Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Ausfuhrerstattungen – Differenzierte Erstattung

(Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission)

2. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2)

Leitsätze

1. Im Rahmen eines Verfahrens zur Rücknahme und Wiedereinziehung von differenzierten Ausfuhrerstattungen, die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen endgültig gezahlt worden sind, muss die Feststellung, dass diese Erstattungen ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind, durch den gemäß den Regeln des nationalen Rechts erbrachten Nachweis eines missbräuchlichen Verhaltens des Ausführers untermauert werden.

Dieser Nachweis setzt zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen künstlich geschaffen werden. Der Beweis für das Vorliegen dieses subjektiven Elements kann u. a. durch den Nachweis eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Ausführer, der die Erstattungen erhält, und demjenigen, der die Ware in ein anderes Drittland als das Einfuhrland einführt, erbracht werden.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts – soweit dadurch die Effektivität des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt wird – festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines missbräuchlichen Verhaltens im Ausgangsverfahren erfüllt sind.

(vgl. Randnrn. 33-34, 38, Tenor 1)

2. Im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist eine Unregelmäßigkeit andauernd oder wiederholt, wenn sie von einem Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft begangen wird, der wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit von ähnlichen Geschäften zieht, die gegen dieselbe Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verstoßen. Dabei ist unerheblich, dass die Unregelmäßigkeit sich auf einen verhältnismäßig kleinen Teil aller in einem bestimmten Zeitraum getätigten Geschäfte bezieht und dass die Geschäfte, bei denen die Unregelmäßigkeit festgestellt wird, immer andere Partien betreffen.

(vgl. Randnrn. 41-42, 44, Tenor 2)