1. Umwelt – Erhaltung der wild lebenden Vogelarten – Richtlinie 79/409 – Durchführung durch die Mitgliedstaaten
(Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c)
2. Umwelt – Erhaltung der wild lebenden Vogelarten – Richtlinie 79/409 – Durchführung durch die Mitgliedstaaten
(Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c)
1. Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten müssen die Mitgliedstaaten unabhängig von der internen Verteilung der Zuständigkeiten in der nationalen Rechtsordnung bei Erlass der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmung sicherstellen, dass in allen Fällen der Inanspruchnahme der dort vorgesehenen Abweichung und für alle geschützten Arten die zugelassenen jagdlichen Entnahmen eine Obergrenze nicht überschreiten, die der in dieser Vorschrift verfügten Begrenzung dieser Entnahmen auf geringe Mengen entspricht und die auf der Grundlage streng wissenschaftlicher Erkenntnisse festzusetzen ist.
Die Mitgliedstaaten müssen nämlich unabhängig von der internen Verteilung der Zuständigkeiten in der nationalen Rechtsordnung einen rechtlichen Rahmen vorsehen, der die Gewähr dafür bietet, dass bei der Entnahme von Vögeln in jedem Fall die Bedingung der „geringen Mengen“ in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie eingehalten wird, und zwar bei jeder Art auf der Grundlage streng wissenschaftlicher Erkenntnisse.
(vgl. Randnrn. 28-29, Tenor 1)
2. Um es den zuständigen Stellen zu ermöglichen, nur in gemeinschaftsrechtskonformer Art und Weise auf die in Artikel 9 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vorgesehenen Abweichungen zurückzugreifen, ist der nationale rechtliche Rahmen so zu gestalten, dass die Umsetzung der in ihm vorgesehenen abweichenden Bestimmungen dem Grundsatz der Rechtssicherheit entspricht.
Insbesondere muss diese nationale Regelung zur Umsetzung des in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie verwendeten Begriffes „in geringen Mengen“ es den Stellen, die mit der Genehmigung abweichender Entnahmen einer bestimmten Art betraut sind, ermöglichen, sich in Bezug auf die einzuhaltenden mengenmäßigen Obergrenzen auf hinreichend genaue Richtgrößen zu stützen.
Außerdem haben die Mitgliedstaaten in der Regelung zur Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c sicherzustellen, dass unabhängig davon, wie viele und welche Stellen innerstaatlich mit der Umsetzung dieser Bestimmung betraut sind, die Entnahmen, die für jede geschützte Art von jeder dieser Stellen genehmigt werden, in der Summe nicht die Obergrenze überschreiten, die im Einklang mit der Begrenzung dieser Entnahmen auf „geringe Mengen“ für die entsprechende Art landesweit festgesetzt worden ist. Wird die Umsetzung dieser Bestimmung an innerstaatliche Einheiten delegiert, muss der rechtliche Rahmen deshalb sicherstellen, dass die Entnahmen von Vögeln, die von diesen Einheiten genehmigt werden können, in der Summe landesweit innerhalb der von dieser Bestimmung vorgeschriebenen Grenze der „geringen Mengen“ bleiben.
Aufgrund der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Vögel nur „in geringen Mengen“ entnommen werden, müssen schließlich die vorgesehenen Verwaltungsverfahren so gestaltet sein, dass sowohl die Entscheidungen der zuständigen Stellen, mit denen abweichende Entnahmen genehmigt werden, als auch die Art und Weise, in der diese Entscheidungen angewandt werden, einer effektiven und rechtzeitigen Kontrolle unterliegen. Zudem muss der nationale Rechtsrahmen gewährleisten, dass die Bedingungen, mit denen diese Entscheidungen versehen sind, eingehalten werden. Ein Kontrollmechanismus, in dessen Rahmen die Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der eine abweichende Entnahme unter Verstoß gegen Artikel 9 der Richtlinie genehmigt wird, oder die Feststellung eines Verstoßes gegen die Bedingungen, mit denen eine Entscheidung versehen ist, durch die eine solche Entnahme genehmigt wird, erst bei Ablauf des Zeitraums erfolgte, der für die betreffende Entnahme vorgesehen ist, nähme der mit der Richtlinie aufgestellten Schutzregelung ihre praktische Wirksamkeit.
(vgl. Randnrn. 33, 36, 40-41, 44-45, 47, Tenor 2-4)