URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)
31. Januar 2008
Rechtssache F-98/05
Vittorio Di Bucci
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2004 – Vergabe von Prioritätspunkten – Zeitliche Geltung von Bestimmungen des neuen Statuts“
Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EAG auf u. a. Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Festsetzung der Gesamtzahl der an ihn im Beförderungsverfahren 2004 vergebenen Punkte und der Entscheidung, seinen Namen nicht in die Liste der in diesem Jahr nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten aufzunehmen
Entscheidung: Die Entscheidung über die Festsetzung der Gesamtpunktzahl des Klägers am Ende des Beförderungsverfahrens 2004 und die Entscheidung, ihn nicht in diesem Verfahren zu befördern, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission trägt die gesamten Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Beförderung – Anwendbare Vorschriften – Beförderungsverfahren 2004
(Beamtenstatut, Anhang XIII, Art. 6 Abs. 2)
2. Beamte – Beförderung – Anwendbare Vorschriften – Beförderungsverfahren 2004
(Beamtenstatut, Art. 45;Verordnung Nr. 723/2004 des Rates, Art. 2)
3. Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste
(Beamtenstatut, Art. 45)
4. Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse
(Beamtenstatut, Art. 45)
1. Art. 6 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts soll nicht die auf das Beförderungsverfahren 2004 anwendbare Fassung des Statuts bestimmen, sondern die Fassung, die die Wirkungen der am Ende dieses Verfahrens getroffenen Beförderungsentscheidungen regelt. Diese Vorschrift soll Beamten, deren Beförderungsentscheidung Ende 2004 getroffen wird, deren Beförderung aber vor dem 1. Mai 2004 wirksam wird, gewährleisten, dass der sich aus der Beförderung ergebende Aufstieg insbesondere im Hinblick auf das Aufsteigen in der Besoldungsgruppe genau der ist, der sich bei einer Beförderungsentscheidung ergeben hätte, die vor Inkrafttreten des Statuts in der durch die Verordnung Nr. 723/2004 geänderten Fassung ergangen wäre.
(vgl. Randnr. 52)
2. Da keine Bestimmungen eine Ausnahme von dem Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit der neuen Vorschriften der Verordnung Nr. 723/2004 vorsehen, durch die mit Wirkung vom 1. Mai 2004 das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geändert werden, ist Art. 45 des Statuts in der durch diese Verordnung geänderten Fassung unmittelbar ab Inkrafttreten der Verordnung anwendbar. Die Kommission konnte daher im November 2004 die durch die Verordnung Nr. 723/2004 aufgehobenen Bestimmungen von Art. 45 des alten Statuts von Rechts wegen nicht heranziehen, um die Entscheidung über die Festsetzung der Gesamtzahl der Verdienstpunkte eines Beamten am Ende des Beförderungsverfahrens 2004 und die Entscheidung, ihn nicht in diesem Verfahren zu befördern, zu erlassen.
(vgl. Randnrn. 57 und 58)
3. Eine Entscheidung der Kommission, mit der im Beförderungsverfahren 2004 die Gesamtzahl der Verdienstpunkte eines Beamten festgesetzt wurde, ohne dass die beiden zusätzlichen Kriterien in Art. 45 des Statuts in der ab 1. Mai 2004 geltenden Fassung – Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung seines Amtes als der Sprache, in der der Beamte bei seiner Ernennung gründliche Kenntnisse nachgewiesen hat, und gegebenenfalls das Maß der von ihm getragenen Verantwortung – eigens berücksichtigt worden wären, ist rechtswidrig.
Die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung zieht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung, den Beamten nicht zu befördern, nach sich, sofern die Möglichkeit besteht, dass eine neue vergleichende Prüfung der Bewerbungen unter Berücksichtigung dieser beiden Kriterien zu einer deutlich anderen Bewertung der Verdienstrangfolge der Beamten führt und der betreffende Beamte gegebenenfalls die für dieses Verfahren festgelegte Beförderungsschwelle erreicht.
(vgl. Randnrn. 60, 62 und 64 bis 66)
4. Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein persönliches Interesse an der Aufhebung der von ihm angefochtenen Handlung hat. Ein Beamter ist durch eine Liste beförderter Beamter nur insoweit beschwert und hat nur insoweit ein persönliches Interesse an ihrer Aufhebung, als sein Name nicht in ihr aufgeführt ist, wenn nicht diese Beförderungen seiner eigenen Beförderung in dem fraglichen Verfahren nach einer erneuten Abwägung der Verdienste gemäß Art. 45 des Statuts entgegenstehen. Der Antrag, diese Liste insgesamt aufzuheben, ist daher unzulässig.
(vgl. Randnrn. 70 bis 72)
Verweisung auf:
Gericht erster Instanz: 21. November 1996, Michaël/Kommission, T‑144/95, Slg. ÖD 1996, I‑A‑529 und II‑1429, Randnr. 31; 28. September 2004, MCI/Kommission, T‑310/00, Slg. 2004, II‑3253, Randnr. 44