Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑51/05 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 7. Februar 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Cattabriga und L. Visaggio als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Cantina sociale di Dolianova Soc. coop. arl mit Sitz in Dolianova (Italien),

Cantina Trexenta Soc. coop. arl mit Sitz in Senorbì (Italien),

Cantina sociale Marmilla – Unione viticoltori associati Soc. coop. arl mit Sitz in Sanluri (Italien),

Cantina sociale S. Maria La Palma Soc. coop. arl mit Sitz in Santa Maria La Palma (Italien),

Cantina sociale del Vermentino Soc. coop. arl Monti-Sassari mit Sitz in Monti (Italien),

Prozessbevollmächtigte: C. Dore und G. Dore, avvocati,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters G. Arestis (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Malenovský und T. von Danwitz,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. November 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

1. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. November 2004, Cantina sociale di Dolianova u. a./Kommission (T‑166/98, Slg. 2004, II‑3991, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit darin die Kommission zum Ersatz des Schadens verurteilt wurde, der der Cantina sociale di Dolianova Soc. coop. arl, der Cantina Trexenta Soc. coop. arl, der Cantina sociale Marmilla – Unione viticoltori associati Soc. coop. arl, der Cantina sociale S. Maria La Palma Soc. coop. arl und der Cantina sociale del Vermentino Soc. coop. arl Monti-Sassari (im Folgenden zusammen: Cantine) infolge der Insolvenz der Distilleria Agricola Industriale de Terralba (im Folgenden: DAI) durch das Fehlen eines Mechanismus entstanden ist, der im Rahmen der Regelung nach Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2499/82 der Kommission vom 15. Septemer 1982 mit den Bestimmungen für die vorbeugende Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 (ABl. L 267, S. 16) die Zahlung der in dieser Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsbeihilfe an die betroffenen Erzeuger gewährleistet.

Rechtlicher Rahmen

2. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2499/82 setzt den Mindestankaufspreis für zur Destillation bestimmte Weine fest.

3. Laut dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2499/82 lässt dieser Preis normalerweise keine Vermarktung zu den für die Destillationserzeugnisse geltenden Marktbedingungen zu. Daher sieht die Verordnung eine Ausgleichsregelung vor, wonach die Interventionsstelle für destillierten Wein eine Beihilfe zahlt, deren Höhe in Art. 6 der Verordnung geregelt wird.

4. Art. 9 der Verordnung Nr. 2499/82 bestimmt:

„(1) Innerhalb von 90 Tagen nach Eingang bei der Brennerei zahlt der Destillateur dem Erzeuger den in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Mindestankaufspreis [der gesamten Weinmenge oder gegebenenfalls jeder Partie Wein].

(2) Die Interventionsstelle zahlt dem Destillateur die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Beihilfe sowie gegebenenfalls die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehene Erhöhung des Mindestankaufspreises innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage des Nachweises, dass die in dem Vertrag enthaltene gesamte Weinmenge destilliert worden ist.

Der Destillateur hat der Interventionsstelle den Nachweis zu liefern, dass er den Mindestankaufspreis gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist sowie gegebenenfalls die Erhöhung dieses Preises innerhalb der im vierten Unterabsatz bezeichneten Frist gezahlt hat. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von 120 Tagen nach der Vorlage des in Unterabsatz 1 genannten Nachweises erbracht, so werden die gezahlten Beträge von der Interventionsstelle wieder eingezogen.

…“

5. Art. 11 der Verordnung Nr. 2499/82 bestimmt:

„(1) Der Destillateur kann in dem in Artikel 9 genannten Fall … beantragen, dass ein Betrag in Höhe der Beihilfe gemäß Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz als Vorschuss gezahlt wird, sofern eine Kaution in Höhe von 110 % dieses Betrages auf den Namen der Interventionsstelle gestellt wird.

(2) Diese Kaution wird in Form einer Bürgschaft durch ein Institut gestellt, das die Kriterien erfüllt, die von dem Mitgliedstaat, dem die Interventionsstelle untersteht, festgesetzt werden.

(3) Der Vorschuss wird innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage des Nachweises über die Stellung der Kaution gezahlt und auf jeden Fall nach dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag oder die Erklärung genehmigt worden sind.

…“

6. Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs sieht vor:

„Die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaften hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Gemeinschaftsorgan geltend macht. In letzterem Fall muss die Klage innerhalb der in Artikel 230 des EG-Vertrags und Artikel 146 des EAG-Vertrags vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden; gegebenenfalls findet Artikel 232 Absatz 2 des EG-Vertrags beziehungsweise Artikel 148 Absatz 2 des EAG-Vertrags Anwendung.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

7. Die in den Randnrn. 16 bis 44 des angefochtenen Urteils wiedergegebene Vorgeschichte des Rechtsstreits lässt sich wie folgt zusammenfassen.

8. Die Cantine sind Weinbaugenossenschaften auf Sardinien (Italien). Im Rahmen der vorbeugenden Destillation für das Weinwirtschaftsjahr 1982/83 lieferten sie zwischen den Monaten Januar und März 1983 an die DAI Wein, der in der durch Art. 4 der Verordnung Nr. 2499/82 vorgeschriebenen Frist destilliert wurde. Die für die DAI nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2499/82 geltende Frist von 90 Tagen für die Bezahlung der Cantine lief im Juni 1983 ab.

