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Leitsätze

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Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen

(Verordnung Nr. 1254/1999 des Rates, Art. 12 Abs. 2 Buchst. b; Verordnung Nr. 3887/92 der Kommission, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c)

Leitsätze

Um das Ziel, die Intensivierungsbestrebungen in der Rinderhaltung zu hemmen, zu erreichen, ist die Gewährung einer Sonderprämie von der Beachtung einer in Art. 12 der Verordnung Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch vorgesehenen Besatzdichte abhängig, die das Verhältnis zwischen der Zahl der in dem Betrieb gehaltenen Tiere und der innerbetrieblichen für deren Ernährung genutzten Futterfläche ausdrückt, wodurch sichergestellt wird, dass die genannte Fläche ausreicht, um den Futterbedarf für diese Tiere zu decken.

Insoweit sind Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1254/1999 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs‑ und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen dahin auszulegen, dass eine als Futterfläche angegebene Fläche als „zur Verfügung stehend“ anzusehen ist, wenn sie ausschließlich zur Ernährung der dort während des gesamten Kalenderjahrs gehaltenen Tiere bestimmt ist und während eines Mindestzeitraums von sieben Monaten in demselben Jahr ab dem durch die nationale Regelung festgelegten Termin zwischen 1. Januar und 31. März tatsächlich zur Ernährung der Tiere verwendet werden konnte. Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende Fläche z. B. wegen einer zeitweiligen Überschwemmung nicht ununterbrochen mit den Tieren besetzt gewesen sein sollte.

(vgl. Randnrn. 28-29, 38 und Tenor)