Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Subventionspraktiken von Drittstaaten – Schädigung – Feststellung des Kausalzusammenhangs – Verpflichtungen der Organe – Berücksichtigung subventionsfremder Faktoren
(Verordnung Nr. 2026/97 des Rates, Art. 8 Abs. 7)
Bei der Feststellung des Schadens für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Rahmen des Antisubventionsverfahrens müssen Rat und Kommission prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die subventionierten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine solche, die durch das eigene Verhalten der Gemeinschaftshersteller verursacht worden ist, außer Betracht lassen.
Wenn die Organe dieser Verpflichtung nachgekommen und zu dem Ergebnis gelangt sind, dass ein Faktor, der in einem wettbewerbswidrigen Verhalten der Gemeinschaftshersteller seinen Ursprung hat, nur einen geringen Prozentsatz des Endpreises des fraglichen Produkts darstellt, so dass dieser Preis als ein zuverlässiger Indikator für die Feststellung der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Schädigung erachtet werden konnte, ist es Sache derjenigen Verfahrensbeteiligten, die die Unwirksamkeit der den Ausgleichszoll auferlegenden Verordnung geltend machen, Beweise dafür beizubringen, dass dieser Faktor eine so bedeutsame Auswirkung haben konnte, dass die Endpreise des Produkts für die Feststellung des Vorhandenseins dieser Schädigung und des Kausalzusammenhangs zwischen dieser Schädigung und den subventionierten Einfuhren nicht herangezogen werden konnten.
(vgl. Randnrn. 35, 51, 54)