Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. Mai 2008 – Ferriere Nord/Kommission (Rechtssache C‑49/05 P)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Förmliches Prüfverfahren – Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen – Recht der Beteiligten – Aufforderung zur Äußerung – Art. 88 Abs. 2 EG – Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Berechtigtes Vertrauen – Rechtssicherheit – Ökologische Zielsetzung der Investition“

1.                     Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Zügige Sachbehandlung (Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 7 Abs. 6) (vgl. Randnrn. 48-50)

2.                     Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Recht der Beteiligten auf Stellungnahme – Änderung des anwendbaren Gemeinschaftsrahmens während des Verfahrens (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 68, 78, 81)

3.                     Rechtsmittel – Gründe – Nicht auf eine rechtliche Argumentation gestützter Grund – Unzulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 99)

4.                     Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 127)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 18. November 2004, Ferriere Nord/Kommission (T‑176/01), mit dem eine Klage abgewiesen wurde, die auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/829/EG, EGKS der Kommission vom 28. März 2001 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Ferriere Nord SpA gewähren will (ABl. L 310, S. 22), gerichtet war, mit der eine geplante Umweltschutzbeihilfe der Autonomen Region Friaul-Julisch Venetien (Italien) zugunsten der Rechtsmittelführerin in Form eines Investitionszuschusses für die Anschaffung einer Walzanlage für Baustahlgewebe, die eine Reduzierung des Lärms und der entstehenden Eisenoxidabfälle ermöglicht, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde, sowie auf Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin infolge des Erlasses der genannten Entscheidung entstanden sein soll

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Ferriere Nord SpA trägt die Kosten.

3.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.