Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Außergerichtliche Einziehung von Forderungen
(Art. 43 EG und 49 EG)
Ein Mitgliedstaat, der vorsieht, dass jedes Unternehmen, das die Tätigkeit der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen ausübt,
– auch wenn es eine von der zuständigen Behörde einer Provinz erteilte Genehmigung besitzt, in jeder anderen Provinz, in der es seine Tätigkeit ausüben möchte, eine neue Genehmigung einholen muss, sofern es nicht einem in dieser Provinz zugelassenen Vertreter eine Vollmacht erteilt, verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG;
– im Geltungsgebiet der Genehmigung über Räumlichkeiten verfügen und in diesen die Leistungen, die den Kunden erbracht werden können, durch Aushang bekannt geben muss, verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 EG;
– in jeder Provinz, in der es seine Tätigkeit ausüben möchte, über Räumlichkeiten verfügen muss, verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 43 EG.
(vgl. Randnrn. 47, 64, 66, 87 und Tenor)