Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache T‑185/05

Italienische Republik, vertreten durch I. Braguglia und M. Fiorilli, avvocati dello Stato,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch F. Díez Moreno, abogado del Estado,

und durch

Republik Lettland, zunächst vertreten durch E. Balode‑Buraka, dann durch L. Ostrovska als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Cimaglia und P. Aalto als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung zum einen der von der Kommission in ihrer 1678. Sitzung vom 10. November 2004 erlassenen Entscheidung, dass die externen Ausschreibungen von Stellen der höheren Führungsebene im Amtsblatt der Europäischen Union während eines Zeitraums, der grundsätzlich zum 1. Januar 2007 enden soll, in Deutsch, Englisch und Französisch veröffentlicht werden, und zum anderen der Stellenausschreibung KOM/2005/335 zur Besetzung der Stelle des Generaldirektors/der Generaldirektorin (Besoldungsgruppe A* 15/A* 16) des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), die von der Kommission am 9. Februar 2005 veröffentlicht wurde (ABl. C 34 A, S. 3),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras (Berichterstatter) sowie der Richter M. Prek und V. Ciucă,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

Rechtlicher Rahmen

1. Die Art. 12 EG, 230 EG, 236 EG, 290 EG und 314 EG bestimmen in ihrer auf die vorliegende Rechtssache anwendbaren Fassung:

„ Artikel 12

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 251 Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.

Artikel 230

Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der gemeinsamen Handlungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.

Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.

Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Rechnungshofs und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.

Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

Artikel 236

Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.

Artikel 290

Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft wird unbeschadet der Satzung des Gerichtshofs vom Rat einstimmig getroffen.

Artikel 314

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich.“

2. Die Art. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) in ihrer auf die vorliegende Rechtssache anwendbaren Fassung bestimmen:

„ Artikel 1

Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Union sind Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.

Artikel 2

Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen.

Artikel 3

Schriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person richtet, sind in der Sprache dieses Staates abzufassen.

Artikel 4

Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den zwanzig Amtssprachen abgefasst.

Artikel 5

Das Amtsblatt der Europäischen Union erscheint in den zwanzig Amtssprachen.

Artikel 6

Die Organe der Gemeinschaft können in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist.“

3. Die Art. 1d Abs. 1 und 6, 27, Art. 28 und 29 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in seiner auf die vorliegende Rechtssache anwendbaren Fassung bestimmen:

„ Artikel 1d

(1) Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten.

(6) Jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen; dabei sind die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen. Diese Ziele können insbesondere die Festsetzung eines bestimmten Alters für den Eintritt in den Ruhestand und eines Mindestalters für den Bezug des Ruhegehalts rechtfertigen.

Artikel 27

Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen.

Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.

Artikel 28

Zum Beamten darf nur ernannt werden, wer

f) nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaften und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaften in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.

Artikel 29

(2) Bei der Einstellung von höheren Führungskräften (Generaldirektoren oder gleichrangige Beamte der Besoldungsgruppen AD 16 oder AD 15 und Direktoren oder gleichrangige Beamte der Besoldungsgruppen AD 15 oder AD 14) sowie in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, kann die Anstellungsbehörde ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren anwenden.

…“

4. Art. 18 der Geschäftsordnung der Kommission (C[2000] 3614, ABl. 2000, L 308, S. 26] bestimmt:

„ Artikel 18

Die von der Kommission in einer Sitzung gefassten Beschlüsse sind in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, untrennbar mit der Zusammenfassung verbunden, die unmittelbar nach dem Ende der Kommissionssitzung, in der sie angenommen wurden, erstellt wird. Diese Beschlüsse werden durch die Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs auf der letzten Seite der Zusammenfassung festgestellt.

Die im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlüsse sind in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, untrennbar mit dem in Artikel 12 genannten Tagesvermerk verbunden. Diese Beschlüsse werden durch die Unterschrift des Generalsekretärs auf der letzten Seite des Tagesvermerks festgestellt.

Die im Ermächtigungsverfahren gefassten Beschlüsse sind in [der] Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, untrennbar mit dem in Artikel 15 genannten Tagesvermerk verbunden. Diese Beschlüsse werden durch die Unterschrift des Generalsekretärs auf der letzten Seite des Tagesvermerks festgestellt.

Die im Verfahren der Delegation oder durch Subdelegation gemäß Artikel 13 Absatz 3 gefassten Beschlüsse sind in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, untrennbar mit dem in Artikel 15 genannten Tagesvermerk verbunden. Diese Beschlüsse werden durch eine vom Generaldirektor oder Dienstleiter unterzeichnete Selbstbescheinigungserklärung festgestellt.

Im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet der Begriff Beschluss die Rechtsakte, die in den Artikeln 14 EGKS-, 249 EG- und 161 Euratom-Vertrag genannt sind.

Unter den verbindlichen Sprachen sind die Amtssprachen der Gemeinschaften zu verstehen, wenn es sich um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung handelt; andernfalls sind darunter die Sprache(n) der Adressaten zu verstehen.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

5. In ihrer 1678. Sitzung vom 10. November 2004 erließ die Kommission eine Entscheidung (im Folgenden: Entscheidung), die nach dem von der Italienischen Republik ihrer Klageschrift beigefügten Dokument folgenden Wortlaut hat:

„La Commission a décidé que les publications externes au Journal officiel de l’Union européenne des avis de vacance pour les postes d’encadrement supérieur se feront désormais en allemand, en anglais et en français, ceci pendant une période qui devra en principe se terminer le 1er janvier 2007. Cette décision découle de la capacité de traduction disponible au sein de la direction générale de la traduction, tient compte des règles de procédure adoptées en matière de recrutement de l’encadrement supérieur [SEC(2004) 252] et s’inscrit dans le cadre de la mise en œuvre de la communication de la Commission du 26 mai 2004 intitulée ‚Traduction: équilibrer l’offre et la demande‘ [SEC(2004) 638/6].“ (Die Kommission hat entschieden, dass die externen Ausschreibungen von Stellen der höheren Führungsebene im Amtsblatt der Europäischen Union künftig, und zwar während eines Zeitraums, der grundsätzlich zum 1. Januar 2007 enden soll, in Deutsch, Englisch und Französisch veröffentlicht werden. Diese Entscheidung ergeht aufgrund der in der Generaldirektion Übersetzung zur Verfügung stehenden Kapazität, unter Berücksichtigung der für die Einstellung von höheren Führungskräften erlassenen Verfahrensvorschriften [SEC(2004) 252] und im Rahmen der Durchführung der Mitteilung der Kommission vom 26. Mai 2004 „Abstimmung von Angebot und Nachfrage im Bereich der Übersetzung“[SEC(2004) 638/6].)

6. Mit dem Dokument SEC(2004) 252 vom 27. Februar 2004 „Le recrutement du senior management des nouveaux États membres. Communication de M. Kinnock en accord avec M. le président“ (Die Einstellung der höheren Führungskräfte aus den neuen Mitgliedstaaten, Mitteilung von Vizepräsident Kinnock im Einvernehmen mit dem Präsidenten), das auf der Tagesordnung der 1648. Sitzung der Kommission vom 3. März 2004 stand, wurden die Verfahrensvorschriften für die Einstellung der höheren Führungskräfte der Kommission aus den der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetretenen zehn Mitgliedstaaten erlassen. Diese Verfahrensvorschriften bestimmen in Nr. 5 Abs. 2 Satz 3:

„The selection procedures will be run in English, French and German.“ (Die Auswahlverfahren werden in Englisch, Französisch und Deutsch durchgeführt.)

7. In dem Dokument SEC(2004) 638/6 vom 26. Mai 2004 „Abstimmung von Angebot und Nachfrage im Bereich der Übersetzung, Mitteilung von Vizepräsident Kinnock im Einvernehmen mit dem Präsidenten“, das auf der Tagesordnung der 1659. Sitzung der Kommission vom 26. Mai 2004 stand, wird die voraussichtliche Entwicklung der Übersetzungskapazität und der Nachfrage in der Kommission nach der Erweiterung von 2004 dargestellt, angegeben, wo hinsichtlich der verfügbaren Mittel die Grenzen der in Bezug auf das Übersetzungsangebot bereits erlassenen Maßnahmen liegen, und ein Aktionsplan mit Maßnahmen aufgestellt, durch die sichergestellt werden soll, dass die Nachfrage nach Übersetzungen während einer bis Ende 2006 dauernden Übergangsphase begrenzt und gesteuert wird. Nach diesen Maßnahmen, wie sie in Nr. 4 „Aktionsplan“ (Action plan) dieses Dokuments beschrieben sind, sollen bestimmte Dokumente der Kommission während der Übergangsphase nur in bestimmte Amtssprachen übersetzt werden, während andere als Nicht-Kerndokumente (non-core documents) eingestufte Dokumente gar nicht übersetzt werden sollen (Nr. 4.2 letzter Gedankenstrich des genannten Dokuments). In dem genannten Dokument werden weder Stellenausschreibungen noch andere die Personalauswahlverfahren betreffende Dokumente spezifisch erwähnt.

8. Am 9. Februar 2005 veröffentlichte die Kommission die Stellenausschreibung KOM/2005/335 (ABl. C 34 A, S. 3, im Folgenden: Stellenausschreibung) zur Besetzung der Stelle des Generaldirektors/der Generaldirektorin, Besoldungsgruppe A* 15/A* 16, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) nur in Deutsch, Englisch und Französisch. In der Rubrik „Tätigkeitsbedingte Anforderungen“ der Stellenausschreibung war u. a. aufgeführt: „Voraussetzungen für eine Bewerbung … gründliche Kenntnis einer Amtssprache der Europäischen Union und ausreichende Kenntnis einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union“. In der Rubrik „Bewerbungsverfahren“ der Stellenausschreibung war u. a. aufgeführt:

„Sie werden gebeten, Ihrer Bewerbung einen Lebenslauf … beizufügen sowie online ein Bewerbungsschreiben abzufassen …. Sowohl Lebenslauf als auch Bewerbungsschreiben müssen auf Englisch, Französisch oder Deutsch übermittelt werden.“

9. Ferner veröffentlichte die Kommission zwischen dem 15. und 23. Februar 2003 in den wichtigsten Tageszeitungen sämtlicher Mitgliedstaaten, darunter die italienischen Tageszeitungen La Repubblica vom 17. Februar 2005 und Corriere della Sera vom 18. Februar 2005, und einigen internationalen Presseorganen kurze Anzeigen, die jeweils in der Veröffentlichungssprache der jeweiligen Presseorgane abgefasst waren und in denen die interessierten Personenkreise über die Veröffentlichung der Stellenausschreibung informiert wurden, auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wurde.

Verfahren und Anträge der Beteiligten

10. Mit Klageschrift, die am 3. Mai 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Italienische Republik die vorliegende Klage erhoben.

11. Mit Schriftsätzen, die am 28. Juli und 3. August 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Königreich Spanien und die Republik Lettland beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts hat diesen Anträgen mit Beschluss vom 29. September 2005 stattgegeben. Das Königreich Spanien und die Republik Lettland haben ihre Streithilfeschriftsätze am 17. November 2005 eingereicht.

12. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts die Italienische Republik aufgefordert, schriftlich eine Frage zu beantworten. Die Italienische Republik ist dieser Aufforderung nachgekommen.

13. Die Parteien haben in der Sitzung vom 3. Juli 2008 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

14. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung eine Kopie des Protokolls ihrer 1678. Sitzung vom 10. November 2004 vorgelegt, in dessen Nr. 8.1 die Entscheidung mit folgendem Wortlaut wiedergegeben wird:

„[L]a Commission décide que les publications externes au Journal officiel des avis de vacance pour les postes d’encadrement supérieur se fassent dorénavant en anglais, en français et en allemand, selon les termes repris au document PERS (2004) 203. Cette décision, qui prend effet immédiatement, est limitée à une période se terminant le 31 décembre 2006.“ (Die Kommission entscheidet, dass die externen Ausschreibungen von Stellen der höheren Führungsebene im Amtsblatt gemäß dem Dokument PERS (2004) 203 künftig in Deutsch, Englisch und Französisch veröffentlicht werden. Diese Entscheidung gilt ab sofort für einen Zeitraum, der am 31. Dezember 2006 endet.)

15. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung zudem eine Kopie ihres in dem genannten Protokoll angeführten Dokuments PERS (2004) 203 vom 5. November 2004 vorgelegt. In Nr. 2 dieses Dokuments ist der Vorschlag der Kommission wie folgt formuliert:

„In Anbetracht

– der Mitteilung der Kommission vom 26. Mai 2004 ‚Abstimmung von Angebot und Nachfrage im Bereich der Übersetzung‘ [SEC(2004) 638/6] zur Einführung von Maßnahmen, mit denen die Übersetzungskapazitäten gezielter eingesetzt und das Gesamtvolumen der Nachfrage während einer Übergangsphase bis zum 1. Januar 2007 begrenzt werden sollen,

– der von der [Generaldirektion Übersetzung] genannten Schwierigkeit, die Übersetzungen in die Sprachen der neuen Länder der Union innerhalb der von den zuständigen Dienststellen verlangten Fristen bereitzustellen,

– der derzeitigen Arbeitsüberlastung der [Generaldirektion Übersetzung], die zu Fristen führt, die mit dem Wunsch der Dienststellen, ihre Stellen möglichst schnell zu besetzen, unvereinbar sind,

– des Umstands, dass nach der Entscheidung der Kommission vom 3. März 2004 [SEC(2004) 252] „Le recrutement du senior management des nouveaux États membres“ die Auswahlverfahren zwingend in Englisch, Französisch und Deutsch durchgeführt werden,

wird der Kommission im Einvernehmen mit dem Präsidenten vorgeschlagen, dass die externen Ausschreibungen von Stellen der höheren Führungsebene im Amtsblatt künftig in Deutsch, Englisch und Französisch veröffentlicht werden.“

16. Das Gericht hat beschlossen, diese Dokumente zu den Akten zu nehmen, und die Beteiligten aufgefordert, dazu gegebenenfalls Stellung zu nehmen. Alle Beteiligten haben erklärt, dass, obzwar die Formulierung in den beiden von der Kommission vorgelegten Dokumenten von der in dem Dokument, das die Italienische Republik ihrer Klageschrift beigefügt hat, geringfügig abweicht, die Aussage der Entscheidung, wie sie sich sowohl aus den von der Kommission vorgelegten Dokumenten als auch dem der Klageschrift beigefügten Dokument ergibt, genau dieselbe ist. Diese Erklärungen sind im Protokoll der mündlichen Verhandlung vermerkt worden. Keiner der Beteiligten hat zu den von der Kommission vorgelegten Dokumenten weiter Stellung genommen.

17. Die Italienische Republik, unterstützt vom Königreich Spanien und von der Republik Lettland, beantragt, die Entscheidung und die Stellenausschreibung für nichtig zu erklären.

18. Die Kommission beantragt,

– die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

– der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Zur Zulässigkeit

19. Die Kommission stellt die Zulässigkeit der Klage in Frage, ohne jedoch gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung mit besonderem Schriftsatz eine Unzulässigkeitseinrede zu erheben. Ihre Zweifel betreffen erstens die Befugnis der Mitgliedstaaten, gemäß Art. 230 EG gegen eine Stellenausschreibung für die Einstellung von Personal der Organe zu klagen, zweitens die Einstufung der Entscheidung als anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 230 Abs. 1 EG, drittens die Anfechtbarkeit der Stellenausschreibung, da diese, wenn die Entscheidung als anfechtbare Handlung anzusehen sei, eine Handlung zu deren Durchführung bzw. Anwendung darstelle, und viertens die Wahrung der in Art. 230 Abs. 5 EG vorgesehenen Fristen für die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung.

Zur Befugnis der Mitgliedstaaten, gemäß Art. 230 EG gegen Handlungen der Organe, die ihre Beziehungen mit ihren Beamten und Bediensteten betreffen, zu klagen

– Vorbringen der Parteien

20. Die Kommission weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. März 2005, Spanien/Eurojust (C‑160/03, Slg. 2005, I‑2077, Randnrn. 37 bis 44), die Klage eines Mitgliedstaats gegen einige Stellenausschreibungen von Eurojust für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit für unzulässig erklärt habe, weil die angefochtenen Ausschreibungen nicht unter den Handlungen aufgeführt seien, deren Rechtmäßigkeit der Gerichtshof überwache, weil die Bewerber für die verschiedenen Positionen dieser Stellenausschreibungen unter den Voraussetzungen von Art. 91 des Statuts den Gemeinschaftsrichter hätten anrufen können und weil die Mitgliedstaaten im Fall einer derartigen Klage dem Rechtsstreit beitreten und gegebenenfalls gegen die Urteile des Gerichts Rechtsmittel einlegen könnten. Trotz der Besonderheit des in diesem Urteil geprüften Falles sei die vorliegende Klage, soweit sie gegen die Stellenausschreibung gerichtet sei, aufgrund ähnlicher Erwägungen als unzulässig anzusehen.

21. Nach Auffassung der Italienischen Republik unterscheidet sich das Interesse eines Mitgliedstaats, einem Verfahren eines Bewerbers beizutreten, der die Rechtmäßigkeit einer Stellenausschreibung in Frage stellt, nicht von dem, das eine direkte Klage dieses Mitgliedstaats rechtfertigt. Die Mitgliedstaaten könnten gegen jede Entscheidungshandlung der Kommission, habe sie Verordnungs- oder Einzelfallcharakter, Nichtigkeitsklage erheben, und hierfür die Verletzung jeder Bestimmung des EG-Vertrags anführen. Daher sei die Italienische Republik im vorliegenden Fall befugt, sowohl die Entscheidung als auch die Stellenausschreibung anzufechten und ihren Antrag mit der Verletzung der Art. 12 EG und 290 EG zu begründen.

22. Das Königreich Spanien unterstützt das Vorbringen der Italienischen Republik und fügt hinzu, das oben in Randnr. 20 angeführte Urteil Spanien/Eurojust sei nicht einschlägig. Der Gerichtshof habe in jener Rechtssache entschieden, dass Art. 230 EG nicht als Grundlage für eine Nichtigkeitsklage gegen eine Handlung von Eurojust, einer zum dritten Pfeiler der Europäischen Union gehörenden Einrichtung, dienen könne. Die vorliegende Klage sei jedoch gegen Handlungen der Kommission gerichtet, die unter Art. 230 EG fielen.

– Würdigung durch das Gericht

23. Nach Art. 230 EG können die Mitgliedstaaten gegen jede Entscheidungshandlung der Kommission Nichtigkeitsklage erheben; dies gilt auch für Handlungen, die die Beziehungen der Kommission mit ihren Beamten und Bediensteten betreffen.

24. Zwar ist entschieden worden, dass Art. 236 EG, der dem Gemeinschaftsrichter die Zuständigkeit für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen verleiht, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben, so zu verstehen ist, dass er nur für Personen, die die Eigenschaft von Beamten oder sonstigen Bediensteten mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten haben, und für diejenigen gilt, die diese Eigenschaft beanspruchen. Folglich müssen solche Personen ihre Anfechtungsklagen gegen sie beschwerende Handlungen nicht auf Art. 230 EG, sondern auf Art. 91 des Statuts stützen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 2. Mai 2001, Barleycorn Mongolue und Boixader Rivas/Parlament und Rat, T‑208/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑103 und II‑479, Randnrn. 26 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25. Doch gilt Art. 236 EG nur für Streitsachen „zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten“. Eine solche Streitsache liegt im Fall einer Klage eines Mitgliedstaats gemäß Art. 230 EG nicht vor.

26. Überdies hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar die in Art. 91 des Statuts vorgesehene Klage nur den Beamten und sonstigen Bediensteten, nicht aber einer Berufsvereinigung der Beamten offensteht, dass aber eine parteifähige und ordnungsgemäß vertretene Berufsvereinigung nach Art. 230 Abs. 4 EG Anfechtungsklage gegen die Entscheidungen erheben kann, die im Sinne dieser Bestimmung an sie ergangen sind (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Oktober 1974, Union Syndicale u. a./Rat, 175/73, Slg. 1974, 917, Randnrn. 17 bis 20).

27. Folglich kann Art. 230 EG, wenn seine Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind, Grundlage für eine Nichtigkeitsklage sein, die nicht unter Art. 91 des Statuts fallende Kläger, d. h. solche, die weder Beamte noch Bedienstete, noch Bewerber für eine Stelle im europäischen öffentlichen Dienst sind, gegen Handlungen der Kommission im Bereich des europäischen öffentlichen Dienstes erheben.

28. Daher kann im vorliegenden Fall, vorbehaltlich der nachstehenden Ausführungen zur Einstufung der Entscheidung und der Stellenausschreibung als anfechtbare Handlungen, die Befugnis eines Mitgliedstaats, gegen Entscheidungshandlungen der Kommission eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG zu erheben, nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, diese Handlungen beträfen Fragen des europäischen öffentlichen Dienstes.

29. Das oben in Randnr. 20 angeführte Urteil Spanien/Eurojust, auf das sich die Kommission beruft, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil die auf der Grundlage von Art. 230 EG erhobene Klage des Königreichs Spanien als unzulässig abgewiesen, weil die damit angefochtenen Handlungen nicht unter den Handlungen aufgeführt waren, deren Rechtmäßigkeit der Gerichtshof nach dem Wortlaut des Artikels 230 EG überwacht, und weil Art. 41 EU außerdem nicht vorsieht, dass Art. 230 EG auf die Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen nach Titel VI des EU-Vertrags, denen Eurojust unterliegt, anwendbar ist; die Zuständigkeit des Gerichtshofs in diesem Bereich ist vielmehr in Art. 35 EU festgelegt, der auf Art. 46 Buchst. b EU verweist (Urteil Spanien/Eurojust, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnrn. 36 bis 40).

30. Die Randnummern dieses Urteils, auf die sich die Kommission bezieht, betreffen das Vorbringen des Königreichs Spanien zum Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen einer Rechtsgemeinschaft. Gegenüber diesem Vorbringen verweist der Gerichtshof darauf, dass die in dieser Rechtssicherheit angefochtenen Handlungen nicht jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen waren, da die in erster Linie Betroffenen, nämlich die Bewerber für die verschiedenen Positionen der angefochtenen Stellenausschreibungen, unter den Voraussetzungen von Art. 91 des Statuts den Gemeinschaftsrichter anrufen und die Mitgliedstaaten im Fall einer derartigen Klage nach Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs dem Rechtsstreit beitreten und gegebenenfalls ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts einlegen konnten (Urteil Spanien/Eurojust, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnrn. 41 bis 43).

31. Aus diesen Erwägungen allein kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Mitgliedstaaten im Fall von Handlungen der Kommission – die anders als die von Eurojust in Art. 230 EG genannt sind – nicht befugt sind, eine auf diesen Artikel gestützte Nichtigkeitsklage zu erheben, sondern sich damit zu begnügen haben, Rechtsstreitigkeiten zwischen der Kommission und ihren Beamten und Bediensteten beitreten zu können.

32. Nach alledem besteht kein Grund, die Anwendbarkeit von Art. 230 EG im vorliegenden Fall in Zweifel zu ziehen.

Zur Einstufung der Entscheidung und der Stellenausschreibung als anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 230 Abs. 1 EG

– Vorbringen der Parteien

33. Die Kommission hat ernsthafte Zweifel, ob die Entscheidung eine Handlung ist, die im Sinne von Art. 230 EG angefochten werden kann. Die Entscheidung sei nicht im Wesentlichen dazu bestimmt, gegenüber Dritten verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die geeignet seien, ihre Interessen durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung unmittelbar zu berühren. Vielmehr stelle sie eine bloße Erklärung dar, dass die Kommission beabsichtige, sich bei bestimmten künftigen Ereignissen, nämlich der Veröffentlichung von Stellenausschreibungen, in einer bestimmten Weise zu verhalten. Nach der Rechtsprechung sei eine solche Handlung, die lediglich der Information diene, für sich allein nicht geeignet, gegenüber Dritten verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, und sie diene auch nicht dazu. Eine konkrete Beeinträchtigung der Interessen Dritter könne erst eintreten, wenn in Anwendung der in der Entscheidung angekündigten Leitlinie konkrete Maßnahmen erlassen würden. Diese Auffassung werde durch das Vorbringen der Klägerin bestätigt, die Veröffentlichung der Stellenausschreibung sei eine Konkretisierung der Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der Kläger durch die Entscheidung.

34. Hinzu komme, dass dann, wenn die Entscheidung als Maßnahme anzusehen wäre, die dazu bestimmt sei, gegenüber Dritten verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, und damit mit einer eigenständigen Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG angefochten werden könnte, die später auf der Grundlage der Entscheidung veröffentlichten einzelnen Stellenausschreibungen reine Durchführungsmaßnahmen wären, die gegenüber der Entscheidung selbst völlig unselbständig und daher nicht anfechtbar seien. Die Italienische Republik habe die Stellenausschreibung in ihrer Klageschrift selbst als Handlung zur Durchführung bzw. Anwendung der Entscheidung eingestuft. In diesem Fall sei daher die Klage, soweit sie sich auf die Stellenausschreibung beziehe, als unzulässig abzuweisen.

