SCHLUSSANTRÄGE VON FRAU GENERALANWALT

CHRISTINE STIX-HACKL

vom 18. Mai 2006(1)

Rechtssache C-275/05

Alois Kibler jun.

gegen

Land Baden-Württemberg

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen [Deutschland])

„Zusatzabgabe für Milch – Referenzmenge – Voraussetzungen der Übertragung – Beendigung eines Pachtvertrags – Fehlende Erzeugereigenschaft des Verpächters – Freiwillige Beendigung des Pachtvertrags durch den Pächter“





I –    Einleitung

1.     Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren ersucht das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Gerichtshof um eine Auslegung des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84(2) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85(3) sowie des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88(4).

2.     Es geht dabei um die Frage des Verbleibs der Milchreferenzmenge im Falle einer freiwilligen Beendigung eines Pachtvertrags durch den Pächter, wobei der Verpächter weder Milcherzeuger ist, noch die Aufnahme der Milcherzeugung oder die Weiterverpachtung an einen Milcherzeuger beabsichtigt.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Gemeinschaftsrecht

3.     Angesichts eines Überschusses bei der Milcherzeugung in der Gemeinschaft wurde 1984 durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(5) eine Zusatzabgabenregelung für Milch eingeführt. Nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968(6) in der durch die Verordnung Nr. 856/84 geänderten Fassung wird eine zusätzliche Abgabe auf die Milchmengen erhoben, die eine zu bestimmende Referenzmenge überschreiten.

4.     Durch die Verordnung Nr. 857/84 wurden insofern Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse festgelegt.

5.     Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85 lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Übertragung eines Betriebs in Erbfolge wird die entsprechende Referenzmenge nach festzulegenden Modalitäten ganz oder teilweise auf den Käufer, Pächter oder Erben übertragen.

Im Falle einer Übertragung von Land an die Behörden und/oder dessen Verwendung für gemeinnützige Zwecke können die Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 3 Unterabsatz 2 vorsehen, dass die auf den übertragenen Betrieb bzw. Betriebsteil entfallende Referenzmenge ganz oder zum Teil dem ausscheidenden Erzeuger gutgeschrieben wird, sofern er die Milcherzeugung fortsetzen will.

(4) Für auslaufende Pachtverträge, bei denen der Pächter keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen hat, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die auf den Betrieb bzw. den gepachteten Teil des Betriebs entfallende Referenzmenge ganz oder zum Teil dem ausscheidenden Pächter gutgeschrieben wird, sofern er die Milcherzeugung fortsetzen will.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 festgelegt.“

6.     Diesbezüglich enthält wiederum Artikel 7 der Verordnung Nr. 1546/88 der Kommission auszugsweise folgende Durchführungsbestimmungen:

„Für die Anwendung von Artikel 7 und unbeschadet des Absatzes 3 desselben Artikels der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 werden die Referenzmengen der Erzeuger und der Käufer im Rahmen der Formeln A und B und der unmittelbar an den Verbraucher verkaufenden Erzeuger unter folgenden Bedingungen übertragen:

1.      Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung des gesamten Betriebes wird die entsprechende Referenzmenge voll auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen.

2.      Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung eines Teils des Betriebes wird die entsprechende Referenzmenge nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten aufgestellten objektiven Kriterien auf die den Betrieb übernehmenden Erzeuger aufgeteilt. Abgegebene Betriebsteile, deren für die Milcherzeugung genutzte Fläche unter einer von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Mindestfläche liegt, brauchen von diesen nicht berücksichtigt zu werden. Der Teil der Referenzmenge, der dieser Fläche entspricht, kann voll der Reservemenge hinzugefügt werden.

3.      Die Ziffern 1 und 2 sowie der vierte Unterabsatz sind gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf andere Übertragungsfälle, die für die Erzeuger vergleichbare rechtliche Folgen haben, entsprechend anwendbar.

