1. Rechtsmittel – Gründe – Verfälschung von Beweismitteln – Sich aus den Prozessakten ergebende Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen – Zulässigkeit
(Art. 225 EG)
2. Rechtsmittel – Gründe – Verfälschung von Beweismitteln – Begriff – Offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieser Beweismittel
3. Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Richtlinie 91/414
(Richtlinie 91/414 des Rates, Art. 19 und Anhang I)
1. Mit einem Rechtsmittel können die Feststellung und die Würdigung von Tatsachen in der angefochtenen Entscheidung angegriffen werden, soweit der Rechtsmittelführer geltend macht, dass das Gericht Feststellungen getroffen habe, deren Unrichtigkeit sich aus den Akten ergebe, oder die ihm vorgelegten Beweise verfälscht habe.
(vgl. Randnr. 57)
2. Eine Verfälschung von Beweisen ist gegeben, wenn ohne die Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel durch das Gericht offensichtlich unzutreffend ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Schlussfolgerungen, die das Gericht aus bestimmten Dokumenten gezogen hat, nicht in Einklang mit Sinn und Bedeutung dieser Dokumente stehen, liest man sie in ihrer Gesamtheit.
(vgl. Randnrn. 60, 63)
3. Die Richtlinie 91/414 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln soll, wie aus ihren Erwägungsgründen 5, 6 und 9 hervorgeht, der Beseitigung der Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handel mit diesen Erzeugnissen unter Aufrechterhaltung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt sowie für die Gesundheit von Mensch und Tier dienen. Der Kommission ist, damit sie das ihr gesetzte Ziel wirksam verfolgen kann und im Hinblick darauf, dass sie komplexe technische Beurteilungen vorzunehmen hat, in diesem Rahmen ein weites Ermessen zuzuerkennen.
Die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Der Gemeinschaftsrichter muss nämlich im Rahmen dieser Kontrolle feststellen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt von der Kommission zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.
Insbesondere dann, wenn sich eine Partei darauf beruft, das zuständige Organ habe einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen, hat der Gemeinschaftsrichter zu kontrollieren, ob dieses Organ sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht hat, auf die die daraus gezogenen Schlussfolgerungen gestützt sind.
(vgl. Randnrn. 74-77)