt entzogen. Anschließend wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das von internen Untersuchungen der von ihm betreuten Vorgänge begleitet wurde. Das Disziplinarverfahren führte zur Entfernung von Herrn Tzoanos aus dem Dienst mit Wirkung zum 1. August 1995. Bei der internen Untersuchung des Verwaltungsverfahrens, das zur Bewilligung eines Zuschusses für das Ecodata-Projekt geführt hatte, wurde dagegen kein Rechtsverstoß festgestellt.
17 Infolge eines negativen Entwicklungsberichts betreffend die Umsetzung des Ecodata-Projekts lehnte die Kommission mit Entscheidung vom 3. August 1994 (im Folgenden: Ablehnungsentscheidung vom 3. August 1994 oder streitige Entscheidung) die Auszahlung der zweiten Zuschussrate in Höhe von 212 000 ECU ab und wies darauf hin, dass sie sich weiter vorbehalte, die erste Zuschussrate zurückzufordern.
Streitiges Verfahren betreffend die Ablehnungsentscheidung vom 3. August 1994
18 IPK erhob eine Klage auf Nichtigerklärung der Ablehnungsentscheidung vom 3. August 1994, die zu einem ersten streitigen Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten führte (im Folgenden: erstes streitiges Verfahren).
19 Mit Urteil vom 15. Oktober 1997, IPK/Kommission (T‑331/94), wies das Gericht diese Klage ab.
20 Das Gericht stützte diese Abweisung u. a. auf folgende Feststellung in Randnr. 47 dieses Urteils:
„… [IPK kann] der Kommission … nicht vorwerfen, die Verzögerungen in der Durchführung des [Ecodata-]Projektes verursacht zu haben. [IPK] hat erst im März 1993 Verhandlungen mit ihren Partnern über die Verteilung der Aufgaben für die Durchführung des Projektes geführt, dessen Koordinatorin sie war. Sie hat damit die Hälfte der für die Durchführung des Projektes vorgesehenen Zeit verstreichen lassen, ohne mit effektiven Arbeiten beginnen zu können. Selbst wenn [IPK] Hinweise dafür beigebracht hat, dass ein oder mehrere Beamte der Kommission sich in der Zeit von November 1992 bis zum Februar 1993 in problematischer Weise in das Projekt eingemischt haben, so hat sie doch nicht aufgezeigt, dass diese Einmischungen ihr die Möglichkeit nahmen, vor März 1993 eine wirksame Zusammenarbeit mit ihren Partnern in die Wege zu leiten.“
21 Auf ein von IPK eingelegtes Rechtsmittel hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1999, IPK/Kommission, C‑433/97 P, Slg. 1999, 6795).
22 Der Gerichtshof stützte sein Urteil u. a. auf folgende Feststellungen:
„15 Wie sich aus Randnummer 47 des angefochtenen Urteils ergibt, hat [IPK] Hinweise für Einmischungen in die Durchführung des Projekts beigebracht. Diese Einmischungen von Beamten der Kommission, die in Randnummern 9 und 10 des angefochtenen Urteils näher beschrieben sind, könnten Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Projekts gehabt haben.
16 Unter diesen Umständen war es Sache der Kommission, nachzuweisen, dass [IPK] trotz der fraglichen Vorkommnisse weiterhin imstande war, das Projekt zufriedenstellend durchzuführen.
17 Demzufolge hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es von [IPK] den Nachweis gefordert hat, dass ihr durch die Vorgehensweise der Beamten der Kommission die Möglichkeit genommen wurde, eine wirksame Zusammenarbeit mit den Projektpartnern in die Wege zu leiten.“
23 Nach der Zurückverweisung gab das Gericht der Klage mit Urteil vom 6. März 2001, IPK-München/Kommission (T‑331/94, Slg. 2001, II‑779), statt.
24 In diesem Urteil stellte das Gericht unter der Überschrift „Zum Streitgegenstand“ Folgendes fest:
„34 Im Rahmen der vorliegenden Klage soll sich das Gericht zur Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission äußern, mit der die Zahlung der zweiten Rate [des] der Klägerin für das Ecodata-Projekt gewährten [Zuschusses] verweigert wurde. Die Gründe für diese Weigerung finden sich in der [streitigen] Entscheidung und im Schreiben vom 30. November 1993, auf das diese Entscheidung verweist.
35 Das Schreiben vom 30. November 1993 besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil, Nummern 1 bis 5, betrifft die Weigerung der Kommission, die zweite Rate [des Zuschusses] zu zahlen, und enthält somit Gründe der [streitigen] Entscheidung. Der zweite Teil, Nummern 6 bis 12, betrifft die etwaige Rückforderung der bereits gezahlten 60 % [des Zuschusses]. Die Kommission hat bis heute noch keine Entscheidung über die Rückforderung getroffen.
36 Daraus folgt, dass die Nummern 6 bis 12 des Schreibens vom 30. November 1993 nicht zu den Gründen der [streitigen] Entscheidung gehören; die Kommission hat dies in der Sitzung eingeräumt. Diese Punkte betrafen nur eine etwaige künftige Entscheidung der Kommission, die Rückzahlung des bereits gezahlten Teils [des Zuschusses] zu fordern. Das die Nummern 6 bis 12 des Schreibens vom 30. November 1993 betreffende Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift ist deshalb unzulässig.“
25 Zur Begründetheit stellte das Gericht u. a. fest:
„85 Mangels weiterer Argumente hat die Kommission somit nicht den Nachweis erbracht, dass [IPK] trotz ihrer Einmischungen, insbesondere jener mit dem Ziel, den Studienkreis am … Projekt zu beteiligen, ‚weiterhin imstande war, das [Ecodata-]Projekt zufriedenstellend durchzuführen‘.
86 Da zum einen die Kommission von Sommer 1992 bis mindestens 15. März 1993 gegenüber [IPK] darauf drängte, den Studienkreis – dessen Beteiligung am [Ecodata-]Projekt weder im Vorschlag von [IPK] noch in der [Zuschussbewilligung] vorgesehen war – in das Projekt einzubinden, was zwangsläufig eine Verzögerung des Projekts bewirken musste, und da zum anderen die Kommission nicht den Nachweis erbracht hat, dass [IPK] trotz dieser Einmischung weiterhin imstande war, das Projekt zufriedenstellend durchzuführen, hat die Kommission gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, als sie sich mit der Begründung, das Projekt sei am 31. Oktober 1993 nicht abgeschlossen gewesen, weigerte, die zweite [Zuschuss]rate zu zahlen.“
26 Sodann prüfte das Gericht das von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung vorgetragene und in ihren späteren Schriftsätzen eingehend und genauer ausgeführte Argument, dass Herr Tzoanos, 01‑Pliroforiki und IPK kollusiv zusammengewirkt hätten. Es stellte dazu u. a. Folgendes fest:
„88 Da die Kommission versucht, hinsichtlich der letztgenannten Einmischung ein kollusives Zusammenwirken zwischen Herrn Tzoanos, 01‑Pliroforiki und [IPK] aufzuzeigen …, ist allerdings noch die Anwendung des Grundsatzes fraus omnia corrumpit zu prüfen, der nach Auffassung der Kommission zur Abweisung der Klage führen muss.
89 Die Kommission erklärt dazu …, dass die [Zuschussbewilligung] das Ergebnis eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Herrn Tzoanos, 01‑Pliroforiki und [IPK] gewesen sei. Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die Kommission auf die Protokolle über Vernehmungen im Rahmen der von den belgischen Justizbehörden gegen Herrn Tzoanos eingeleiteten Ermittlungen … Nach Aussage von Herrn Freitag, dem Geschäftsführer und Inhaber von [IPK], habe Herr Tzoanos ihm vorgeschlagen, ihn, Herrn Tzoanos, zum stillen Teilhaber an ETIC [European Travel Intelligence Center], einer der Firmen von Herrn Freitag, zu machen; dabei habe er ihm zu verstehen gegeben, dass [IPK] hierdurch in Zukunft leichter an Verträge mit der Kommission herankommen würde … Außerdem habe Herr Tzoanos Herrn Freitag wissen lassen, dass ein von diesem während einer Konferenz der GD XXIII in Lissabon im Mai 1992 angesprochenes Projekt ‚laufen könnte‘, wenn man ihm 30 000 ECU Provision zahlen würde … ETIC sei ab Juni 1992 in Griechenland durch die Lex Group vertreten worden (Broschüre Nr. 1/1992 von ETIC). Herr Tzoanos sei der Gründer dieser Gruppe gewesen, und als Verantwortliche für die Kundenkontakte sei Frau Sapountzaki, die damalige Verlobte und spätere Ehefrau von Herrn Tzoanos, benannt worden. 01‑Pliroforiki habe die Nachfolge der Lex Group als griechischer Repräsentant von ETIC angetreten. Außerdem sei aus der Aussage von Herrn Franck, einem Mitarbeiter von ETIC, das kollusive Zusammenwirken von Herrn Tzoanos, 01‑Pliroforiki und [IPK] eindeutig ersichtlich …. Es sei bezeichnend, dass Innovence, der einzige Projektpartner von [IPK] ohne Verbindungen zu Herrn Tzoanos oder Herrn Freitag, nicht zu der in den Büroräumen von ETIC abgehaltenen Besprechung am 24. November 1992 … eingeladen worden sei. Herr Tzoanos habe auch die private Telefonnummer von Herrn Freitag gekannt. In dem Telefongespräch zwischen Herrn von Moltke und Herrn Freitag vom 10. März 1993 habe Letzterer Herrn Tzoanos gedeckt und sich damit zu dessen Komplizen gemacht. In der Sitzung hat die Kommission ferner auf das Urteil des Tribunal de grande instance Paris (Zwölfte Kammer) vom 22. September 2000 Bezug genommen, mit dem Herr Tzoanos zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Bestechlichkeit verurteilt wurde.
90 Weder in der [streitigen] Entscheidung noch in dem darin in Bezug genommenen Schreiben vom 30. November 1993 ist die Rede von einem kollusiven Zusammenwirken von Herrn Tzoanos, 01‑Pliroforiki und [IPK], das der Zahlung der zweiten [Zuschuss]rate an Letztere entgegengestanden hätte. Die [streitige] Entscheidung und das Schreiben vom 30. November 1993 enthalten außerdem keinen Hinweis darauf, dass die Kommission der Ansicht war, dass [der Zuschuss IPK] nicht ordnungsgemäß gewährt worden sei. Damit ist das Vorbringen der Kommission zum angeblichen kollusiven Zusammenwirken zwischen den Beteiligten nicht als Klarstellung von bereits in der streitigen Entscheidung vorgebrachten Gründen während des Verfahrens anzusehen …
91 Da das Gericht nach Artikel [230 EG] nur die Rechtmäßigkeit der [streitigen] Entscheidung auf der Grundlage der darin enthaltenen Gründe überprüft, ist das Vorbringen der Kommission zum Grundsatz fraus omnia corrumpit zurückzuweisen.
92 Wenn außerdem die Kommission nach Erlass der [streitigen] Entscheidung der Ansicht war, dass die in Randnummer 89 erwähnten Anhaltspunkte belegten, dass Herr Tzoanos, 01‑Pliroforiki und [IPK] kollusiv zusammengewirkt und dadurch einen Verfahrensfehler bei der Gewährung der Subvention für das Ecodata-Projekt verursacht hätten, so hätte sie, statt im vorliegenden Verfahren einen in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnten Grund vorzubringen, diese zurücknehmen und eine neue Entscheidung erlassen können, mit der nicht nur die Zahlung der zweiten [Zuschuss]rate verweigert, sondern auch die Rückzahlung der bereits gezahlten ersten Rate hätte angeordnet werden können.“
27 Gegen dieses Urteil des Gerichts legten die Kommission und IPK Rechtsmittel ein. Die Kommission rügte mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund u. a., dass „der Grundsatz fraus omnia corrumpit“ nicht genügend geprüft worden sei. IPK beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit in dessen Randnrn. 34 bis 36 davon ausgegangen werde, dass die Nrn. 6 bis 12 des Schreibens der Kommission vom 30. November 1993 nicht Teil der Ablehnungsentscheidung vom 3. August 1994 geworden seien.
28 Mit seinem Urteil vom 29. April 2004, IPK-München und Kommission (C‑199/01 P und C‑200/01 P, Slg. 2004, I‑4627), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel von IPK als unzulässig und das Rechtsmittel der Kommission als unbegründet zurück.
29 In Bezug auf den fünften Rechtsmittelgrund der Kommission stellte der Gerichtshof Folgendes fest:
„62 Mit ihrem zweiten und ihrem fünften Rechtsmittelgrund, die zusammen an erster Stelle zu prüfen sind, rügt die Kommission, das Gericht habe die Ausführungen in den Randnummern 15 und 16 des Urteils IPK/Kommission des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1999 [C‑433/97 P, Slg. 1999, 6795] insbesondere zur Bedeutung des behaupteten kollusiven Zusammenwirkens zwischen [Herrn Tzoanos], … 01‑Pliroforiki und [IPK] verkannt.
63 Diese Kollusion habe die Durchführung des Projekts mindestens bis Februar 1993 verzögert, da sich zum einen die Projektpartner nicht über die von [Herrn Tzoanos] geforderte Aufteilung der Mittel zugunsten des griechischen Partners hätten einigen können, wodurch das Projekt stagniert habe, und da zum anderen [IPK] die Machenschaften [von Herrn Tzoanos] ausdrücklich gedeckt habe. Nach den Randnummern 15 und 16 des Urteils IPK/Kommission des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1999 [C‑433/97 P, Slg. 1999, 6795] hätte das Gericht überprüfen müssen, ob die Kommission den Nachweis erbracht habe, dass [IPK] trotz der fraglichen Machenschaften imstande gewesen sei, das Projekt zufrieden stellend durchzuführen. Somit habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es ihr Vorbringen zur Kollusion als nicht zur Sache gehörig außer Acht gelassen habe.
64 Zum anderen habe das Gericht mit der Feststellung, dass es kein Strafgericht sei und die Frage einer solchen Kollusion nicht prüfen könne, die Grundsätze dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est und fraus omnia corrumpit verkannt.
65 [IPK] trägt dagegen vor, es habe kein kollusives Zusammenwirken zwischen [Herrn Tzoanos], … 01‑Pliroforiki und ihr selbst gegeben. Jedenfalls sei die Rechtmäßigkeit der Entscheidung allein anhand der Begründung zu beurteilen, mit der sie erlassen worden sei, und die streitige Entscheidung enthalte, wie das Gericht ausgeführt habe, keine Feststellungen zu einem angeblichen kollusiven Zusammenwirken [von IPK] mit [Herrn Tzoanos] und … 01‑Pliroforiki.
66 Nach ständiger Rechtsprechung soll die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung zu begründen, dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung [und] dem Betroffenen die Feststellung ermöglichen, ob die Entscheidung begründet ist oder ob sie unter einem Mangel leidet, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit in Frage gestellt werden kann. Daraus ergibt sich, dass die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist und dass das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor dem Gerichtshof erfährt …
67 Außerdem hat sich das Gericht nach Artikel [230 EG] auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung anhand der darin aufgeführten Gründe zu beschränken.
68 Im vorliegenden Fall hat es die Kommission mit der streitigen Entscheidung aus den Gründen, die in dem Schreiben vom 30. November 1993 aufgeführt sind, abgelehnt, [IPK] die noch ausstehenden 40 % des für das Projekt vorgesehenen finanziellen Zuschusses von 530 000 ECU zu zahlen. In diesem Schreiben teilte die Kommission [IPK] mit, dass ihrer Auffassung nach die bis zum 31. Oktober 1993 abgeschlossene Arbeit nicht in ausreichendem Maß dem entspreche, was im Vorschlag vorgesehen gewesen sei, und gab in den Nummern 1 bis 6 des Schreibens die Gründe für den Erlass dieser Entscheidung an.
69 Aus Randnummer 15 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass eine Kollusion zwischen [Herrn Tzoanos], 01‑Pliroforiki und [IPK] weder in dem Schreiben vom 30. November 1993 noch in der streitigen Entscheidung erwähnt wird. Daher hat das Gericht in Randnummer 90 des angefochtenen Urteils zu Recht angenommen, dass ein solches kollusives Zusammenwirken nicht zu den Gründen der streitigen Entscheidung gehöre.