9. Am 22. Juni 1983 forderte die DAI von der Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (im Folgenden: AIMA) gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 2499/82 die Zahlung des Vorschusses in Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe für den Wein, der geliefert und destilliert worden war. Zu diesem Zweck stellte die DAI die durch diese Bestimmung vorgeschriebene Kaution in Höhe von 110 % des Beihilfebetrags mittels eines von der Assicuratrice Edile SpA (im Folgenden: Assedile) ausgestellten Versicherungsscheins zugunsten der AIMA. Am 10. August 1983 zahlte die AIMA nach Art. 11 der Verordnung den verlangten Zuschuss an die DAI.

10. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten erbrachte die DAI gegenüber den Erzeugern, darunter den Cantine, die den zur Destillation bestimmten Wein geliefert hatten, je nach Lage des Falles nicht oder nicht vollständig die ihnen zustehenden Zahlungen. Im Oktober 1983 beantragte die DAI die Einleitung des Verfahrens der Zwangsverwaltung gemäß dem italienischen Insolvenzrecht. Nachdem das daraufhin angerufene Gericht, das Tribunale di Oristano (Italien), diesem Antrag stattgegeben hatte, stellte die DAI sämtliche Zahlungen einschließlich der geschuldeten Restzahlungen an die Erzeuger ein, die ihr den Wein geliefert hatten.

11. Die AIMA verlangte von der DAI die Rückzahlung der Gemeinschaftsbeihilfe abzüglich der Beträge, die den vorstehend genannten Erzeugern ordnungsgemäß ausgezahlt worden waren, mit der Begründung, dass die DAI ihr gegenüber nicht innerhalb der in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2499/82 festgelegten Frist den Nachweis erbracht habe, dass sie den anderen Erzeugern den Mindestankaufspreis für Wein in der Frist von 90 Tagen nach Eingang bei der Brennerei gemäß Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung gezahlt habe. Da die DAI diese Beihilfe nicht zurückzahlte, verlangte die AIMA von der Assedile die Zahlung des Kautionsbetrags.

12. Auf Antrag der DAI erließ der Pretore di Terralba (Italien) am 26. Juli 1984 eine einstweilige Anordnung, mit der es der Assedile untersagt wurde, die Kaution an die AIMA zu zahlen. Der DAI wurde eine Frist von 60 Tagen für die Erhebung der Klage in der Hauptsache gesetzt.

13. Im September 1984 erhob die DAI eine solche Klage beim Tribunale civile di Roma (Italien). Sie beantragte u. a. die Feststellung, dass die Erzeuger die Endempfänger der von der Assedile gestellten Kaution in den Grenzen der ihnen noch zu zahlenden Beträge seien. Sie machte geltend, dass die Kaution dazu bestimmt gewesen sei, den Erzeugern die Zahlung des Mindestankaufspreises im Verhältnis zu den gelieferten Erzeugungsmengen zu garantieren, falls der Destillateur seine Verpflichtungen nicht erfülle. Sie schlug vor, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung der anwendbaren Gemeinschaftsverordnungen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

14. Die Cantine, eine weitere Weinbaugenossenschaft sowie ein Zusammenschluss von Weinbaugenossenschaften traten dem Verfahren als Streithelfer bei und schlossen sich dem Vorbringen der DAI an. Sie machten geltend, dass die Beträge, für die die Assedile die Kaution gestellt habe, ihnen im Verhältnis zum gelieferten Wein zustünden, und beantragten daher beim Tribunale civile di Roma, festzustellen, dass die Assedile verpflichtet sei, ihnen den Betrag ihrer offenen Forderungen gegenüber der DAI zu zahlen, hilfsweise, festzustellen, dass die AIMA verpflichtet sei, ihnen diese Beträge zu zahlen.

15. In der Zwischenzeit hatte das Tribunale di Oristano mit Urteil vom 27. Februar 1986 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DAI eröffnet.

16. In seinem Urteil vom 27. Januar 1989 gelangte das Tribunale civile di Roma zu dem Ergebnis, dass die Anträge der dem Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der DAI beigetretenen Genossenschaften unbegründet seien. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass die Auslegung der Verordnung Nr. 2499/82 ebenso wie die der Vertragsklauseln über die von der Assedile zugunsten der AIMA gestellte Sicherheit keine Schwierigkeiten bereite und dass es deshalb nicht erforderlich sei, eine Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof zu richten. Nachdem es alle geltend gemachten Ansprüche der Genossenschaften auf Erhalt der von der Assedile gestellten Kaution ausgeschlossen hatte, befand das Tribunale civile di Roma weiter, dass das Insolvenzverfahren den geeigneten Rahmen bilde, um den Genossenschaften die Befriedigung ihrer Forderungen zu ermöglichen.

17. Am 27. September 1989 legten die Cantine – mit Ausnahme der Cantina sociale del Vermentino Soc. coop. arl Monti-Sassari – gegen dieses Urteil Berufung bei der Corte d’appello di Roma (Italien) ein. Mit Urteil vom 19. November 1991 erklärte die Corte d’appello die Berufung mit der Begründung für unzulässig, dass die Berufungsführerinnen die Berufungsschrift nicht ordnungsgemäß dem Insolvenzverwalter der DAI, sondern der insolventen DAI selbst zugestellt und die Zustellung auch nicht später innerhalb der ihnen gesetzten Frist ordnungsgemäß erneut bewirkt hätten.

