21.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/41


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 2008 — Muñiz/Kommission

(Rechtssache T-144/05) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend eine Sitzung der Arbeitsgruppe des Fachbereichs „Zolltarifliche und statistische Nomenklatur [Mechanik/Verschiedenes]“ des Ausschusses für den Zollkodex - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses)

(2009/C 44/70)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Pablo Muñiz (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt B. Dehandschutter, dann Rechtsanwalt L. Defalque)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und I. Chatzigiannis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 2005, durch die der Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend die Sitzung der Arbeitsgruppe des Fachbereichs „Zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Mechanik/Verschiedenes)“ des Ausschusses für den Zollkodex im September 2004 verweigert wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 2005 wird für nichtig erklärt, soweit darin der Zugang zu den Dokumenten „TAXUD/1369/2003“ betreffend Heimkinos, „TAXUD/974/2004“ betreffend Kombinationskraftwagen, „TAXUD/1342/2003“, „TAXUD/2465/2004“ und „TAXUD/2495/2004“ betreffend Stromversorgungseinheiten, „XXI/770/1998“ betreffend unvollständige automatische Datenverarbeitungsmaschinen und dem Protokoll der Arbeitsgruppensitzung des Fachbereichs „Zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Mechanik/Verschiedenes)“ des Ausschusses für den Zollkodex im September 2004 (Dokument „TAXUD/3010/2004 — Anhang V“) verweigert wurde.

2.

Im Übrigen ist die Hauptsache erledigt.

3.

Die Kommission trägt die Kosten von Herrn Pablo Muñiz.


(1)  ABl. C 132 vom 28.5.2005.