Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 30. März 2006 – EFfCI / Parlament und Rat

(Rechtssache 113/05 P)

(„Rechtsmittel – Richtlinie 2003/15/EG – Nichtigkeitsklage – Kosmetische Mittel – Schutz der öffentlichen Gesundheit – Tierversuche – Verbot krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe – Rechtsmittel, das teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist“)

1.                     Verfahren – Keine Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung über eine Einrede der Unzulässigkeit eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 114 § 4) (vgl. Randnr. 26)

2.                     Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das nicht mit den vor dem Gericht geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 42 § 2) (vgl. Randnr. 36)

3.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Artikel 230 Absatz 4 EG; Richtlinie 2003/15 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 37, 56)

Gegenstand:

: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 2004 in der Rechtssache T‑196/03 (EFfCI/Parlament und Rat) – Zulässigkeit einer Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 1 der Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 66, S. 26) – Unmittelbar und individuell betroffene Person im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG

Dispositif:

 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

Die European Federation for Cosmetic Ingredients trägt die Kosten des Verfahrens.