4.      Bei der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 betreffend die Übertragung von Land an die Behörden und/oder dessen Verwendung für gemeinnützige Zwecke einerseits bzw. auslaufende Pachtverträge ohne Möglichkeit auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen andererseits wird die Referenzmenge des Betriebes oder Teils des Betriebes, der übertragen bzw. dessen Pachtvertrag nicht verlängert wird, ganz oder teilweise auf den betreffenden Erzeuger übertragen, sofern er die Milcherzeugung fortsetzen will und die Summe der ihm auf diese Weise übertragenen Referenzmenge und die dem Betrieb entsprechende Menge, den er übernimmt oder in dem er seine Erzeugung fortsetzt, nicht die Referenzmenge überschreitet, über die er vor der Übertragung bzw. dem Auslaufen des Pachtvertrags verfügte.

Die Mitgliedstaaten können von den Bestimmungen der Ziffern 1, 2 und 4 für Übertragungen Gebrauch machen, die während und seit dem Bezugszeitraum erfolgt sind.

…“

7.     Mit Wirkung vom 1. April 1994 wurde die Verordnung Nr. 857/84 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor(7) aufgehoben und ersetzt.

8.     Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3950/92 lautet wie folgt:

„(1) Die Referenzmenge eines Betriebs wird bei Verkauf, Verpachtung oder Vererbung nach Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen objektiven Kriterien und gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem Betrieb auf die Erzeuger übertragen, die den Betrieb übernehmen. Der Teil der Referenzmenge, der gegebenenfalls nicht mit dem Betrieb übertragen wird, wird der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

…“

B –    Nationales Recht

9.     Die Bundesrepublik Deutschland hat die Zuteilung von Referenzmengen mit der Milchgarantiemengenverordnung (im Folgenden: MGV) vom 21. März 1994(8) in der zuletzt durch die 33. Änderungsverordnung vom 25. März 1996(9) geänderten Fassung geregelt.

10.   § 7 MGV lautet auszugsweise wie folgt:

„(3a) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeugung genutzt werden, aufgrund eines Pachtvertrags, der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen worden ist, nach dem 30. September 1984 an den Verpächter zurückgewährt, geht in Höhe von 5 ha überlassener Fläche keine Referenzmenge über; die der über 5 ha hinausgehenden Fläche entsprechende Referenzmenge geht zur Hälfte, höchstens jedoch in Höhe von 2 500 kg je Hektar, auf den Verpächter über. Dies gilt nicht, wenn der Verpächter und der Pächter eine abweichende Vereinbarung treffen, der Pächter den Pachtvertrag kündigt oder der Verpächter nachweist, dass er auf die Referenzmenge für die Milcherzeugung für sich, seinen Ehegatten oder seine Kinder angewiesen ist; in diesen Fällen gehen jedoch höchstens 5 000 kg je Hektar auf den Verpächter über. Die nach Maßgabe von Satz 1 oder 2 auf den Verpächter übergehende Referenzmenge wird, soweit sie nach Artikel 3a Abs. 1 letzter Unterabsatz und Abs. 3 Satz 1 zweite Variante der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zugeteilt worden ist, zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt, wenn der Übergang vor Ablauf der in den in § 1 genannten Rechtsakten insoweit vorgesehenen Frist erfolgt. Der Übergang von Referenzmengen nach Satz 1 erfasst nicht Referenzmengen, die aufgrund des § 2a Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Milchaufgabevergütungsgesetzes freigesetzt und dem Pächter entgeltlich zugeteilt worden sind.

…“

III – Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11.   Herr Leiprecht verpachtete am 15. November 1980 4,01 ha Milcherzeugungsfläche an den Vater des Herrn Kibler, dem Kläger im Ausgangsverfahren (im Folgenden: Kläger).

12.   Der Kläger, der zwischenzeitlich zum Rechtsnachfolger seines Vaters geworden war, kündigte das Pachtverhältnis am 30. November 1992. Zuvor hatte er eine anteilige Milchreferenzquote bzw. Referenzmenge an Herrn Ott unterverpachtet.