35. Nach Ansicht der Italienischen Republik steht zwar nicht fest, dass die Entscheidung gegenüber Dritten verbindliche Rechtswirkungen erzeuge, da geltend gemacht werden könne, dass sie nicht nach außen gerichtet sei, sondern nur die Kommission selbst betreffe, und dass sich nur die Veröffentlichung einer Stellenausschreibung auf die Interessen von Personen außerhalb der Kommission auswirken könne.

36. Es gebe jedoch Argumente für die Auffassung, dass die Entscheidung eine anfechtbare Handlung sei. Zum einen werde mit ihr die Sprachenregelung aufgestellt, die künftig für sämtliche Ausschreibungen von Stellen für höhere Führungsebenen Anwendung finde, und sie beeinflusse bereits die Interessen von Personen außerhalb der Kommission, insbesondere die Interessen der Mitgliedstaaten, deren Amtssprachen nicht genannt seien. Die betroffenen Mitgliedstaaten könnten daher unmittelbar das Gericht anrufen, ohne abzuwarten, dass eine Stellenausschreibung nur in den drei in der Entscheidung vorgesehenen Sprachen veröffentlicht werde. Zum anderen spreche für die Auffassung, dass die Entscheidung eine anfechtbare Handlung sei, der Umstand, dass die Entscheidung nicht das Erscheinungsbild einer Vorbereitungshandlung für eine endgültige Entscheidung habe, sondern selbst wie eine solche gestaltet sei.

37. Wenn sie nicht zufällig von der Entscheidung erfahren hätte, hätte sie nur die veröffentlichten Stellenausschreibungen anfechten können, was vorliegend für die Wiederherstellung der Legalität genügt hätte. Jedoch werde das Interesse eines Mitgliedstaats, das sich von dem eines einzelnen Bewerbers für eine Stelle in der Verwaltung der Gemeinschaft unterscheide, durch die Nichtigerklärung der Entscheidung selbst besser geschützt, da der Mitgliedstaat durch eine solche Nichtigerklärung von der Notwendigkeit befreit werden könne, sämtliche nicht in seiner Amtssprache veröffentlichten Stellenausschreibungen jeweils einzeln anzufechten.

38. Das Königreich Spanien unterstützt das Vorbringen der Italienischen Republik und fügt hinzu, die Entscheidung und die Stellenausschreibung seien nicht voneinander trennbar, sondern bildeten eine rechtliche Einheit. Die Entscheidung erzeuge Rechtswirkungen von außerordentlicher Bedeutung und Schwere, da sie u. a. den Grundsatz der Achtung der Sprachenpluralität, der einer der tragenden Grundsätze sei, auf denen die Europäische Union aufbaue, den Grundsatz der Zuständigkeit der Organe sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund der Sprache und der nationalen Identität beeinträchtige. Die Stellenausschreibung sei lediglich eine Handlung, mit der die Entscheidung durchgeführt und umgesetzt werde, so dass sie, falls das Gericht diese für nichtig erklären würde, davon ohne Weiteres mit erfasst werde.

– Würdigung durch das Gericht

39. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG gegen alle Handlungen der Organe gegeben, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, ohne dass es auf ihre Rechtsnatur oder Rechtsform ankäme (Urteile des Gerichtshofs vom 31. März 1971, Kommission/Rat, 22/70, Slg. 1971, 263, Randnr. 42, vom 16. Juni 1993, Frankreich/Kommission, C‑325/91, Slg. 1993, I‑3283, Randnr. 9, vom 20. März 1997, Frankreich/Kommission, C‑57/95, Slg. 1997, I‑1627, Randnr. 7, und vom 1. Dezember 2005, Italien/Kommission, C‑301/03, Slg. 2005, I‑10217, Randnr. 19).

40. Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist ihr Sachgehalt zu untersuchen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, vgl. Urteil des Gerichts vom 22. März 2000, Coca-Cola/Kommission, T‑125/97 und T‑127/97, Slg. 2000, II‑1733, Randnr. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41. Eine Maßnahme eines Organs, mit der lediglich seine Absicht oder die Absicht einer seiner Dienststellen kundgetan wird, sich in einem bestimmten Bereich in einer bestimmten Weise zu verhalten, stellt keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 230 EG dar (Urteile des Gerichtshofs vom 27. September 1988, Vereinigtes Königreich/Kommission, 114/86, Slg. 1988, 5289, Randnr. 13, und vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C 180/96, Slg. 1998, I‑2265, Randnr. 28). Solche internen Leitlinien, die somit die allgemeinen Regeln enthalten, die das Organ künftig zugrunde zu legen gedenkt, wenn sie, gestützt auf die einschlägigen Vorschriften, Einzelfallentscheidungen erlässt, deren Rechtmäßigkeit im Verfahren nach Art. 230 EG in Frage gestellt werden kann, können nicht als dazu bestimmt angesehen werden, Rechtswirkungen zu erzeugen (Urteil des Gerichtshofs vom 6. April 2000, Spanien/Kommission, C‑443/97, Slg. 2000, I‑2415, Randnrn. 33 und 34).

42. Ferner ist daran zu erinnern, dass nach Art. 29 Abs. 2 des Statuts die Organe bei der Einstellung ihrer höheren Führungskräfte ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren anwenden können.

43. Nach der Rechtsprechung verlangt die Ausübung des Ermessens, über das ein Organ bei der Abwägung der Verdienste der verschiedenen Bewerber für eine bestimmte Stelle verfügt, die möglichst umfassende Einhaltung aller einschlägigen Regelungen, d. h. nicht nur der Stellenausschreibung, sondern auch etwaiger Verfahrensvorschriften, die das betreffende Organ erlassen hat (Urteil des Gerichts vom 18. September 2003, Pappas/Komitee der Regionen, T‑73/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑207 und II‑1011, Randnr. 53). Diese Vorschriften gehören zu dem rechtlichen Rahmen, den das Organ bei der Ausübung seines weiten Ermessens strikt einzuhalten hat (Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, Tzirani/Kommission, T‑88/04, Slg. ÖD 2006, II‑A‑2‑703, Randnr. 78). Das betreffende Organ kann von den internen Vorschriften für die Einstellung, die es selbst aufgestellt hat, nicht abweichen, ohne sie förmlich abzuändern (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2007, Angelidis/Parlament, T‑113/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑0000 und II‑0000, Randnr. 75).

44. Folglich binden die Vorschriften für das Einstellungsverfahren, die ein Organ gemäß Art. 29 Abs. 2 des Statuts für die Einstellung von höheren Führungskräften erlassen hat, dieses Organ und erzeugen in diesem Sinne Rechtswirkungen im Sinne der Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 230 EG.

45. Zwar können nach der genannten Bestimmung des Statuts diese Vorschriften jeweils für jede einzelne in einem Organ frei gewordene Stelle, die dieser Bestimmung unterliegt, erlassen werden. Beschließt ein Organ, einem solchen Ansatz zu folgen, so spricht nichts dagegen, dass es interne Leitlinien erlässt, die lediglich die allgemeinen Regeln enthalten, denen zufolge es jedes Mal, wenn dies erforderlich wird, in Bezug auf eine Stelle, die Art. 29 Abs. 2 des Statuts unterliegt, die Vorschriften für das Einstellungsverfahren erlässt. Nach der oben in Randnr. 41 angeführten Rechtsprechung ist in einem solchen Fall zu folgern, dass diese internen Leitlinien für sich allein keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen und daher nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden können. Eine solche Klage könnte in diesem Fall nur gegen die Stellenausschreibung oder jede andere Handlung gerichtet werden, mit der die Verfahrensvorschriften für die Besetzung einer bestimmten Stelle endgültig aufgestellt werden.

46. Jedoch ist ein Organ weder durch Art. 29 Abs. 2 des Statuts noch durch eine sonstige Bestimmung daran gehindert, vor der Durchführung eines konkreten Verfahrens zur Besetzung einer Stelle der höheren Führungsebene allgemeine Durchführungsvorschriften zu erlassen, mit denen zumindest einige Aspekte des bei der Einstellung von höheren Führungskräften anzuwendenden Verfahrens endgültig geregelt werden. Solche Vorschriften erzeugen verbindliche Rechtswirkungen, da das betreffende Organ, wenn es für eine bestimmte Stelle dieser Kategorie einstellt, von ihnen nicht abweichen kann, solange diese Vorschriften nicht abgeändert oder aufgehoben worden sind. In diesem Fall kann ein privilegierter Kläger wie z. B. ein Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften unmittelbar durch eine Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG anfechten, ohne ihre Umsetzung in einem Einzelfall abwarten zu müssen.

47. Im vorliegenden Fall ist daher erstens zu bestimmen, ob mit der Entscheidung lediglich die Absicht der Kommission kundgetan wird, bei Verfahren zur Einstellung von höheren Führungskräften eine bestimmte Leitlinie oder Verhaltensweise anzuwenden, oder ob mit ihr bereits endgültig ein Aspekt des Verfahrens festgelegt wird, der bei der Besetzung sämtlicher Stellen der höheren Führungsebene künftig anzuwenden sein wird.

48. Nach dem Inhalt der Entscheidung, wie er sich sowohl aus dem von der Italienischen Republik der Klageschrift beigefügten Dokument als auch den von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumenten ergibt, trifft die zweite dieser Alternativen zu. Die Entscheidung, deren Wortlaut klar und eindeutig ist, enthält nicht nur Leitlinien, sondern legt bereits endgültig einen Aspekt der Einstellungsverfahren für die Besetzung der Stellen der höheren Führungsebene in der Kommission verbindlich fest, und zwar in Bezug auf die Veröffentlichungssprachen der Stellenausschreibungen in diesen Verfahren und mit Wirkung bis mindestens zum 1. Januar 2007, dem voraussichtlichen Ende der Übergangsphase. Dies wird zum einen durch die Verwendung der Formulierungen „die Kommission hat entschieden“, „die Kommission entscheidet“ und des Ausdrucks „Entscheidung“ in der angefochtenen Handlung bestätigt und zum anderen dadurch, dass die Stellenausschreibung nur in Deutsch, Englisch und Französisch veröffentlicht wurde, d. h. genau im Einklang mit den in der Entscheidung dafür vorgesehenen Veröffentlichungsmodalitäten (vgl. im Umkehrschluss Urteil Italien/Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnrn. 21 bis 24, sowie Urteil vom 27. September 1988, Vereinigtes Königreich/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 14).

49. Die Entscheidung bindet somit die Kommission, die nicht von ihr abweichen kann, ohne sie förmlich abzuändern. Im Übrigen ist angesichts ihres Inhalts davon auszugehen, dass sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugt und daher von einem privilegierten Kläger wie z. B. einem Mitgliedstaat mit einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG angefochten werden kann.

50. Zweitens ist das Vorbringen der Kommission zu prüfen, wonach die Klage für den Fall, dass die Entscheidung als Handlung mit Rechtswirkungen anzusehen sein sollte, für unzulässig zu erklären sei, da sie sich gegen eine Stellenausschreibung richte, die in diesem Fall eine reine Durchführungshandlung der Entscheidung sei.

51. Nach der Rechtsprechung zählen zu den Handlungen, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Rechtsunterworfenen zu berühren, u. a. reine Durchführungshandlungen, die folglich keine anfechtbaren Handlungen im Sinne von Art. 230 EG darstellen (Urteile des Gerichtshofs vom 1. Dezember 2005, Vereinigtes Königreich/Kommission, C‑46/03, Slg. 2005, I‑10167 Randnr. 25, vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C‑131/03 P, Slg. 2006, I‑7795, Randnr. 55, und vom 6. Dezember 2007, Kommission/Ferriere Nord, C‑516/06 P, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 29).

52. Unter reinen Durchführungshandlungen sind u. a. Maßnahmen zu verstehen, die, ohne Rechte und Verpflichtungen Dritter zu begründen, lediglich dazu dienen, eine frühere Entscheidungshandlung materiell umzusetzen, oder zur Durchführung früherer Entscheidungen ergangene Maßnahmen, die nur im verwaltungsinternen Bereich Wirkungen entfalten, ohne Interessen Dritter zu berühren (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Februar 1988, Les Verts/Parlament, 190/84, Slg. 1988, 1017, Randnr. 8, und vom 1. Dezember 2005, Vereinigtes Königreich/Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnrn. 1 und 25, vgl. außerdem in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 1959, Phoenix-Rheinrohr/Hohe Behörde, 20/58, Slg. 1959, 167, 181).