70 Im Übrigen hat das Gericht aus der Annahme, dass das Schreiben vom 30. November 1993 und die streitige Entscheidung keinen Hinweis darauf enthalten hätten, dass die Kommission der Ansicht gewesen sei, dass der finanzielle Zuschuss [IPK] nicht ordnungsgemäß gewährt worden sei, zu Recht den Schluss gezogen, dass das Vorbringen der Kommission zum angeblichen kollusiven Zusammenwirken zwischen den Beteiligten nicht als Klarstellung von bereits in der streitigen Entscheidung vorgebrachten Gründen während des Verfahrens anzusehen sei und dass daher die in Randnummer 66 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung Anwendung finde.
71 Daher konnte das Gericht in Randnummer 91 des angefochtenen Urteils aus der Gesamtheit dieser Gründe rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass das Vorbringen der Kommission zum Grundsatz fraus omnia corrumpit nicht durchgreife.“
Das Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung führte
30 Mit Schreiben vom 30. September 2004 teilte die Kommission IPK unter Verweisung auf das oben in Randnr. 28 angeführte Urteil IPK-München und Kommission mit, sie habe in Bezug auf Herrn Tzoanos eine eingehende Untersuchung durchgeführt, die ergeben habe, dass dieser regelmäßig Projekte genehmigt habe, an denen von ihm vorgeschlagene griechische Unternehmen beteiligt gewesen seien und an deren Gewinnen er sich persönlich bereichert habe. Die Kommission habe die Recht‑ und Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zur Bewilligung des streitigen Zuschusses erneut geprüft und sei zu dem Schluss gekommen, dass die Zuschussbewilligung insoweit rechtswidrig gewesen sei, als sie Folge eines kollusiven Zusammenwirkens von Herrn Tzoanos und Herrn Freitag, dem Geschäftsführer und Inhaber von IPK, sei. Die Kommission beabsichtige daher, die Zuschussbewilligung „aufzuheben“.
31 IPK nahm mit Schreiben vom 26. November 2004, 23. Dezember 2004 und 21. Februar 2005 zu dem Schreiben vom 30. September 2004 Stellung. In ihren Schreiben vom 23. Dezember 2004 und 21. Februar 2005 verlangte IPK außerdem die Auszahlung der zweiten Rate des streitigen Zuschusses. Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 wiederholte IPK diese Forderung förmlich.
32 Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 (ENTR/01/Audit/RVDZ/ss D[2005] 11382) an IPK und insbesondere an Herrn Freitag (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) legte die Kommission u. a. Folgendes dar:
„Unter diesen Umständen [hat die Kommission] das Verfahren zur Bewilligung [des streitigen Zuschusses] erneut geprüft, um dessen Recht‑ und Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen.
Aus den unten in den Buchst. a bis k genannten Gründen [siehe unten, Randnr. 33] [ist die Kommission] zu dem Schluss gekommen, dass die Bewilligung [des streitigen Zuschusses] für das Ecodata-Projekt insoweit rechtswidrig und nicht ordnungsgemäß war, als sie Folge eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Herrn Tzoanos und [Herrn Freitag] war.
Daher hat die Kommission beschlossen, die frühere Entscheidung über die Bewilligung des Zuschusses von 530 000 ECU im Rahmen des Ecodata-Projekts … aufzuheben.
Aufgrund dieser Entscheidung lehnt die Kommission erstens die Auszahlung der zweiten Rate des [streitigen Zuschusses] in Höhe von 212 000 Euro sowie Ihre Forderung auf die Zahlung von Verzugszinsen ab.
Zweitens wird die Kommission den Vorschuss in Höhe von 318 000 Euro zuzüglich Zinsen zurückfordern.
Der Rückforderungsbescheid wird derzeit vorbereitet und wird Ihnen zu gegebener Zeit zugesandt.“
33 Nach der angefochtenen Entscheidung ist das kollusive Zusammenwirken zwischen Herrn Tzoanos und Herrn Freitag aufgrund folgender Aspekte erwiesen:
„a) Das Ecodata-Projekt wurde aufgrund der am 26. Februar 1992 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Pilotprojekte zum Thema Fremdenverkehr und Umwelt (ABl. C 51, S. 16) vorgeschlagen. Abschnitt D (‚Auswahlkriterien‘) dieser Ausschreibung zählte fünf Schwerpunktthemen für Vorhaben auf. Die Errichtung einer Datenbank, die Gegenstand des Ecodata-Projekts ist, zählte nicht zu diesen fünf Themen. Ausgehend vom offiziellen Text der Ausschreibung ist daher nicht nachvollziehbar, warum Sie einen Vorschlag eingereicht haben, der die Errichtung dieser Datenbank zum Gegenstand hat. Im Hinblick auf Ihre früheren Kontakte zu Herrn Tzoanos und die Beweise für die unten näher ausgeführten Kontakte zum Zeitpunkt des Angebots besteht die einzige Erklärung hierfür darin, dass Herr Tzoanos Ihnen mitgeteilt haben muss, dass ein solches Vorhaben trotz des Texts der Ausschreibung gefördert werden könne.
b) Die tatsächliche Auswahl des Ecodata-Projekts durch Herrn Tzoanos … war rechtswidrig. Um Transparenz, einen fairen Wettbewerb, Gleichbehandlung und gleichen Zugang zu Gemeinschaftsmitteln sicherzustellen, müssen die Beurteilung und die Auswahl von Finanzierungsvorschlägen anhand der in der Ausschreibung veröffentlichten Kriterien erfolgen. Dies war beim Ecodata-Projekt eindeutig nicht der Fall, da es nicht den fünf in der Ausschreibung genannten Themen entsprach. Die Aspekte a und b sind klare Hinweise auf rechtswidrige Praktiken.
c) In der im Amtsblatt [der Europäischen Gemeinschaften] veröffentlichten Ausschreibung wurde darauf hingewiesen, dass der für die Finanzierung zur Verfügung stehende Gesamtbetrag, der sich auf 2 (zwei) Millionen ECU belaufe, auf rund 25 Vorhaben aufgeteilt werde. Somit war mit einer durchschnittlichen Finanzhilfe in Höhe von 80 000 ECU zu rechnen. Dennoch reichten Sie einen Vorschlag ein, mit dem Sie einen Zuschuss der Gemeinschaft in Höhe von 600 000 ECU (das sind 30 % des für die Finanzierung verfügbaren Gesamtbetrags) beantragten. Dies wäre ein vollkommen unrealistischer Vorschlag gewesen, wenn Herr Tzoanos Ihnen nicht vorab mitgeteilt hätte, dass Sie mit einem positiven Ausgang rechnen könnten.
d) Der [endgültige Gesamthaushalt für das Haushaltsjahr 1992] enthielt einen Hinweis betreffend die Haushaltslinie für den Fremdenverkehr, wonach zur Unterstützung eines Systems von Informationen über Vorhaben des ökologischen Fremdenverkehrs in der Gemeinschaft mindestens 530 000 ECU eingesetzt werden. Dieses Thema wird jedoch nicht in der am 26. Februar 1992 veröffentlichten Ausschreibung genannt. Sie konnten also nicht annehmen, dass die Kommission ungeachtet des Fehlens eines Hinweises für Vorschläge zum Thema ‚Datenbank oder Informationssystem‘ oder eines Hinweises im Haushalt betreffend den Bedarf für ein Informationssystem vorhabe, jenen Teil des Haushalts zu jener Zeit umzusetzen. Die einzig mögliche Erklärung ist, dass [Herr Tzoanos] Ihnen seine Absicht mitgeteilt und damit den Auswahlprozess zu einem unfairen und nicht ordnungsgemäßen Verfahren ohne jeglichen Wettbewerb gemacht hat.
e) Während der von der Kommission durchgeführten Untersuchung teilte Herr F. Franck, Vorstandsvorsitzender von ETIC, zwei Beamten der Kommission mit, dass Ihnen der gesamte Text des [Zuschuss]antrags (Vorschlag [des Ecodata-Projekts]) von Herrn Tzoanos zugeschickt worden sei. Ihre einzige Aufgabe auf dieser Stufe habe darin bestanden, den Text auf Papier mit dem Briefkopf von IPK … zu kopieren und ihn an die Kommission zurückzuschicken. Nach [Herrn Franck] war seinerzeit Ihre wirkliche Beteiligung an der Durchführung dieses Vorhabens nicht vorgesehen. Die Aufteilung der Mittel unter den Partnern sollte zu 10 % zu Ihren Gunsten und zu 90 % zu Gunsten anderer Partner, u. a. der 01‑Pliroforiki, einem von Herrn Tzoanos vorgeschlagenen griechischen Unternehmen, erfolgen. Es liegt auf der Hand, dass diese Art der Vorbereitung eines Vorschlags den Auswahlprozess beeinflusst und ein kollusives Zusammenwirken zwischen einem korrupten Beamten und einem offensichtlich gleichgesinnten Dritten darstellt.
f) Die Angaben von Herrn Franck wurden teilweise von einem Ihrer Konkurrenten bestätigt, der außerdem angibt, Sie hätten erklärt, es habe zwischen Ihnen und Herrn Tzoanos vor der Einreichung des Vorschlags Gespräche gegeben, während deren Herr Tzoanos Ihnen mitgeteilt habe, dass Ihnen der Zuschlag erteilt werde, wenn Sie drei von ihm vorgeschlagene Projektpartner akzeptierten. Dieses Angebot eines EU-Beamten war offensichtlich inakzeptabel und hätte unverzüglich den zuständigen Behörden mitgeteilt werden müssen. Indem Sie sich weiterhin mit diesem Beamten einließen, zeigten Sie Ihre Bereitschaft, sich trotz Ihrer lang anhaltenden Vertragsbeziehungen mit der Kommission an rechtswidrigen Praktiken zum Nachteil dieses Organs zu beteiligen.
g) Während der Durchführung des Ecodata-Projekts hatten Sie reichlich Gelegenheit, mitzuteilen, dass Herr Tzoanos den Auswahlprozess manipuliert und versucht hatte, die Bewilligung von Mitteln unrechtmäßig zu beeinflussen. Während Ihrer Kontakte mit Beamten der GD XXIII … äußerten Sie jedoch nie Bedenken, sondern schützten und verteidigten vielmehr Herrn Tzoanos. Dennoch erklärten Sie bei Ihrer Vernehmung durch die belgische Polizei im Februar 1995, dass Herr Tzoanos bereits im Zeitraum 1989-1990 sowie 1992 Angebote, u. a. betreffend [das Ecodata-Projekt], gemacht habe, die eindeutig auf seine korrupten Absichten hinwiesen. Obwohl Sie bei der polizeilichen Vernehmung angaben, Sie hätten die Angebote nicht angenommen, ist die Tatsache, dass Sie seinerzeit diese Versuche weder den Behörden noch den Beamten der GD XXIII mitteilten, sondern vielmehr weiterhin mit Herrn Tzoanos zusammenarbeiteten, als ein deutlicher Hinweis auf ein rechtswidriges Verhalten Ihrerseits zu sehen.
h) Als der Generaldirektor der GD XXIII Sie im März 1993 fragte, ob Sie bei der Ausarbeitung Ihres Vorschlags mit Herrn Tzoanos Kontakt gehabt hätten, bestritten Sie, dass Herr Tzoanos das Vorhaben beeinflusst habe, bevor der Vorschlag eingereicht worden sei. Weiter führten Sie aus, dass die Aufnahme … [von] 01‑Pliroforiki auf einer Empfehlung beruhe, die Herr Tzoanos Ihnen gegenüber in einem Gespräch während der Vorbereitung des Vorschlags ausgesprochen habe. Berücksichtigt man, dass Sie einräumen, dass Herr Tzoanos bereits früher Korruptionsangebote gemacht hatte, ist die Annahme dieser Empfehlung vor der Einreichung Ihres Vorschlags, der später von Herrn Tzoanos selbst im Hinblick auf die Bewilligung des [streitigen] Zuschusses beurteilt und genehmigt werden sollte, ein weiteres Indiz dafür, dass das Bewilligungsverfahren Unregelmäßigkeiten aufwies und beeinflusst wurde.
i) Aus dem Protokoll der Vernehmung von Herrn Tzoanos durch die belgische Polizei geht hervor, dass laut dem Terminkalender von Herrn Tzoanos während der Vorbereitung des Vorschlags für das Ecodata-Projekt ein Treffen zwischen ihm und Ihnen und ein weiteres Treffen zwischen ihm und einem Ihrer Mitarbeiter stattfand. Dies deckt sich mit den Ausführungen oben in den Buchst. e und f. Folglich handelt es sich bei dem Telefax, das Sie am 31. März 1993 auf dessen Aufforderung hin an den Generaldirektor [der GD XXIII] schickten und in dem Sie ausführen, Sie hätten während der Vorbereitung des Vorschlags keinen Kontakt mit Herrn Tzoanos gehabt, um eine Falschaussage.
j) Ein Treffen, das im November 1992 zwischen Herrn Tzoanos und [den Ecodata-Projektpartnern] in Brüssel in den Räumen von ETIC (European Travel Intelligence Center), einem Ihrer Unternehmen, zur Aufteilung der Mittel unter den Projektpartnern stattfand, scheint ein Beispiel für dieses kollusive Zusammenwirken zu sein. Innovence, das einzige Unternehmen der Gruppe, das nicht mit Ihnen oder Herrn Tzoanos verbunden ist, war zu diesem wichtigen Treffen nicht geladen. Der italienische Partner Tour Consult wurde durch Sie in Ihrer Eigenschaft als Aktionär dieser Gesellschaft vertreten.
k) Die Tatsache, dass die Verlobte (und spätere Ehefrau) von Herrn Tzoanos als griechische Vertreterin der (von IPK gegründeten) ETIC in der (von Herrn Tzoanos gegründeten) Lex Group tätig war, bestätigt, dass die Verbindung zwischen Ihnen und Herrn Tzoanos seit Langem bestand und recht eng war.“
Entscheidung über die Rückforderung der ersten Zuschussrate
34 Nachdem IPK einer Lastschriftanzeige der Kommission vom 13. Juni 2005 und einem Mahnschreiben der Kommission vom 31. August 2005 nicht nachgekommen war, erließ die Kommission die Entscheidung K (2006) 6452 vom 4. Dezember 2006 (im Folgenden: Rückforderungsentscheidung).
35 In Art. 1 dieser Entscheidung erklärt die Kommission, dass IPK ihr zum 31. Oktober 2006 den Hauptbetrag von 318 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem 25. Juli 2005 schulde. In Art. 3 der Rückforderungsentscheidung weist die Kommission die Klägerin darauf hin, dass gemäß Art. 256 EG die Zwangsvollstreckung eingeleitet werde, wenn die Zahlung nicht binnen 15 Tagen nach Erhalt der Rückforderungsentscheidung geleistet werde. Gemäß ihrem Art. 4 ist diese Entscheidung ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Art. 256 Abs. 1 EG.
36 Am 15. Mai 2007 zahlte IPK den in der Rückforderungsentscheidung geforderten Betrag an die Kommission ohne Anerkennung einer Zahlungspflicht zurück.
Strafverfolgung von Herrn Tzoanos auf nationaler Ebene
37 Die strafrechtliche Verfolgung von Herrn Tzoanos in Belgien wegen seines Verhaltens in Bezug auf das Ecodata-Projekt führte zu einem Unzulässigkeitsurteil der Cour d’appel de Bruxelles vom 6. Mai 2008 wegen Verjährung.
38 Die strafrechtliche Verfolgung von Herrn Tzoanos in Frankreich, bei der es nicht um sein Verhalten in Bezug auf das Ecodata-Projekt ging, führte dazu, dass er vom Tribunal de grande instance de Paris mit Urteil vom 22. September 2000 (Rechtssache 9508001053) in Abwesenheit zu vier Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe wegen einer Reihe von Betrugsdelikten verurteilt wurde. Diese Verurteilung wurde von der Cour d’appel de Paris mit Urteil vom 3. November 2005 (Rechtssache 04/06084) bestätigt. Das Rechtsmittel von Herrn Tzoanos gegen dieses Urteil wurde von der Cour de cassation mit Urteil vom 20. Dezember 2006 verworfen.
Verfahren und Anträge der Parteien
39 Mit Klageschrift, die am 29. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat IPK die vorliegende Klage erhoben.
40 Mit Schriftsatz, der am 21. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat IPK beantragt, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Zwangsvollstreckung aus der Rückforderungsentscheidung bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in der vorliegenden Rechtssache auszusetzen. Dieser Antrag ist unter dem Aktenzeichen T‑297/05 R in das Register eingetragen worden.
41 Mit Klageschrift, die am 16. Februar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat IPK eine Klage auf Nichtigerklärung der Rückforderungsentscheidung erhoben; diese ist unter dem Aktenzeichen T‑41/07 in das Register eingetragen worden.
