SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
juliaNE Kokott
vom 27. September 2006(1)
Rechtssache C-229/05 P
Kurdische Arbeiterpartei (PKK)
und
Kurdischer Nationalkongress (KNK)
gegen
Rat der Europäischen Union
„Rechtsmittel – Maßnahmen zum Kampf gegen den Terrorismus – Zulässigkeit der Klage – Existenz der klagenden Vereinigung – Vertretung der klagenden Vereinigung – Verfälschung von Beweismitteln – Individuelle Betroffenheit der klagenden Vereinigung“
I – Einleitung
1. Das vorliegende Rechtsmittel haben Herr Osman Ocalan namens der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistan – PKK) und Herr Serif Vanly für den Kurdistan Nationalkongress (Kongra Netewiya Kurdistan – KNK) eingelegt. Herr O. Ocalan ist der Bruder des sich in türkischer Haft befindlichen Führers der PKK, Herrn Abdullah Ocalan.
2. Beide Rechtsmittelführer wenden sich dagegen, dass der Rat die PKK auf eine Liste terroristischer Vereinigungen gesetzt hat. Das Gericht erster Instanz hat die Klage der PKK abgewiesen, weil sie nach ihrem eigenen Vortrag nicht mehr bestehe und Herr O. Ocalan daher nicht nachweisen könne, dass er sie repräsentiere. Die Klage des KNK wurde ebenfalls als unzulässig abgewiesen, da er von der Entscheidung des Rates nicht individuell betroffen sei.
II – Vorgeschichte und rechtlicher Rahmen des Rechtsstreits
3. Das Gericht stellt die Vorgeschichte und den rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits in den Randnummern 1 bis 9 des angefochtenen Beschlusses vom 15. Februar 2005 in der Rechtssache T-229/02(2) wie folgt dar:
„1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Kurdistan Workers’ Party (Kurdische Arbeiterpartei) (PKK) im Jahr 1978 in Erscheinung trat und einen bewaffneten Kampf gegen die türkische Regierung aufnahm, damit das Recht der Kurden auf Selbstbestimmung anerkannt wird. Nach der schriftlichen Aussage von O. Ocalan erklärte die PKK im Juli 1999 einen einseitigen Waffenstillstand unter Vorbehalt des Rechts auf Selbstverteidigung. Nach derselben Aussage beschloss der Kongress der PKK im April 2002, um dieser Neuausrichtung Ausdruck zu verleihen, dass ‚alle Tätigkeiten unter dem Namen ‚PKK‘ am 4. April 2002 eingestellt werden und dass alle im Namen der PKK vorgenommenen Tätigkeiten als unrechtmäßig gelten’ (Anlage 2 zur Klageschrift, Nr. 16). Es wurde eine neue Vereinigung, der Kongreya AzadÓ š Demokrasiya Kurdistan (Kongress für Demokratie und Freiheit Kurdistans – KADEK), errichtet, um politische Ziele im Namen der kurdischen Minderheit auf demokratischem Wege zu erreichen. A. Ocalan wurde zum Präsidenten des KADEK ernannt.
2 Der Kurdistan National Congress (Kurdischer Nationalkongress) (KNK) ist ein Verband, in dem etwa dreißig Organisationen zusammengeschlossen sind. Er verfolgt das Ziel, ‚die Einheit und die Zusammenarbeit der Kurden in allen Teilen Kurdistans zu stärken und ihren Kampf im höheren Interesse der kurdischen Nation zu unterstützen’ (Artikel 7 Buchstabe A der Charta des KNK). Nach der schriftlichen Aussage von S. Vanly, Präsident des KNK, gehörte der Ehrenvorsitzende der PKK zu denen, die die Gründung des KNK unterstützten. Die PKK war Mitglied des KNK, und die einzelnen Mitglieder der PKK finanzierten zum Teil den KNK.
3 Am 27. Dezember 2001 erließ der Rat in der Erwägung, dass die Gemeinschaft tätig werden müsse, um die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umzusetzen, den Gemeinsamen Standpunkt 2001/930/GASP über die Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 90) und den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93).
4 Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 lautet:
‚Die Europäische Gemeinschaft ordnet im Rahmen der ihr durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten das Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang aufgeführten Personen, Gruppen und Körperschaften an.’
5 Am 27. Dezember 2001 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70).
6 Artikel 2 der Verordnung Nr. 2580/2001 bestimmt:
‚(1) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt,
a) werden alle Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die einer in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, eingefroren;
b) werden weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten bereitgestellt.
(2) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt, ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten untersagt.