18. In der Zwischenzeit hatte die Assedile am 16. Januar 1990 an die AIMA die geschuldeten Beträge gezahlt.

19. Mit Urteil vom 28. November 1994 wies die Corte suprema di cassazione (Italien) die von den Cantine – außer der Cantina sociale del Vermentino Soc. coop. arl Monti-Sassari – gegen das Urteil der Corte d’appello di Roma eingelegte Kassationsbeschwerde zurück.

20. Die Cantine meldeten ihre Forderungen gegen die DAI im Rahmen des über deren Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens ordnungsgemäß zur Insolvenztabelle an und nahmen bei Abschluss dieses Verfahrens im Jahr 2000 als privilegierte Gläubiger an der Verteilung teil. Sie erhielten bei der Verteilung eine Zahlung in Höhe von 39 % ihrer anerkannten Forderungen gegen die DAI.

21. Mit Schreiben vom 22. Januar 1996 verlangten die Cantine von der AIMA die Begleichung ihrer Forderungen gegenüber der DAI mit der Begründung, dass die AIMA durch die Vereinnahmung der von der Assedile gestellten Kaution ungerechtfertigt bereichert sei. Die AIMA wies dieses Verlangen mit der Begründung zurück, dass ihr die Kaution zustehe und dass die Erzeuger zur Durchsetzung ihrer Forderungen gegenüber der DAI nicht unmittelbar gegen die AIMA vorgehen könnten. Am 16. Februar 1996 verklagten die Cantine die AIMA beim Tribunale civile di Cagliari (Italien) wegen ungerechtfertigter Bereicherung; dieses Verfahren wurde jedoch später ausgesetzt, um eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen.

22. Am 13. November 1996 richteten die Cantine eine Beschwerde an die Kommission, mit der sie rügten, dass die AIMA gegen die Gemeinschaftsregelung, insbesondere gegen die Verordnung Nr. 2499/82, verstoßen habe, und von der Kommission u. a. verlangten, die AIMA und die Italienische Republik dazu aufzufordern, ihnen die Beträge auszuzahlen, die sie nicht als Gemeinschaftsbeihilfen für das Weinwirtschaftsjahr 1982/83 erhalten hätten.

23. Mit Schreiben vom 25. Juni 1997 unterrichtete die Kommission die Cantine darüber, dass die Assedile die von ihr gestellte Kaution zuzüglich der Zinsen am 16. Januar 1990 an die AIMA ausgezahlt habe. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 teilte die Kommission den Cantine sodann mit, dass die AIMA den Kautionsbetrag im Februar 1991 vereinnahmt und im Wirtschaftsjahr 1991 zugunsten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) verbucht habe.

24. Mit Schreiben vom 23. Januar 1998, bei der Kommission eingegangen am 5. Februar 1998, verlangten die Cantine von der Kommission die Zahlung eines Betrags in Höhe der Forderungen gegen die DAI mit der Begründung, dass die von der AIMA vereinnahmte Kaution an den EAGFL zurückgezahlt worden sei. Aus der Zielsetzung der Verordnung Nr. 2499/82, nämlich der Förderung der Weinerzeuger, ergebe sich, dass diese als die tatsächlichen und einzigen Empfänger der in der Verordnung vorgesehenen Beihilfe zu betrachten seien.

25. Mit Schreiben vom 31. Juli 1998, das vom Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission unterzeichnet war und bei den Cantine am 14. August 1998 einging, lehnte die Kommission diesen Antrag ab. Sie machte geltend, dass die Beihilfe in erster Linie dem Destillateur zugutegekommen sei, damit er den erhöhten Ankaufspreis des Weins habe ausgleichen können. Die Kaution sei von der Assedile zugunsten der AIMA gestellt worden, und die Erzeuger hätten keinen Anspruch auf sie.

26. Im selben Schreiben führte die Kommission im Übrigen aus, dass die Genehmigung der zwischen den Cantine und der DAI geschlossenen Verträge durch die AIMA nicht die privatrechtliche Natur dieser Verträge ändere, so dass die angeblichen Verpflichtungen der Kommission gegenüber den Cantine außervertraglicher Art seien. Somit sei jeder Anspruch gegen die Europäische Gemeinschaft nunmehr gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs verjährt, da die von der Assedile gestellte Kaution am 16. Januar 1990 an die AIMA ausgezahlt und im Wirtschaftsjahr 1991 an den EAGFL zurückgeführt worden sei.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

27. Mit am 12. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben die Cantine eine Klage, mit der sie erstens die Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 31. Juli 1998 nach Art. 173 EG‑Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 230 EG) begehrten, zweitens die Feststellung, dass die Kommission unter Verstoß gegen Art. 175 EG‑Vertrag (jetzt Art. 232 EG) den Erlass einer Entscheidung unterlassen habe, mit der ihnen die Gemeinschaftsbeihilfe gewährt worden wäre, die ihnen die DAI hätte zahlen müssen, und drittens die Verurteilung der Kommission wegen ungerechtfertigter Bereicherung und/oder Schadensersatzpflicht gemäß Art. 178 EG‑Vertrag (jetzt Art. 235 EG) zur Zahlung von Entschädigungen in Höhe ihrer noch offenen Forderungen gegenüber der DAI.