13.   Herr Leiprecht, der Verpächter, beantragte daraufhin beim Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur in Ravensburg (im Folgenden: ALLB) am 16. Dezember 2002 die Erteilung einer Bescheinigung über die an ihn aufgrund der Rückgabe der Pachtsache zurückgefallene Referenzmenge. In diesem Antrag gab er an, selbst kein Milcherzeuger zu sein und auch die Aufnahme der Milcherzeugung nicht zu beabsichtigen.

14.   Mit Bescheid vom 5. Mai 2003 wurde Herrn Leiprecht durch das ALLB zum einen bescheinigt, dass mit Wirkung vom 1. April 2003 für die Rückübertragung der zur Milcherzeugung genutzten Flächen von insgesamt 4,0166 ha 4 391,28 kg/ha als Referenzmenge berechnet würden; zum anderen wurde ihm ein Übergang von 11 817 kg Anlieferungs-Referenzmenge mit einem Referenzfettgehalt von 4,08 % bescheinigt.

15.   Während Herr Ott, der Unterpächter, lediglich den Referenzfettgehalt als fehlerhaft ausgewiesen beanstandete, legten der Kläger und Herr Leiprecht Widerspruch gegen den Bescheid des ALLB ein.

16.   Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27. April 2004 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zur rechtlichen Beurteilung diejenigen Vorschriften heranzuziehen seien, die am 30. November 1992 in Kraft waren. Demnach sei die Verordnung Nr. 857/84 vom 31. März 1984 einschlägig und das Urteil vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache Thomsen(10), das zur Auslegung der Verordnung Nr. 3950/92 ergangen sei, nicht anwendbar.

17.   Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 25. Mai 2004 beim vorlegenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass zum Zeitpunkt der Pachtrückgabe weder Herr Ott noch Herr Leiprecht Milcherzeuger gewesen seien. Das Urteil Thomsen lasse sich auch auf Fälle übertragen, welche unter die Regelung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 fielen, zumal auf die Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 zurückzugreifen sei, welche den Begriff des Erzeugers im Zusammenhang mit einer Flächen- und Referenzmengenübertragung nennen.

18.   Das Land Baden-Württemberg, der Beklagte im Ausgangsverfahren (im Folgenden: der Beklagte) trägt vor, dass es auf die Milcherzeugereigenschaft des Quotenübernehmenden nicht ankomme. Der Begriff des Erzeugers werde in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85 nicht erwähnt. Eine Regelung, nach welcher bei auslaufenden Pachtverträgen der Verpächter Erzeuger sein müsse, um die Referenzmenge wieder zurückerhalten zu können, finde sich erstmals in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92.

19.   Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist die Frage, ob ein Rückfall der Referenzmenge an den Verpächter dessen Erzeugereigenschaft voraussetzt, nicht klar und eindeutig auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zu beantworten. Sollte diese Frage zu bejahen sein, so stelle sich weiters die Frage, ob die Referenzmenge im Fall der Rückgewähr bei dem Pächter, der den Pachtvertrag freiwillig beendet hat, verbleiben darf.

20.   Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 12. Mai 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 6. Juli 2005, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Steht eine nationalstaatliche Regelung eines Mitgliedstaats, welche anordnet, dass bei der Rückgabe eines verpachteten Teils eines Betriebes die entsprechende Referenzmenge für die für die Milcherzeugung verwendeten Flächen des Betriebes des Pächters mit dem Teil des Betriebes wieder an den Verpächter zurückgeht, auch wenn dieser im Zeitpunkt der Rückgewähr kein Milcherzeuger mehr ist, die Aufnahme der Milcherzeugung nicht mehr beabsichtigt und auch keine Weiterverpachtung an einen Milcherzeuger beabsichtigt, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 sowie mit Art. 7 Nummern 2, 3 und 4 Verordnung (EWG) Nr. 1546/88?

