Steuerrecht – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie
(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2)
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass der Begriff der „Übernahme von Verbindlichkeiten“ andere als Geldverbindlichkeiten, wie die Verpflichtung, eine Immobilie zu renovieren, aus dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausschließt.
Eine vergleichende Untersuchung der verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung ergibt terminologische Unterschiede hinsichtlich des Begriffs der „Übernahme von Verbindlichkeiten“. In bestimmten Sprachfassungen wie der deutschen, der französischen und der italienischen hat dieser Ausdruck nämlich eine allgemeine Bedeutung, während sich andere Sprachfassungen wie die englische und die spanische klar auf Geldverbindlichkeiten beziehen.
Die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befreiung betrifft außer der Übernahme von Verbindlichkeiten die Vermittlung und die Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten. Es steht fest, dass es sich bei all diesen Umsätzen ihrer Art nach um Finanzdienstleistungen handelt. Dasselbe gilt für die anderen Umsätze, auf die in den Nrn. 1 und 3 bis 6 des Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie hingewiesen wird. Die Übernahme der Verpflichtung, eine Immobilie zu renovieren, stellt ihrer Art nach kein Finanzgeschäft im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie dar und fällt demnach nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.
(vgl. Randnrn. 18, 21-23, 26 und Tenor)