28. Die Kommission beantragte, die Klage als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen.

29. In dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Anträge der Cantine auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 31. Juli 1998 und auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission in den Randnrn. 80 und 83 als unzulässig zurück. In Randnr. 84 des Urteils wies es auch den Antrag zurück, die Kommission wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verurteilen.

30. Hingegen entschied das Gericht in Randnr. 150 des angefochtenen Urteils, dass der Schadensersatzantrag gemäß Art. 235 EG zulässig sei, und verurteilte in Nr. 1 des Urteilstenors die Kommission dazu, „den Schaden zu ersetzen, der den [Cantine] infolge der Insolvenz der [DAI] durch das Fehle n eines Mechanismus entstanden ist, der im Fall der Regelung nach Artikel 9 der Verordnung [Nr. 2499/82] die Zahlung der in dieser Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsbeihilfe an die betroffenen Erzeuger gewährleistet“.

31. Zur Zulässigkeit des Antrags nach Art. 235 EG wies das Gericht im Rahmen seiner Erörterung der von der Kommission erhobenen Einrede, dass die Klage aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft verjährt sei, zunächst in Randnr. 129 des angefochtenen Urteils insbesondere darauf hin, dass die in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehene Verjährungsfrist erst dann beginne, wenn alle Voraussetzungen, von denen die Schadensersatzpflicht abhänge, erfüllt seien, nämlich das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens der Gemeinschaftsorgane, ein tatsächlicher Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden.

32. Das Gericht stellte sodann in Randnr. 130 des angefochtenen Urteils klar, dass die Verjährungsfrist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Haftung der Gemeinschaft durch einen Rechtsetzungsakt ausgelöst worden sei, nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes und daher nicht vor dem Zeitpunkt beginnen könne, zu dem den Betroffenen ein sicherer Schaden entstanden sei.

33. Das Gericht stellte weiter in Randnr. 131 des angefochtenen Urteils fest, dass im vorliegenden Fall die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an zu laufen begonnen habe, von dem an der Schaden, den die Klägerinnen durch die vollständige oder teilweise Nichtzahlung der Gemeinschaftsbeihilfen erlitten hätten, sicher bestanden habe. In Randnr. 132 des angefochtenen Urteils bezeichnete es das Gericht als unstreitig, dass im vorliegenden Fall die letzten Weinlieferungen der Cantine im März 1983 erfolgt seien und dass ihnen die DAI nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2499/82 den Mindestankaufspreis für Wein spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Weins bei der Brennerei hätte zahlen müssen, d. h. bis spätestens Ende Juni 1983.

34. In Randnr. 133 des angefochtenen Urteils entschied das Gericht jedoch, dass unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht angenommen werden könne, dass der Schaden der Cantine Ende Juni 1983 aufgrund der vollständigen oder teilweisen Nichtzahlung des Mindestankaufspreises innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu diesem Zeitpunkt sicher gewesen sei, d. h. unmittelbar bevorgestanden habe und vorhersehbar gewesen sei.

35. In den Randnrn. 136 und 145 des angefochtenen Urteils fügte das Gericht hinzu, dass für die Beurteilung der Frage, ob der Schaden sicher gewesen sei, die von der DAI vor den italienischen Gerichten eingeleiteten Verfahren zu berücksichtigen seien, die speziell das Schicksal der von der Assedile gestellten Kaution betroffen hätten, denn es seien die Komplexität des durch die Verordnung Nr. 2499/82 eingeführten Systems und die außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles in Rechnung zu stellen, unter denen es für einen umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmer vor dem Abschluss dieser Verfahren nur sehr schwer erkennbar gewesen sei, dass er die Zahlung der in Rede stehenden Beihilfen über die Kaution vor dem nationalen Gericht nicht würde erlangen können.

36. In Randnr. 146 des angefochtenen Urteils befand das Gericht, dass im vorliegenden Fall der Empfänger der von der Assedile gestellten Kaution von den italienischen Gerichten erst nach dem Urteil der Corte suprema di cassazione vom 28. November 1994 abschließend bestimmt worden sei und dass deshalb der den Cantine entstandene Schaden vor diesem Datum nicht habe sicher sein können.

37. Das Gericht gelangte in Randnr. 147 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs nicht vor dem 28. November 1994 habe beginnen können, so dass die 1998 erhobene Klage gemäß Art. 235 EG nicht als verspätet betrachtet werden könne. Das Gericht wies daher in Randnr. 148 die von der Kommission erhobene Verjährungseinrede zurück und erklärte in Randnr. 150 des Urteils die Schadensersatzklage für zulässig.

Anträge der Verfahrensbeteiligten vor dem Gerichtshof

38. Die Kommission beantragt,

– das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin der gegen sie erhobenen Schadensersatzklage stattgegeben wird;

– den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die Schadensersatzklage als unzulässig abzuweisen;

– den Cantine die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

39. Die Cantine beantragen,

– das Rechtsmittel zurückzuweisen;

– hilfsweise, falls dem Rechtsmittel stattgegeben wird, das angefochtene Urteil zu bestätigen, soweit darin die Kommission unter Zurückweisung ihrer Verjährungseinrede zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wird;

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

40. Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie einen in den Randnrn. 129 bis 150 des angefochtenen Urteils enthaltenen Verstoß gegen Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs und den Grundsatz der Rechtssicherheit rügt.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

41. Die Kommission trägt vor, aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts ergebe sich der Grundsatz, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren für eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginne, in dem sich der auszugleichende Schaden konkretisiere. Habe die Haftung ihren Grund in einem Rechtsetzungsakt, könne die Verjährungsfrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem den Betroffenen ein sicherer Schaden habe entstehen müssen.