42 Mit Beschluss vom 2. Mai 2007, IPK International – World Tourism Marketing Consultants GmbH/Kommission (T‑297/05 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat der Präsident des Gerichts den oben in Randnr. 40 genannten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gerichtet ausgelegt (Randnr. 18 des genannten Beschlusses) und hat diesen Antrag wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen.
43 Mit Beschluss vom 20. November 2009, IPK International – World Tourism Marketing Consultants/Kommission (T‑41/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15), hat das Gericht gemäß Art. 113 seiner Verfahrensordnung die Rechtssache T‑41/07 in der Hauptsache für erledigt erklärt, da IPK den in der Rückforderungsentscheidung geforderten Betrag an die Kommission zurückgezahlt hat und die Klage somit gegenstandslos geworden ist.
44 IPK beantragt,
– die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
45 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– IPK die Kosten aufzuerlegen.
46 Die Klägerin beantragt die Vernehmung mehrerer Zeugen. Außerdem beantragt sie gemäß Art. 64 § 3 Buchst. d und § 4 der Verfahrensordnung die Vorlage bestimmter Unterlagen der Kommission. So beantragt sie im Wesentlichen, der Kommission aufzugeben, u. a. „die Verwaltungsakten der GD XXIII und der Generaldirektion Finanzkontrolle betreffend das Ecodata-Projekt sowie sämtliche die Untersuchung der hier in Rede stehenden Vorgänge betreffenden Akten vorzulegen“ und die Akten aus dem ersten streitigen Verfahren vor dem Gericht (T‑331/94) beizuziehen, da diese „für diese Klage von Relevanz“ seien. Auch die Kommission nennt die Namen mehrerer Personen, die als Zeugen geladen werden könnten, und regt an, die Akten der Rechtssache T‑331/94 beizuziehen.
47 Mit Schreiben vom 30. April 2010 hat das Gericht als prozessleitende Maßnahmen gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung die Parteien zur Vorlage bestimmter Unterlagen aufgefordert und an sie schriftlich zu beantwortende Fragen gerichtet. Die Parteien sind diesen prozessleitenden Maßnahmen fristgerecht nachgekommen.
48 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
49 Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. Juni 2010 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. Ferner hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung als prozessleitende Maßnahmen gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung die Parteien zur Vorlage bestimmter Unterlagen und bestimmter Schriftstücke und zu bestimmten schriftlichen Klarstellungen aufgefordert. Die Parteien sind diesen prozessleitenden Maßnahmen fristgerecht nachgekommen. Die Parteien haben zu den eingereichten Unterlagen und Schriftstücken und zu den vorgenommenen Klarstellungen Stellung genommen, und das mündliche Verfahren ist am 2. September 2010 geschlossen worden.
Entscheidungsgründe
Vorbemerkung
50 Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung einer Zuschussbewilligung nicht vorlägen. Mit dem zweiten und dem dritten Klagegrund werden Verstöße gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG geltend gemacht. Mit dem vierten Klagegrund wird hilfsweise ein Verstoß gegen das „Verbot der Wiederholung für nichtig erklärter Entscheidungen“ angeführt.
51 Das Gericht hält es für angebracht, zunächst das gesamte Vorbringen in Bezug auf den Nachweis der Kollusion darzulegen, das insbesondere dem ersten Klagegrund zugrunde liegt, und es dann gemeinsam mit diesem zu würdigen.
Zum Nachweis der Kollusion und zum ersten Klagegrund
Vorbringen der Parteien
– Zum Nachweis eines IPK zurechenbaren kollusiven Verhaltens
52 IPK bestreitet, dass es, wie in der angefochtenen Entscheidung behauptet, ein kollusives Zusammenwirken gegeben habe. Dieses Vorbringen der Kommission nach ihrem Scheitern im ersten streitigen Verfahren (siehe oben, Nrn. 18 bis 28) diene lediglich dazu, die illegalen Machenschaften innerhalb der Kommission dem eigentlichen Opfer, IPK, anzulasten.
53 IPK macht im Wesentlichen geltend, sie habe von dem Ecodata-Projekt am 16. März 1992 anlässlich eines Telefonats mit der 01‑Pliroforiki erfahren, die ihr daraufhin am 3. April 1992 eine Projektskizze übermittelt habe. IPK habe das in dieser Skizze enthaltene Konzept umfangreich ausgearbeitet und am 22. April 1992 bei der Kommission ihren ersten Vorschlag für das Ecodata-Projekt eingereicht, in dem die Beteiligung der Firmen Innovence, Tour Consult und 01‑Pliroforiki als Kooperationspartner vorgesehen gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat IPK auf eine Frage des Gerichts jedoch eingeräumt, dass sie die Projektskizze von 01‑Pliroforiki erst am 20. April 1992 erhalten habe; dies ist im Sitzungsprotokoll vermerkt worden.
54 Erst nach der Zuschussbewilligung habe Herr Tzoanos erstmals versucht – erfolglos, weil sich IPK widersetzt habe –, vorzugeben, dass 01‑Pliroforiki als großes Datenbank-Unternehmen einen großen Anteil an den auszuführenden Arbeiten und an den Mitteln erhalten solle. Anders als die Kommission behaupte, sei vor der Zuschussbewilligung keinerlei Absprache zwischen IPK und Herrn Tzoanos über das Projekt getroffen und nicht vorgesehen worden, dass IPK 10 % der Fördergelder erhalte und die restlichen 90 % auf die anderen Ecodata-Projektpartner verteilt werden sollten. Die Kontakte zwischen IPK und Herrn Tzoanos vor der Zuschussbewilligung hätten nämlich keinen Bezug zu diesem Projekt gehabt und seien ohne Aussagekraft für das vorliegende Verfahren. IPK habe sich gegenüber der Kommission stets loyal verhalten und beim Vorgesetzten von Herrn Tzoanos vergeblich um ein vertrauliches Gespräch ersucht, um sich über dessen Machenschaften zu beschweren.
55 Zu Abs. 9 Buchst. a der angefochtenen Entscheidung – Fehlen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen speziell zur Errichtung einer Datenbank wie der des Ecodata-Projekts – macht IPK geltend, die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen habe keine erschöpfenden Auswahlkriterien enthalten, so dass unter Einhaltung der dort genannten ausdrücklichen Einschränkungen und aufgrund des Abschnitts B der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen alle innovativen, für eine umweltbewusste Fremdenverkehrsentwicklung wegweisenden Projekte hätten eingereicht werden können. In diesem Kontext sei ein Zusammenhang zwischen den im endgültigen Gesamthaushalt für das Haushaltsjahr 1992 ausgewiesenen Mitteln und der Ausschreibung offensichtlich. Daher sei es nicht erstaunlich, dass IPK das Ecodata-Projekt eingereicht habe.
56 Zu Abs. 9 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung – angeblich rechtswidrige Auswahl des Ecodata-Projekts durch Herrn Tzoanos – macht IPK geltend, dass sie auf diesen rein internen Vorgang der Kommission, aus dem jedenfalls kein kollusives Zusammenwirken hergeleitet werden könne, keinen Einfluss gehabt habe. Im Übrigen sei nicht erkennbar, weshalb die Auswahlentscheidung rechtswidrig getroffen worden sein solle, denn zum einen sei der Vorschlag des Ecodata-Projekts genau an dem Bedarf für ein System von Informationen über Vorhaben des ökologischen Fremdenverkehrs in Europa, wie er im endgültigen Gesamthaushalt für das Haushaltsjahr 1992 erwähnt sei, orientiert gewesen und zum anderen habe die Auswahl nicht zwangsläufig allein anhand der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beispielhaft genannten Kriterien erfolgen müssen, was die Kommission selbst durch die Änderung der angefochtenen Entscheidung im Vergleich zu ihrem Schreiben vom 30. September 2004 eingeräumt habe.
57 Zu Abs. 9 Buchst. c der angefochtenen Entscheidung – IPK habe einen unrealistischen Zuschussbetrag von 600 000 ECU beantragt, der 30 % der für rund 25 Projekte konzipierten Gesamtförderung ausmache – macht IPK geltend, der Vortrag der Kommission „widerspricht der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise“. Nach einer solchen sei die Verteilung von Gemeinschaftsbeihilfen „nach dem Gießkannenprinzip“ auf so viele Projekte von vornherein ausgeschlossen. Da IPK die Kosten des Ecodata-Projekts auf 1 Mio. ECU geschätzt habe, habe sie einen Antrag in Höhe des von der Gemeinschaft finanzierten Anteils (60 %) gestellt.
58 Zu Abs. 9 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung – der Antrag von IPK sei allein dadurch zu erklären, dass Herr Tzoanos ihr seine Absicht, das Ecodata-Projekt zu bewilligen, mitgeteilt habe – macht IPK im Wesentlichen geltend, sowohl der endgültige Gesamthaushalt für das Haushaltsjahr 1992 als auch die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen seien der Öffentlichkeit mitgeteilt und öffentlich zugänglich gewesen. Für den von der Kommission unterstellten Geheimnisverrat hätte es geheimer Texte bedurft.
59 IPK widerspricht Abs. 9 Buchst. e der angefochtenen Entscheidung, der auf eine Zeugenaussage von Herrn Franck gestützt ist, wonach zum einen der gesamte Text des Finanzhilfeantrags von Herrn Tzoanos vorbereitet und von IPK vor der Rücksendung an die Kommission lediglich auf Papier mit ihrem Briefkopf kopiert worden sei und zum anderen IPK, von der keine wirkliche Beteiligung erwartet worden sei, 10 % des Zuschusses habe erhalten sollen, während die restlichen 90 % u. a. an 01‑Pliroforiki, deren Beteiligung von Herrn Tzoanos vorgeschlagen worden sei, hätten ausgezahlt werden sollen. Für diese Annahme gebe es keinen Beweis. Vielmehr stamme die Skizze für das Projekt ursprünglich vom Präsidenten von 01‑Pliroforiki, der sie anschließend an IPK gesandt habe.
60 Außerdem sei vor der Zuschussbewilligung nie die Rede davon gewesen, dass IPK ohne Gegenleistung 10 % des Zuschusses erhalten solle. Erst nach der Zuschussbewilligung habe Herr Tzoanos erfolglos versucht, sich in die Beziehungen zwischen den Ecodata-Projektpartnern einzumischen. Die Kommission stütze ihre unzutreffenden Vermutungen allein auf die fragwürdige Zeugenaussage von Herrn Franck. Dieser sei nie Mitarbeiter oder Vertreter von IPK gewesen, sondern habe lediglich ein Beratungsunternehmen geführt, das in Brüssel (Belgien) einen Büroservice betrieben habe, mit dem IPK etwa ein Jahr lang durch einen Büroservicevertrag verbunden gewesen sei. IPK habe diesen Vertrag nach erheblichen Unregelmäßigkeiten, die Herr Franck zu ihrem Schaden begangen habe, gekündigt. Danach habe Herr Franck versucht, eine Firma IPK International in Luxemburg im Register eintragen zu lassen, wogegen IPK eingeschritten sei. Dieser Sachverhalt sei der Grund für die falschen Anschuldigungen von Herrn Franck gegen IPK.
61 Unzutreffend sei auch Abs. 9 Buchst. f der angefochtenen Entscheidung, wonach Herr Tzoanos IPK vor der Zuschussbewilligung gezwungen habe, drei von ihm vorgegebene Projektpartner zu akzeptieren. Die Kommission gebe den Namen des Konkurrenten von IPK, auf den diese unzutreffende Behauptung zurückzuführen sei, nicht an. Vermutlich handele es sich dabei aber um den Studienkreis, der angesichts seiner drohenden Insolvenz ein großes Interesse an einer Beteiligung an dem Ecodata-Projekt gehabt habe und um dessen Einbindung sich die Kommission nachdrücklich bemüht habe (Urteil IPK-München/Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 75). Diese Umstände genügten, um die Verlässlichkeit dieser Behauptung in Frage zu stellen. Diese Aussage könne nicht für ein kollusives Verhalten von IPK herangezogen werden, sondern sei vielmehr ein Indiz für das unzulässige Verhalten der Kommission, die eine unzulässige Interessengemeinschaft mit dem Studienkreis unterhalten habe.
62 Zu der Feststellung in Abs. 9 Buchst. g der angefochtenen Entscheidung, dass IPK es unterlassen habe, die betrügerischen Machenschaften von Herrn Tzoanos der Kommission anzuzeigen, trägt IPK vor, diese Argumentation könne den Vorwurf eines kollusiven Zusammenwirkens schon deshalb nicht stützen, weil sie Vorgänge betreffe, die zeitlich nach der Zuschussbewilligung lägen. Überdies sei dieser Vorwurf auch sachlich unberechtigt, weil IPK versucht habe, sich beim Vorgesetzten von Herrn Tzoanos über dessen Machenschaften, deren Opfer sie gewesen sei, zu beschweren. Sie habe hierzu im August 1992 Herrn von Moltke, Generaldirektor der GD XXIII, um ein Gespräch in Abwesenheit von Herrn Tzoanos gebeten. Herr von Moltke habe zum einen Herrn Tzoanos dennoch zu dem Gespräch vom 30. September 1992 geladen und zum anderen IPK die Ordnungsmäßigkeit des Bewilligungsverfahrens zugesichert. Soweit sich die Kommission auf Vorgänge aus den Jahren 1989, 1990 und 1992 beziehe, habe es IPK damals an belastbaren Beweisen oder Indizien gefehlt, mit denen sie sich an die Kommission hätte wenden können. Jedenfalls stünden diese Vorgänge in keinem Zusammenhang mit dem Ecodata-Projekt und seien für die Zuschussbewilligung ohne Bedeutung.
63 Die oben in Randnr. 53 angeführten Gründe führt IPK auch gegen Abs. 9 Buchst. h der angefochtenen Entscheidung an, wonach es ein Indiz für ihr kollusives Verhalten darstelle, dass sie im März 1993 bestritten habe, dass Herr Tzoanos das Ecodata-Projekt vor seiner Einreichung bei der Kommission beeinflusst habe.
64 IPK beanstandet außerdem die Feststellung in Abs. 9 Buchst. i der angefochtenen Entscheidung, dass sie eine – durch die Protokolle der Vernehmung von Herrn Tzoanos durch die belgische Polizei widerlegte – Falschaussage gemacht habe, als sie in ihrem an Herrn von Moltke gerichteten Telefax vom 31. März 1993 angegeben habe, dass weder Herr Freitag noch einer seiner Mitarbeiter während der Vorbereitung des Ecodata-Projekts Kontakt mit Herrn Tzoanos gehabt habe. Solche Treffen habe es nämlich nicht gegeben. Sollten doch Treffen stattgefunden haben, hätten diese Herrn Tzoanos und Herrn Franck betroffen, wobei Letzterer dann ohne die Erlaubnis und ohne das Wissen von IPK gehandelt hätte.
65 Zu Abs. 9 Buchst. j der angefochtenen Entscheidung, wonach im November 1992 ein Treffen zwischen Herrn Tzoanos, 01‑Pliroforiki und IPK stattgefunden habe, bei dem IPK auch Tourconsult vertreten habe, macht IPK geltend, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass Innovence und Tourconsult nicht eingeladen worden seien. Für IPK sei auch nicht vorhersehbar gewesen, dass dieses Treffen eine Aufgabenverteilung zwischen den beteiligten Unternehmen zum Gegenstand haben werde. Im Übrigen seien die Einflussnahmeversuche von Herrn Tzoanos anlässlich einer Besprechung kein Indiz für ein kollusives Zusammenwirken, weil dieses Treffen erst nach der Zuschussbewilligung stattgefunden habe. IPK sei zwar an Tourconsult mit einem symbolischen Anteil von 1 000 Euro, dessen Löschung sie nicht habe erreichen können, beteiligt, doch sei diese Gesellschaft bei dem genannten Treffen nicht durch sie über Herrn Freitag vertreten worden, dem keine entsprechende Vollmacht erteilt worden sei. Vielmehr sei Herr F. Geschäftsführer von Tourconsult gewesen und auch bei anderen Projekten der Kommission als deren Vertreter aufgetreten. Auf eine Frage des Gerichts hat IPK ausgeführt, dass sie Herrn F. erfolglos zur Rückzahlung ihrer Einlage von 1 000 Euro aufgefordert und schließlich darauf verzichtet habe, dies gerichtlich durchzusetzen.