53. So wurden als reine Durchführungshandlungen, die nicht gemäß Art. 230 EG angefochten werden können, u. a. angesehen die Handlung der haushaltsrechtlichen Freigabe eines Betrags nach einer entsprechenden Freigabeentscheidung der Kommission (Urteil vom 1. Dezember 2005, Vereinigtes Königreich/Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnrn. 1 und 25), die Handlungen der Mittelbindung, der Feststellung, der Anordnung und der Zahlung von Ausgaben nach Beschlüssen über die Mittelverteilung und ‑verwendung (Urteil Les Verts/Parlament, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 8) sowie die Inanspruchnahme einer Bankbürgschaft in Durchführung einer vorherigen Entscheidung der Kommission, mit der gegen ein Unternehmen wegen Teilnahme an einer Reihe von Zuwiderhandlungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG eine Geldbuße verhängt worden war (Urteil Kommission/Ferriere Nord, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnrn. 28 und 29).

54. In der vorliegenden Rechtssache kann entgegen dem Vorbringen der Kommission die Stellenausschreibung nicht als reine Durchführungshandlung der Entscheidung im Sinne der oben in den Randnrn. 51 bis 53 angeführten Rechtsprechung angesehen werden.

55. Nach ständiger Rechtsprechung bestimmen nämlich Stellenausschreibungen mit der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu dem betreffenden Dienstposten diejenigen Personen, deren Bewerbung berücksichtigt werden kann, und stellen daher für potenzielle Bewerber, deren Bewerbung durch diese Bedingungen ausgeschlossen wird, beschwerende Maßnahmen dar (Urteile des Gerichtshofs vom 19. Juni 1975, Küster/Parlament, 79/74, Slg. 1975, 725, Randnrn. 5 bis 8, und vom 11. Mai 1978, De Roubaix/Kommission, 25/77, Slg. 1978, 1081, Randnrn. 7 bis 9, Urteil des Gerichts vom 16. September 1993, Noonan/Kommission, T‑60/92, Slg. 1993, II‑911, Randnr. 21).

56. Im Übrigen lässt sich der Charakter der Stellenausschreibung als beschwerende Maßnahme und damit als anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 230 EG nicht damit widerlegen, dass sie in einem spezifischen Aspekt den bereits in einer Rechtsvorschrift oder in einer vorherigen Entscheidung von allgemeiner Bedeutung festgelegten Bedingungen entspricht oder dass bestimmte dieser Bedingungen – die ihre Rechtsgrundlage darstellen – in sie übernommen wurden, denn mit der Stellenausschreibung wird gerade die rechtliche Gesamtsituation aller potenziellen Kläger konkretisiert und ihnen ermöglicht, eindeutig und sicher zu erkennen, wie und in welchem Maß ihre persönlichen Interessen beeinträchtigt sind.

57. Folglich ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, die Stellenausschreibung sei insofern, als sie nur in den drei in der Entscheidung festgelegten Sprachen veröffentlicht worden sei, als reine Durchführungshandlung anzusehen, die nicht anfechtbar sei.

Zur Frist für die Erhebung der Klage gegen die Entscheidung

– Vorbringen der Parteien

58. Die Kommission macht geltend, die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung könne, da diese weder bekanntgegeben noch mitgeteilt worden sei, nach Art. 230 Abs. 5 EG erst zu dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der Entscheidung gehabt habe.

59. Die Italienische Republik habe in Nr. 11 der Klageschrift lediglich ausgeführt, sie habe von der Entscheidung „anlässlich der Veröffentlichung der Stellenausschreibung“ erfahren, jedoch nicht das genaue Datum dieser Kenntnisnahme genannt und auch nicht angegeben, ob sie danach ihrer Verpflichtung nachgekommen sei, binnen angemessener Frist den vollständigen Wortlaut der Entscheidung anzufordern, wie es der ständigen Rechtsprechung zu den Fristen für Klagen gegen Handlungen, die weder bekanntgegeben noch mitgeteilt worden seien, entspreche. Auch in ihrer Erwiderung habe die Italienische Republik ohne nähere Angabe lediglich behauptet, sie habe „erst Ende März“ des Jahres 2005 volle Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung erlangt.

60. Zwar fielen die Kenntnisnahme und die Veröffentlichung der Stellenausschreibung zeitlich auseinander, da auch der Zeitaufwand für die Prüfung der Stellenausschreibung, für die Nachforschungen hinsichtlich des Vorliegens einer früheren Verwaltungsentscheidung und für die volle Kenntnisnahme von deren Inhalt zu berücksichtigen sei. Jedoch sei es angesichts erstens der oben in Randnr. 59 genannten Einlassung der Italienischen Republik, zweitens des Umstands, dass die Entscheidung nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) übermittelt worden sei, und drittens des Fehlens von Erläuterungen darüber, wie auf andere Weise vom Wortlaut der Entscheidung Kenntnis erlangt worden sein soll, nicht sinnvoll, einzuwenden, wie die Italienische Republik das tue, dass die Kommission keinen Beweis dafür erbracht habe, dass die italienischen Behörden vor oder bei der Veröffentlichung der Stellenausschreibung volle Kenntnis von der Entscheidung gehabt hätten, da der Beweis unter den vorliegenden Umständen der Klägerin obliege.

61. Dieses Verhalten der Italienischen Republik stehe nicht mit der Rechtsprechung im Einklang und gebe Anlass zu berechtigtem Zweifel an der Einhaltung der Frist für die Klage, soweit sie gegen die Entscheidung gerichtet sei. Unter diesen Umständen geht die Kommission davon aus, dass der Zeitpunkt, zu dem die Italienische Republik von dem genauen Inhalt der Entscheidung erfahren habe, kurz nach dem Tag der Veröffentlichung der Stellenausschreibung liegen müsse und dass daher die Frist für die Klage gegen die Entscheidung, die erst am 3. Mai 2005 zusammen mit der Klage gegen die Stellenausschreibung erhoben worden sei, wahrscheinlich als zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen anzusehen sei.

62. Die Italienische Republik hebt in ihrer Klageschrift hervor, sie habe von der Entscheidung erst „anlässlich der Veröffentlichung der Stellenausschreibung“ erfahren. In ihrer Erwiderung führt sie aus, dass, da die Entscheidung in der Stellenausschreibung nicht erwähnt sei, der Beginn der Frist für die Klage gegen die Entscheidung nicht mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Stellenausschreibung zusammenfallen könne. Der Zeitaufwand für die Prüfung der Stellenausschreibung, für die Nachforschungen zur Bestätigung des Vorliegens der Entscheidung und für die Kenntnisnahme von deren Inhalt sei zu berücksichtigen. Diese Nachforschungen seien durch den Übergangscharakter der mit der Entscheidung festgestellten Maßnahme zur vorläufigen Selbstorganisation noch erschwert worden. Aufgrund der durch diese Nachforschungen eingetretenen Verzögerungen habe die Italienische Republik erst Ende März 2005 volle Kenntnis von der Entscheidung erlangt. Die Kommission habe nicht bewiesen, dass diese Kenntnis vor Ende März 2005 oder vor der Veröffentlichung der Stellenausschreibung erlangt worden sei.

63. Im Übrigen sei es im vorliegenden Fall angemessen, als Beginn der für die Kenntnisnahme von der Entscheidung erforderlichen Zeitspanne auf die Veröffentlichung der Stellenausschreibung abzustellen, und da die Frist für die Klage gegen die Entscheidung gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung um eine pauschale Frist von zehn Tagen für die räumliche Entfernung verlängert werde, könne die Klage nicht als verspätet angesehen werden. Folglich sei die Klage fristgerecht erhoben worden.

64. Das Königreich Spanien schließt sich dem Vorbringen der Italienischen Republik an und fügt hinzu, dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Stellenausschreibung nicht als Beginn der Frist für die Anfechtung der Entscheidung durch die Italienische Republik herangezogen werden könne, da die Stellenausschreibung nicht in der italienischen Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht worden sei und von den italienischen Stellen nicht verlangt werden könne, eine andere Ausgabe des Amtsblatts zu lesen. Die kurzen Anzeigen u. a. in zwei italienischen Tageszeitungen (siehe oben, Randnr. 9) dürften nicht mit einer Veröffentlichung im Amtsblatt gleichgestellt werden und könnten daher bei der Berechnung der Klagefristen nicht berücksichtigt werden.

– Würdigung durch das Gericht

65. Nach Art. 230 Abs. 5 EG sind Nichtigkeitsklagen binnen zwei Monaten zu erheben. Diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

66. Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung der Handlung in Betracht kommt (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C‑122/95, Slg. 1998, I‑973, Randnr. 35, vgl. außerdem Urteil des Gerichts vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T‑190/00, Slg. 2003, II‑5015, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67. Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Partei, die sich auf die Verspätung einer Klage beruft, das Datum zu beweisen, an dem das Ereignis, das den Lauf der Frist auslöst, stattgefunden hat (vgl. Beschluss des Gerichts vom 13. April 2000, GAL Penisola Sorrentina/Kommission, T‑263/97, Slg. 2000, II‑2041, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68. Wie sich aus der Rechtsprechung weiter ergibt, obliegt es zwar in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung demjenigen, der von dem Vorliegen einer ihn betreffenden Handlung erfährt, binnen angemessener Frist deren vollständigen Wortlaut anzufordern, doch kann unter diesem Vorbehalt die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der fraglichen Handlung hat, so dass er sein Klagerecht ausüben kann (Urteile des Gerichtshofs vom 6. Juli 1988, Dillinger Hüttenwerke/Kommission, 236/86, Slg. 1988, 3761, Randnr. 14, und vom 19. Februar 1998, Kommission/Rat, C‑309/95, Slg. 1998, I‑655, Randnr. 18; Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Olsen/Kommission, T‑17/02, Slg. 2005, II‑2031, Randnr. 73, und Beschluss des Gerichts vom 21. November 2005, Tramarin/Kommission, T‑426/04, Slg. 2005, II‑4765, Randnr. 48).

69. Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung die Frist für die Erhebung einer Klage nach Art. 230 EG zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, und es ist Sache des Gemeinschaftsrichters, ihre Einhaltung – auch von Amts wegen – zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, Slg. 1997, I‑403, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T‑121/96 und T‑151/96, Slg. 1997, II‑1355, Randnrn. 38 und 39).

70. Falls jedoch der Zeitpunkt, ab dem der Kläger genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der von ihm angefochtenen Handlung hatte, nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann, ist davon auszugehen, dass die Klagefrist spätestens mit dem Tag begann, an dem der Kläger diese Kenntnis erwiesenermaßen bereits besaß (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2002, Plant u. a./Kommission und South Wales Small Mines, C‑480/99 P, Slg. 2002, I‑265, Randnr. 49).

71. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Entscheidung weder veröffentlicht noch der Italienischen Republik mitgeteilt wurde. Ebenso unzweifelhaft hatte die Italienische Republik vor der Klageerhebung genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der Entscheidung. Auch wenn die Fassung der Entscheidung, die die Italienische Republik ihrer Klageschrift beigefügt hat, etwa Formulierungen enthielte, die von denen in den Dokumenten, die von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind, geringfügig abweichen, ist unstreitig, dass die Aussage der beiden Fassungen der Entscheidung, die dem Gericht vorliegen, genau dieselbe ist.

72. Es kommt also darauf an, wann genau die Italienische Republik die ihrer Klageschrift beigefügte Kopie der Entscheidung erhielt, da zu diesem Zeitpunkt für die Italienische Republik die Frist für die Klage gegen die Entscheidung zu laufen begonnen hat. Außerdem ergibt eine einfache Berechnung, dass die Klage gegen die Entscheidung nur dann nicht verspätet ist, wenn die Kenntnisnahme der Italienischen Republik von der Entscheidung nicht vor dem 23. Februar 2005 liegt.

73. Da die Italienische Republik in ihren Schriftsätzen keine klaren Angaben gemacht hat, wann sie die ihrer Klageschrift beigefügte Kopie der Entscheidung erhielt, hat das Gericht sie im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gebeten, unter Vorlage von Beweismitteln anzugeben, wann genau, aus welcher Quelle und wie sie die ihrer Klageschrift beigefügte Kopie der Entscheidung erhielt.

74. In einer ersten Antwort, die am 12. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Italienische Republik ein Schreiben angeführt, das ihr Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union am 10. März 2005 an den Generalsekretär der Kommission gerichtet ha tte, um gegen die Nichtveröffentlichung der Stellenausschreibung auch in Italienisch zu protestieren, sowie die Antworten des Vizepräsidenten und des Generalsekretärs, beide vom 6. April 2005, auf dieses Schreiben. Die Italienische Republik hat Kopien dieser drei Schreiben vorgelegt und vorgetragen, dass sie nach diesen Schreiben von dem internen Dokument SEC(2004) 638/6 der Kommission vom 26. Mai 2004 Kenntnis erhalten habe, d. h. einem anderen Dokument als der Entscheidung, auch wenn es in dieser angeführt sei.

