1. Verfahren – Streithilfe – Vom Beklagten nicht erhobene Einrede der Unzulässigkeit
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 4; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 93 § 4)
2. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Gleichbehandlung – Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
(Beitrittsakte von 1985; Verordnung Nr. 27/2005 des Rates)
3. Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften – Spanien – Fischerei
(Beitrittsakte von 1985, Art. 156 bis 164; Verordnung Nr. 27/2005 des Rates)
4. Fischerei – Erhaltung der Meeresschätze – Fangquotenregelung
(Verordnung Nr. 2371/2002 des Rates, Art. 20)
1. Gemäß Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Außerdem muss der Streithelfer nach Art. 93 § 4 der Verfahrensordnung den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet. Er ist daher nicht zur Erhebung einer Einrede der Unzulässigkeit befugt, die der Beklagte in seinen Anträgen nicht geltend gemacht hat.
(vgl. Randnrn. 27-28)
2. Der Rat hat dadurch, dass er das Königreich Spanien in der Verordnung Nr. 27/2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen für 2005 nicht den Mitgliedstaaten gleichgestellt hat, die an der ursprünglichen Aufteilung der Fangquoten vor dem Beitritt dieses Königreichs zur Gemeinschaft oder an späteren Aufteilungen in der Übergangszeit teilgenommen hatten, diesem gegenüber nicht diskriminierend gehandelt.
Der Begriff des Zugangs zu den Gewässern muss nämlich von dem des Zugangs zu den Ressourcen unterschieden werden. Wenn dem Königreich Spanien nach dem Ende der Übergangszeit erneut Zugang zu den Gewässern von Nord- und Ostsee eingeräumt wird, so folgt daraus nicht, dass die spanischen Fischereifahrzeuge in demselben Umfang wie die Fahrzeuge der Mitgliedstaaten, die an der ursprünglichen Aufteilung oder späteren Aufteilungen teilgenommen haben, Zugang zu den Ressourcen dieser beiden Meere erhalten können.
(vgl. Randnrn. 47, 51)
3. Der Rat hat dadurch, dass er dem Königreich Spanien mit der Verordnung Nr. 27/2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen für 2005 keine bestimmten Quoten für den Fischfang in der Nordsee und der Ostsee zugewiesen hat, nicht gegen die Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik verstoßen. Die Art. 156 bis 164 dieser Beitrittsakte legen die für den Bereich der Fischerei geltende Regelung nur für den Übergangszeitraum fest. Sie können daher prinzipiell nicht als Grundlage für Forderungen dienen, die einen nach dem Ende der Übergangszeit beginnenden Zeitraum betreffen. Nach Ende des Übergangszeitraums gilt daher der gemeinschaftliche Besitzstand, der den Verteilungsschlüssel einschließt, der mit der zum Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Spanien bestehenden Regelung festgelegt worden war.
(vgl. Randnrn. 59, 61, 63)
4. Das durch Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgeschriebene Erfordernis der relativen Stabilität der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist in dem Sinne zu verstehen, dass für jeden Mitgliedstaat ein fester Prozentsatz beizubehalten ist und dass der ursprüngliche Verteilungsschlüssel so lange anwendbar bleibt, bis eine Änderungsverordnung erlassen wird. Da die Anwendung des Grundsatzes der relativen Stabilität auf die bestehenden Fangmöglichkeiten die Beibehaltung eines bereits zwischen den Mitgliedstaaten festgelegten Aufteilungsschlüssels zur Folge hat, bedeutet die Erstellung eines ersten Aufteilungsschlüssels zwischen den Mitgliedstaaten die Zuteilung neuer Fangmöglichkeiten und eine Aufteilung, die das Interesse der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt. Der Begriff des Interesses kann die Notwendigkeit umfassen, die relative Stabilität der Fangtätigkeiten zu wahren, ist jedoch nicht auf diese Notwendigkeit beschränkt. So entscheidet der Rat, wenn ein erster Aufteilungsschlüssel nach Mitgliedstaaten festgelegt worden ist, insbesondere nachdem diese ihr Recht, in einer Zone zu fischen, ausgeübt haben, und für Arten, für die die Gemeinschaft über eine Gesamtquote verfügt hat, unter Berücksichtigung des Interesses der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002. Da in einem solchen Fall begrifflich kein Aufteilungsschlüssel beibehalten werden kann, ist Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung nicht anzuwenden.
(vgl. Randnrn. 85-88)