42. Die Kommission wirft dem Gericht insbesondere vor, es habe im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt, dass die Verordnung Nr. 2499/82 den Cantine bereits seit 1983 dadurch in konkreter Weise einen Schaden verursacht habe, dass in ihr nicht die Möglichkeit vorgesehen worden sei, im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Brennerei die Gemeinschaftsbeihilfe unmittelbar an den Erzeuger auszuzahlen. Als Anfangszeitpunkt der Verjährungsfrist hätte daher der Tag bestimmt werden müssen, zu dem die Cantine wegen der Zahlungsunfähigkeit der DAI nicht die Zahlung der Beihilfe in der von der Verordnung vorgesehenen Frist von 90 Tagen nach Eingang des Weins bei der Brennerei hätten erlangen können.

43. Das Gericht habe sein Urteil hingegen darauf gestützt, wie die Cantine die Schadensfolgen der Verordnung Nr. 2499/82 wahrgenommen hätten. Es habe den Umstand, dass die Cantine gewusst hätten, dass sie infolge der Anwendung der Verordnung einen Schaden erlitten hätten, für unzureichend erachtet und deshalb das Vorliegen eines völlig subjektiven Elements für erforderlich gehalten, nämlich die Erkenntnis der Cantine, dass sie eine Befriedigung ihrer Ansprüche nur mittels einer Schadensersatzklage gegen die Kommission hätten erlangen können, nachdem im vorliegenden Fall ihre Versuche gescheitert seien, vor den nationalen Gerichten die Auszahlung der Gemeinschaftsbeihilfe dadurch zu erreichen, dass ihnen die von der Assedile gestellte Kaution zugesprochen worden wäre.

44. Das angefochtene Urteil stehe nicht einmal in Einklang mit den Grundsätzen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 1985, Adams/Kommission (145/83, Slg. 1985, 3539), ergäben. Die Cantine könnten sich nicht auf dieses Urteil berufen, weil darin auf die nicht zu vertretende Unkenntnis der Schadensursache abgestellt worden sei. Wie sich aus den Randnrn. 139 und 140 des angefochtenen Urteils ergebe, bestehe hingegen kein Zweifel, dass die Cantine von den in der Verordnung Nr. 2499/82 vorgesehenen Modalitäten Kenntnis gehabt hätten.

45. Das Gericht habe im angefochtenen Urteil außerdem das für die Anwendung der Verjährungsfristen geltende Gebot der Rechtssicherheit verkannt. Werde nämlich die Festlegung des Anfangszeitpunkts der Frist von fünf Jahren gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs an die subjektive Wahrnehmung geknüpft, die jeder Beteiligte hinsichtlich der Frage, ob der Schadenseintritt sicher sei, haben könne, so laufe dies darauf hinaus, es in das Belieben des Geschädigten zu stellen, über den Zeitpunkt zu entscheiden, von dem an die Schadensersatzklage schließlich nicht mehr erhoben werden könne. Das von den Cantine angestrengte Berufungs‑ und Kassationsverfahren sei im Übrigen in keiner Hinsicht geeignet gewesen, ihre Gewissheit darüber zu beeinflussen, dass der von ihnen erlittene Schaden sicher sei.

46. Dem Urteil des Gerichts hafte im Übrigen der Mangel in sich widersprüchlicher Entscheidungsgründe an. Das Gericht habe es nämlich einerseits abgelehnt, die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe als eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage der Cantine gegen die Kommission aus außervertraglicher Haftung anzusehen, und andererseits den Anfangszeitpunkt der für diese Klage geltenden Verjährungsfrist an das Datum eines rechtskräftigen innerstaatlichen Urteils geknüpft, im vorliegenden Fall an das Datum des Urteils der Corte suprema di cassazione vom 28. November 1994.

47. Die Cantine tragen ihrerseits vor, dass das Rechtsmittel unbegründet sei und dass das Gericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage gegen die Kommission nicht vorgelegen hätten, bevor der bei den nationalen Gerichten anhängig gemachte Rechtsstreit nicht durch das Urteil der Corte suprema di cassazione abgeschlossen gewesen sei.

48. Die Cantine meinen, dass sie, da es insbesondere für die Regelung des Falles einer zahlungsunfähigen Brennerei keine Rechtsnorm gegeben habe, vor einer Befassung der Gemeinschaftsbehörden den Ausgang des innerstaatlichen Rechtsstreits hätten abwarten müssen. Sie fügen insoweit hinzu, dass das Gericht ihre Schadensersatzklage gewiss mit der Begründung abgewiesen hätte, dass nicht zuvor die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft worden seien. Es sei daher keine Verjährung eingetreten, weil die Verjährungsfrist für die Klage gegen die Kommission aus außervertraglicher Haftung erst mit der Zurückweisung ihrer Klage durch die Corte suprema di cassazione zu laufen begonnen habe, mit der das Urteil des Tribunale civile di Roma rechtskräftig geworden sei.