75. In einer zusätzlichen Antwort, die am 23. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Italienische Republik hinzugefügt, dass sie die ihrer Klageschrift beigefügte Kopie der Entscheidung „beiläufig“ von einer Vereinigung für die Förderung der italienischen Sprache erhalten habe, jedoch ohne anzugeben, wann dies geschehen sei.

76. Obwohl die Ungenauigkeit der Antworten der Italienischen Republik bedauerlich sein mag, stellt das Gericht fest, dass nicht nur der Beweis für eine Kenntnisnahme der Italienischen Republik von der Entscheidung vor dem 23. Februar 2005 nicht von der Kommission erbracht worden ist, sondern dass im Übrigen die Akten bestimmte Anhaltspunkte dafür aufweisen, dass der Italienischen Republik zu diesem Zeitpunkt das Vorliegen und der Inhalt der Entscheidung noch nicht bekannt waren.

77. So hat erstens der Ständige Vertreter der Italienischen Republik bei der Europäischen Union energisch gegen die Nichtveröffentlichung der Stellenausschreibung protestiert, jedoch ohne irgendeinen Hinweis auf die Entscheidung. Die Annahme erscheint logisch, dass sich dieser Protest auch gegen die Entscheidung gerichtet hätte, wenn deren Vorliegen und deren Inhalt der Italienischen Republik zum Zeitpunkt des genannten Schreibens bekannt gewesen wären.

78. Zweitens ist in dem Schreiben des Generalsekretärs vom 6. April 2005, mit dem das Schreiben vom 10. März 2005 beantwortet wurde, lediglich von einer „Praxis“ die Rede, Stellenausschreibungen für höhere Führungskräfte nur in drei Sprachen zu veröffentlichen, die „seit letztem November“ angewandt werde; ein Hinweis, dass diese Praxis auf der Entscheidung beruht, fehlt.

79. Auch in dem ebenfalls vom 6. April 2005 datierenden Schreiben des Vizepräsidenten der Kommission wird das Vorliegen der Entscheidung nicht erwähnt, sondern lediglich in zumindest nicht eindeutiger Weise ausgeführt, dass die Praxis, solche Stellenausschreibungen nur in drei Sprachen zu veröffentlichen, auf dem Dokument SEC (2004) 638/6 der Kommission vom Mai 2004 beruhe.

80. Schließlich kann der Vortrag der Italienischen Republik in der Klageschrift, sie habe von der Entscheidung „anlässlich der Veröffentlichung der Stellenausschreibung“ erfahren, nicht so verstanden werden, dass die Italienische Republik am Tag dieser Veröffentlichung (9. Februar 2005) Kenntnis vom Vorliegen und vom Inhalt der Entscheidung hatte, da die Stellenausschreibung, wie die Italienische Republik zutreffend ausführt, keinen Hinweis auf die Entscheidung enthält.

81. Unter diesen Umständen ist der genannte Vortrag so zu verstehen, dass die Italienische Republik nach der Veröffentlichung der Stellenausschreibung Nachforschungen angestellt hat, durch die sie zu einem späteren Zeitpunkt, der nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, die der Klageschrift beigefügte Kopie der Entscheidung erhielt. Die Akten enthalten jedoch nichts, was zu der Annahme berechtigte, dass dieser Zeitpunkt vor dem 23. Februar 2005 liegt.

82. Nach alledem ist die Klage als fristgerecht erhoben anzusehen, sowohl was die Entscheidung als auch was die Stellenausschreibung angeht, hinsichtlich deren an ihrer fristgerechten Klageerhebung kein Zweifel besteht.

Zur Begründetheit

83. Die Italienische Republik rügt als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 12 EG, Art. 22 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1), die Art. 1, 3, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1, die Art. 1d Abs. 1 und 27 des Statuts, Art. 18 der Geschäftsordnung der Kommission sowie das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und den Grundsatz der Achtung der sprachlichen Vielfalt.

Vorbringen der Parteien

84. Die Italienische Republik trägt vor, die Kommission habe dadurch, dass sie in der Entscheidung vorgesehen habe, die Ausschreibungen von Stellen der höheren Führungsebene nicht in Italienisch abzufassen, und die Stellenausschreibung nicht in Italienisch veröffentlicht habe, gegen die Art. 1, 3, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1 und Art. 12 EG verstoßen. Außerdem habe die Kommission gegen Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, wonach die Union die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen achte. Nach der Rechtsprechung komme nämlich unter dem Gesichtspunkt einer Gemeinschaft, die auf den Grundsätzen der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit aufbaue, dem Schutz der Rechte und Möglichkeiten der Einzelnen im sprachlichen Bereich besondere Bedeutung zu, so dass jegliche mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Sprachkenntnisse verboten sein müsse (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Mutsch, 137/84, Slg. 1985, 2681, Randnr. 11, vom 28. November 1989, Groener, C‑379/87, Slg.1989, 3967, Randnr. 13, und vom 24. November 1998, Bickel und Franz, C‑274/96, Slg. 1998, I‑7637, Randnrn. 19 und 23).

85. Der Grundsatz des Schutzes der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft gelte als grundlegendes Erfordernis gegenüber allen ihren Organen und Stellen. Die Anwendung der Sprachenregelung der Organe der Europäischen Union dürfe nicht von diesem Grundsatz getrennt werden. Diese Regelung gewährleiste, dass die sprachlichen Rechte der Einzelpersonen, die einen unmittelbaren Zugang zu den Organen der Union hätten, anerkannt würden. Sie ergebe sich aus der besonderen Natur der Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Bürgern und sei daher als unmittelbarer Ausdruck der sprachlichen Vielfalt der Europäischen Union zu betrachten.

86. Zwar müsse die Achtung des Grundsatzes des Schutzes der sprachlichen Vielfalt mit den Zwängen der institutionellen und administrativen Praxis vereinbart werden, die Beschränkungen dieses Grundsatzes in der Praxis rechtfertigen könnten. Doch müssten diese Beschränkungen durch zwingende Erfordernisse der institutionellen und administrativen Praxis begrenzt und gerechtfertigt sein und dürften den Grundsatz, der den Einrichtungen die Achtung und Verwendung aller Amtssprachen der Gemeinschaft gebiete, nicht im Kern beeinträchtigen.

87. Insoweit sind nach Ansicht der Italienischen Republik in der Verordnung Nr. 1 drei verschiedene Fallgestaltungen geregelt.

88. Erstens verlange im Rahmen der Kommunikation zwischen den Einrichtungen und den Bürgern der Union der Grundsatz der Achtung der sprachlichen Vielfalt den höchsten Schutz. In diesem Fall stehe dieser Grundsatz nämlich im Zusammenhang mit einem grundlegenden demokratischen Prinzip, dessen Beachtung insbesondere erfordere, dass die Rechtssubjekte der Gemeinschaft – die Mitgliedstaaten und die europäischen Bürger – leichten Zugang zu den Rechtstexten der Union und zu den Organen hätten, die sie verfassten. Technische Schwierigkeiten, die eine effiziente Einrichtung überwinden könne und müsse, dürften der Achtung der sprachlichen Vielfalt nicht entgegengehalten werden.

89. Zweitens sei es im Rahmen der Verwaltungsverfahren von wesentlicher Bedeutung, dass die Betroffenen, Mitgliedstaaten und Bürger, das Organ oder die Stelle verstehen könnten, mit denen sie in Verbindung stünden. Aus diesem Grund schreibe Art. 3 der Verordnung Nr. 1 die Verwendung der Sprache des Betroffenen als Kommunikationssprache vor. Zwar könnten in diesem Rahmen die sprachlichen Rechte der Betroffenen bestimmten Beschränkungen unterworfen werden, die durch administrative Erfordernisse gerechtfertigt seien (Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2003, Kik/HABM, C‑361/01 P, Slg. 2003, I‑8283, Randnrn. 92 bis 94). Doch sei nach Art. 290 EG allein der Rat und nicht die Kommission befugt, eine unterschiedliche Behandlung der Amtssprachen einzuführen, die angemessen und verhältnismäßig sei und ungerechtfertigte Diskriminierungen zwischen den europäischen Bürgern vermeide.

90. Drittens sei im Rahmen des internen Dienstbetriebs der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft ein Organ nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1 berechtigt, eine bestimmte Arbeitssprache zu wählen und ihre Verwendung seinen Bediensteten vorzuschreiben. Doch dürfe, auch wenn elementare Erfordernisse einer effizienten Arbeit der Verwaltung eine Beschränkung der Zahl der Arbeitssprachen rechtfertigen könnten, die interne Sprachenregelung nicht völlig von der Regelung der Außenkommunikation der Organe getrennt werden. Folglich könne die Wahl einer oder mehrerer Arbeitssprachen auf interner Ebene nur dann zulässig sein, wenn sie auf objektiven und funktionellen Erwägungen beruhe und wenn sie nicht zu ungerechtfertigten Unterschieden in der Behandlung der Bürger der Gemeinschaft führe. So müssten die Personaleinstellungsverfahren eines Organs die Teilnahme all jener gewährleisten, die über die für die zu besetzenden Stellen erforderlichen Fähigkeiten verfügten.

91. Im vorliegenden Fall verstoße die Veröffentlichung von Ausschreibungen von Stellen der höheren Führungsebene der Kommission in nur drei Sprachen nicht nur gegen die Verordnung Nr. 1, sondern auch gegen Art. 18 Abs. 6 der Geschäftsordnung der Kommission sowie gegen die Art. 1d Abs. 1 und 27 des Statuts.

92. Die Kommission habe zur Rechtfertigung dieser Maßnahme auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Übersetzung solcher Ausschreibungen in die neun Amtssprachen der zum 1. Mai 2004 der Gemeinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten verwiesen. Solche Schwierigkeiten, die rein administrativer und organisatorischer Art seien, könnten die Nichtübersetzung in die Amtssprachen anderer Mitgliedstaaten nicht rechtfertigen, zumal es mit der Übersetzungskapazität für deren Sprachen in der Vergangenheit kein Problem gegeben habe.

93. Die Nichtübersetzung der fraglichen Stellenausschreibungen in die Amtssprachen der neuen Mitgliedstaaten hätte vorläufig und übergangsweise gerechtfertigt werden können, wenn den potenziellen Bewerbern aus diesen Staaten ermöglicht worden wäre, von diesen Stellenausschreibungen mit anderen Mitteln angemessen Kenntnis zu nehmen. Insoweit seien diese Bewerber als qualifizierte Personen anzusehen, die über materielle Wissensressourcen verfügten, aus denen sich sich ausreichend informieren könnten. Daher hätte die Veröffentlichung einer Anzeige in der nationalen Presse der neuen Mitgliedstaaten darüber, dass eine nicht in die Sprache dieser Staaten übersetzte Stellenausschreibung veröffentlicht worden sei, oder eine von der Kommission an die Behörden dieser Staaten übermittelte Information in diesem Sinne, die vorübergehende Verletzung der Sprachenregelung der Europäischen Union heilen können.

94. Dagegen sei die Entscheidung der Kommission, die Übersetzung von Stellenausschreibungen in sämtliche Amtssprachen bis auf drei abzuschaffen, eine widersinnige Maßnahme, da die Kommission, um eine Benachteiligung der Sprachen der neuen Mitgliedstaaten zu vermeiden, eine andere Benachteiligung eingeführt habe, die zu Lasten der Mehrheit der Amtssprachen der alten Mitgliedstaaten gehe. Somit führe die Maßnahme, mit der eine Situation der Benachteiligung durch Erhöhung der Anzahl der benachteiligten Personen und Sprachen geheilt werden solle, zu einer Verschlimmerung des Problems, anstatt es zu lösen.

95. Diese widersinnige Entscheidung verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie einer begrenzten Gruppe von Sprachen, nämlich Deutsch, Englisch und Französisch, einen Vorteil verschaffe und sie privilegiere. Die Organe könnten zwar nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1 in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie die Sprachenregelung der Gemeinschaft im Einzelnen anzuwenden sei. Doch seien die drei genannten Sprachen in keiner Rechtsnorm als interne Arbeitssprachen der Kommission festgeschrieben. Überdies fielen die Stellenausschreibungen im Sinne von Art. 29 Abs. 2 des Statuts nicht unter die interne Sprachenregelung eines Organs. Folglich dürfe, sollte die Kommission für ihre internen Verfahren eine beschränkte Anzahl von Sprachen verwenden, dies weder auf die Sprachenregelung der Gemeinschaft, wie sie der Rat gemäß Art. 290 EG festgesetzt habe, noch auf die Personaleinstellungsmodalitäten der Organe Rückwirkungen haben.

