Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Europäische Union – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands – Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 – Geltungsbereich

(Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, Art. 4 und 5 Abs. 1 Unterabs. 2)

2. Visa, Asyl, Einwanderung – Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten – Gemeinsame Vorschriften über Kontrollstandards und ‑verfahren

(Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1; Verordnung Nr. 2007/2004 des Rates, Erwägungsgründe 1, 2 und 3 und Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2)

Leitsätze

1. Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er nur für Vorschläge und Initiativen auf der Grundlage eines Bereichs des Schengen-Besitzstands gilt, zu dessen Anwendung das Vereinigte Königreich und/oder Irland nach Art. 4 des Protokolls ermächtigt wurden.

(vgl. Randnr. 68)

2. Die Personenkontrollen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und damit die wirksame Umsetzung der gemeinsamen Vorschriften über Standards und Verfahren für diese Kontrollen sind als Bestandteile des Schengen-Besitzstands im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union anzusehen.

Die Verordnung Nr. 2007/2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Verbesserung dieser Kontrollen sowohl zum Ziel als auch zum Inhalt hat, ist daher als Maßnahme auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands anzusehen. Zum einen geht nämlich aus ihren ersten drei Erwägungsgründen und aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und 2 hervor, dass sie zur Verbesserung des integrierten Schutzes der Außengrenzen dienen und die Anwendung der gemeinsamen Vorschriften über Standards und Verfahren für die Kontrolle dieser Grenzen erleichtern und wirksamer machen soll. Zum anderen hat die durch diese Verordnung errichtete Agentur nach dem dritten Erwägungsgrund und Art. 2 der Verordnung insbesondere die Aufgabe, die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen zu koordinieren, die Mitgliedstaaten bei der Ausbildung von Grenzschutzbeamten zu unterstützen und sie in Situationen zu unterstützen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern.

Die gemeinsamen Vorschriften, auf die die Verordnung Nr. 2007/2004 Bezug nimmt und die im Rahmen des integrierten Schutzes der Außengrenzen anzuwenden sind, wurden im Gemeinsamen Handbuch des durch das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (SDÜ) eingesetzten Exekutivausschusses festgelegt; dieses Handbuch wurde im Hinblick auf die Durchführung von Titel II Kapitel 2 („Überschreiten der Außengrenzen“) des SDÜ ausgearbeitet und gehört zum Schengen-Besitzstand im Sinne von Art. 1 des Schengen-Protokolls.

(vgl. Randnrn. 79-82, 84-85)