Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 28. September 2006 – El Corte Inglés/HABM und Pucci

(Rechtssache C‑104/05 P)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Verwechslungsgefahr – Bildmarke ‚EMILIO PUCCI‘ – Widerspruch des Inhabers von nationalen Bildmarken ‚EMIDIO TUCCI‘– Ähnlichkeit zwischen Waren“

1.                     Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58) (vgl. Randnr. 40)

2.                     Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts durch den Gerichtshof – Ausschluss, außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58) (vgl. Randnr. 45)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2004 in der Rechtssache T‑8/03 (El Corte Inglés / HABM – Pucci) über die Abweisung einer Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 3. Oktober 2002, mit der die von der Rechtsmittelführerin eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die den Widerspruch gegen die Anmeldung des Bildzeichens „EMILIO PUCCI“ als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klassen 3, 18, 24 und 25 teilweise zurückgewiesen hatte, ihrerseits zurückgewiesen worden war

Tenor

 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

Die El Corte Inglés SA trägt 80 % der Kosten.

 

Das HABM trägt 20 % der Kosten.