96. In ihrer Erwiderung fügt die Italienische Republik hinzu, dass die nach der Erweiterung der Union zum 1. Mai 2004 entstandene Situation nicht als Rechtfertigung dafür dienen könne, das Niveau der rechtlichen Behandlung der Sprachen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Selbstorganisationsmaßnahme zu senken. Diese Erweiterung hätte allenfalls eine unterschiedliche Behandlung der Sprachen der neuen Mitgliedstaaten rechtfertigen können, dies auch nur übergangsweise und durch einstimmig gefassten Beschluss des Rates gemäß Art. 290 EG. Ohne einen solchen vorherigen Beschluss des Rates sei die streitige Maßnahme der Kommission aufgrund absoluter Unzuständigkeit fehlerhaft und daher für rechtswidrig zu erklären. Der bloße Umstand, dass die Entscheidung vom Kollegium der Kommissionsmitglieder und nicht von einer Generaldirektion erlassen worden sei, könne sie nicht rechtfertigen, da es vorliegend nicht um die Zuständigkeit einer der Stellen der Kommission gehe, sondern um eine begrenzte Einzelzuständigkeit der Kommission selbst.

97. Das Königreich Spanien macht als Erstes geltend, dass die Kommission nicht zuständig sei, da der Rat keine Maßnahme erlassen habe, die die Kommission dazu berechtige, die Entscheidung zu erlassen und durchzuführen. Die schwerwiegenden Auswirkungen, die sich aus der Entscheidung ergäben, seien ohne eine vorherige Entscheidung des Rates als Rechtsgrundlage der von der Kommission erlassenen Maßnahmen nicht zu akzeptieren.

98. Als Zweites macht das Königreich Spanien geltend, dass die Entscheidung unzureichend begründet sei. Wie die Italienische Republik meint das Königreich Spanien, dass die Probleme mit der Übersetzungskapazität für die Sprachen der neuen Mitgliedstaaten nicht die Abschaffung der Übersetzung von Stellenausschreibungen in alle Sprachen bis auf drei rechtfertigen könnten. Wenn die Stellenausschreibungen, sei es auch nur teilweise, für die Zwecke der Veröffentlichung von Anzeigen in der Presse in alle Sprachen hätten übersetzt werden müssen, dann habe es keinen Grund gegeben, sie nicht auch im Amtsblatt in allen Sprachen zu veröffentlichen. Schließlich erinnert das Königreich Spanien daran, dass die Stellenausschreibung im vorliegenden Fall an Bewerber aus allen Mitgliedstaaten gerichtet gewesen sei, und nicht nur an Bewerber aus den neuen Mitgliedstaaten.

99. Als Drittes schließt sich das Königreich Spanien dem Vorbringen der Italienischen Republik an, dass durch die Veröffentlichung der von der Entscheidung betroffenen Stellenausschreibungen in nur drei Sprachen diese entgegen dem Diskriminierungsverbot und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine privilegierte Stellung erhielten. Dies gelte umso mehr, als die Kommission für die Wahl dieser drei Sprachen keine Rechtfertigung gegeben habe.

100. Schließlich hält es das Königreich Spanien entgegen der Auffassung der Kommission für unzulässig, eine Parallele zwischen der vorliegenden Rechtssache und der, in der das oben in Randnr. 20 angeführte Urteil Spanien/Eurojust ergangen ist, zu ziehen. Die dort beanstandeten Stellenausschreibungen seien nämlich in allen Sprachen veröffentlicht worden. Alle Interessierten seien also unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gleichgestellt worden. Dagegen habe ein Spanier, der sich für die Stelle des Generaldirektors von OLAF bewerben wolle, an einem bestimmten Tag eine bestimme spanische Tageszeitung lesen müssen, denn es könne von niemandem verlangt werden, die Ausgaben des Amtsblatts in anderen Sprachen als seiner Muttersprache zu konsultieren. Ihre Veröffentlichung nur in der deutschen, der englischen und der französischen Amtsblattsausgabe reiche somit bereits für sich allein aus, um die Stellenausschreibung für nichtig zu erklären. Zudem habe Eurojust keine Rechtfertigung für die Unterschiede aufgrund der Sprache bei ihren Stellenausschreibungen gegeben. Dagegen seien in der vorliegenden Rechtssache die von der Kommission beschlossenen Ausnahmen aufgrund der Sprache damit gerechtfertigt worden, dass für die Übersetzung der Stellenausschreibungen in die Sprachen der neuen Mitgliedstaaten keine Kapazität verfügbar sei. Diese Rechtfertigung mache die streitige Maßnahme nicht angemessen oder verhältnismäßig.

101. Die Republik Lettland unterstützt das Vorbringen der Italienischen Republik und macht geltend, dass die Entscheidung gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit verstoße.

102. Erstens dürften Personen, die sich für Stellen der höheren Führungsebene der Kommission bewerben wollten, aufgrund der Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1 darauf vertrauen, dass die Stellenausschreibungen dafür im Amtsblatt in allen Amtssprachen veröffentlicht würden. Die Entscheidung sei jedoch selbst nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden, um die potenziellen Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch, Englisch oder Französisch darüber zu informieren, dass sie Ausschreibungen für Stellen der höheren Führungsebene künftig nur noch in den Amtsblattausgaben dieser drei Sprachen konsultieren könnten. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

103. Zweitens verschaffe die auf die Sprachen Englisch, Französisch und Deutsch beschränkte Veröffentlichung von Ausschreibungen für Stellen der höheren Führungsebene der Kommission den Bürgern bestimmter Mitgliedstaaten einen ungerechtfertigten Vorteil und verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Auch wenn ein Grundsatz der Gleichheit der Sprachen weder als gemeinschaftliches Grundrecht noch in der Rechtsprechung unmittelbar genannt werde, ergebe sich ein solcher Grundsatz als besondere Anwendung des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit aus Art. 12 EG, da die Kenntnis einer Sprache unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit zusammenhänge. Im Übrigen sei die Existenz des Grundsatzes der Gleichheit der Sprachen im Urteil Kik/HABM (oben in Randnr. 89 angeführt) nicht ausgeschlossen worden und ergebe sich auch aus Art. 1 der Verordnung Nr. 1 sowie Art. 314 EG.

104. Drittens könne eine Diskriminierung zwischen Sprachen nicht mit finanziellen Erwägungen oder etwaigen Problemen der Übersetzungskapazität gerechtfertigt werden. Im Übrigen sei das Vorbringen der Kommission zu den Kosten fragwürdig, da die Übersetzung und Veröffentlichung von Anzeigen in der nationalen Presse der Mitgliedstaaten nicht ohne personelle und finanzielle Mittel möglich gewesen sei. Zudem hätte die Kommission eine Überlastung ihrer Übersetzungsdienste vermeiden können, indem sie bei weniger wichtigen Texten, wie etwa Einzelfallentscheidungen, die nur eine Person beträfen, von einer Übersetzung abgesehen hätte. Schließlich hätte sich die Kommission angesichts der Erfahrungen aus früheren Erweiterungen der Union rechtzeitig auf die Bereitstellung und Verstärkung der erforderlichen Ressourcen vorbereiten müssen, um etwaigen Problemen der Übersetzungskapazität nach der Erweiterung von 2004 zu begegnen.

105. Viertens sei hier auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden. Die Kommission habe nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um die durch die Nichtveröffentlichung der fraglichen Stellenausschreibungen in allen Amtssprachen entstehenden Nachteile zu begrenzen. Insoweit genüge weder die Auswahl der drei in der Union am meisten verwendeten Sprachen, noch, was die anderen Sprachen betreffe, die Veröffentlichung von Anzeigen in der nationalen Presse. Die nationale Presse sei nicht mit dem Amtsblatt gleichzusetzen. Zumindest hätte gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Anzeigen in den Zeitungen der Mitgliedstaaten in den anderen Ausgaben des Amtsblatts eine allgemeine Beschreibung jeder zu besetzenden Stelle veröffentlicht werden können mit dem Hinweis, dass alle Informationen dazu in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe zugänglich seien.

106. Die Kommission weist darauf hin, dass die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen fast identisch Erwägungen aufgreife, die Generalanwalt Poiares Maduro in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Spanien/Eurojust (oben in Randnr. 20 angeführt, Slg. 2005, I‑2079) vorgetragen habe. Sie hebt den sachlichen Unterschied zwischen dieser und der vorliegenden Rechtssache hervor, der darin bestehe, dass, anders als in dem Fall, den Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache Spanien/Eurojust behandelt habe, in der Entscheidung und der Stellenausschreibung keine Kenntnis bestimmter Sprachen der Gemeinschaft verlangt worden sei. Im Übrigen zeige jedoch eine sorgfältige und umfassende Lektüre der Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache Spanien/Eurojust, dass der von der Kommission im vorliegenden Fall verfolgte Ansatz, der zeitlich ausreichend begrenzt sei und der Sprachenregelung, wie sie für die Kommission gelte, voll entspreche, als mit dem Grundsatz der sprachlichen Vielfalt im Einklang stehend und damit als gerechtfertigt, angemessen und verhältnismäßig anzusehen sei.

107. Mit der Veröffentlichung der Ausschreibung einer Stelle der höheren Führungsebene werde hauptsächlich das Ziel verfolgt, eine begrenzte Zahl besonders qualifizierter Bewerber darüber zu informieren, dass eine solche Stelle, die spezifische Fähigkeiten und eine erhebliche Berufserfahrung erfordere, frei sei. Eine solche Stellenausschreibung sei zwar nach außen gerichtet und könne von externen Bewerbern angefochten werden. Doch sei sie daneben auch als Maßnahme anzusehen, die im dienstlichen Interesse erlassen worden sei und eher in unmittelbarem Bezug zur internen Organisation der Kommission stehe. In diesem Sinne stelle sie die nach außen gerichtete Projektion interner administrativer Maßnahmen dar, die die Kommission im Hinblick auf ihr ordnungsgemäßes Funktionieren erlasse. Folglich fielen derartige Stellenausschreibungen nicht unter die Außenbeziehungen der Kommission.

108. Infolgedessen stelle weder die Entscheidung noch die Stellenausschreibung eine Handlung dar, die gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1 in allen Amtssprachen zu veröffentlichen sei. Allgemeiner ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass die Verordnung Nr. 1 nicht in den Beziehungen zwischen den Organen und ihren Bediensteten anwendbar sei. Diese Folgerung gelte auch für die Bewerber im Rahmen von Auswahlverfahren eines Organs, da diese in der Rechtsprechung stets wie die Beamten und Bediensteten der Organe behandelt worden seien.

109. Die interne Sprachenregelung der Organe, die in Stellenausschreibungen einen äußeren Ausdruck finde, kenne im Rahmen der beruflichen Beziehungen mit dem betroffenen Organ keinen Anspruch auf Verwendung der von dem Beamten oder dem Teilnehmer an einem Auswahlverfahren gewählten Sprache. Dagegen sei für die Kommunikation zwischen einem Organ und seinem Personal oder den externen Bewerbern von besonderer Bedeutung, dass die Beamten bzw. die Bewerber von den sie betreffenden Bestimmungen Kenntnis nehmen könnten.

110. Die besondere Situation der Bewerber, die von einem Auswahlverfahren oder einer Stellenausschreibung wie der hier angefochtenen betroffen seien, rechtfertige es, dass in den Auswahlverfahren die von dem betroffenen Organ bestimmten Arbeitssprachen verwendet würden. Insoweit werde das Ermessen des Organs dadurch begrenzt, dass die verwendeten Sprachen von den durch die fragliche Tätigkeit bedingten Anforderungen abhängen müssten und dass die rechtlichen Interessen der potenziellen Bewerber nicht übermäßig beeinträchtigt werden dürften.

111. In Ausübung seines Ermessens könne ein Organ außerdem von den Bewerbern für eine Stelle je nach den objektiven dienstlichen Erfordernissen die Kenntnis bestimmter Amtssprachen verlangen. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen, da die Stellenausschreibung hinsichtlich der drei Arbeitssprachen der Kommission, in denen sie veröffentlicht worden sei, keine besondere Voraussetzung enthalte. In der Stellenausschreibung werde lediglich verlangt, dass die Bewerbungsunterlagen in einer dieser Sprachen abgefasst seien. Die Stellenausschreibung sei daher für sich allein nicht geeignet, die Interessen der potenziellen Bewerber in Bezug auf ihre Sprachkenntnisse in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen. Angesichts der Art der Tätigkeit und der Aufgaben des Generaldirektors des OLAF, die die Fähigkeit erforderten, in einer komplexen multikulturellen Umgebung zu arbeiten, sei die Kommission ohne Weiteres berechtigt, von den Bewerbern für diese Stelle die Kenntnis einer der drei für die Kommunikation innerhalb des Organs verwendeten Sprachen zu verlangen. Denn es sei klar, dass zwischen der Verwendung dieser drei Sprachen und den spezifischen Anforderungen für die Ausübung der fraglichen Tätigkeit ein Zusammenhang bestehe.