66 Schließlich äußert sich IPK zu Abs. 9 Buchst. k der angefochtenen Entscheidung, wonach Frau Sapountzaki, die Verlobte und spätere Ehefrau von Herrn Tzoanos, die griechische Vertreterin der von IPK gegründeten ETIC in der von Herrn Tzoanos gegründeten Lex Group gewesen sei, was bestätige, dass die Verbindung zwischen Herrn Freitag und Herrn Tzoanos seit Langem bestanden habe und recht eng gewesen sei. IPK seien die persönlichen Beziehungen zwischen Herrn Tzoanos und seiner Verlobten nicht bekannt gewesen; diese sei als vermeintliche Inhaberin der Lex Group für IPK nur eine Kontaktperson in Griechenland gewesen, und jedenfalls könne aus einem solchen Aspekt nicht auf eine seit Langem bestehende, enge Verbindung zwischen IPK und dem Ehepaar Tzoanos geschlossen werden.
67 Abgesehen davon, dass sie ihre Behauptungen auf die zweifelhaften Aussagen von Herrn Tzoanos, der in Frankreich und Belgien strafrechtlich verfolgt werde, und von Herrn Franck, der im Rahmen seiner Tätigkeit für IPK Unregelmäßigkeiten begangen habe, stütze, habe die Kommission zudem bestimmte Aspekte nicht hinreichend berücksichtigt, die gegen das Vorliegen eines kollusiven Zusammenwirkens sprächen. So seien gegen IPK nie strafrechtliche Ermittlungen geführt worden, und die französischen und die belgischen Ermittlungsbehörden seien zu dem Ergebnis gelangt, dass gegen Herrn Freitag nicht einmal ein Anfangsverdacht für eine Straftat vorliege. Auch die von der Kommission durchgeführten internen Untersuchungen hätten keinen Beweis dafür ergeben, dass die Gewährung des fraglichen Zuschusses rechtswidrig gewesen sei.
68 Vielmehr ergebe sich aus dem ersten streitigen Verfahren, dass die Kommission auf IPK unzulässigen Druck ausgeübt habe (Urteil IPK-München/Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnrn. 75 und 85). Zudem habe IPK frühzeitig auf die Machenschaften von Herrn Tzoanos hingewiesen und bereits im August 1992 versucht, hierüber ein vertrauliches Gespräch mit Herrn von Moltke zu führen.
69 Die Untersuchungen der belgischen Polizei seien auf eine von IPK am 27. April 1994 gegen Herrn von Moltke erstattete Anzeige und ein Interview mit „The European“ vom 4. Mai 1994 zurückzuführen. IPK hätte keine Anzeige erstattet, wenn sie hätte befürchten müssen, sich selbst einem Verfahren auszusetzen; die einzig denkbare Erklärung für dieses Vorgehen sei, dass IPK gerade nicht kollusiv mit Herrn Tzoanos zusammengewirkt habe. Vielmehr habe sie sich dem Ansinnen von Herrn Tzoanos entgegengestellt und entgegen den Erwartungen von Herrn Tzoanos, der 01‑Pliroforiki habe bevorzugen wollen, selbst maßgeblich für die Durchführung und die Koordinierung des Projekts gesorgt. Da IPK Eigenmittel in das Ecodata-Projekt investiert habe, dessen Gesamtkosten mehr als 1 Mio. Euro betragen hätten, habe sie ein eigenes und unmittelbares Interesse an seinem Erfolg gehabt. Hätte es das behauptete kollusive Zusammenwirken gegeben, hätte sich der Geschehensablauf gänzlich anders darstellen müssen. Insbesondere hätte sich IPK dann an die behaupteten Absprachen gehalten, um ohne Gegenleistung einen Teil des Zuschusses zu erhalten.
70 Die Kommission macht geltend, der vorliegende Rechtsstreit müsse vor dem Hintergrund des Korruptionssystems gesehen werden, das der ehemalige Leiter des Referats „Tourismus“ der GD XXIII, Herr Tzoanos, Ende der 80er‑ und Anfang der 90er-Jahre betrieben habe. Dieses System habe im Wesentlichen in der Zahlung von anteiligen Honoraren für die Gewährung von Finanzhilfen der Kommission an von Herrn Tzoanos oder Frau Sapountzaki, seiner damaligen Verlobten und späteren Ehefrau, kontrollierte Beraterfirmen beruht. Herr Tzoanos sei wegen dieser Art von Delikten in Frankreich rechtskräftig verurteilt worden, und in Belgien sei gegen ihn und seine Frau ein Strafverfahren anhängig.
71 Herr Tzoanos werde mit internationalem Haftbefehl gesucht und halte sich vermutlich in Griechenland auf, werde von dort aber nicht ausgeliefert. Die Korrumpiertheit von Herrn Tzoanos sei in den betreffenden Kreisen, in denen er den Spitznamen „Mr. 30 Prozent“ trage, und insbesondere dem Geschäftsführer und Inhaber von IPK, Herrn Freitag, bekannt gewesen. Ausweislich mehrerer Vernehmungsprotokolle der belgischen Polizei hätten Herr Freitag und Herr Tzoanos seit 1989 miteinander in Kontakt gestanden. Herr Tzoanos habe Herrn Freitag vorgeschlagen, ihn zum stillen Teilhaber an dessen Firma European Travel Monitor zu machen, um es dieser zu erleichtern, an Verträge mit der Kommission heranzukommen. Die von Herrn Freitag kontrollierten Firmen hätten allein im Zeitraum 1991/1992 von der Kommission Zuschüsse von insgesamt 949 365 ECU erhalten.
72 Zum Ecodata-Projekt wiederholt die Kommission die These, Herr Tzoanos habe Herrn Freitag über die Möglichkeit der Förderung eines Informationssystems über Vorhaben zum ökologischen Fremdenverkehr durch eine Finanzhilfe in beträchtlicher Höhe informiert. Herr Tzoanos habe erkennen lassen, dass IPK die Förderung erhalten könne, wenn sie hierfür einen entsprechend für sie vorformulierten Antrag einreiche. Sie erhalte dann allein dafür 10 % der Fördergelder. Der Rest werde auf die anderen am Projekt beteiligten Unternehmen, insbesondere die wie auch Lex Group von Herrn Tzoanos beeinflusste und von ihm in rechtswidriger Weise bevorzugte griechische Firma 01‑Pliroforiki, verteilt (Urteil des Gerichts vom 19. März 1998, Tzoanos/Kommission, T‑74/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑129 und II‑343, Randnrn. 252 bis 255).
73 Da es für die anderen Marktteilnehmer wegen des Fehlens einer ausdrücklichen Ausschreibung nicht möglich gewesen sei, diese Fördermöglichkeit zu erkennen, sei IPK das einzige Unternehmen gewesen, das einen Finanzhilfeantrag für die Errichtung einer Datenbank über Vorhaben des ökologischen Fremdenverkehrs eingereicht habe. Während der Sommerferienzeit sei es für Herrn Tzoanos ein Leichtes gewesen, die Finanzhilfebewilligung für IPK durchzusetzen, obwohl sich der Studienkreis, der mit der Kommission an einem vergleichbaren Projekt zusammengearbeitet habe, über die bevorstehende ohne Ausschreibung vergebene Finanzhilfe überrascht gezeigt habe.
74 Vor der Zuschussbewilligung sei die von IPK gegründete ETIC in Griechenland von der Lex Group, an der Herr Tzoanos einen Anteil von 10 % gehalten habe, vertreten worden (Urteil Tzoanos/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn. 58 bis 79). Die Verantwortliche für Kundenkontakte sei Frau Sapountzaki, die damalige Verlobte und spätere Ehefrau von Herrn Tzoanos, gewesen.
75 Nach der Zuschussbewilligung habe sich Herr Freitag nicht mehr an die mit Herrn Tzoanos getroffene Absprache gebunden gefühlt, so dass Letzterer sich gezwungen gesehen habe, auf IPK Druck auszuüben, um die ursprünglich vereinbarte Projektverteilung durchzusetzen.
76 Als Herrn Tzoanos am 26. März 1993 das Ecodata-Projekt entzogen worden sei, hätten sich IPK, 01‑Pliroforiki und die beiden anderen beteiligten Unternehmen über die finanzielle und arbeitstechnische Aufteilung des Projekts geeinigt, das unter diesen Umständen nicht mehr fristgerecht habe fertiggestellt werden können. Daraufhin habe die Kommission mit ihrer Ablehnungsentscheidung vom 3. August 1994 (oben in Randnr. 17 angeführt) beschlossen, die zweite Zuschussrate nicht auszuzahlen.
77 Nachdem IPK am Ende des ersten streitigen Verfahrens die Nichtigerklärung der Ablehnungsentscheidung vom 3. August 1994 erreicht habe, habe die Kommission die angefochtene Entscheidung erlassen und sich dabei zum einen auf Erkenntnisse über das kollusive Zusammenwirken zwischen Herrn Tzoanos und Herrn Freitag, die sie nach der Ablehnungsentscheidung vom 3. August 1994 gewonnen habe, und zum anderen auf die von den „Gemeinschaftsgerichte[n] … ausdrücklich … [genannte] Möglichkeit“ (Urteil IPK-München/Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 92; Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache IPK‑München und Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 101) gestützt, den gesamten Zuschuss nach dem Grundsatz fraus omnia corrumpit zurückzufordern.
78 Zu Abs. 9 Buchst. a der angefochtenen Entscheidung – Fehlen einer spezifischen Ausschreibung für die Errichtung einer Datenbank wie des Ecodata-Projekts – führt die Kommission aus, gemäß den geltenden Grundsätzen auf dem Gebiet der Finanzhilfen werde die Förderfähigkeit eines Vorhabens anhand der Ausschreibung bestimmt. Der Vorschlag von IPK habe keines der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Kriterien erfüllt. Auf das Vorbringen von IPK, der endgültige Gesamthaushalt für das Haushaltsjahr 1992 habe zur Unterstützung eines Systems von Informationen über Vorhaben des ökologischen Fremdenverkehrs in der Gemeinschaft 530 000 ECU eingesetzt und der Zusammenhang zwischen dem Haushaltsplan und der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sei „offensichtlich“ gewesen, erwidert die Kommission, dass es für einen „normalen“ Antragsteller nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Ausschreibung sich auch auf einen Zuschuss beziehe, der in einem einzigen Satz auf S. 659 des genannten Gesamthaushalts angesprochen sei. Abschnitt B der Ausschreibung verweise ausdrücklich auf die Auswahlkriterien des Abschnitts D. IPK habe jedoch in ihrem Finanzhilfeantrag nicht einmal versucht, wie in Abschnitt C.2 der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen, darzulegen, dass das vorgeschlagene Projekt die Auswahlkriterien erfülle. Dieses Unterlassen lasse darauf schließen, dass IPK sicher gewesen sei, den beantragten Zuschuss zu erhalten. Diese Sicherheit habe ihr nur der faktisch über die Zuschussbewilligung entscheidende Herr Tzoanos geben können. Daher sei es nicht erstaunlich, dass außer IPK kein anderer Wirtschaftsteilnehmer, auch nicht der Studienkreis, der ein besonderes Interesse an dieser Art von Vorhaben gehabt habe, einen Vorschlag im Sinne der Beschreibung auf S. 659 des endgültigen Gesamthaushalts für das Haushaltsjahr 1992 eingereicht habe.
79 Wäre der Zusammenhang zwischen dem Haushaltsplan und der Ausschreibung so offensichtlich gewesen, wie IPK vorgebe, sei es eigenartig, dass nach ihren eigenen Ausführungen 01‑Pliroforiki oder, nach einer anderen Fassung ihrer Ausführungen, der griechische Unternehmer C. im April 1992 die Idee für das Projekt gehabt haben solle. Merkwürdig sei auch, dass Herr Freitag noch im März 1993 gegenüber Herrn von Moltke telefonisch und auch schriftlich behauptet habe, er selbst habe die Idee für das Ecodata-Projekt gehabt. Diese widersprüchlichen Ausführungen weckten Zweifel an der Glaubhaftigkeit und Plausibilität ihres Vortrags. Im Übrigen seien die Ausführungen, die die Vertreter 01‑Pliroforiki am 18. Oktober 1993 im Rahmen einer Buchprüfung durch die Kommission gemacht hätten und wonach sie zuerst von IPK auf das Projekt angesprochen worden seien, ebenfalls nicht mit der Version von IPK vereinbar. Somit sei es wahrscheinlich, dass Herr Tzoanos als der für die Ausschreibung verantwortliche und maßgeblich an der Zuschussbewilligung beteiligte Beamte die Ausschreibung selbst so formuliert habe, dass sie ausdrücklich die auf S. 659 des endgültigen Gesamthaushalts für das Haushaltsjahr 1992 beschriebene Förderung umfasst habe. Diese Situation sei maßgeschneidert für das betrügerische System von Herrn Tzoanos gewesen, das darin bestanden habe, Fördermittel gegen Provisionen an Interessierte zu vermitteln.
80 Zu Abs. 9 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung – nicht ordnungsgemäße Auswahl des Ecodata-Projekts durch Herrn Tzoanos – macht die Kommission geltend, IPK habe die Zuschussbewilligung zwar natürlich nicht selbst treffen können, sie habe aber dadurch manipulieren können, dass sie im Rahmen einer vorherigen, von diesem zuständigen Beamten der Kommission vorgegebenen Absprache die Zusammenarbeit mit 01‑Pliroforiki akzeptiert habe. Nur durch diese vorherige Absprache sei zu erklären, dass Herr Tzoanos aus 301 auf die Ausschreibung hin eingereichten Vorschlägen, von denen maximal 25 hätten ausgewählt werden können, gerade den Vorschlag von IPK ausgewählt habe, zumal Herr Tzoanos gewusst habe, dass das bereits von der Gemeinschaft geförderte Studienkreis-Projekt dem Ecodata-Projekt ausgesprochen ähnlich gewesen sei. Jedenfalls liefere IPK keine überzeugende alternative Erklärung.
81 Zu Abs. 9 Buchst. c der angefochtenen Entscheidung – mit 600 000 ECU unrealistische Höhe der von IPK beantragten Hilfe, die 30 % des für rund 25 Projekte angesetzten Gesamtvolumens von 2 Mio. ECU ausmache – trägt die Kommission vor, hierbei handele es sich um ein deutliches Indiz dafür, dass die Sache vorher abgesprochen gewesen sei. Diese Art von Anträgen sei, was das Verhältnis zum Gesamtvolumen der Finanzhilfe angehe, äußerst ungewöhnlich für ein einziges Projekt.
82 Zu Abs. 9 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, eine vorherige Aufforderung von Herrn Tzoanos an IPK sei die einzige Erklärung dafür, dass diese ihren Finanzhilfeantrag eingereicht habe, obwohl dessen Inhalt nicht die objektiven, veröffentlichten Auswahlkriterien erfüllt und dessen Betrag offensichtlich außerhalb jeglicher Relation zum Gesamtvolumen des in Rede stehenden Förderprogramms gestanden habe. Da die Ausarbeitung eines solchen Antrags zeit‑ und kostenintensiv sei, hätte nämlich ein besonnener Geschäftsmann nur bei einer realistischen Aussicht auf Erfolg so gehandelt. IPK setze diesen Indizien nichts Glaubhaftes entgegen, ihre Erklärungsversuche blieben abstrakt, realitätsfern und widersprüchlich.
83 Zu Abs. 9 Buchst. e der angefochtenen Entscheidung, der insbesondere auf eine Zeugenaussage von Herrn Franck gestützt ist, widerspricht die Kommission dem Vortrag von IPK, dass Herr Franck nicht für sie in Brüssel gearbeitet habe. Herr Franck habe dort auf Wunsch von Herrn Freitag das Unternehmen ETIC Headquarters Bruxelles gegründet, das Kontakte mit den Organen der Gemeinschaft habe auf- und ausbauen sollen. In diesem Kontext habe Herr Franck Herrn Tzoanos getroffen und vom Ecodata-Projekt erfahren. Er sei einer der von IPK in ihrem Finanzhilfeantrag genannten Sachverständigen gewesen. Die Zeugenaussage von Herrn Franck sei daher entscheidend, weshalb IPK versuche, seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen.
84 Zu der Feststellung in Abs. 9 Buchst. f der angefochtenen Entscheidung, dass Herr Tzoanos IPK gezwungen habe, vor der Zuschussbewilligung drei von ihm vorgeschlagene Projektpartner zu akzeptieren, bestreitet die Kommission die Behauptung von IPK, die Initiative für eine Projektskizze sei von 01‑Pliroforiki ausgegangen. Die Schilderung des Sachverhalts durch IPK sei unvereinbar mit den Aussagen von Herrn Franck und Herrn Bausch, die untereinander stimmig und beide glaubhaft seien, sowie mit dem Fax, das Herr Freitag am 31. März 1993 an Herrn von Moltke gesandt habe und wonach die Idee für das Projekt von IPK ausgegangen sei und diese ihre Partner selbst ausgewählt habe.