2.      Sollte Frage 1 zu verneinen sein: Steht eine nationalstaatliche Regelung eines Mitgliedstaats, welche anordnet, dass im Falle der Beendigung eines Pachtverhältnisses die Referenzmenge vollständig bei dem Pächter des Betriebsteils verbleibt, in Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 sowie mit Artikel 7 Nummer 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88, auch wenn die Beendigung des Pachtverhältnisses freiwillig erfolgte?

IV – Zur ersten Vorlagefrage

21.   Einleitend ist daran zu erinnern, dass im Rahmen der richterlichen Zusammenarbeit in Vorabentscheidungsverfahren dem nationalen Gericht die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits obliegt, während es Aufgabe des Gerichtshofes ist, dem nationalen Gericht Hinweise zur Auslegung zu geben, die zur Entscheidung des konkreten Rechtsstreits erforderlich sind(11).

22.   Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob nach den vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3950/92 geltenden gemeinschaftlichen Regelung über die Zusatzabgabe für Milch – insbesondere der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85 sowie der Verordnung Nr. 1546/88 – bei der Rückgewähr eines verpachteten Teils eines Betriebes die entsprechende Referenzmenge für die für die Milcherzeugung verwendeten Flächen auch dann an den Verpächter zurückfallen kann, wenn dieser zu diesem Zeitpunkt kein Milcherzeuger mehr ist und auch weder die Aufnahme der Milcherzeugung noch die Weiterverpachtung der betreffenden Flächen an einen Milcherzeuger beabsichtigt.

23.   Im Urteil in der Rechtssache Thomsen hat der Gerichtshof festgestellt, dass bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags über einen Milchwirtschaftsbetrieb die vollständige oder teilweise Übertragung der daran gebundenen Referenzmengen an den Verpächter nur dann möglich ist, wenn dieser entweder selbst die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat bzw. die Aufnahme der Milcherzeugung beabsichtigt oder im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrags die verfügbare Referenzmenge an einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft besitzt(12).

24.   Im Ausgangsverfahren bestehen jedoch insbesondere deshalb Zweifel an der Erzeugereigenschaft als Voraussetzung für die Rückübertragung der an die Pachtfläche gebundenen Referenzmenge auf den Verpächter, weil das Urteil Thomsen zur Verordnung Nr. 3950/92 ergangen ist, in deren Artikel 7 Absatz 1 – anders als im vorliegend anwendbaren Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85 – ausdrücklich der Begriff des „Erzeugers“ genannt wird.

25.   Zur Relevanz dieses Unterschieds ist festzustellen, dass sich der Gerichtshof im Urteil Thomsen bei der Auslegung der Verordnung Nr. 3950/92 mehrfach auf den Grundsatz gestützt hat, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden kann, wenn er die Erzeugereigenschaft hat(13).

26.   Dieser Grundsatz ergibt sich schon aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zusatzabgabe von Milch(14) und wurde zudem vom Gerichtshof, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, bereits vor dem Urteil Thomsen im Zusammenhang mit der Auslegung der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 857/84 herangezogen(15).

27.   Daher beruht die Auslegung des Gerichtshofes im Urteil Thomsen, wonach einem Verpächter eine Referenzmenge nur eingeräumt werden kann, wenn dieser die Erzeugereigenschaft besitzt bzw. die Aufnahme der Milcherzeugung oder eine Weiterverpachtung an einen Milcherzeuger beabsichtigt, nicht auf dem Wortlaut der Verordnung Nr. 3950/92, sondern entspricht vielmehr einem allgemeinen Grundsatz, der der Regelung über die Zusatzabgabe von Milch im Allgemeinen und den Verordnungen Nr. 857/84 und Nr. 1546/88 im Besonderen zugrunde liegt. Die Feststellung des Gerichtshofes im Urteil Thomsen ist daher auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

28.   Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85 sowie Artikel 7 Unterabsatz 1 Ziffern 1, 3 und 4 der Verordnung Nr. 1546/88 dahin auszulegen sind, dass bei der Rückgewähr eines verpachteten Teils eines Betriebes die entsprechende Referenzmenge für die für die Milcherzeugung verwendeten Flächen nicht an den Verpächter zurückfallen kann, wenn dieser zu diesem Zeitpunkt kein Milcherzeuger mehr ist und auch weder die Aufnahme der Milcherzeugung noch die Weiterverpachtung der betreffenden Flächen an einen Milcherzeuger beabsichtigt.