49. Die Cantine halten der Kommission im Übrigen entgegen, dass ihr Vorbringen, wonach das angefochtene Urteil hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage gegen die Kommission aus außervertraglicher Haftung und des Beginns der Verjährungsfrist für diese Klage in sich widersprüchlich begründet sei, schon deshalb nicht durchgreife, weil es auf einer Vermischung von zwei Teilen des Urteils beruhe, die sich auf unterschiedliche Rechtsbegriffe und Tatsachen bezögen.

50. Für den Fall, dass der Gerichtshof dem Vorbringen der Kommission zur Verjährung der gegen diese erhobenen Klage aus außervertraglicher Haftung folgen und einen neuen Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der für diese Klage geltenden Verjährungsfrist festlegen sollte, tragen die Cantine vor, dass der Lauf dieser Frist gegen sie nicht habe beginnen können, bevor die ungerechtfertigte Bereichung der Gemeinschaft dadurch eingetreten sei, dass die AIMA im Jahr 1991 die von der Assedile gestellte Kaution an den EAGFL zurückübertragen habe. Die Cantine machen geltend, dass sie von dieser Rückübertragung an den EAGFL und damit von der ungerechtfertigten Bereicherung der Gemeinschaft erst mit Zugang des Schreibens der Kommission vom 8. Dezember 1997 erfahren hätten. Die Verjährungsfrist für die Klage müsse somit von diesem Zeitpunkt an zu laufen beginnen.

51. Die Cantine berufen sich insoweit auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere das Urteil Adam/Kommission, wonach die Verjährung einem Geschädigten nicht entgegengehalten werden könne, der von der Schadensursache erst verspätet Kenntnis erlangt und daher nicht über eine angemessene Frist zur Erhebung einer Klage verfügt habe. Die Cantine heben weiter hervor, dass sie sich unablässig um die Wahrung ihrer Rechte bemüht hätten, indem sie sich an die AIMA gewandt hätten, um die Bezahlung ihrer Forderungen gegen die DAI mittels der von der Assedile gestellten Kaution zu erwirken, und anschließend an die Kommission, um das rechtswidrige Handeln der AIMA zu rügen. Ihnen könne daher im vorliegenden Fall keine schuldhafte Verspätung zur Last gelegt werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

52. Es ist vorab daran zu erinnern, dass von dem Recht, bei einem Gemeinschaftsgericht Klage zu erheben, nur unter den Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden kann, die die Vorschriften über die spezifische Klageart – hier die Schadensersatzklage gemäß Art. 235 EG – jeweils vorsehen. Das Klagerecht kann daher vor dem Gericht nur dann wirksam ausgeübt worden sein, wenn das Gericht namentlich die Vorschriften über die Verjährungsregelung gerade für diese Klage fehlerfrei angewandt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Juli 2002, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, C‑136/01 P, Slg. 2002, I‑6565, Randnr. 26).

53. Nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs verjähren aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaften hergeleitete Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt.

54. Die in dieser Bestimmung festgelegte Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt zu laufen, wenn alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der geltend gemachte Schaden konkretisiert hat. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Haftung der Gemeinschaft ihre Ursache in einem Rechtsetzungsakt hat, kann die Verjährungsfrist daher nicht zu laufen beginnen, bevor die Schadensfolgen dieses Rechtsetzungsakts eingetreten sind, und damit nicht, bevor den Betroffenen ein sicherer Schaden entstehen musste (vgl. u. a. Urteile vom 27. Januar 1982, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Slg. 1982, 85, Randnr. 10, und vom 19. April 2007, Holcim (Deutschland)/Kommission, C‑282/05 P, Slg. 2007, I‑2941, Randnr. 29).

55. Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnr. 131 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an zu laufen begonnen habe, zu dem der Schaden, den die Cantine durch die vollständige oder teilweise Nichtzahlung der Gemeinschaftsbeihilfen erlitten hätten, sicher bestanden habe. Das Gericht hat in Randnr. 132 weiter ausgeführt, es sei unstreitig, dass die DAI nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2499/82 diese Zahlung spätestens Ende Juni 1983 hätte leisten müssen. In Randnr. 133 seines Urteils hat das Gericht jedoch sodann befunden, dass unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht angenommen werden könne, dass der Schaden der Cantine Ende Juni 1983 sicher, d. h. unmittelbar bevorstehend und vorhersehbar, gewesen sei.

56. Für die Beurteilung der Frage, ob der Schaden sicher war, hat das Gericht in den Randnrn. 136 und 145 des angefochtenen Urteils dargelegt, dass die von der DAI vor den italienischen Gerichten eingeleiteten Verfahren zu berücksichtigen seien, die speziell das Schicksal der Kaution betroffen hätten, denn es seien die Komplexität des durch die Verordnung Nr. 2499/82 eingeführten Systems und die außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles in Rechnung zu stellen, unter denen es für einen umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmer vor dem Abschluss dieser Verfahren nur sehr schwer erkennbar gewesen sei, dass er die Zahlung der fraglichen Beihilfen über die Kaution vor dem nationalen Gericht nicht würde erlangen können.

57. Das Gericht ist deshalb in den Randnrn. 145 bis 147 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Cantine erst nach dem Urteil der Corte suprema di cassazione vom 28. November 1994 hätten erkennen können, dass sie die Zahlung der fraglichen Beihilfen nicht über die Kaution würden erlangen können, und dass deshalb der von ihnen erlittene Schaden vor diesem Zeitpunkt nicht habe sicher sein können, so dass der Lauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs nicht vor diesem Zeitpunkt habe beginnen können.

