Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
(Richtlinie 93/104 des Rates, Artikel 7)
Artikel 7 der Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Fassung der Richtlinie 2000/34 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass es eine nationale Rechtsvorschrift während der Dauer des Arbeitsvertrags erlaubt, dass die Tage eines Jahresurlaubs im Sinne von Artikel 7 Absatz 1, die nicht in einem bestimmten Jahr genommen werden, durch eine finanzielle Vergütung in einem späteren Jahr ersetzt werden.
Der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ist nämlich als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen.
Diese Richtlinie stellt die Regel auf, dass der Arbeitnehmer normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können muss, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist, denn nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, lässt Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie zu, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird.
(vgl. Randnrn. 28-29, 35 und Tenor)