V –    Zur zweiten Vorlagefrage

29.   Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass auf die erste Vorlagefrage eine negative Antwort zu geben ist, im Wesentlichen wissen, ob nach den Verordnungen Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85 sowie Nr. 1546/88 im Falle der Beendigung eines Pachtverhältnisses die Referenzmenge vollständig bei dem Pächter des Betriebsteils verbleiben kann, wenn die Beendigung des Pachtverhältnisses freiwillig erfolgte.

30.   Nach ständiger Rechtsprechung beruht die gesamte Referenzmengenregelung auf dem in Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1546/88 aufgestellten allgemeinen Grundsatz, dass die Referenzmenge nach Maßgabe der Flächen zugeteilt wird und deshalb mit der Fläche übertragen werden muss, für die sie zugeteilt worden ist(16).

31.   Somit wird eine Referenzmenge grundsätzlich nur mit den Betriebsflächen übertragen, an die sie gebunden ist, vorausgesetzt, diese Übertragung erfolgt gemäß den Formen und Bedingungen, die dafür in Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1546/88 vorgesehen sind. Die Referenzmengenregelung schließt demnach außer in den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Ausnahmefällen die isolierte Übertragung der Referenzmengen aus(17).

32.   Im vorliegenden Fall käme allenfalls ein Eingreifen der in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85 vorgesehenen Ausnahme in Betracht, zu der Artikel 7 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung Nr. 1546/88 die Durchführungsbestimmungen enthält(18).

33.   Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 können die Mitgliedstaaten eine Gutschrift der Referenzmenge an den ausscheidenden Pächter vorsehen. Abgesehen davon, dass, wie die deutsche Regierung ausgeführt hat, die Bundesrepublik Deutschland gar nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ergibt sich aber bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sie sich auf jenen Fall bezieht, dass der Pächter die Milcherzeugung nach Ablauf eines nicht verlängerbaren Pachtvertrags fortsetzen will.

34.   Wie zudem aus dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 590/85 hervorgeht, wurde diese Regelung, welche im Übrigen als Ausnahme zum allgemeinen Grundsatz, dass die Referenzmenge mit der Fläche übertragen werden muss, mit der sie verbunden ist, eng auszulegen ist, in die Verordnung Nr. 857/84 eingefügt, um die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Folgen, die die Anwendung dieses Grundsatzes zur Folge haben kann, für den Pächter einer auslaufenden Betriebspacht, der die Milcherzeugung anderswo fortsetzen will, abzufedern.

35.   Wie die Kommission meines Erachtens zu Recht ausgeführt hat, ist also im Lichte dieses Zweckes der Ausnahme die Situation eines Pächters, der wie im vorliegenden Fall einen Pachtvertrag freiwillig kündigt, nicht in derselben Weise schutzwürdig wie jene eines Pächters, dessen Vertrag ausläuft und der darüber hinaus keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen hat.

36.   Die Ausnahme gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85 ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden nicht anwendbar.

37.   Demgemäß ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 sowie Artikel 7 Unterabsatz 1 Ziffer 4 der Verordnung Nr. 1546/88 dahin auszulegen sind, dass im Falle der Beendigung eines Pachtverhältnisses die Referenzmenge nicht bei dem Pächter des Betriebsteils verbleiben kann, wenn die Beendigung des Pachtverhältnisses freiwillig erfolgte.