85 Zu dem Hinweis in Abs. 9 Buchst. g der angefochtenen Entscheidung, dass IPK den Vorgesetzten von Herrn Tzoanos bei der Kommission insbesondere während des gesamten Verfahrens nicht über dessen betrügerische Machenschaften informiert habe, trägt die Kommission vor, dieses Unterlassen sei ein eindeutiges Indiz dafür, dass Herr Tzoanos und Herr Freitag beim Erlass der Zuschussbewilligung kollusiv zusammengewirkt hätten; dies sei die einzig plausible Erklärung. Durch eine Beschwerde beim Vorgesetzten von Herrn Tzoanos hätte IPK nämlich eine Offenlegung des tatsächlichen Ablaufs der Geschehnisse und dadurch den Verlust des streitigen Zuschusses riskiert. Was die angebliche Bitte von IPK um ein vertrauliches Gespräch mit Herrn von Moltke ohne Herrn Tzoanos angehe, hätte ein Telefonanruf von IPK bei Herrn von Moltke ausgereicht.
86 Abs. 9 Buchst. h der angefochtenen Entscheidung zufolge habe Herr Tzoanos auf das Ecodata-Projekt vor seiner Einreichung bei der Kommission Einfluss genommen und IPK 01‑Pliroforiki als Partner empfohlen. Die Kommission führt hierzu aus, Herr Freitag habe in einem Telefongespräch mit Herrn von Moltke im März 1993 berichtet, dass er während der Phase der Angebotsvorbereitung – April bis Juni 1992 – mit Herrn Tzoanos darüber diskutiert habe, welche Länder und welche Unternehmen in das Projekt miteinbezogen werden sollten, was zu der Empfehlung von Herrn Tzoanos geführt habe, 01‑Pliroforiki zu berücksichtigen. Diese Aussage widerspreche jedoch dem erneuten Vortrag von IPK, dass die Idee für das Ecodata-Projekt von 01‑Pliroforiki ausgegangen sei. Zudem belege diese Aussage von Herrn Freitag als solche das kollusive Zusammenwirken von Herrn Tzoanos und IPK.
87 Laut Abs. 9 Buchst. i der angefochtenen Entscheidung habe IPK eine – durch die Protokolle der Vernehmung von Herrn Tzoanos durch die belgische Polizei widerlegte – Falschaussage gemacht, als sie in ihrem an Herrn von Moltke gerichteten Telefax vom 31. März 1993 angegeben habe, dass weder Herr Freitag noch einer seiner Mitarbeiter während der Vorbereitung des Ecodata-Projekts Kontakt mit Herrn Tzoanos gehabt habe. Diese Falschaussage, deren Unwahrheit aus mehreren Schriftstücken hervorgehe, sei ein weiteres Indiz für das kollusive Zusammenwirken von Herrn Tzoanos und IPK. In dieser Hinsicht werde die Verteidigungslinie von IPK nicht ganz deutlich, da IPK nicht bestreite, dass sich Herr Freitag und/oder Herr Franck mit Herrn Tzoanos während des Zeitraums vor der Einreichung des Ecodata-Projekts bei der Kommission getroffen hätten.
88 Betreffend Abs. 9 Buchst. j der angefochtenen Entscheidung, wonach im November 1992 ein Treffen zwischen IPK, Herrn Tzoanos und 01‑Pliroforiki stattgefunden habe, führt die Kommission aus, der von IPK geltend gemachte Umstand, dass dieses Treffen nach der Zuschussbewilligung stattgefunden habe, ändere nichts daran, dass es sich um ein Indiz für das behauptete kollusive Zusammenwirken handele, da der Versuch von Herrn Tzoanos, sich bei diesem Treffen in die Aufteilung der Aufgaben und Mittel einzumischen, der vorherigen Abmachung entsprochen habe.
89 Zu Abs. 9 Buchst. k der angefochtenen Entscheidung, wonach Frau Sapountzaki, die Verlobte und spätere Ehefrau von Herrn Tzoanos, Vertreterin von ETIC gewesen sei, was bestätige, dass die Verbindung zwischen Herrn Freitag und Herrn Tzoanos seit Langem bestanden habe und recht eng gewesen sei, weist die Kommission darauf hin, dass IPK die Korrumpiertheit von Herrn Tzoanos längst bekannt gewesen sei, wodurch ihre Behauptung, sie habe sich an Herrn Tzoanos in seiner Rolle als Leiter des Tourismusreferats zwecks Abgabe einer Empfehlung gewandt, unglaubhaft werde.
90 Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen von IPK (siehe oben, Randnr. 67) nicht geeignet, die Indizien für das Vorliegen eines kollusiven Zusammenwirkens in Frage zu stellen. Dasselbe gelte für den Umstand, dass Herr Freitag nicht strafrechtlich verfolgt werde. Dies stehe einem Eingreifen der Kommission beim Vorliegen ausreichender Hinweise auf ein kollusives Zusammenwirken nicht entgegen (Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache IPK-München und Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Nr. 101).
91 Dies treffe auch auf die Herrn Tzoanos betreffenden internen Untersuchungen der Kommission zu. Zum einen gehe IPK nicht näher darauf ein, inwiefern sie durch solche Untersuchungen entlastet werden könnte, zum anderen sei das Strafverfahren gegen Herrn Tzoanos in Belgien noch nicht abgeschlossen, so dass sich noch zusätzliche Informationen ergeben könnten. Auch die internen Untersuchungen der Kommission seien nur vorläufig abgeschlossen. Weiter werde das angeführte Urteil IPK-München/Kommission (oben in Randnr. 23 angeführt, Randnrn. 75 und 85) von IPK verfälscht wiedergegeben und enthalte in Wirklichkeit keine Feststellungen, die ihr Vorbringen stützten.
92 Die Anzeige von IPK, die diese nicht im Wortlaut vorgelegt habe, sei gegen Herrn von Moltke und nicht gegen Herrn Tzoanos gerichtet gewesen. Dadurch habe IPK versucht, den Verdacht von Herrn Tzoanos auf Herrn von Moltke und von 01‑Pliroforiki auf den Studienkreis zu lenken. Die Anzeige von IPK sei somit vielmehr ein zusätzliches Indiz für das kollusive Zusammenwirken.
93 Der Widerstand, den IPK erst nach der Zuschussbewilligung gegen den Druck von Herrn Tzoanos geleistet habe, lasse nicht auf das Fehlen eines kollusiven Zusammenwirkens vor der Bewilligung schließen.
94 Schließlich sei der Einsatz von Eigenkapital von IPK für die Durchführung des Ecodata-Projekts eine notwendige Voraussetzung für dessen Kofinanzierung durch die Kommission gewesen.
– Zum ersten Klagegrund: Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung einer Zuschussbewilligung
95 IPK trägt vor, die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung einer Bewilligung von Gemeinschaftsmitteln, die in der Verordnung Nr. 2988/95 geregelt seien, lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Die angefochtene Entscheidung verstoße insbesondere gegen diese Verordnung, da die Zuschussbewilligung nicht auf einer Unregelmäßigkeit im Sinne dieser Verordnung beruhe. Hilfsweise macht IPK geltend, die Kommission habe die angefochtene Entscheidung nicht erlassen dürfen, da gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 ein Rückforderungsanspruch jedenfalls verjährt sei.
96 Die Verordnung Nr. 2988/95 gelte gemäß ihren Erwägungsgründen 3 und 4 für alle Bereiche der Gemeinschaftspolitik und somit auch für die Rückforderung von Gemeinschaftsmitteln durch Organe der Gemeinschaft. Die Anwendbarkeit auch auf Maßnahmen der Kommission ergebe sich, wenn die finanziellen Interessen der Gemeinschaft betroffen seien, unabhängig davon, ob es um den zentralen oder den dezentralen Vollzug von Gemeinschaftsrecht gehe, aus Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 2988/95. Zudem sei die Verordnung Nr. 2988/95 im vorliegenden Fall, wie in der Rechtsprechung bestätigt, rückwirkend anwendbar, obwohl der fragliche Zuschuss vor ihrem Inkrafttreten bewilligt worden sei.
97 Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 setze der Entzug eines Vorteils eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung, im vorliegenden Fall also die Rechtswidrigkeit der Zuschussbewilligung, voraus. Somit gelte für die Zuschussbewilligung eine Rechtmäßigkeitsvermutung, und die Kommission habe den ihr obliegenden Nachweis der Rechtswidrigkeit und insbesondere des von ihr in der angefochtenen Entscheidung behaupteten kollusiven Zusammenwirkens nicht erbracht.
98 IPK bestreitet das Vorliegen des von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung behaupteten kollusiven Zusammenwirkens (siehe oben, Randnrn. 33 und 52 bis 67). Zudem habe die Kommission zahlreiche Indizien unberücksichtigt gelassen, die den Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens ausgeräumt hätten (siehe oben, Randnr. 67).
99 Jedenfalls stünde, selbst wenn eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorläge, die Verjährungsvorschrift des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung der Rücknahme der Zuschussbewilligung durch die angefochtene Entscheidung entgegen. Die Verjährungsvorschrift sei entgegen den Ausführungen der Kommission nicht nur auf verwaltungsrechtliche Sanktionen, sondern auch auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen anwendbar, was durch die Rechtsprechung bestätigt werde.
100 Die Verjährungsfrist von vier Jahren, die ab der Begehung der Unregelmäßigkeit laufe, sei beim Erlass der angefochtenen Entscheidung am 13. Mai 2005 bereits abgelaufen gewesen, da das angebliche kollusive Zusammenwirken vor der Zuschussbewilligung vom 4. August 1992 stattgefunden habe. IPK bestreitet insoweit das Vorliegen einer andauernden oder wiederholten Zuwiderhandlung, die sich nach Ansicht der Kommission im Verstoß gegen eine angeblich jedem Begünstigten eines Gemeinschaftszuschusses obliegende Informations- und Loyalitätspflicht äußere. Folgte man diesem Ansatz, würde die Verjährungsfrist des Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 nie zu laufen beginnen, da die Informations‑ und Loyalitätspflicht bei jeder Unregelmäßigkeit greifen würde. Im Übrigen beruhe der auf ein kollusives Zusammenwirken gestützte Vorwurf der Kommission auf einem Sachverhalt, der ihr schon seit 1996 bekannt gewesen sei, so dass sie ihn längst in einer neuen Entscheidung über die Aufhebung der Zuschussbewilligung hätte anführen können. Da die Kommission dies versäumt habe, habe IPK über elf Jahre nach der erfolgreichen Durchführung des Projekts einen Anspruch auf Herstellung von Rechtssicherheit.
101 Im vorliegenden Fall sei die Verjährungsfrist auch nicht unterbrochen worden. Zum einen sei nämlich die Ablehnungsentscheidung vom 3. August 1994 nicht auf den Vorwurf des kollusiven Zusammenwirkens gestützt worden und habe überdies nicht denselben Gegenstand wie die angefochtene Entscheidung gehabt, da sie sich auf die Weigerung beschränkt habe, die zweite Zuschussrate auszuzahlen, und zum anderen stelle sie keine IPK zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs‑ oder Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 dar. Im Übrigen sei der Vorwurf des kollusiven Zusammenwirkens, den die Kommission erstmals im Rahmen der Rechtssache T‑331/94 nach deren Zurückverweisung durch den Gerichtshof an das Gericht geäußert habe, verspätet, nicht Verfahrensgegenstand und damit unzulässig gewesen (Urteil IPK-München/Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 90). Somit sei die Verjährungsfrist auch nicht durch das Verfahren in der Rechtssache T‑331/94 unterbrochen worden.
102 Selbst wenn eine Unterbrechung der Verjährungsfrist eingetreten wäre, sei beim Erlass der angefochtenen Entscheidung die gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 mangels Verhängung einer Sanktion oder Aussetzung des Verwaltungsverfahrens geltende maximale Verjährungsfrist von acht Jahren abgelaufen gewesen.
103 Für den Fall, dass von der Anwendung der Verordnung Nr. 2988/95 trotz ihres spezialgesetzlichen Charakters zugunsten der allgemeinen Rechtsgrundsätze abzusehen sein sollte, macht IPK hilfsweise geltend, dass die strengen Bedingungen für die rückwirkende Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts in der vorliegenden Rechtssache nicht vorlägen.
104 Dem Hinweis der Kommission auf die Art. 119 Abs. 2 und 72 Abs. 2 der Haushaltsordnung hält IPK entgegen, es könne dahingestellt bleiben, ob der betreffende Zuschuss eine Finanzhilfe im Sinne von Titel VI der Haushaltsordnung darstelle. Zudem sei deren Art. 119 Abs. 2 für sich genommen keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Zuschussbewilligung, da nach seinem Wortlaut hierzu Durchführungsbestimmungen hätten erlassen worden sein müssen. Weder in der angefochtenen Entscheidung noch in ihrer Klagebeantwortung nenne die Kommission Durchführungsbestimmungen, auf die die Rücknahme der Zuschussbewilligung hätte gestützt werden können. Jedenfalls stelle Art. 72 der Haushaltsordnung keine solche Durchführungsbestimmung dar. Überdies handele es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung einer Finanzhilfe im Sinne von Art. 119 Abs. 2 der Haushaltsordnung, da hierfür ein gesonderter Rückforderungsbescheid erlassen werden müsse. Schließlich stelle auch der Rechtsgrundsatz fraus omnia corrumpit mangels Konkretisierung im Sekundärrecht keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung einer Zuschussbewilligung dar.
105 Die Kommission trägt vor, da IPK den fraglichen Zuschuss unmittelbar aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften erhalten habe, richte sich seine Rückforderung nach Titel VI (Finanzhilfen) der Haushaltsordnung. Dieser Titel enthalte zwar keine Regelung, die explizit den Fall einer auf kollusivem Zusammenwirken beruhenden Bewilligung einer Finanzhilfe betreffe, doch sei die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung in Art. 119 Abs. 2 der Haushaltsordnung zu sehen, der angesichts des Grundsatzes fraus omnia corrumpit und der elementaren Bedeutung des Verbots, sich eine Finanzhilfe durch Betrug zu erschleichen, weit auszulegen sei. Die technische Abwicklung der Rückforderung richte sich nach Art. 72 Abs. 2 der Haushaltsordnung.
106 Insoweit sei keine Verjährung vorgesehen, und die Verjährungsvorschriften der Verordnung Nr. 2988/95 fänden auch nicht entsprechend Anwendung. In Beantwortung von Fragen des Gerichts hat die Kommission jedoch sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass, sofern die Verjährungsvorschrift des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 gelten sollte – was nicht der Fall sei, da diese Verordnung nicht die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung bilde –, nach der einschlägigen Rechtsprechung von ihrer rückwirkenden Anwendung auf den vorliegenden Fall auszugehen sei; dies ist im Sitzungsprotokoll vermerkt worden. Zudem hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Rückzahlungsverpflichtung von IPK ergebe sich, wie in der Rechtsprechung anerkannt, jedenfalls schon daraus, dass sie missbräuchlich einen finanziellen Vorteil erlangt habe, wobei die Rückforderung nicht auf einer primär‑ oder sekundärrechtlichen Rechtsgrundlage wie derjenigen des Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 beruhen müsse.
107 Hilfsweise trägt die Kommission vor, die angefochtene Entscheidung sei auch im Hinblick auf die Verordnung Nr. 2988/95 gerechtfertigt, insbesondere durch deren Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 sowie durch die Bestechlichkeits- und Bestechungstatbestände der Art. 2 und 3 des Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, die im vorliegenden Fall erfüllt seien. Herr Tzoanos habe nämlich IPK eine Vorzugsbehandlung zuteilwerden lassen, indem er ihr ohne ausdrückliche Ausschreibung als Gegenleistung für eine Beteiligung von 01‑Pliroforiki an dem von IPK geleiteten Ecodata-Projekt den streitigen Zuschuss gewährt habe. Insoweit komme es auf den von IPK geltend gemachten Umstand, dass sie selbst unmittelbar keine Straftat begangen habe, nicht an, da gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 2988/95 verwaltungsrechtliche Sanktionen auch gegen Personen verhängt werden könnten, die an der Begehung einer Unregelmäßigkeit mitgewirkt hätten. Vorliegend spreche vieles dafür, dass IPK selbst den Tatbestand der Bestechung erfüllt habe, da sie sich auf die von Herrn Tzoanos geforderte und in dessen persönlichem Interesse liegende Zusammenstellung der Ecodata-Projektgruppe eingelassen habe, um den streitigen Zuschuss zu erhalten. Darüber hinaus sei Lex Group kurz vor der Zuschussbewilligung von IPK beauftragt worden, was ebenfalls eine Vorteilsgewährung zugunsten von Herrn Tzoanos darzustellen scheine.