58. Dazu ist festzustellen, dass das Gericht mit diesen Erwägungen eine subjektive Herangehensweise an die Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gewählt hat, der zufolge der durch einen rechtswidrigen Rechtsetzungsakt verursachte Schaden nicht als sicher zu betrachten sein soll, solange der angebliche Geschädigte ihn nicht in dieser Weise wahrnimmt. In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht nämlich die Beurteilung der Frage, ob der den Cantine verursachte Schaden sicher war, davon abhängig gemacht, dass diese erkannten, dass sie den Ersatz ihres Schadens vor den nationalen Gerichten nicht würden erlangen können.

59. Die Voraussetzungen, von denen die Schadensersatzpflicht gemäß Art. 288 Abs. 2 EG abhängt, und damit die für solche Schadensersatzklagen geltenden Verjährungsvorschriften dürfen jedoch nicht auf anderen als strikt objektiven Kriterien beruhen. Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, auf dem die Verjährungsvorschriften gerade beruhen und der gebietet, dass die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts klar und bestimmt sein müssen, damit die Betroffenen sich bei unter die Gemeinschaftsrechtsordnung fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können (vgl. u. a. Urteil vom 15. Februar 1996, Duff u. a., C‑63/93, Slg. 1996, I‑569, Randnr. 20).

60. Nimmt man an, dass für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft ein Hindernis besteht, solange der vermeintliche Geschädigte nicht persönlich zu der Überzeugung gelangt ist, dass er einen Schaden erlitten hat, so hat dies außerdem zur Folge, dass der Zeitpunkt, von dem an eine solche Klage nicht mehr erhoben werden kann, von der individuellen Wahrnehmung abhängt, die jeder Beteiligte vom tatsächlichen Vorhandensein eines Schadens haben kann, was dem für die Anwendung der Verjährungsfristen erforderlichen Gebot der Rechtssicherheit widerspräche.

61. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Gerichtshof die Auffassung zurückgewiesen hat, die in Art. 46 seiner Satzung vorgesehene Verjährungsfrist werde erst zu dem Zeitpunkt in Lauf gesetzt, in dem der Geschädigte den Sachverhalt genau und im Einzelnen kenne, weil Tatsachenkenntnis nicht zu den Voraussetzungen gehört, die erfüllt sein müssen, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, Randnr. 31). Die subjektive Beurteilung des tatsächlichen Vorhandenseins des Schadens kann darum für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Verjährungsfrist für eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft beginnt, nicht berücksichtigt werden.

62. Folglich durfte sich das Gericht im angefochtenen Urteil für die Beurteilung der Frage, ob der von den Cantine erlittene Schaden sicher war, und damit für die Bestimmung des Anfangszeitpunkts der für ihre Schadensersatzklage geltenden Verjährungsfrist nicht auf die Wahrnehmung stützen, die die Cantine von den Schadensfolgen der Verordnung Nr. 2499/82 hatten. Das Gericht hätte hierfür vielmehr ausschließlich objektive Kriterien heranziehen müssen.

63. Eben solche Kriterien hat der Gerichtshof bereits zugrunde gelegt, um den Anfangszeitpunkt der Verjährungsfrist gemäß Art. 46 seiner Satzung zu bestimmen. So hat der Gerichtshof, wie sich aus Randnr. 33 des Urteils Holcim (Deutschland)/Kommission ergibt, entschieden, dass der Lauf der Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Vermögensschaden des Betroffenen tatsächlich eingetreten ist. Daraus folgt aber, dass der Beginn des Fristlaufs an den objektiven Verlust geknüpft ist, der im Vermögen des angeb lich Geschädigten in konkreter Weise eintritt.

64. Folglich hätte im vorliegenden Fall das Gericht in dem angefochtenen Urteil als Beginn des Laufs der Verjährungsfrist von fünf Jahren für die bei ihm von den Cantine erhobene Schadensersatzklage gemäß Art. 235 EG den Zeitpunkt ansehen müssen, zu dem der durch die Verordnung Nr. 2499/92 verursachte Schaden dadurch objektiv eintrat, dass ein Verlust in dem Vermögen der Cantine entstand.

65. Das Gericht hätte insbesondere entscheiden müssen, dass die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an zu laufen begann, zu dem die Anwendung der in Art. 9 der Verordnung Nr. 2499/82 enthaltenen rechtswidrigen Regelung für die Auszahlung der Gemeinschaftsbeihilfen den Cantine tatsächlich und objektiv dadurch einen Schaden zufügte, dass sie ihnen im Fall der Zahlungsunfähigkeit der DAI keine unmittelbare Auszahlung der Gemeinschaftsbeihilfe gewährleistete. Als dieser Zeitpunkt hätte somit der Tag berücksichtigt werden müssen, der auf den Ablauf der in dieser Vorschrift vorgesehenen Frist von 90 Tagen nach Eingang des Weins bei der Brennerei, innerhalb deren die Cantine diese Zahlung erlangen konnten, folgte, d. h., wie sich u. a. aus Randnr. 132 des angefochtenen Urteils ergibt, ein Tag Ende Juni 1983.

