1. Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Bestimmungen des Vertrags – Persönlicher Geltungsbereich
(Art. 39 EG)
2. Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen
(Art. 39 EG, 49 EG und 50 EG)
3. Gemeinschaftsrecht – Unmittelbare Wirkung – Unmittelbar geltende Bestimmung des Vertrags – Pflichten der nationalen Gerichte
1. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein privater Arbeitsvermittler unter bestimmten Umständen auf die Rechte berufen kann, die Art. 39 EG unmittelbar den Arbeitnehmern der Gemeinschaft einräumt, wenn dieser Arbeitsvermittler als Vermittler von Stellengesuchen und ‑angeboten und Mittelsperson bei Arbeitsverhältnissen tätig ist und ein mit einem Arbeitsuchenden geschlossener Vermittlungsvertrag ihm die Rolle des Vermittlers überträgt, da er den Arbeitsuchenden vertritt und versucht, ihm eine Arbeitsstelle zu vermitteln.
Das Recht der Arbeitnehmer, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufzunehmen und auszuüben, ohne diskriminiert zu werden, kann nämlich nur dann seine volle Wirkung entfalten, wenn auch die Vermittler, wie z. B. ein privater Arbeitsvermittler, ein entsprechendes Recht haben, den Arbeitnehmern zu helfen, unter Beachtung der Bestimmungen über die Freizügigkeit einen Arbeitsplatz zu erlangen.
(vgl. Randnrn. 24-26)
2. Die Art. 39 EG, 49 EG und 50 EG stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler von einem Arbeitsuchenden für seine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch einen Mitgliedstaat voraussetzt, dass die von diesem Vermittler vermittelte Beschäftigung in diesem Staat sozialversicherungspflichtig ist.
Ein Arbeitsuchender, dem der Vermittler eine in einem anderen Mitgliedstaat sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle vermittelt hat, befindet sich nämlich in einer ungünstigeren Lage als bei der Vermittlung einer Arbeitsstelle im Inland, weil in letzterem Fall die dem Vermittler geschuldete Vermittlungsgebühr übernommen worden wäre. Eine solche Regelung stellt daher eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, die Arbeitsuchende, insbesondere diejenigen, deren finanzielle Mittel begrenzt sind, und folglich auch die privaten Arbeitsvermittler davon abhalten kann, in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, weil die Vermittlungsgebühr nicht vom Herkunftsmitgliedstaat der Arbeitsuchenden bezahlt wird.
Darüber hinaus enthält eine solche Regelung eine auf den Ort der Erbringung dieser Dienstleistung abstellende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, da sie den Dienstleistungsempfänger beeinträchtigen kann, d. h. den Arbeitsuchenden, der die dem privaten Arbeitsvermittler geschuldete Vergütung selbst bezahlen muss, wenn sich der vermittelte Arbeitsplatz in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Die Möglichkeit für den privaten Arbeitsvermittler als Dienstleistungserbringer, seine Tätigkeit auf die anderen Mitgliedstaaten auszudehnen, wird insoweit eingeschränkt, als es in erster Linie die fragliche Regelung ist, die es ermöglicht, dass zahlreiche Arbeitsuchende die Dienste dieses Vermittlers in Anspruch nehmen und dass dieser einen Arbeitsuchenden in einen anderen Mitgliedstaat vermitteln kann, ohne Zahlungsausfälle zu riskieren.
Dass eine solche Regelung die Vermittlung von Arbeitnehmern verbessern und die Arbeitslosigkeit verringern, das nationale Sozialversicherungssystem schützen oder den nationalen Arbeitsmarkt gegen den Verlust von Fachkräften schützen soll, kann eine solche Beschränkung nicht rechtfertigen. Denn dadurch, dass in andere Mitgliedstaaten vermittelten Arbeitsuchenden der mit dieser Regelung verbundene Vorteil systematisch verweigert wird, geht diese Regelung jedenfalls über das zur Erreichung der verfolgten Ziele Erforderliche hinaus.
(vgl. Randnrn. 35-36, 38, 42, 44-45, 57-59, 61-62, Tenor 1)
3. Es obliegt dem nationalen Gericht, eine innerstaatliche Vorschrift unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden, und, soweit eine solche konforme Auslegung nicht möglich ist, bei Vertragsbestimmungen, die dem Einzelnen Rechte verleihen, die er gerichtlich geltend machen kann und die die nationalen Gerichte zu wahren haben, Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die diesen Bestimmungen entgegenstehen, unangewendet zu lassen.
(vgl. Randnr. 70, Tenor 2)