108 Nach ihren eigenen Angaben im Rahmen des ersten streitigen Verfahrens habe IPK klar werden müssen, dass sie den streitigen Zuschuss nur aufgrund ihrer Bereitschaft, das Ecodata-Projekt mit 01‑Pliroforiki durchzuführen, erhalten habe, als Herr Tzoanos offen von ihr verlangt habe, dass 01‑Pliroforiki einen Großteil dieses Zuschusses erhalte. Spätestens durch ihr Festhalten an dem noch gar nicht begonnenen Projekt habe sie vorsätzlich an einer Unregelmäßigkeit mitgewirkt. IPK sei seit Jahren über die Korrumpiertheit von Herrn Tzoanos und von Anfang an über die Rechtswidrigkeit der Gewährung des streitigen Zuschusses informiert gewesen. Dass IPK sich später geweigert habe, ihren Teil der kollusiven Abmachung gegenüber Herrn Tzoanos einzuhalten, könne die Rechtswidrigkeit der Zuschussbewilligung nicht heilen.
109 Die auf kollusivem Zusammenwirken beruhende Zuschussbewilligung sei auch geeignet gewesen, die finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu schädigen. Ohne das kollusive Zusammenwirken wäre der Zuschuss unter Wahrung der Transparenz vergeben worden, was zu einer besseren Mittelverwendung hätte führen können. Nach den Angaben von IPK habe 01‑Pliroforiki keine spezielle Erfahrung in den Bereichen Tourismus und Umweltdatenbanken gehabt und hätte ohne die Einbindung in die Ecodata-Projektgruppe von IPK die Finanzhilfe nicht erhalten. Umgekehrt wäre der Vorschlag von IPK ohne die Beteiligung von 01‑Pliroforiki nicht von Herrn Tzoanos akzeptiert worden. Die Ineffizienz der Gewährung des streitigen Zuschusses habe sich letztlich durch die Erfolglosigkeit des Ecodata-Projekts bestätigt.
110 Die Verjährungsfrist des Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 habe dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht entgegengestanden. Im Fall der Anwendbarkeit dieser Verordnung wäre die angefochtene Entscheidung als Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 zu sehen und nicht als verwaltungsrechtliche Sanktion. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 sei die Verjährungsvorschrift, auch wenn die insoweit vage Rechtsprechung möglicherweise auf das Gegenteil hindeute, nur auf verwaltungsrechtliche Sanktionen anwendbar.
111 Zudem habe die Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen, da IPK, indem sie weiterhin das kollusive Zusammenwirken zwischen ihr und Herrn Tzoanos leugne, immer noch gegen die Informations‑ und Loyalitätspflicht verstoße, die ihr gegenüber der Kommission aufgrund der Gewährung des streitigen Zuschusses obliege, so dass die von ihr begangene Unregelmäßigkeit noch nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 beendet sei.
112 Jedenfalls sei die Verjährung durch die Ablehnungsentscheidung vom 3. August 1994, die fristgerecht erlassen worden sei, bis zum 29. April 2004, dem Tag der Verkündung des das erste streitige Verfahren abschließenden Urteils, unterbrochen worden. Das Vorbringen von IPK zur maximalen Verjährungsfrist von acht Jahren gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 sei unzutreffend. Unter den Begriff „Sanktion“ fielen auch „Handlungen“ gemäß Art. 4 der genannten Verordnung, so dass jede Maßnahme oder Sanktion im Sinne dieses Artikels diese Verjährungsfrist unterbrechen könne. Somit habe auch die Ablehnungsentscheidung vom 3. August 1994 diese Frist unterbrochen, wenn nicht gar hinfällig gemacht. Die rückwirkende Geltung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 mache einen solchen einheitlichen Ansatz notwendig, auch wenn die Ablehnungsentscheidung vom 3. August 1994 nicht auf Art. 4 dieser Verordnung gestützt gewesen sei. Der gegenteilige Ansatz wäre „absurd“, da dann die Kommission während eines Anfechtungsverfahrens gegen eine solche Entscheidung verpflichtet wäre, „vorsorglich“ eine neue Entscheidung zu treffen, nur um die Verjährung zu unterbrechen. Schließlich könne es durch den Erlass der Ablehnungsentscheidung vom 3. August 1994 nicht mehr auf die einzelnen Unterbrechungshandlungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 ankommen.
113 Sowohl die Ablehnungsentscheidung vom 3. August 1994 als auch die angefochtene Entscheidung bezögen sich auf Unregelmäßigkeiten betreffend ein und denselben Zuschuss. Diese Unregelmäßigkeiten seien darüber hinaus eng miteinander verwoben, da die Kollusion weitgehend kausal für die mangelhafte Durchführung des Ecodata-Projekts sei. Dies habe die Kommission frühzeitig im ersten streitigen Verfahren vorgetragen. Nichts hindere die Kommission daran, die angefochtene Entscheidung auf die dabei vorgetragene Begründung zu stützen.
114 Schließlich hat die Kommission in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts ausgeführt, sie habe keine Maßnahme zur Aussetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ergriffen, weil eine solche Aussetzung nur für den Fall der Verhängung von finanziellen Sanktionen vorgesehen sei, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe.
Würdigung durch das Gericht
– Zum sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2988/95
115 Es ist daran zu erinnern, dass nach Auffassung von IPK die Verordnung Nr. 2988/95 im vorliegenden Fall Anwendung findet. Die angefochtene Entscheidung verstoße zum einen gegen Art. 4 dieser Verordnung, weil es an einer IPK zurechenbaren Unregelmäßigkeit fehle, und zum anderen gegen Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung, weil die Verfolgung dieser behaupteten Unregelmäßigkeit verjährt sei. Dagegen bestreitet die Kommission, dass der vorliegende Fall nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2988/95 zu beurteilen sei, weil insbesondere Art. 119 Abs. 2 der Haushaltsordnung in Verbindung mit dem Grundsatz fraus omnia corrumpit die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung sei und nicht Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95. Somit sei auch die Verjährungsregelung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 nicht anwendbar.
116 Zur Frage, ob der vorliegende Fall vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2988/95 erfasst wird, insbesondere, ob deren Art. 4 die einschlägige Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung darstellt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in dieser Entscheidung, mit der die Zuschussbewilligung zurückgenommen werden soll, keine primär- oder sekundärrechtliche Bestimmung genannt ist, die als ihre Rechtsgrundlage in Betracht käme.
117 Nach ständiger Rechtsprechung läuft jedoch die Pflicht, einen durch eine illegale Praxis zu Unrecht erlangten Vorteil zurückzugewähren, rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zuwider. Diese Pflicht ist nämlich keine Sanktion, sondern lediglich die Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteils künstlich geschaffen und der erlangte Vorteil somit rechtsgrundlos gewährt wurde und daher die Pflicht zur Rückzahlung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C‑110/99, Slg. 2000, I‑11569, Randnr. 56, und vom 4. Juni 2009, Pometon, C‑158/08, Slg. 2000, I‑4695, Randnr. 28). Anders als verwaltungsrechtliche Sanktionen, die neben der allgemeinen Regelung nach der Verordnung Nr. 2988/95 einer speziellen Rechtsgrundlage bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2008, Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening, C‑383/06 bis C‑385/06, Slg. 2008, I‑1561, Randnr. 39; Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache SGS Belgium u. a., C‑367/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 33 bis 49), sind die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2988/95 als einschlägige und ausreichende Rechtsgrundlage für sämtliche Maßnahmen, die auf den Entzug eines durch eine Unregelmäßigkeit zu Unrecht erlangten Vorteils gerichtet sind, und somit für die Rücknahme der Entscheidung, mit der dieser Vorteil gewährt wurde, anzusehen.
118 Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 bewirkt nämlich jede Unregelmäßigkeit in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils, insbesondere durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags. Ebenso haben gemäß Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung Handlungen, die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils, der den Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft, zum Ziel haben, indem künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden, zur Folge, dass der betreffende Vorteil nicht gewährt bzw. entzogen wird. Ferner folgt aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der genannten Verordnung, dass die auf den Entzug eines durch eine Unregelmäßigkeit zu Unrecht erlangten Vorteils gerichteten Maßnahmen keine Sanktionen darstellen. Schließlich ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass selbst im Fall des Fehlens spezieller Vorschriften hierfür die Verwaltung jedenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich dazu befugt ist, einen rechtswidrig erlassenen begünstigenden Verwaltungsakt rückwirkend zu widerrufen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission, T‑251/00, Slg. 2002, II‑4825, Randnrn. 138 bis 140 und die dort angeführte Rechtsprechung); durch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 werden diese allgemeinen Grundsätze lediglich in das Sekundärrecht umgesetzt.
119 Unter diesen Umständen ist das Hauptargument der Kommission zurückzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung, mit der die Zuschussbewilligung gerade deshalb zurückgenommen werden soll, weil IPK den streitigen Zuschuss unrechtmäßig durch kollusives Zusammenwirken mit dem zuständigen Beamten, Herrn Tzoanos, erlangt habe, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2988/95 falle. Da die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung eine spezifische Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung darstellen, braucht nicht geprüft zu werden, ob diese Entscheidung implizit auf Art. 119 Abs. 2 der Haushaltsordnung, auf dem Grundsatz fraus omnia corrumpit oder auf einer anderen Norm des Gemeinschaftsrechts beruht.
120 Daher ist zu prüfen, ob die Kommission zu der Annahme berechtigt war, dass eine IPK zurechenbare Unregelmäßigkeit vorliege.
– Zum Begriff der Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2988/95
121 Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 ist der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften bewirkt hat bzw. haben würde.
122 Gemäß Art. 109 Abs. 1 der Haushaltsordnung erfolgt die Gewährung von Finanzhilfen u. a. nach den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung, was angesichts der Knappheit der für solche Finanzhilfen verfügbaren Mittel bedeutet, dass die potenziellen Finanzhilfeempfänger sowohl hinsichtlich der Mitteilung der einschlägigen Informationen über die Auswahlkriterien in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als auch bei der vergleichenden Bewertung dieser Vorschläge im Hinblick auf ihre Auswahl und die Gewährung der Finanzhilfen gleichzubehandeln sind. Diese Bestimmung ist daher Ausdruck des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Urteile des Gerichtshofs vom 19. Oktober 1977, Ruckdeschel u. a., 117/76 und 16/77, Slg. 1977, 1753, Randnr. 7, und vom 13. Dezember 1984, Sermide, 106/83, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28), dessen besondere Bedeutung im benachbarten Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge hervorgehoben worden ist (Urteile des Gerichtshofs vom 27. November 2001, Lombardini und Mantovani, C‑285/99 und C‑286/99, Slg. 2001, I‑9233, Randnr. 37, und vom 19. Juni 2003, GAT, C‑315/01, Slg. 2003, I‑6351, Randnr. 73), u. a. in Bezug auf die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, die Chancengleichheit aller Bieter zu beachten (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. März 2005, AFCon Management Consultants u. a./Kommission, T‑160/03, Slg. 2005, II‑981, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
123 Angesichts ihres grundlegenden Charakters gelten die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung nach Auffassung des Gerichts entsprechend für das Verfahren der Gewährung von Finanzhilfen aus dem Gemeinschaftshaushalt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. März 2003, José Martí Peix/Kommission, T‑125/01, Slg. 2003, II‑865, Randnr. 113), unabhängig davon, dass sie in der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 356, S. 1), die bei Erlass der Zuschussbewilligung galt, noch nicht ausdrücklich angeführt waren.
124 Das Transparenzgebot, das mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz einhergeht, soll nämlich im Haushaltsbereich im Wesentlichen die Gefahr einer Günstlingswirtschaft oder willkürlicher Entscheidungen der über Haushaltsmittel verfügenden Stelle ausschließen. Es verlangt, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Gewährungsverfahrens u. a. in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genau und eindeutig formuliert sind. Somit müssen alle für das richtige Verständnis der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen maßgeblichen technischen Informationen allen Wirtschaftsteilnehmern, die an einem Verfahren der Gewährung von Finanzhilfen interessiert sein könnten, so bald wie möglich zur Verfügung gestellt werden, so dass zum einen alle gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Antragsteller die genaue Bedeutung dieser Informationen verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und zum anderen die über Haushaltsmittel verfügende Stelle tatsächlich überprüfen kann, ob die vorgeschlagenen Projekte die vorher genannten Auswahl‑ und Gewährungskriterien erfüllen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. März 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑345/03, Slg. 2008, II‑341, Randnrn. 142 bis 145).
125 Daher stellt jede Verletzung der Chancengleichheit und des Grundsatzes der Transparenz eine Unregelmäßigkeit dar, die das Verfahren fehlerhaft macht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 147).
126 Somit stellt es eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 dar, wenn ein Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften – wie der streitige Zuschuss – durch ein offensichtlich gegen die zwingenden Vorschriften für die Gewährung eines solchen Zuschusses verstoßendes, kollusives Zusammenwirken zwischen dem Antragsteller und dem Beamten, der die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorbereiten und das zu finanzierende Projekt beurteilen und auswählen soll, erlangt wird, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob dieses Zusammenwirken außerdem den Tatbestand der Bestechung oder der Bestechlichkeit oder einer anderen Straftat erfüllt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission IPK vorwirft, unrechtmäßig, nämlich durch kollusives Zusammenwirken mit Herrn Tzoanos, dem für die Verwaltung der Haushaltslinie für die Finanzierung von Projekten zum Thema Fremdenverkehr und Umwelt zuständigen Beamten, vertrauliche Informationen über die Vorgehensweise erlangt zu haben, mit der IPK sicherstellen konnte, den streitigen Zuschuss zu erhalten.
127 Daher ist zu prüfen, ob die von der Kommission beigebrachten Beweise für den Nachweis der vorgeworfenen Unregelmäßigkeit ausreichen.
– Zum Nachweis der Unregelmäßigkeit
128 Im vorliegenden Fall hat die Kommission, bei der die Beweislast liegt, sowohl in der angefochtenen Entscheidung als auch in ihren Schriftsätzen des laufenden Verfahrens ein Bündel von Beweismitteln – deren Richtigkeit als solche IPK nicht bestritten hat – beigebracht, um nachzuweisen, dass IPK mit Herrn Tzoanos aktiv kollusiv zu dem Zweck zusammengewirkt hat, den streitigen Zuschuss unrechtmäßig zu erhalten.
129 So steht erstens fest, dass im endgültigen Gesamthaushalt für das Haushaltsjahr 1992, der insgesamt 1 575 Seiten umfasste, in einem einzigen Satz des letzten Absatzes auf S. 659 angeführt war, dass „zur Unterstützung eines Systems von Informationen über Vorhaben des ökologischen Fremdenverkehrs in der Gemeinschaft … mindestens 530 000 ECU eingesetzt [werden]“. In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zum Thema Fremdenverkehr und Umwelt wurde jedoch die Errichtung eines Systems von Informationen über Vorhaben des ökologischen Fremdenverkehrs in der Gemeinschaft nicht konkret angeführt, sondern lediglich allgemein festgestellt, dass „[d]ie Kommission … dieses Programm mit 2 Mio. ECU ausstatten“ wolle und dass „[a]us der Zahl der vorgelegten Vorschläge … rund 25 Projekte ausgewählt“ würden, für die der Gemeinschaftsanteil an den Projektkosten 60 % nicht überschreiten solle. Zudem enthielten die Auswahlkriterien des Abschnitts D der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, in denen konkrete Themen von Projekten aufgeführt waren, die vorgezogen würden, keinen Hinweis auf die Errichtung eines solchen Informationssystems oder gar auf eine Datenbank, wie sie für das Ecodata-Projekt vorgeschlagen wurde. Als der für die Vorbereitung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zuständige Beamte war Herr Tzoanos offensichtlich in der Lage, diesen Bezug zum endgültigen Gesamthaushalt für das Haushaltsjahr 1992 herzustellen.
