1. Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung
(Artikel 28 EG)
2. Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen
(Artikel 43 EG und 49 EG)
3. Rechtsangleichung – Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft – Richtlinie 98/34
(Richtlinie 98/34 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 1 Nr. 11, 8 Absatz 1 und 9 Absatz 7 erster Gedankenstrich)
1. Das von einem Mitgliedstaat ausgesprochene Verbot der Einrichtung von elektrischen, elektromechanischen und elektronischen Spielen einschließlich aller Spiele für elektronische Rechner an öffentlichen oder privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 28 EG dar, und dies obwohl diese Maßnahme die Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse und deren Inverkehrbringen nicht verbietet.
Eine solche nationale Maßnahme kann jedoch durch im Allgemeininteresse liegende zwingende Erfordernisse wie den Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sein, wenn sie in Bezug auf die damit verfolgten Ziele verhältnismäßig ist. Eine solche Maßnahme ist daher nicht gerechtfertigt, wenn die nationalen Behörden nicht nur auf andere geeignetere und für den freien Warenverkehr weniger einschränkende Maßnahmen zurückgreifen, sondern sich auch vergewissern können, dass diese Maßnahmen, um das angestrebte Ziel zu erreichen, ordnungsgemäß und wirksam angewandt und/oder durchgeführt werden.
(vgl. Randnrn. 28, 38, 40-41)
2. Das von einem Mitgliedstaat ausgesprochene Verbot des Betriebs elektrischer, elektromechanischer und elektronischer Spiele an öffentlichen oder privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos und, was elektronische Rechner angeht, von Internet-Dienstleistungsbetrieben, stellt ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr und für die Niederlassungsfreiheit dar.
Diese Beschränkung kann nicht durch im Allgemeininteresse liegende zwingende Erfordernisse wie den Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt werden, wenn die nationale Maßnahme gemessen an den damit verfolgten Zielen unverhältnismäßig ist.
(vgl. Randnrn. 50, 52-53, 55)
3. Nationale Rechtsvorschriften, die die Benutzung elektrischer, elektromechanischer und elektronischer Spiele einschließlich aller Spiele für elektronische Rechner an öffentlichen und privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos sowie die Benutzung von Spielen auf elektronischen Rechnern, die sich in Internet-Dienstleistungsunternehmen befinden, verbieten und den Betrieb dieser Unternehmen von der Erteilung einer besonderen Genehmigung abhängig machen, sind als technische Vorschriften im Sinne von Artikel 1 Nummer 11 der Richtlinie 98/34 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48 geänderten Fassung zu qualifizieren.
Derartige Vorschriften sind daher gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34 der Kommission mitzuteilen.
Diese Mitteilungspflicht kann im Sinne von Artikel 9 Absatz 7 erster Gedankenstrich dieser Richtlinie nicht durch die Notwendigkeit in Frage gestellt werden, die nationalen Rechtsvorschriften in einem Dringlichkeitsverfahren zu erlassen, um dem durch den Betrieb elektrischer, elektromechanischer und elektronischer Spiele geschaffenen sozialen Problem schnell und unverzüglich entgegenzutreten und die öffentliche Ordnung zu gewährleisten, wenn in dem betroffenen Mitgliedstaat ein durch Artikel 9 Absatz 7 erfasster Sachverhalt unstreitig nicht vorliegt.
(vgl. Randnrn. 61-62, 64-65)