112. Jedenfalls gebe es keinen Beweis dafür, dass den von der Stellenausschreibung betroffenen Bewerbern durch die Veröffentlichung der Stellenausschreibung in nur drei Sprachen ein tatsächlicher Schaden entstanden sei. Diese Veröffentlichung sei im gesamten Gebiet der Europäischen Union einschließlich des italienischen Hoheitsgebiets erfolgt, so dass jeder italienische Bürger, der die in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt habe, seine Bewerbung habe einreichen können. Tatsächlich seien die italienischen Staatsangehörigen unter den eingegangenen Bewerbungen sehr zahlreich vertreten, da sie etwa 14 % der Gesamtzahl der Bewerber stellten und ihre Zahl nur von der der Bewerber aus einem anderen Land der Union geringfügig übertroffen werde. Überdies sei die Zahl der italienischen Bewerber nicht nur weit höher als die der deutschsprachigen Bewerber, sondern sogar dreimal so hoch wie die der englischsprachigen. Aus diesen Zahlen ergebe sich, dass der sprachliche Faktor für die Einreichung von Bewerbungen keine Rolle gespielt habe und auf europäische Bürger mit einer anderen Muttersprache als den Veröffentlichungssprachen der Stellenausschreibung keinerlei abschreckende Wirkung entfaltet haben könne. Im Übrigen seien bei der Kommission keine Beschwerden über die gewählte Sprachenregelung eingegangen, was darauf schließen lasse, dass die von der Stellenausschreibung betroffenen Bewerber nicht aufgrund ihrer Sprache oder ihrer Staatsangehörigkeit benachteiligt worden seien.

113. Schließlich sei die hier gewählte pragmatische Lösung angesichts der wohlbekannten Schwierigkeiten im Bereich der Übersetzung weitgehend an dem Bemühen um ein effizientes und ordnungsgemäßes Funktionieren des Organs ausgerichtet und würde auch nicht allzuweit von der in den Randnrn. 92 bis 94 des Urteils Kik/HABM (oben in Randnr. 89 angeführt) beschriebenen Lösung abweichen.

Würdigung durch das Gericht

114. Das Gericht weist erstens darauf hin, dass die Entscheidung nur für die externen Ausschreibungen von Stellen der höheren Führungsebene der Kommission im Amtsblatt gilt.

115. Zweitens gibt es keine Bestimmung und keinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, nach denen solche Ausschreibungen stets in allen Amtssprachen veröffentlicht werden müssten.

116. An solchen Stellen haben zwar potenziell Bewerber aus allen Mitgliedstaaten Interesse. Doch können, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die zahlreichen Bezugnahmen im EG-Vertrag auf die Verwendung der Sprachen in der Europäischen Union, darunter u. a. die Art. 290 EG und 314 EG, auf die die Italienische Republik und die Streithelfer verweisen, nicht als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts angesehen werden, der jedem Bürger einen Anspruch darauf gewährte, dass alles, was seine Interessen berühren könnte, unter allen Umständen in seiner Sprache verfasst sein müsste (Urteil Kik/HABM, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 82).

117. Ein solcher Grundsatz, der die Verpflichtung mit sich brächte, die fraglichen Stellenausschreibungen stets in allen Amtssprachen zu veröffentlichen, lässt sich auch nicht aus der Verordnung Nr. 1 ableiten. So ist entschieden worden, dass diese Verordnung in den Beziehungen zwischen den Organen und ihren Bediensteten nicht anwendbar ist, da sie die Sprachenfrage nur im Verhältnis zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem Mitgliedstaat oder einer Person, die der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats untersteht, regelt (Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2005, Rasmussen/Kommission, T‑203/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑279 und II‑1287, Randnr. 60).

118. Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft sowie die Bewerber für solche Stellen unterstehen, was die Anwendung der Bestimmungen des Statuts einschließlich jener über die Einstellung innerhalb eines Organs angeht, allein der Zuständigkeit der Gemeinschaften. Zudem gestattet Art. 6 der Verordnung Nr. 1 den Organen ausdrücklich, in ihren Geschäftsordnungen festzulegen, wie die Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2001, Bonaiti Brighina/Kommission, T‑118/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑25 und II‑97, Randnr. 13).

119. Die Gleichstellung der Bewerber für solche Stellen mit den Beamten und sonstigen Bediensteten in Bezug auf die anwendbare Sprachenregelung ist dadurch gerechtfertigt, dass diese Bewerber mit einem Gemeinschaftsorgan allein zu dem Zweck in Beziehung treten, eine Beamten- oder Bedienstetenstelle zu erhalten, für die, wie unten dargelegt wird, bestimmte Sprachkenntnisse erforderlich sind und in den für die Besetzung dieser Stelle anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen verlangt werden können.

120. Ebenso wenig besteht nach dem von der Italienischen Republik ebenfalls angeführten Art. 18 der Geschäftsordnung der Kommission eine Verpflichtung, Ausschreibungen von freien Stellen bei der Kommission stets in allen Amtssprachen zu veröffentlichen. Dieser Artikel kommt in der vorliegenden Rechtssache nicht zum Tragen, da er schon nach seinem Wortlaut nur für die Rechtsakte gilt, die in den Artikeln 249 EG und 161 EA genannt sind, und nicht für Stellenausschreibungen, die die Kommission als Anstellungsbehörde im Sinne der einschlägigen Statutsbestimmungen erlässt.

121. Schließlich enthält das Statut zum einen keine Bestimmung, die dazu zwänge, Stellenausschreibungen in allen Amtssprachen zu veröffentlichen, und berechtigt zum anderen in Art. 29 Abs. 2 die Anstellungsbehörde, bei der Einstellung von höheren Führungskräften das Verfahren anzuwenden, das sie für angemessen hält.

122. Somit durfte die Kommission im vorliegenden Fall die Entscheidung erlassen, um im Rahmen der ihr nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1 und Art. 29 Abs. 2 des Statuts zustehenden Befugnis die Frage zu regeln, in welcher Sprache externe Ausschreibungen von Stellen der höheren Führungsebene zu veröffentlichen sind, eine Frage, die, wie bereits festgestellt, einen besonderen Aspekt der Einstellungsverfahren für Personal dieser Kategorie darstellt. Die Italienische Republik und die Streithelfer rügen daher zu Unrecht, dass die Kommission für den Erlass der Entscheidung unzuständig gewesen sei.

123. Drittens ist zu dem Vorbringen, die Entscheidung sei unzureichend begründet – eine Frage, die das Königreich Spanien aufgeworfen hat, die jedoch vom Gericht auch von Amts wegen zu prüfen ist –, daran zu erinnern, dass der Umfang der Begründungspflicht von der Rechtsnatur der betreffenden Maßnahme abhängt und dass sich bei Rechtsakten mit allgemeiner Geltung die Begründung darauf beschränken kann, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen (Urteile des Gerichtshofs vom 13. März 1968, Beus, 5/67, Slg. 1968, 125, 143, und vom 19. November 1998, Spanien/Rat, C‑284/94, Slg. 1998, I‑7309, Randnr. 28).

124. Hier ist festzustellen, dass die Entscheidung den genannten Anforderungen an die Begründung entspricht, da in ihr mit dem Hinweis auf die in der Generaldirektion Übersetzung der Kommission verfügbare Übersetzungskapazität die Gesamtlage angegeben ist, die zu ihrem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele bezeichnet sind, die mit ihr erreicht werden sollen. Aus dem Inhalt der Entscheidung und der Dokumente, auf die sie Bezug nimmt (siehe oben, Randnrn. 5 bis 7, 14 und 15), wird offensichtlich, dass sie angesichts der knappen Übersetzungsressourcen darauf abzielt, die Nachfrage nach Übersetzungen so zu verringern, dass sie die verfügbaren Kapazitäten nicht übersteigt.

125. Die Italienische Republik und die Streithelfer rügen insoweit zu Unrecht, dass zwischen der Knappheit der Kapazitäten für die Übersetzung in die Sprachen der neuen Mitgliedstaaten und der Nichtübersetzung der Ausschreibungen von Stellen der höheren Führungskräfte in alle Sprachen der alten Mitgliedstaaten kein Zusammenhang bestehe.

126. In der der Klageschrift beigefügten Fassung der Entscheidung und in dem Dokument PERS(2004) 203 der Kommission, auf das die Fassung der Entscheidung verweist, die im Protokoll der 1678. Sitzung der Kommission enthalten ist, wird nämlich allgemein auf die „in der Generaldirektion Übersetzung zur Verfügung stehende Kapazität“ bzw. die „derzeitige Arbeitsüberlastung“ in dieser Generaldirektion Bezug genommen und nicht allein auf die Kapazität für die Übersetzung in die neuen Sprachen. Die Bezugnahme in den beiden genannten Dokumenten auf das Dokument SEC(2004) 638/6 vom 26. Mai 2004, das die Kapazitäten für die Übersetzung in die neuen Amtssprachen betrifft, kann an diesem Ergebnis nichts ändern, da die in der Entscheidung getroffene Maßnahme nicht nur damit gerechtfertigt wird.

127. Viertens ist festzustellen, dass die Kommission zwar befugt ist, die ihr angemessen erscheinenden Maßnahmen zu treffen, um die Aspekte des Einstellungsverfahrens für ihre höheren Führungskräfte zu regeln, doch dürfen diese Maßnahmen unter den Bewerbern für eine bestimmte Stelle nicht zu einer Diskriminierung aufgrund der Sprache führen.

128. Zum einen ist eine solche Diskriminierung nach Art. 1d Abs. 1 des Statuts ausdrücklich verboten, und Abs. 6 dieses Artikels sieht vor, dass jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen ist, wobei die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen sind.

129. Zum anderen lässt es auch Art. 27 des Statuts nicht zu, dass die Anstellungsbehörde von den Bewerbern für eine Stelle die perfekte Beherrschung einer bestimmten Amtssprache verlangt, wenn die Stelle infolge dieser an die Sprachkenntnisse anknüpfenden Voraussetzung den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten wird, ohne dass dies aus Gründen, die mit dem Funktionieren der Dienststelle zusammenhängen, gerechtfertigt ist (Urteil des Gerichtshofs vom 4. März 1964, Lassalle/Parlament, 15/63, Slg. 1964, 63, 78 und 79).

130. Wenn daher die Kommission beschließt, den vollen Wortlaut einer Ausschreibung für eine Stelle der höheren Führungsebene nur in bestimmten Sprachen im Amtsblatt zu veröffentlichen, muss sie, um unter den potenziell an dieser Ausschreibung interessierten Bewerbern eine Diskriminierung aufgrund der Sprache zu vermeiden, geeignete Maßnahmen erlassen mit dem Ziel, alle diese Bewerber darüber zu informieren, dass die betreffende Stellenausschreibung existiert und in welchen Ausgaben sie im vollen Wortlaut veröffentlicht worden ist.

131. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so kann, wenn eine Ausschreibung für eine Stelle der in der Entscheidung genannten Kategorie in einer begrenzten Anzahl von Sprachen im Amtsblatt veröffentlicht wird, dies nicht zu einer Diskriminierung unter den verschiedenen Bewerbern führen, sofern feststeht, dass diese zumindest eine dieser Sprachen so gut beherrschen, dass sie vom Inhalt der Ausschreibung angemessen Kenntnis nehmen können.

132. Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach der Rechtsprechung keinen Verstoß gegen die Rechte eines Beamten darstellt, wenn von der Verwaltung an ihn gerichtete Dokumente in einer anderen als seiner Muttersprache oder der von ihm gewählten ersten Fremdsprache abgefasst sind, sofern er die von der Verwaltung verwendete Sprache so gut beherrscht, dass er vom Inhalt der in Rede stehenden Dokumente tatsächlich und leicht Kenntnis nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Rasmussen/Kommission, oben in Randnr. 117 angeführt, Randnrn. 62 bis 64). Dies gilt auch, wenn eine Handlung an alle Beamten oder an Teilnehmer an einem Auswahlverfahren wie das der Stellenausschreibung gerichtet ist.

133. Außerdem ist daran zu erinnern, dass im Hinblick auf Art. 28 Buchst. f des Statuts jeder Teilnehmer an einem Auswahlverfahren gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaften und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaften in dem Umfang nachweisen muss, in dem dies für die auszuübende Tätigkeit erforderlich ist. Es handelt sich um die für die Einstellung von Beamten der Gemeinschaft erforderlichen Mindestsprachkenntnisse, wobei die Organe gegebenenfalls die Einstellung für eine bestimmte Stelle von weitergehenden Voraussetzungen abhängig machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Pappas/Komitee der Regionen, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 85).

