URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
25. Oktober 2007
Rechtssache T-154/05
Carmela Lo Giudice
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Mobbing – Anfechtungsklage – Beistandspflicht – Begründungspflicht – Vertrauensschutz – Art. 24 des Statuts – Fürsorgepflicht – Zulässigkeit – Antrag auf Entschädigung“
Gegenstand: Klage zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wurde, dass kein Mobbing vorgelegen habe, und zum anderen auf Entschädigung für den angeblich erlittenen immateriellen Schaden
Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Mobbing – Begriff
2. Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Übereinstimmung von Beschwerde und Klage
(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)
3. Beamte – Beistandspflicht der Verwaltung – Umfang
(Beamtenstatut, Art. 24)
4. Beamte – Beschwerende Verfügung – Begründungspflicht – Umfang
(Beamtenstatut, Art. 25)
1. Der Beamte, der sich für ein Mobbingopfer hält, muss unabhängig davon, wie er möglicherweise die von ihm behaupteten Ereignisse subjektiv wahrgenommen hat, einen Tatsachenkomplex vortragen, mit dem nachgewiesen werden kann, dass er einem Verhalten ausgesetzt war, das objektiv darauf abzielte, ihn in Misskredit zu bringen oder seine Arbeitsbedingungen absichtlich zu verschlechtern.
Für den Nachweis eines Mobbings muss das fragliche Verhalten demnach einen objektiv vorsätzlichen Charakter haben.
Eine Ablehnung des Urlaubs zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Dienstes kann grundsätzlich nicht als ein Ausdruck von Mobbing angesehen werden. Außerdem kann der betroffene Beamte die Ablehnung eines Urlaubsantrags bei seinem Vorgesetzten anfechten, wenn er es unterlassen hat, die im Leitfaden für Abwesenheiten bei Urlaubsanträgen vorgesehenen Verwaltungsformalitäten zu erfüllen.
(vgl. Randnrn. 82, 83 und 107)
Verweisung auf: Gericht, 23. Februar 2001, De Nicola/EIB, T‑7/87, T‑208/98 und T‑109/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑49 und II‑185, Randnr. 286; Gericht, 8. Juli 2004, Schochaert/Rat, T‑136/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑215 und II‑957, Randnr. 41; Gericht, 4. Mai 2005, Schmit/Kommission, T‑144/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑101 und II‑465, Randnrn. 64, 65 und 78
2. Nach dem Grundsatz der Übereinstimmung zwischen der Verwaltungsbeschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts und der anschließenden Klage ist ein vor dem Gemeinschaftsrichter geltend gemachter Klagegrund nur zulässig, wenn er bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen wurde, so dass die Anstellungsbehörde von den Rügen des Betroffenen gegen die angefochtene Entscheidung hinreichend genau Kenntnis nehmen konnte.
(vgl. Randnr. 122)
Verweisung auf: Gerichtshof, 1. Juli 1976, Sergy/Kommission, 58/75, Slg. 1976, 1139, Randnr. 32; Gericht, 14. Oktober 2003, Wieme/Kommission, T‑174/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑241 und II‑1165, Randnr. 18; Gericht, 25. Oktober 2005, Cwik/Kommission, T‑96/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑343 und II‑1523, Randnr. 32
3. Art. 24 des Statuts ist konzipiert worden, um die Beamten vor jeder Art von Mobbing oder herabwürdigender Behandlung nicht nur von Seiten Dritter, sondern auch seitens ihrer Vorgesetzten und Kollegen zu schützen.
Die Verwaltung muss aufgrund der in diesem Artikel vorgesehenen Beistandspflicht beim Auftreten eines Zwischenfalls, der mit der Ordnung und Ruhe des Dienstbetriebs unvereinbar ist, mit aller notwendigen Energie eingreifen und mit der durch die Umstände des Falles gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge reagieren, um die Tatsachen festzustellen und daraus in Kenntnis der Sachlage die geeigneten Konsequenzen zu ziehen. Dazu genügt es, wenn der Beamte, der den Schutz durch sein Organ verlangt, den Ansatz eines Beweises dafür erbringt, dass die Angriffe, denen er angeblich ausgesetzt war, wirklich stattgefunden haben. Liegen solche Anhaltspunkte vor, so hat das Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Untersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen.
Hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer in den Anwendungsbereich von Art. 24 des Statuts fallenden Situation zu ergreifen sind, verfügt die Verwaltung unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels. Die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters beschränkt sich auf die Frage, ob sich das betreffende Organ innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und sein Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat.
(vgl. Randnrn. 135 bis 137)
Verweisung auf: Gerichtshof, 14. Juni 1979, V/Kommission, 18/78, Slg. 1979, 2093, Randnr. 15; Gerichtshof, 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, Slg. 1989, 99, Randnrn. 15 und 16; Gericht, 21. April 1993, Tallarico/Parlament, T‑5/92, Slg. 1993, II‑477, Randnr. 31; Gericht, 11. Oktober 1995, Baltsavias/Kommission, T‑39/93 und T‑553/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑233 und II‑695, Randnr. 58; Gericht, 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T‑3/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑475 und II‑1395, Randnr. 54; Gericht, 5. Dezember 2000, Campogrande/Kommission, T‑136/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑267 und II‑1225, Randnr. 42; Schochaert/Rat, Randnrn. 48 und 49; Schmit/Kommission, Randnrn. 96 und 98
4. Die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung zu begründen, soll dem Betroffenen ausreichende Hinweise geben, damit er erkennen kann, ob die Entscheidung wirklich berechtigt ist oder ob sie einen Fehler aufweist, der es erlaubt, ihre Rechtmäßigkeit in Frage zu stellen, und sie soll es dem Gemeinschaftsrichter ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu kontrollieren.
Der Umfang der Begründungspflicht ist in jedem Einzelfall nicht nur unter Berücksichtigung der angefochtenen Entscheidung, sondern auch anhand der konkreten Umstände, unter denen die Entscheidung ergangen ist, zu beurteilen.
Eine Entscheidung ist daher hinreichend begründet, wenn die Maßnahme, die Gegenstand der Klage ist, in einem Kontext ergangen ist, den der betroffene Beamte kennt und der es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu erfassen.
(vgl. Randnrn. 160 bis 162)
Verweisung auf: Gerichtshof, 29. Oktober 1981, Arning/Kommission, 125/80, Slg. 1981, 2539, Randnr. 13; Gerichtshof, 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22; Gerichtshof, 21. Juni 1984, Lux/Rechnungshof, 69/83, Slg. 1984, 2447, Randnr. 36; Gerichtshof, 13. Dezember 1989, Prelle/Kommission, C‑169/88, Slg. 1989, 4335, Randnr. 9; Gericht, 16. Dezember 1993, Turner/Kommission, T‑80/92, Slg. 1993, II‑1465, Randnr. 62; Gericht, 15. Februar 1996, Ryan-Sheridan/FEACVT, T‑589/93, Slg. ÖD 1996, I‑A‑27 und II‑77, Randnr. 95; Gericht, 2. April 1998, Apostolidis/Gerichtshof, T‑86/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑167 und II‑521, Randnrn. 73 bis 77; Gericht, 6. März 2001, Campoli/Kommission, T‑100/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑71 und II‑347, Randnr. 53; Gericht, 20. Juli 2001, Brumter/Kommission, T‑351/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑165 und II‑757, Randnr. 28; Schmit/Kommission, Randnrn. 115 und 116