66. Das Gericht hat die Verjährungsregelung des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs hingegen dadurch fehlerhaft angewandt, dass es in Randnr. 147 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die in diesem Artikel vorgesehene Verjährungsfrist nicht vor dem 28. November 1994 habe beginnen können, und demgemäß in Randnr. 150 des Urteils die bei ihm am 12. Oktober 1998, also mehr als 15 Jahre nach dem tatsächlichen Schadenseintritt, erhobene Schadensersatzklage für zulässig, da nicht verspätet, erklärt hat.

67. Im Übrigen ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem sich die Cantine auf das Urteil Adams/Kommission berufen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Verjährung einem Geschädigten nicht entgegengehalten werden darf, der von der Schadensursache erst verspätet Kenntnis erlangen konnte. Im Gegensatz zu dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt können nämlich im vorliegenden Fall die Cantine nicht geltend machen, dass sie nicht schon seit Ende Juni 1983 die Ursache des von ihnen erlittenen Schadens gekannt hätten, weil ihnen schon damals durchaus bekannt war, dass ihnen Art. 9 der Verordnung Nr. 2499/82 im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Brennerei keine unmittelbare Auszahlung der Gemeinschaftsbeihilfe gewährte.

68. Zudem waren die Cantine durch ihren Beitritt zu dem Verfahren, das die DAI vor den italienischen Gerichten wegen der Kaution eingeleitet hatte, nicht daran gehindert, parallel beim Gerichtshof eine Schadensersatzklage gemäß Art. 235 EG einzureichen. Dieser Artikel weist den Gemeinschaftsgerichten gerade eine ausschließliche Zuständigkeit für gegen die Gemeinschaft gerichtete Schadensersatzklagen gemäß Art. 288 Abs. 2 EG zu (vgl. u. a. Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, Slg. 1988, 5515, Randnr. 15).

69. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine bei einem nationalen Gericht erhobene Klage, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs ergibt, keine Handlung darstellen kann, die die Verjährung der Schadensersatzklage gemäß Art. 235 EG unterbricht (vgl. in diesem Sinne Beschluss Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, Randnr. 56). Daraus folgt, dass auch die Erhebung einer Klage auf nationaler Ebene nicht den Anfangszeitpunkt der für eine solche Klage geltenden Verjährungsfrist verändern kann.

70. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die von den Cantine erhobene Klage aus außervertraglicher Haftung für zulässig erklärt und die Kommission zum Ersatz des Schadens verurteilt wurde, der den Cantine infolge der Insolvenz der DAI durch das Fehlen eines Mechanismus entstanden ist, der im Rahmen der Regelung des Art. 9 der Verordnung Nr. 2499/82 die Zahlung der in dieser Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsbeihilfe an die betroffenen Erzeuger gewährleistet.

Zur Klage vor dem Gericht

71. Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Das ist hier der Fall.

72. Dem Antrag der Cantine, die Kommission gemäß Art. 235 EG zu verurteilen, an sie Entschädigungen in Höhe ihrer noch offenen Forderungen gegenüber der DAI zu zahlen, kann aus den in den Randnrn. 63 bis 66 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen nicht stattgegeben werden.

73. Wie sich insbesondere aus Randnr. 65 des vorliegenden Urteils ergibt, begann nämlich die in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehene Verjährungsfrist Ende Juni 1983 zu laufen, so dass die Schadensersatzklage gemäß Art. 235 EG, die im Jahr 1998 erhoben wurde, als verjährt anzusehen und damit als unzulässig abzuweisen ist.

74. Da das Gericht im angefochtenen Urteil bereits die Anträge der Cantine, das Schreiben der Kommission vom 31. Juli 1998 für nichtig zu erklären, die Untätigkeit der Kommission festzustellen und diese wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verurteilen, als unzulässig zurückgewiesen hat, ist somit die Klage der Cantine in der Rechtssache T‑166/98 insgesamt abzuweisen.

Kosten

75. Gemäß Art. 122 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 118 im Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Cantine zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. November 2004, Cantina sociale di Dolianova u. a./Kommission (T‑166/98), wird aufgehoben, soweit darin die von der Cantina sociale di Dolianova Soc. coop. arl, der Cantina Trexenta Soc. coop. arl, der Cantina sociale Marmilla – Unione viticoltori associati Soc. coop. arl, der Cantina sociale S. Maria La Palma Soc. coop. arl und der Cantina sociale del Vermentino Soc. coop. arl Monti-Sassari erhobene Klage aus außervertraglicher Haftung für zulässig erklärt und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verurteilt wird, den Schaden zu ersetzen, der den genannten Klägerinnen infolge der Insolvenz der Distilleria Agricola Industriale de Terralba durch das Fehlen eines Mechanismus entstanden ist, der im Rahmen der Regelung nach Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2499/82 der Kommission vom 15. September 1982 mit den Bestimmungen für die vorbeugende Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 die Zahlung der in dieser Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsbeihilfe an die betroffenen Erzeuger gewährleistet.

2. Die Klage in der Rechtssache T‑166/98 wird abgewiesen.

3. Die Cantina sociale di Dolianova Soc. coop. arl, die Cantina Trexenta Soc. coop. arl, die Cantina sociale Marmilla – Unione viticoltori associati Soc. coop. arl, die Cantina sociale S. Maria La Palma Soc. coop. arl und die Cantina sociale del Vermentino Soc. coop. arl Monti-Sassari tragen die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.