134. So ist das betroffene Organ, wenn dies durch dienstliche Erfordernisse oder Anforderungen der Stelle geboten ist, berechtigt, die Sprachen anzugeben, in denen gründliche oder ausreichende Kenntnisse verlangt werden (vgl. im Umkehrschluss Urteil Lassalle/Parlament, oben in Randnr. 129 angeführt, Slg. 1964, 63, 78 und 79, vgl. außerdem Schlussanträge des Generalanwalts Lagrange in der Rechtssache, Slg. 1964, 77, 94). In diesem letztgenannten Fall kann der Umstand, dass der Wortlaut der betroffenen Ausschreibung nur in diesen Sprachen verfügbar ist, unter den Bewerbern nicht zu einer Diskriminierung führen, da sie alle zumindest eine dieser Sprachen beherrschen müssen.

135. Wird dagegen der Wortlaut der Stellenausschreibung nur in bestimmten Gemeinschaftssprachen im Amtsblatt veröffentlicht, obwohl Personen, die nur Kenntnisse in anderen Gemeinschaftssprachen besitzen, zulässige Bewerbungen einreichen könnten, so könnte dies, wenn nicht andere Maßnahmen getroffen werden, um dieser Kategorie von potenziellen Bewerbern zu ermöglichen, vom Inhalt der Ausschreibung angemessen Kenntnis zu nehmen, dazu führen, dass sie diskriminiert werden.

136. In diesem Fall wären die in Rede stehenden Bewerber nämlich gegenüber den anderen Bewerbern schlechter gestellt, weil sie von den in der Stellenausschreibung verlangten Qualifikationen und den Bedingungen und Vorschriften des Einstellungsverfahrens nicht angemessen Kenntnis nehmen könnten. Eine solche Kenntnis stellt jedoch eine notwendige Voraussetzung für eine optimale Bewerbung im Hinblick auf eine möglichst hohe Einstellungschance dar.

137. Vorliegend sieht die Entscheidung vor, dass die externen Ausschreibungen von Stellen der höheren Führungsebene im Amtsblatt künftig nur in Deutsch, Englisch und Französisch veröffentlicht werden. Sie schließt damit aus, dass der volle Wortlaut der betroffenen Stellenausschreibungen in den in anderen Gemeinschaftssprachen erscheinenden Amtsblattausgaben veröffentlicht wird, und sieht dabei weder vor, dass in den anderen Ausgaben eine Anzeige veröffentlicht wird, die über das Vorliegen einer solchen Stellenausschreibung informiert und wegen des vollen Wortlauts auf die deutsche, die englische und die französische Ausgabe verweist, noch dass andere gleichwertige Maßnahmen erlassen werden.

138. Außerdem besteht angesichts des Umstands, dass die Entscheidung selbst nicht im Amtsblatt veröffentlicht wurde, um die Leser der anderen Ausgaben als der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe auf die damit eingeführte Änderung der Praxis hinzuweisen, eine ernsthafte Gefahr, dass die potenziellen Bewerber anderer Muttersprache als der drei in der Entscheidung genannten Sprachen vom Vorliegen einer Stellenausschreibung, die sie interessieren könnte, überhaupt nichts erfahren. Sogar dann, wenn diese Bewerber zumindest eine der drei Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch beherrschen sollten, könnte nicht angenommen werden, dass sie eine andere als die in ihrer Muttersprache erscheinende Amtsblattausgabe konsultieren würden.

139. Zudem ist hervorzuheben, dass sich die Entscheidung allgemein auf alle Einstellungsverfahren für höhere Führungskräfte der Kommission bezieht. Ohne eine Angabe in diesem Sinne in der Entscheidung oder in der Stellenausschreibung kann nicht angenommen werden, dass die Kenntnis der deutschen, der französischen oder der englischen Sprache für solche Stellen stets unentbehrlich ist. Der Beweis dafür ist, dass die Stellenausschreibung, die ja gerade eine Stelle dieser Kategorie betrifft, nur „gründliche Kenntnis einer Amtssprache der Europäischen Union und ausreichende Kenntnis einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union“ verlangt.

140. Der von der Kommission angeführte Umstand, dass gemäß dem Dokument SEC(2004) 638/6 und der Stellenausschreibung die Auswahlverfahren für Stellen der höheren Führungsebene ausschließlich in Englisch, Französisch und Deutsch durchgeführt werden, kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Wenn nämlich die Kommission meint, dass aus Gründen, die mit dem ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zusammenhängen, die Beherrschung mindestens einer der genannten Sprachen erforderlich sei, dann ist es ihre Sache, in die Ausschreibungen für diese Stellen eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen. Da dies vorliegend nicht geschehen ist, ist dieses Vorbringen zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, über die Folgen zu befinden, die die Beschränkung der in den Auswahlverfahren zu verwendenden Sprachen für die Ordnungsmäßigkeit dieser Verfahren hat.

141. Die Entscheidung sieht jedoch für Ausschreibungen von Stellen der höheren Führungsebene, die nicht die Kenntnis von mindestens einer der drei genannten Sprachen verlangen, keine Maßnahme vor, die es potenziellen Bewerbern, die nicht mindestens eine dieser Sprachen beherrschen, ermöglichen würde, vom Inhalt dieser nur in den drei genannten Sprachen verfügbaren Ausschreibungen angemessen Kenntnis zu nehmen. Für solche Bewerber ist nicht einmal die Möglichkeit vorgesehen, sich an die Kommission zu wenden, um eine Übersetzung der fraglichen Stellenausschreibung zu erhalten.

142. Nach alledem ist Anwendung der Entscheidung geeignet, unter den Bewerbern für ein Auswahlverfahren zu einer Diskriminierung aufgrund der Sprache zu führen.

143. Die Kommission wendet jedoch im Wesentlichen ein, dass der Fall einer solchen Diskriminierung eher theoretisch sei. Die drei in der Entscheidung bestimmten Sprachen seien die internen Arbeitssprachen der Kommission, und Personen, die sich für die betroffenen Stellen interessierten und die notwendigerweise hoch qualifiziert sein müssten, würden zweifellos zumindest eine von i hnen kennen. Im Übrigen sei angesichts der Knappheit der Übersetzungskapazitäten der Erlass der Entscheidung an dem Bemühen um ein effizientes und ordnungsgemäßes Funktionieren des Organs ausgerichtet.

144. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Was zunächst den Umstand angeht, dass die drei in der Entscheidung bestimmten Sprachen die Arbeitssprachen der Kommission sind, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Organ sich nicht damit begnügen darf, eine in einer seiner Arbeitssprachen abgefasste Einzelentscheidung an einen Beamten zu richten, sondern sich vergewissern muss, dass dieser die verwendete Sprache ausreichend beherrscht, und ihm, sofern dies nicht der Fall ist, eine Übersetzung zur Verfügung zu stellen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. März 2000, Rudolph/Kommission, T‑197/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑55 und II‑241, Randnrn. 45 bis 47, und Bonaiti Brighina/Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnrn. 20 und 21).

145. Angesichts dieser Rechtsprechung, die im Wege der Analogie auf Bewerber für ein Auswahlverfahren übertragbar ist, darf sich ein Organ nicht damit begnügen, für die Ausschreibung bei ihm bestehender freier Stellen die internen Arbeitssprachen zu verwenden, sondern muss sich vergewissern, dass alle potenziellen Bewerber Gelegenheit haben, vom Vorliegen und vom Inhalt der fraglichen Arbeitssprachen in angemessener Weise Kenntnis zu nehmen.

146. Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass die Entscheidung nur die externen Veröffentlichungen im Amtsblatt betrifft, die ihrer Natur nach auch an Personen außerhalb der Kommission gerichtet sind; für diese Personen ist der Umstand, dass die für die Veröffentlichung gewählten Sprachen die internen Arbeitssprachen der Kommission sind, unerheblich.

147. Sodann ist hervorzuheben, dass zwar Stellen der höheren Führungsebene zwangsläufig besonders qualifizierte Bewerber ansprechen und es somit wahrscheinlich ist, dass mehrere Bewerber anderer Muttersprache als Deutsch, Englisch oder Französisch angesichts des Umstands, dass Kenntnisse dieser drei Sprachen in Europa ziemlich verbreitet sind, ausreichende Kenntnisse der einen oder der anderen dieser Sprachen besitzen. Doch reicht dies nicht aus, um die mit der Entscheidung erlassene Maßnahme zu rechtfertigen.

148. Selbst wenn dies nämlich der Fall sein sollte, bedeutete es nicht, dass diese Bewerber die Amtsblattausgaben in diesen drei Sprachen und nicht in ihrer Muttersprache konsultieren. Jedenfalls können Kenntnisse in Deutsch, Englisch oder Französisch nicht bei allen Personen vorausgesetzt werden, die die erforderlichen Qualifikationen für Stellen der höheren Führungsebene haben.

149. Schließlich ist auch das Vorbringen betreffend das effiziente und ordnungsgemäße Funktionieren der Kommission zurückzuweisen. Derartige Erwägungen können eine nach dem Statut verbotene Diskriminierung nicht rechtfertigen. Wie aus Art. 1d Abs. 6 des Statuts hervorgeht, können nur „die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik“, wie etwa die in Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen der Festsetzung eines bestimmten Alters für den Eintritt in den Ruhestand und eines Mindestalters für den Bezug des Ruhegehalts, eine Beeinträchtigung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen. Die ordnungsgemäße Verwaltung der Übersetzungskapazitäten fällt nicht unter die Personalpolitik im Sinne des Statuts.

150. Nach alledem hat die Kommission durch den Erlass der Entscheidung gegen Art. 1d des Statuts verstoßen. Im Übrigen hat sie außerdem mittelbar gegen Art. 27 des Statuts verstoßen, da die erlassene Maßnahme im Rahmen von Einstellungsverfahren für höhere Führungskräfte Bewerber mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit, nämlich jene aus Ländern, in denen Deutsch, Englisch oder Französisch als Muttersprache gesprochen wird, begünstigen und jedenfalls einen Teil der Bewerber aus den anderen Mitgliedstaaten benachteiligen könnte.

151. Daher ist die Entscheidung für nichtig zu erklären. Die nach den in der Entscheidung vorgesehenen Modalitäten veröffentlichte Stellenausschreibung ist ebenfalls für nichtig zu erklären. Die Kommission hat zwar in der nationalen Presse der Mitgliedstaaten in allen anderen Sprachen abgefasste Anzeigen veröffentlicht, um die interessierten Personen über die Veröffentlichung der Stellenausschreibung im Amtsblatt zu informieren, auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wurde.

152. Selbst wenn man jedoch unterstellt, dass die Veröffentlichung der genannten Anzeigen ausreicht, um die Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch, Englisch oder Französisch über das Vorliegen der Stellenausschreibung zu informieren, hat es die Kommission versäumt, Maßnahmen zu treffen, um auch denjenigen unter ihnen, die keine dieser drei Sprachen beherrschen, zu ermöglichen, vom genauen Inhalt dieser Stellenausschreibung Kenntnis zu nehmen. Die von der Kommission angeführten Umstände, dass sich insoweit kein Bewerber bei ihr beschwert habe bzw. dass die italienischen Staatsangehörigen bei den eingegangenen Bewerbungen sehr zahlreich vertreten seien, lassen für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass das genannte Versäumnis der Kommission die Rechte bestimmter Bewerber nicht beeinträchtigen konnte.

153. Nach alledem ist der Klage stattzugeben und sind die Entscheidung sowie die Stellenausschreibung für nichtig zu erklären.

Kosten

154. Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im Übrigen tragen gemäß Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

155. In der vorliegenden Rechtssache ist die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen. Die Italienische Republik hat jedoch keinen Kostenantrag gestellt. Daher hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die von der Kommission in ihrer 1678. Sitzung vom 10. November 2004 erlassene Entscheidung, dass die externen Ausschreibungen von Stellen der höheren Führungsebene im Amtsblatt der Europäischen Union während eines Zeitraums, der zum 1. Januar 2007 enden soll, in Deutsch, Englisch und Französisch veröffentlicht werden, wird für nichtig erklärt.

2. Die Stellenausschreibung KOM/2005/335 zur Besetzung der Stelle des Generaldirektors/der Generaldirektorin (Besoldungsgruppe A* 15/A* 16) des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), die von der Kommission am 9. Februar 2005 veröffentlicht wurde (ABl. C 34 A, S. 3), wird für nichtig erklärt.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.