130 Hieraus folgt, dass die These, der Vorschlag des Ecodata-Projekts beruhe auf von Herrn Tzoanos vorher unrechtmäßig gegebenen Informationen oder gar auf einem von ihm selbst ausgearbeiteten und dann an 01‑Pliroforiki oder unmittelbar an IPK übermittelten Vorschlag, hinlänglich plausibel und belegt ist. Wie von der Kommission vorgetragen, lässt sich nämlich nur mit dieser These erklären, dass IPK als einziger Teilnehmer Finanzhilfe für die Schaffung einer Datenbank über Vorhaben des ökologischen Fremdenverkehrs beantragte. Insbesondere reichte der Studienkreis, der über einschlägige Erfahrungen verfügte, keinen solchen Antrag ein, obwohl er mit der Kommission im Rahmen eines ähnlichen Projekts bereits zusammengearbeitet und somit ein Interesse daran hatte. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass Herr Tzoanos die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen absichtlich so abfasste, dass ein offener Bezug zum letzten Satz auf S. 659 des endgültigen Gesamthaushalts für das Haushaltsjahr 1992 vermieden wurde, um IPK und 01‑Pliroforiki auf diese Weise zu ermöglichen, dank der genannten vertraulichen Informationen, als einzige Marktteilnehmer ein solches Projekt vorzuschlagen.
131 Zweitens hat IPK eingeräumt, dass 01‑Pliroforiki sie wegen eines Datenbankprojekts für Vorhaben des ökologischen Fremdenverkehrs kontaktiert habe und dass sie bei der Kommission am 22. April 1992 auf Papier mit ihrem Briefkopf für das Ecodata-Projekt einen Finanzhilfeantrag gestellt habe, dessen Inhalt im Wesentlichen der von 01‑Pliroforiki vorbereiteten und ihr am 20. April 1992, d. h. nur zwei Tage vor der Antragstellung, übermittelten Projektskizze entsprochen habe. IPK übernahm die in dieser Skizze enthaltene Projektbeschreibung unverändert, ebenso den Gesamtbetrag der beantragten Finanzhilfe in Höhe von 600 000 ECU, d. h. 60 % der Gesamtkosten in Höhe von 1 Mio. ECU. Sie fügte lediglich eine zusätzliche Leistung „Collection of information“ zu Kosten in Höhe von 250 000 ECU hinzu und passte die Aufteilung der Kosten für die vorgeschlagenen Leistungen entsprechend an. Dieser Sachverhalt widerspricht eindeutig der von IPK zunächst vertretenen These, sie habe den Inhalt des Vorschlags des Ecodata-Projekts selbst umfangreich ausgearbeitet (siehe oben, Randnr. 53).
132 Drittens geht aus einer von der Kommission vorgelegten Aufstellung – mit den Daten der Verabredungen laut dem von der belgischen Polizei beschlagnahmten Terminplaner von Herrn Tzoanos – hervor, dass Herr Freitag und Herr Franck Herrn Tzoanos in der Zeit vom 18. März 1992 bis zum 25. November 1992 wiederholt trafen, insbesondere mindestens dreimal vor dem 22. April 1992, dem Tag der Einreichung des Finanzhilfeantrags für das Ecodata-Projekt, nämlich am 18. März 1992 (Treffen von Herrn Freitag und Herrn Tzoanos), am 3. April 1992 (Treffen von Herrn Franck und Herrn Tzoanos) und am 6. April 1992 (Treffen von Herrn Freitag und Herrn Tzoanos). IPK hat diesen Sachverhalt als solchen nicht bestritten, sondern lediglich zum einen behauptet, dass es bei diesen Treffen nicht um das Ecodata-Projekt gegangen sei, und zum anderen, dass sie damals weder von 01‑Pliroforiki noch von der Existenz einer Verbindung zwischen dieser und Herrn Tzoanos gewusst habe. Entgegen diesem Sachverhalt hat Herr Freitag jedoch in einem Telefax vom 31. März 1993 im Namen von IPK behauptet, in der Phase der Erstellung des Finanzhilfeantrags für das Ecodata-Projekt keinen Kontakt mit Herrn Tzoanos gehabt zu haben.
133 In diesem Telefax führte Herr Freitag außerdem aus, dass sich IPK seit mehr als 20 Jahren mit dem Bereich des ökologischen Tourismus befasse und sich aus diesem Grund um das Vorhaben Ecodata beworben habe. In Vorbereitung des Projekts habe IPK für eine Kooperation besonders geeignete Partner, u. a. 01‑Pliroforiki, sondiert und ausgewählt. Auf dieser Basis habe IPK den Vorschlag zur Durchführung des Ecodata-Projekts ausgearbeitet. Es ist jedoch festzustellen, dass diese letztgenannte Behauptung durch die in Randnr. 131 des vorliegenden Urteils angeführten Tatsachen widerlegt wird, aus denen sich ergibt, dass IPK, nachdem sie von 01‑Pliroforiki kontaktiert worden war, mit dieser vereinbarte, die mit dem Vorschlag des Ecodata-Projekts verbundenen Aufgaben untereinander aufzuteilen, und im Finanzhilfeantrag unter ihrem Briefkopf im Wesentlichen eine von 01‑Pliroforiki am 20. April 1992 übermittelte Projektskizze übernahm.
134 Die Kommission hat folglich rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass IPK nach der Zuschussbewilligung durch irreführende Angaben aktiv danach trachtete, die wahren Umstände, die dem Finanzhilfeantrag für das Ecodata-Projekt zugrunde lagen, vor den Vorgesetzten von Herrn Tzoanos zu verheimlichen.
135 Viertens geht aus dem Finanzhilfeantrag von IPK hervor, dass Herr Franck einer der von IPK für die Durchführung des Ecodata-Projekts benannten Sachverständigen war. Im Übrigen hat die Kommission ein Dokument mit dem Briefkopf der Firma ETIC vorgelegt, in dem „die Präsenz von ETIC Headquarters in Brüssel ab Mai 1992“ mitgeteilt wird und Herr Franck und Herr Freitag genannt sind, zum einen an der für die Unterschriften vorgesehenen Stelle und zum anderen in der Fußzeile mit der Bezeichnung Executive Director bzw. General Manager dieser Firma. Zudem forderte Herr Freitag, wie sich aus seiner E-Mail vom 8. September 1993 an Herrn Franck ergibt, diesen u. a. auf, jegliche Geschäftstätigkeit im Namen von „ETIC, European Travel Intelligence Center, European Travel Monitor und IPK“ einzustellen und der sofortigen Liquidation von „ETIC – Headquarter S. A. Luxembourg“ schriftlich zuzustimmen. Schließlich wird in einer von ETIC herausgegebenen Broschüre mit dem Titel „European Travel Monitor No. 1/1992 – Update“ auf S. 13 unter der Überschrift „News from ETIC“ ein neues Mitglied von ETIC in Athen vorgestellt. ETIC habe nämlich ab Juni 1992 Lex Group als Vertreter in Griechenland eingesetzt, für die Kontakte mit den Kunden sei Frau Sapountzaki zuständig. Es ist unstreitig, dass zum einen Frau Sapountzaki die Verlobte von Herrn Tzoanos war und später seine Ehefrau wurde und zum anderen Lex Group von Herrn Tzoanos gegründet worden war, der damals einen Kapitalanteil von 10 % an ihr hielt (Urteil Tzoanos/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 65). IPK trägt insoweit lediglich vor, dass sie von diesen Verbindungen zwischen Frau Sapountzaki und Herrn Tzoanos und zwischen diesem und Lex Group nichts gewusst habe.
136 Aus den Erwägungen in den Randnrn. 132 und 135 des vorliegenden Urteils folgt, dass Herr Franck, entgegen dem Vortrag von IPK, in der Zeit von April 1992 bis September 1993 mit Herrn Freitag enge vertragliche und berufliche Beziehungen unterhielt, und zwar sowohl innerhalb der Firmen „ETIC Headquarters Bruxelles“ und „ETIC – Headquarter S. A. Luxembourg“ als auch im Rahmen der Funktionen von Herrn Freitag als Geschäftsführer und Inhaber von IPK, in deren Namen und für deren Rechnung Herr Franck – auch im Kontext des Finanzhilfeantrags für das Ecodata-Projekt – Kontakte zur Kommission aufgenommen hatte. Diese Feststellung wird im Übrigen zum einen durch die Aussage von Herrn Tzoanos gegenüber der belgischen Polizei untermauert, in der dieser bestätigte, dass Herr Franck im November 1992 an einer Sitzung betreffend das Ecodata-Projekt teilgenommen hatte, und zum anderen durch die Liste der Verabredungen zwischen Herrn Franck und Herrn Tzoanos vom 3. April bis 9. November 1992, die entweder in den Mittagspausen oder außerhalb der Dienstzeiten stattgefunden hatten.
137 Unter diesen Umständen ist die Behauptung von IPK, Herr Franck sei nie Mitarbeiter oder Vertreter von IPK gewesen und sei gegenüber Herrn Tzoanos ohne ihre Erlaubnis aufgetreten, zurückzuweisen.
138 Vor dem Hintergrund der vorstehend genannten Tatsachen ist auch die nicht belegte Behauptung von IPK zurückzuweisen, dass es bei den Treffen von Herrn Freitag und/oder Herrn Franck mit Herrn Tzoanos während des Zeitraums von der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen am 26. Februar 1992 bis zur Abgabe des Finanzhilfeantrags von IPK für das Ecodata-Projekt am 22. April 1992 nicht um das laufende Verfahren der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gegangen sei, denn dieses war damals für beide Seiten von großer Bedeutung und sehr aktuell. Diese Behauptung ist umso weniger plausibel, als IPK neben oder nach diesen Treffen mit 01‑Pliroforiki – deren damalige Verbindungen mit Herrn Tzoanos im Rahmen eines anderen Vorhabens unbestritten sind (Urteil Tzoanos/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn. 213 und 252 bis 254), auch wenn IPK vorgibt, damals nichts von ihnen gewusst zu haben – Kontakt aufnahm und diese Kontakte zur gemeinsamen Vorbereitung des Ecodata-Projekts, zur Abgabe des betreffenden Finanzhilfeantrags durch IPK und schließlich auf Vorschlag von Herrn Tzoanos zur Bewilligung des Zuschusses für dieses Projekt führten. IPK hat auch das Vorbringen der Kommission nicht in Zweifel gezogen, dass 01‑Pliroforiki für sich allein den streitigen Zuschuss nicht hätte erhalten können, weshalb IPK als Antragstellerin und Managerin für das Ecodata-Projekt aufgetreten sei.
139 IPK bestreitet vor allem die Richtigkeit der Aussage von Herrn Franck am 19. Januar 1996 gegenüber Herrn von Moltke (Generaldirektor der GD XXIII) und Herrn Brumter (Assistent des Generaldirektors), wie sie in einem Aktenvermerk der GD XXIII, dessen Echtheit die Kommission anhand eines von Herrn von Moltke unterzeichneten Begleitvermerks vom 25. Januar 1996 bestätigt hat, zusammengefasst ist. Herr Franck habe nämlich falsche Aussagen zum Nachteil von IPK gemacht, um Herrn Freitag zu schaden. Im Licht der in den Randnrn.132 und 135 festgestellten Tatsachen ist die von Herrn Franck in dieser Aussage gegebene Bestätigung seiner engen vertraglichen und beruflichen Beziehungen mit Herrn Freitag in den Jahren 1992 und 1993, insbesondere die Beziehung durch die Firma „ETIC Headquarters Bruxelles“, bis sie im September 1993 ausgehend von Herrn Freitag endete, jedoch glaubhaft.
140 IPK weist insbesondere folgende Aussagen von Herrn Franck zurück, auf die Abs. 9 Buchst. e der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen gestützt ist:
„Herr Tzoanos übersandte Herrn Freitag, den er seit einiger Zeit kannte, den vollständigen Wortlaut der [Zuschuss]anträge einschließlich der Beschreibung des [Ecodata-]Projekts und der Aufteilung der Arbeit auf die Unterauftragnehmer. Die Rolle von Herrn Freitag beschränkte sich darauf, diesen Wortlaut auf Papier mit seinem Briefkopf zu übertragen und an die Kommission zurückzuschicken. Eine Beteiligung von Herrn Freitag an der Projektdurchführung war damals nicht vorgesehen. [Dagegen] waren 10 % des Projektvolumens (530 000 ECU) als Gegenleistung für die bloße Einreichung der Unterlagen [an] Herrn Tzoanos vorgesehen. Die übrigen 90 % (477 000 ECU) verteilten sich auf die verschiedenen Unterauftragnehmer, darunter 01‑Pliroforiki.“
141 Durch die Feststellung, die im Kern dahin geht, dass die Skizze des Ecodata-Projekts von Herrn Tzoanos und nicht von 01‑Pliroforiki (siehe oben, Randnr. 131) an Herrn Freitag und/oder an IPK übermittelt wurde, wird für sich allein die Glaubhaftigkeit dieser Aussage nicht erschüttert, die im Übrigen dem Geschehensablauf voll entspricht, wie er oben in den Randnrn. 129 bis 139 dargestellt ist. Insbesondere deckt sie sich damit, dass zum einen Herr Tzoanos Herrn Freitag und Herrn Franck während des Verfahrens der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wiederholt traf, bevor IPK den Finanzhilfeantrag für das Ecodata-Projekt stellte (siehe oben, Randnr. 132), und dass zum anderen Herr Tzoanos damals im Rahmen eines anderen Projekts Beziehungen zu 01‑Pliroforiki unterhielt (Urteil Tzoanos/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn. 213 und 252 bis 254), die er offensichtlich aktiv am Ecodata-Projekt beteiligt sehen wollte. Angesichts dieser Beziehungen ist es daher möglich, das Herr Franck bei seiner Aussage am 19. Januar 1996 nicht mehr klar zwischen den Rollen unterschied, die Herr Tzoanos und 01‑Pliroforiki während des Verfahrens der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen jeweils gespielt hatten. Unabhängig davon schließt der Umstand, dass IPK am 20. April 1992 von 01‑Pliroforiki eine Projektskizze erhielt, es nicht aus, dass diese Skizze aus der Feder von Herrn Tzoanos selbst stammte, was nach alledem im Übrigen sehr wahrscheinlich ist.
142 Zudem hat Herr Freitag in seiner Aussage vor der belgischen Polizei behauptet, Herr Tzoanos habe in einer Sitzung im November 1992, an der – was Herr Tzoanos in seiner Aussage vor der belgischen Polizei bestätigt hat – auch 01‑Pliroforiki teilgenommen habe, darauf bestanden, dass 01‑Pliroforiki Hauptempfänger des streitigen Zuschusses werde und IPK davon nur 10 % erhalte. Herr Tzoanos bestreitet zwar diese Sachverhaltsdarstellung in seiner eigenen Aussage und macht geltend, Herr Freitag habe vorgeschlagen, für das Management des Ecodata-Projekts eine Provision von 10 % zu erhalten, doch hat Herr Tzoanos den Betrag von 477 000 ECU bestätigt, der in verschiedenen Phasen zwischen den anderen Partnern des Projekts, einschließlich 01‑Pliroforiki, aufgeteilt werden sollte. Dieser Betrag und diese Aufteilung entsprechen genau den von Herrn Franck in seiner Aussage gemachten Angaben, dessen Teilnahme an dieser Sitzung ebenfalls nachgewiesen ist (siehe oben, Randnr. 136). IPK bestreitet insoweit lediglich, dass diese Aufteilung der Mittel des streitigen Zuschusses – entsprechend der Sachverhaltsdarstellung von Herrn Franck – das Ergebnis eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Herrn Tzoanos und Herrn Freitag vor dem Erlass der Zuschussbewilligung gewesen sei. IPK zufolge habe nämlich Herr Tzoanos in der Sitzung vom 24. November 1992 erstmals versucht, sich in die Durchführung des Ecodata-Projekts einzumischen, indem er auf einer solchen Verteilung der Aufgaben und Mittel bestanden habe; dem habe sich IPK widersetzt.
