Schlüsselwörter
Leitsätze

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Steuerrecht – Harmonisierung – Verbrauchsteuern – Richtlinie 92/12 – Verbrauchsteuerpflichtige Waren – Bestimmung des Mitgliedstaats der Entstehung des Steueranspruchs

(Richtlinie 92/12 des Rates, Artikel 7, 8 und 22 Absatz 3)

Leitsätze

Die Richtlinie 92/12 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist dahin auszulegen, dass dann, wenn eine Privatperson, die nicht gewerblich tätig wird und keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, in einem ersten Mitgliedstaat für ihren Eigenbedarf und für den Bedarf anderer Privatpersonen verbrauchsteuerpflichtige Waren erwirbt, die in diesem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, und sie für ihre Rechnung in einen zweiten Mitgliedstaat durch ein in diesem zweiten Staat niedergelassenes Beförderungsunternehmen verbringen lässt, Artikel 7 der Richtlinie und nicht deren Artikel 8 anwendbar ist, so dass Verbrauchsteuern auch in diesem Staat erhoben werden.

Für die Anwendung der Richtlinie 92/12 sind nämlich Waren, deren Besitz nicht persönlichen Zwecken dient und die daher nicht unter Artikel 8 der Richtlinie fallen, notwendigerweise als Waren anzusehen, deren Besitz kommerziellen Zwecken dient und die daher unter Artikel 7 der Richtlinie fallen. Die Anwendung dieses Artikels 8 verlangt aber, dass die betreffenden Waren von der Privatperson, die sie erworben hat, persönlich befördert worden sind. Gemäß Artikel 7 Absatz 6 dieser Richtlinie wird die im erstgenannten Staat entrichtete Verbrauchsteuer in einem solchen Fall nach den Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 3 der Richtlinie rückerstattet.

(vgl. Randnrn. 29, 37, 53 und Tenor)