1. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Recht des Inhabers einer Marke, der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren durch einen Dritten zu widersprechen
(Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a)
2. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Recht des Inhabers einer Marke, der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren durch einen Dritten zu widersprechen – Benutzung der Marke im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie – Begriff
(Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a)
3. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Bekannte Marke – Auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz (Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie)
(Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 5 Abs. 2)
4. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Beschränkung der Wirkungen der Marke
(Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b)
1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken ist wie folgt auszulegen: Ist eine Marke sowohl für Kraftfahrzeuge als auch für Spielzeug eingetragen, stellt die Anbringung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der genannten Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke, um diese Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, und die Vermarktung der genannten Modelle eine Benutzung dar, die der Inhaber der Marke verbieten darf, wenn diese Benutzung die Funktionen der Marke als für Spielzeug eingetragene Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte. Es ist Sache des nationalen Gerichts, durch Bezugnahme auf den Durchschnittsverbraucher von Spielzeug in dem betreffenden Mitgliedstaat festzustellen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Fall ist.
(vgl. Randnrn. 25, 37, Tenor 1)
2. Mit Ausnahme des spezifischen Falles der Benutzung einer Marke durch einen Dritten, der Dienstleistungen erbringt, deren Gegenstand mit dieser Marke versehene Waren sind, muss Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken dahin ausgelegt werden, dass er die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens für von dem Dritten vertriebene Waren oder erbrachte Dienstleistungen betrifft, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist.
Folglich ist bei einer Marke, die sowohl für Kraftfahrzeuge als auch für Spielzeug eingetragen ist, die Anbringung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der genannten Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke keine Benutzung des Zeichens als eingetragene Marke für Kraftfahrzeuge im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie.
(vgl. Randnrn. 28, 30)
3. Art. 5 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken ist wie folgt auszulegen: Ist eine Marke sowohl für Kraftfahrzeuge – für die sie bekannt ist – als auch für Spielzeug eingetragen, stellt die Anbringung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der genannten Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke, um diese Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, und die Vermarktung der genannten Modelle eine Benutzung dar, die der Inhaber der Marke verbieten darf – sofern der in dieser Bestimmung beschriebene Schutz im nationalen Recht vorgesehen wurde –, wenn diese Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke als für Kraftfahrzeuge eingetragene Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Da es sich um eine Würdigung von Tatsachen handelt, ist es Sache des nationalen Gerichts, gegebenenfalls festzustellen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Fall ist.
(vgl. Randnrn. 36-37, Tenor 1)
4. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken ist wie folgt auszulegen: Ist eine Marke u. a. für Kraftfahrzeuge eingetragen, stellt die Anbringung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der genannten Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke, um diese Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, und die Vermarktung der genannten Modelle keine Benutzung einer Angabe über ein Merkmal dieser Modelle dar.
(vgl. Randnr. 45, Tenor 2)