143 In Anbetracht aller dargelegten und gewürdigten Indizien und Beweise hält das Gericht die Sachverhaltsdarstellung von IPK jedoch weder für glaubhaft noch für geeignet, diejenige Herrn Francks zu erschüttern. Es ist wenig plausibel, dass Herr Franck falsche Aussagen gemacht haben soll, nur um Herrn Freitag zu schaden, zumal seine Sachverhaltsdarstellung dem oben in den Randnrn. 129 bis 139 dargelegten Geschehensablauf entspricht. Auch der Umstand, dass sich IPK später der Aufteilung der Aufgaben und Mittel im Rahmen des Ecodata-Projekts entgegengestellt habe, widerspricht dieser Beurteilung nicht, da Herr Freitag, wie Herr Franck glaubhaft ausgeführt hat, entgegen der zunächst mit Herrn Tzoanos getroffenen Abmachung „[a]b einem bestimmten Zeitpunkt im Herbst 1992 … nicht mehr bereit [war], das [Ecodata-]Projekt so zu organisieren, wie dies Herr Tzoanos vorgesehen hatte. Da er selbst der Empfänger des [streitigen Zuschusses] war, wollte er es auf seine Weise durchführen …“ und „hielt seinen Prozentsatz für zu niedrig gegenüber dem eingegangenen Risiko“. Dass IPK die Aufteilung der Kosten im Finanzhilfeantrag für das Ecodata-Projekt änderte, um eine zusätzliche Leistung „Collection of information“ (siehe oben, Randnr. 131) vorzuschlagen, ist somit ein erstes Indiz dafür, dass sie an der Durchführung dieses Projekts stärker beteiligt sein wollte, als dies zunächst von 01‑Pliroforiki und sogar von Herrn Tzoanos geplant war. Schließlich widerspricht der Umstand, das Herr Franck in seiner Aussage die Einlassung von IPK bestätigte, Herr Freitag habe bei der Vorbereitung des Finanzhilfeantrags für das Ecodata-Projekt noch nichts von 01‑Pliroforiki und ihren Verbindungen mit Herrn Tzoanos gewusst, nicht der plausiblen These, wonach er mit Herrn Tzoanos kollusiv abgesprochen habe, einen solchen Antrag auf der Grundlage einer von 01‑Pliroforiki oder sogar von Herrn Tzoanos übermittelten Skizze einzureichen, und wonach 01‑Pliroforiki entsprechend dem Inhalt dieser Absprache den größeren Anteil der aufzuteilenden Mittel hätte erhalten sollen.
144 Nach alledem ist somit festzustellen, dass die Kommission für ihre Auffassung, IPK habe den streitigen Zuschuss durch kollusives Zusammenwirken mit Herrn Tzoanos erlangt, genügend Beweise beigebracht hat. An dieser Bewertung ändern die von IPK vorgetragenen „entlastenden Aspekte“ (siehe oben, Randnrn. 67 bis 69) nichts, da es nicht gegen das Bestehen einer solchen geheimen kollusiven Absprache ab März 1992 spricht, dass die nationalen strafrechtlichen Ermittlungen gegen Herrn Freitag ohne Ergebnis blieben und dass IPK ab Sommer 1992 von Herrn von Moltke unter Druck gesetzt worden war (Urteil IPK-München/Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 75). Schließlich braucht unter diesen Umständen weder der Beweiswert der übrigen von der Kommission angeführten Beweise geprüft zu werden, noch bedarf es prozessleitender Maßnahmen oder einer Beweisaufnahme oder der Vernehmung von Zeugen.
145 Folglich ist rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass IPK aktiv an einer Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2988/95 beteiligt war und dass die Kommission somit grundsätzlich befugt war, die Zuschussbewilligung zurückzunehmen und von IPK die erste Rate des streitigen Zuschusses zurückzufordern.
146 Es ist jedoch zu prüfen, ob dem Erlass der angefochtenen Entscheidung die Verfolgungsverjährung gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 entgegenstand.
– Zur Verfolgungsverjährung gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95
147 Zur Frage der Anwendbarkeit der Verjährungsregelung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass diese Regelung sowohl für Unregelmäßigkeiten, die eine verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung nach sich ziehen, gilt als auch für solche, die Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme im Sinne von Art. 4 der Verordnung sind, d. h. einer Maßnahme, die auf den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils gerichtet ist, ohne dass sie Sanktionscharakter hätte (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 15. Januar 2009, Bayerische Hypotheken‑ und Vereinsbank, C‑281/07, Slg. 2009, I‑91, Randnr. 18, und vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht‑, Kühl‑ und Zerlegebetrieb u. a., C‑278/07 bis C‑280/07, Slg. 2009, I‑457, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Le Canne/Kommission, T‑375/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung; siehe auch oben, Randnr. 118).
148 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 und insbesondere ihres Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 eine allgemeine Verjährungsregelung für diesen Bereich einführen wollte, in der eine in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestfrist festgelegt und die Rückforderung von zu Unrecht aus dem Gemeinschaftshaushalt erlangten Beträgen nach Ablauf von vier Jahren seit Begehung der die streitigen Zahlungen betreffenden Unregelmäßigkeit ausgeschlossen werden sollte. Folglich kann seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 jeder rechtswidrig aus dem Gemeinschaftshaushalt erlangte Vorteil grundsätzlich und soweit es nicht ausnahmsweise um Sektoren geht, für die der Gemeinschaftsgesetzgeber eine kürzere Frist vorgesehen hat, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von vier Jahren zurückgefordert werden. Was die Vorteile angeht, die aufgrund von vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 begangenen Unregelmäßigkeiten rechtswidrig aus dem Gemeinschaftshaushalt erlangt wurden, hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlass von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung und unbeschadet ihres Art. 3 Abs. 3 eine allgemeine Verjährungsregelung normiert hat, mit der er den Zeitraum, in dem die Behörden der Mitgliedstaaten, wenn sie im Namen oder für Rechnung des Gemeinschaftshaushalts handeln, solche rechtswidrig erlangten Vorteile zurückfordern müssten oder hätten zurückfordern müssen, bewusst auf vier Jahre verkürzt hat (Urteil Josef Vosding Schlacht‑, Kühl‑ und Zerlegebetrieb u. a., oben in Randnr. 147 angeführt, Randnrn. 27 bis 29).
149 Wie der Gerichtshof daraus gefolgert hat, muss gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 jeder Betrag, den ein Wirtschaftsteilnehmer aufgrund einer Unregelmäßigkeit vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 zu Unrecht erlangt hat, grundsätzlich von der Verjährung erfasst werden, wenn nicht innerhalb von vier Jahren nach Begehung einer solchen Unregelmäßigkeit eine Handlung vorgenommen wird, die eine Unterbrechung bewirkt, also gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung eine der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs‑ oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde (Urteil Josef Vosding Schlacht‑, Kühl‑ und Zerlegebetrieb u. a., oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 32).
150 Nach Auffassung des Gerichts finden diese Grundsätze entsprechende Anwendung, wenn die betreffende Maßnahme von der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2988/95 erlassen wurde, da diese Verordnung eine allgemeine Regelung ist, deren Adressaten alle nationalen und Gemeinschaftsbehörden sind, die den Verpflichtungen zu einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und zur Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Haushaltsmittel der Gemeinschaften, wie sie in den Erwägungsgründen 3 und 13 der Verordnung Nr. 2988/95 genannt sind, unterliegen.
151 Folglich findet Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 auf den vorliegenden Fall selbst dann Anwendung, wenn der Sachverhalt, aufgrund dessen der streitige Zuschuss unrechtmäßig erlangt wurde, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt.
152 Die Kommission macht jedoch geltend, dass selbst dann, wenn Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 anwendbar wäre, die Verjährung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht eingetreten sei. Die streitige Unregelmäßigkeit sei nämlich andauernd oder wiederholt im Sinne von Unterabs. 2 des genannten Art. 3 Abs. 1, da IPK entgegen ihrer gegenüber der Kommission bestehenden Informations‑ und Loyalitätspflicht immer noch bestreite, sich an einem kollusiven Zusammenwirken zur unrechtmäßigen Erlangung des streitigen Zuschusses beteiligt zu haben.
153 Hierzu ist festzustellen, dass eine Unregelmäßigkeit andauernd oder wiederholt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 ist, wenn sie von einem Wirtschaftsteilnehmer begangen wird, der wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit ähnlicher Geschäfte zieht, die gegen dieselbe Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verstoßen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2007, Vonk Dairy Products, C‑279/05, Slg. 2007, I‑239, Randnrn. 41 und 44).
154 Im vorliegenden Fall kann die IPK vorgeworfene Unregelmäßigkeit, die in dem kollusiven Zusammenwirken mit Herrn Tzoanos zur Erlangung des streitigen Zuschusses besteht, entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht als andauernd oder wiederholt im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.
155 Diese Unregelmäßigkeit wurde nämlich begangen, bevor IPK den Finanzhilfeantrag für das Ecodata-Projekt einreichte, und sie endete entweder mit dem Erlass der Zuschussbewilligung, durch die die über Haushaltsmittel verfügende Stelle die Verpflichtung zur Zahlung des streitigen Zuschusses an IPK einging, oder spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem IPK die Erklärung des Zuschussempfängers (siehe oben, Randnr. 13) unterzeichnete und an die Kommission zurücksandte und diese Verpflichtung damit rechtsverbindlich machte.
156 In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass IPK ihren Antrag bis heute aufrechterhalten hat, indem sie ihre Teilnahme an der streitigen Unregelmäßigkeit und sogar deren Existenz immer wieder abstritt, denn dieser Antrag findet seine rechtliche Grundlage in dem 1992 verwirklichten und vollendeten Sachverhalt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Le Canne/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnrn. 65 bis 67).
157 Im Übrigen ist das wiederholte Bestreiten dieses Sachverhalts nicht nur gegenüber der Kommission, sondern auch vor den Unionsgerichten – so sehr es auch angesichts der Feststellungen in den Randnrn. 129 bis 144 des vorliegenden Urteils und der Informations‑ und Loyalitätspflicht des Empfängers eines Gemeinschaftszuschusses (vgl. in diesem Sinne Urteil José Martí Peix/Kommission, oben in Randnr. 123 angeführt, Randnr. 52) zu beanstanden sein mag – jedenfalls kein mit der ursprünglichen streitigen Unregelmäßigkeit identisches oder dieser ähnliches unrechtmäßiges Verhalten und auch kein gegen dieselben Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verstoßendes Verhalten im Sinne der oben in Randnr. 153 angeführten Rechtsprechung.
158 Folglich ist Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
159 Demzufolge lief die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist von vier Jahren entweder ab dem 22. April 1992, dem Tag, an dem IPK den Antrag auf den Zuschuss für das Ecodata-Projekt stellte, oder ab dem 4. August 1992, dem Tag des Erlasses der Zuschussbewilligung, oder spätestens ab dem 23. September 1992, dem Tag, an dem IPK die Erklärung des Zuschussempfängers (siehe oben, Randnr. 13) unterzeichnete und an die Kommission zurücksandte. Diese Frist wäre daher im ersten Fall am 22. April 1996, im zweiten Fall am 4. August 1996 und im dritten Fall am 23. September 1996 abgelaufen. Gleich welcher dieser Zeitpunkte im vorliegenden Fall für die Berechnung der Verjährungsfrist von vier Jahren heranzuziehen ist, ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung am 13. Mai 2005 erlassen wurde, d. h. lange nach Ablauf dieser Frist, es sei denn diese Frist wäre im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 2988/95 ausgesetzt oder im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 dieser Verordnung unterbrochen worden.
160 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95, wie die Kommission in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts eingeräumt hat, nur für Sanktionen gilt und nicht für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und dass sie jedenfalls im vorliegenden Fall keine Maßnahme zur Aussetzung der Verjährung getroffen hat.
161 Sodann ist festzustellen, ob die Verjährung durch auf die streitige Unregelmäßigkeit bezogene Ermittlungs‑ oder Verfolgungshandlungen der Kommission im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 unterbrochen wurde. Diese Bestimmung setzt eine „der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs‑ oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde“ voraus.
162 Nach Auffassung der Kommission stellt die Ablehnungsentscheidung vom 3. August 1994 eine solche die Verjährungsfrist von vier Jahren unterbrechende Handlung dar. Es ist jedoch festzustellen, dass, selbst wenn das Argument der Kommission zuträfe und diese Frist am 3. August 1994 neu zu laufen begonnen hätte, sie mangels einer weiteren Unterbrechungshandlung am 3. August 1998 abgelaufen wäre. Zudem geht sowohl aus dem Urteil IPK-München/Kommission (oben in Randnr. 23 angeführt, Randnrn. 90 und 91) als auch aus dem Urteil IPK-München und Kommission (oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 67 und 71) hervor, dass die Ablehnungsentscheidung vom 3. August 1994 nicht die streitige Unregelmäßigkeit, d. h. das kollusive Zusammenwirken mit Herrn Tzoanos, betraf und dass diese Unregelmäßigkeit somit nicht Gegenstand des ersten streitigen Verfahrens war, in dem es lediglich um die Frage der mangelhaften Durchführung des Ecodata-Projekts gegangen war, derentwegen die Kommission die Auszahlung der zweiten Rate des streitigen Zuschusses verweigert hatte. Unter diesen Umständen kann entgegen der Auffassung der Kommission die Ablehnungsentscheidung vom 3. August 1994 daher nicht als Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung eingestuft werden, die sich auf diejenige streitige Unregelmäßigkeit bezog, die IPK in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfen wird.
163 Im Übrigen stellen auch die Verfahrenshandlungen, die die Kommission im ersten streitigen Verfahren vorgenommen hat, um die nachträgliche Feststellung der streitigen Unregelmäßigkeit durch den Unionsrichter zu erreichen, keine die Verjährungsfrist von vier Jahren unterbrechenden Handlungen dar.
164 Diese Handlungen wurden zwar IPK als Klägerin dieses Verfahrens zur Kenntnis gebracht, hatten aber nicht die Ermittlung oder Verfolgung wegen der streitigen Unregelmäßigkeit zum Gegenstand, sondern dienten der Information des Unionsrichters über neue Tatsachen und Beweismittel, mit denen die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung vom 3. August 1994 untermauert werden sollte, in der diese Unregelmäßigkeit nicht angeführt worden war. Es steht nämlich fest, dass die Kommission in dieser Phase das Verwaltungsverfahren zur Ermittlung und Verfolgung der streitigen Unregelmäßigkeit noch nicht eingeleitet hatte. Wie das Gericht in Randnr. 92 des Urteils IPK-München/Kommission (oben in Randnr. 23 angeführt) festgestellt hat, hätte die Kommission – wenn sie nach Erlass der Ablehnungsentscheidung vom 3. August 1994 der Ansicht war, dass die von ihr angeführten neuen Anhaltspunkte belegten, dass Herr Tzoanos, 01‑Pliroforiki und IPK kollusiv zusammengewirkt und dadurch einen Verfahrensfehler bei der Zuschussgewährung verursacht hätten –, statt im ersten streitigen Verfahren einen in der genannten Entscheidung nicht erwähnten Grund vorzubringen, diese zurücknehmen und eine neue Entscheidung erlassen können, mit der nicht nur die Zahlung der zweiten Zuschussrate verweigert, sondern auch die Rückzahlung der bereits gezahlten ersten Rate hätte angeordnet werden können. Die Kommission hat jedoch entschieden, nicht so zu verfahren, und hat es vorgezogen, den Ausgang des ersten streitigen Verfahrens abzuwarten, obwohl Herr von Moltke bereits am 25. Januar 1996 nach der Aussage von Herrn Franck vorgeschlagen hatte, wegen anfänglicher Unregelmäßigkeit ein auf Rückzahlung des gesamten streitigen Zuschusses abzielendes Verfahren einzuleiten.
165 Folglich war, da die Verjährungsfrist von vier Jahren nicht spätestens am 23. September 1996 unterbrochen worden war, die Verfolgung der streitigen Unregelmäßigkeit zum Zeitpunkt der Absendung des Schreibens vom 30. September 2004 (siehe oben, Randnr. 30) und des Erlasses der angefochtenen Entscheidung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 verjährt.
166 Der erste Klagegrund hat daher Erfolg, und die angefochtene Entscheidung ist für nichtig zu erklären, ohne dass es der Prüfung der anderen von IPK vorgetragenen Klagegründe und Rügen bedarf.
Kosten
167 Gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
168 Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag von IPK die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2005 (ENTR/01/Audit/RVDZ/ss D[2005] 11382), mit der die Entscheidung der Kommission (003977/XXIII/A/3 – S92/DG/ENV8/LD/kz) vom 4. August 1992 über die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen des Ecodata-Projekts in Höhe von 530 000 ECU aufgehoben wurde, wird für nichtig erklärt.
2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
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Azizi |
Cremona |
Frimodt Nielsen |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. April 2011.
Unterschriften
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
Verfahren der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und Durchführung des Ecodata-Projekts
Streitiges Verfahren betreffend die Ablehnungsentscheidung vom 3. August 1994
Das Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung führte
Entscheidung über die Rückforderung der ersten Zuschussrate
Strafverfolgung von Herrn. Tzoanos auf nationaler Ebene
Verfahren und Anträge der Parteien
Entscheidungsgründe
Vorbemerkung
Zum Nachweis der Kollusion und zum ersten Klagegrund
Vorbringen der Parteien
– Zum Nachweis eines IPK zurechenbaren kollusiven Verhaltens
– Zum ersten Klagegrund: Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung einer Zuschussbewilligung
Würdigung durch das Gericht
– Zum sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2988/95
– Zum Begriff der Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2988/95
– Zum Nachweis der Unregelmäßigkeit
– Zur Verfolgungsverjährung gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95
Kosten
* Verfahrenssprache: Deutsch.