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Leitsätze

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Rechtsangleichung – Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie Werbung hierfür – Richtlinie 2000/13

(Richtlinie 2000/13 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 2, 3 und 12)

Leitsätze

Die Artikel 2, 3 und 12 der Richtlinie 2000/13 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der ein in diesem Mitgliedstaat ansässiger Wirtschaftsteilnehmer, der ein alkoholisches Getränk vertreibt, das im Sinne des Artikels 1 dieser Richtlinie ohne weitere Verarbeitung abgegeben werden soll und von einem Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt worden ist, für einen von einer Behörde festgestellten Verstoß gegen die genannte Regelung haftbar gemacht werden kann, der sich daraus ergibt, dass der Hersteller auf dem Etikett des Erzeugnisses einen falschen Alkoholgehalt in Volumenprozent angegeben hat, und folglich mit einer Geldbuße belegt werden kann, obwohl er das Erzeugnis in seiner Eigenschaft als bloßer Vertreiber lediglich so in den Verkehr bringt, wie es ihm vom Hersteller geliefert worden ist.

Eine solche nationale Regelung, die bei einem Verstoß gegen eine entsprechende Etikettierungspflicht die Haftung nicht nur der Hersteller, sondern auch der Vertreiber vorsieht, kann das von dieser Richtlinie vorgeschriebene Ergebnis keinesfalls in Frage stellen. Sie kann im Gegenteil, indem sie den Kreis der Wirtschaftsteilnehmer, die für Verstöße gegen nach der Richtlinie 2000/13 bestehende Etikettierungspflichten haftbar gemacht werden können, weit definiert, offenkundig dazu beitragen, dass die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele der Unterrichtung und des Schutzes der Endverbraucher der Lebensmittel erreicht werden.

Die Einzelheiten der Haftbarkeit eines Vertreibers für einen Verstoß gegen die Etikettierungspflichten der Artikel 2, 3 und 12 der Richtlinie 2000/13 und insbesondere die Verteilung der Haftung zwischen den verschiedenen am Inverkehrbringen des betreffenden Lebensmittels beteiligten Wirtschaftsteilnehmern sind zudem grundsätzlich im nationalen Recht zu regeln.

(vgl. Randnrn. 49-50, 59-60 und Tenor)