Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Durch eine rechtswidrige Handlung verursachter tatsächlicher und sicherer Schaden
(Artikel 288 Absatz 2 EG)
Im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG verlangt die sich auf den Schaden beziehende Voraussetzung, dass der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher ist.
Insoweit kann der Umstand, dass das Gemeinschaftsorgan auf dem betreffenden Gebiet über ein weites Ermessen verfügt, als solcher nicht automatisch dazu führen, dass der behauptete Schaden, der sich aus einem rechtswidrigen Verhalten dieser Stelle ergibt, als nicht sicher angesehen wird. Folglich ist nur unter Berücksichtigung der besonderen, den Erlass des dem Schaden zugrunde liegenden Rechtsakts charakterisierenden Umstände zu prüfen, ob sich aufgrund des Ermessens, über das das Gemeinschaftsorgan verfügt, ausschließen lässt, dass dieser Schaden als sicherer Schaden anerkannt werden kann.
Das Vorliegen dieses Ermessens erlaubt es dem Gemeinschaftsrichter daher zwar, festzustellen, dass hinsichtlich des genauen Umfangs des geltend gemachten Schadens eine Unsicherheit bestehe, nicht aber zu folgern, dass schon das Vorhandensein dieses Schadens nicht sicher sei.
(vgl. Randnrn. 27, 30, 33-34, 36)