38.   Unter den Umständen, wie sie dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, kann also im Ergebnis die mit der Pachtfläche verbundene Referenzmenge aufgrund des Fehlens der jeweiligen Voraussetzungen weder dem Verpächter zufallen, dem die Erzeugereigenschaft fehlt, noch beim ausscheidenden Pächter, der den Pachtvertrag freiwillig beendet hat, verbleiben. Wie die deutsche Regierung und die Kommission für diesen Fall vorgeschlagen haben, ist die betreffende Referenzmenge daher allenfalls der nationalen Reserve zuzuschlagen und sodann neu zu verteilen.

VI – Kostenentscheidung

39.   Die Auslagen der deutschen Regierung und der Kommission sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenerstattung ist daher insofern Sache dieses Gerichts.

VII – Ergebnis

40.   Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

1.      Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 sowie Artikel 7 Unterabsatz 1 Ziffern 1, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 sind dahin auszulegen, dass bei der Rückgewähr eines verpachteten Teils eines Betriebes die entsprechende Referenzmenge für die für die Milcherzeugung verwendeten Flächen nicht an den Verpächter zurückfallen kann, wenn dieser zu diesem Zeitpunkt kein Milcherzeuger mehr ist und auch weder die Aufnahme der Milcherzeugung noch die Weiterverpachtung der betreffenden Flächen an einen Milcherzeuger beabsichtigt.

2.      Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 sowie Artikel 7 Unterabsatz 1 Ziffer 4 der Verordnung Nr. 1546/88 sind dahin auszulegen, dass im Falle der Beendigung eines Pachtverhältnisses die Referenzmenge nicht bei dem Pächter des Betriebsteils verbleiben kann, wenn die Beendigung des Pachtverhältnisses freiwillig erfolgte.


1 – Originalsprache: Deutsch.


2 – Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13).


3 – Verordnung (EWG) Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 68, S. 1).


4 – Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12).


5 – ABl. L 90, S. 10.


6 – Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13).


7 – ABl. L 405, S. 1.


8 – Milchgarantiemengenverordnung vom 21. März 1994 (BGBl. 1994 I S. 586).


9 – 33. Änderungsverordnung vom 25. März 1996 (BGBl. 1996 I S. 535).


10 – Urteil vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C‑401/99 (Thomsen, Slg. 2002, I‑5775).


11 – Vgl. u. a. die Urteile vom 11. April 2000 in den verbundenen Rechtssachen C‑51/96 und C‑191/97 (Deliège, Slg. 2000, I‑2549, Randnr. 50), vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache 332/88 (Alimenta, Slg. 1990, I‑2077, Randnr. 9) und vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 139/85 (Kempf, Slg. 1986, 1741, Randnr. 12).


12 – Urteil in der Rechtssache C‑401/99 (zitiert in Fußnote 10), Randnrn. 41, 45 und 46.


13 – Vgl. das Urteil in der Rechtssache C‑401/99 (zitiert in Fußnote 10), Randnrn. 32 und 39.


14 – Siehe ebendort.


15 – Vgl. die Urteile vom 15. Jänner 1991 in der Rechtssache C‑341/89 (Ballmann, Slg. 1991, I‑25, Randnr. 9) sowie vom 17. April 1997 in der Rechtssache C‑15/95 (EARL de Kerlast, Slg. 1997, I‑1961, Randnr. 24).


16 – Vgl. in diesem Sinne u. a. die Urteile in der Rechtssache C‑15/95 (zitiert in Fußnote 15), Randnr. 17, und vom 23. Jänner 1997 in der Rechtssache C‑463/93 (St. Martinus Elten, Slg. 1997, I‑255, Randnr. 24); siehe ferner die Urteile vom 27. Jänner 1994 in der Rechtssache C‑98/91 (Herbrink, Slg. 1994, I‑223, Randnr. 13) und in der Rechtssache C‑189/92 (Le Nan, Slg. 1994, I‑261, Randnr. 12).


17 – Siehe das Urteil in der Rechtssache C‑15/95 (zitiert in Fußnote 15), Randnr. 19.


18 – Vgl. dazu das Urteil in der Rechtssache C‑98/91 (zitiert in Fußnote 16), Randnr. 14.