(3) Der Rat erstellt, überprüft und ändert einstimmig und im Einklang mit Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften. In dieser Liste sind aufgeführt:
i) natürliche Personen, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;
ii) juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;
iii) juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften stehen, oder
iv) natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Namen oder auf Anweisung einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften handeln.’
7 Am 2. Mai 2002 erließ der Rat den Beschluss 2002/334/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927/EG (ABl. L 116, S. 33). Mit diesem Beschluss wurde die PKK in die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgenommen (im Folgenden: streitige Liste).
8 Mit Klageschrift, die unter der Nummer T‑206/02 in das Register eingetragen wurde, erhob der KNK Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/334.
9 Am 17. Juni 2002 erließ der Rat den Beschluss 2002/460/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG (ABl. L 160, S. 26). Der Name der PKK wurde auf der streitigen Liste belassen. Diese Liste wurde anschließend regelmäßig durch Beschlüsse des Rates aktualisiert.“
4. Ergänzend zur Darstellung des Gerichts empfiehlt es sich für die Beurteilung des vorliegenden Falles, den Wortlaut von Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 in Erinnerung zu rufen:
„Die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, werden mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.“
5. Der KNK erhob zunächst die Klage in der Rechtssache T-206/02(3) gegen den Beschluss 2002/334 und anschließend gemeinsam mit Herrn Ocalan, der im Namen der PKK auftrat, die Klage in der Rechtssache T-229/02 gegen die Beschlüsse 2002/334 und 2002/460. Nur letztere gemeinsame Klage ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels.
III – Die Entscheidung des Gerichts
6. Aufgrund einer Einrede der Unzulässigkeit des Rates wies das Gericht die Klage in Bezug auf beide Kläger mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig ab.
7. Das Gericht erkannte in Randnummer 27 des Beschlusses an, dass die PKK durch die Beschlüsse 2002/334 und 2002/460 unmittelbar und individuell betroffen ist. In Randnummer 28 betonte es, dass in Fällen dieser Art kein „übertriebener Formalismus“ hinsichtlich der Zulässigkeit betrieben werden dürfe, da andernfalls kein effektiver Rechtsschutz möglich sei.
8. Das Gericht legte allerdings in den Randnummern 34 bis 41 dar, dass Herr O. Ocalan nicht nachgewiesen habe, die PKK wirksam zu vertreten, sondern vielmehr behauptet habe, die PKK habe sich bereits aufgelöst und jede Handlung in ihrem Namen für unrechtmäßig erklärt. Das Gericht stellte daher fest, dass Herr O. Ocalan aus eigenem Antrieb eine Klage im Namen der PKK erhoben habe und die Klage demnach unzulässig sei.
9. Die Klagebefugnis des KNK prüft das Gericht in den Randnummern 45 bis 56 insofern, als eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung der kollektiven Interessen einer Gruppe von Personen gegründet worden ist, nur dann als von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen angesehen werden kann, wenn ihre Mitglieder dies einzeln tun könnten. Da die PKK nicht mehr existiere, sei sie auch nicht mehr Mitglied des KNK und könne somit auch dessen individuelle Betroffenheit nicht begründen. Die Nachfolgeorganisation der PKK, der KADEK, sei nicht Mitglied des KNK. Weitere Beschränkungen der Aktivitäten des KNK oder seiner Mitglieder in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der PKK oder ihrer Nachfolgeorganisationen, die aus den Beschlüssen 2002/334 und 2002/460 resultieren, würden sie nicht individuell betreffen, sondern genauso wie jeden anderen.
10. Eine Klagebefugnis des KNK sei schließlich auch nicht notwendig, um überhaupt eine Klagemöglichkeit hinsichtlich der Beschlüsse zu eröffnen. Zumindest die Nachfolgeorganisationen der PKK könnten klagen, was im Fall des KONGRA-GEL (Kongra Gelê Kurdistan – Volkskongress Kurdistans) auch schon geschehen sei.(4)
IV – Anträge
11. Die Rechtsmittelführer beantragen,
1. die Klage des O. Ocalan als Bevollmächtigter der Organisation, die früher unter dem Namen PKK bekannt war, für zulässig zu erklären;
2. die Klage des Serif Vanly als Bevollmächtigter der Organisation, die unter dem Namen KNK bekannt ist, für zulässig zu erklären;
3. über die Kosten des Verfahrens über die Zulässigkeit zu entscheiden.
12. Der Rat beantragt,
1. das Rechtsmittel beider Rechtsmittelführer als unzulässig abzuweisen;
2. hilfsweise, das Rechtsmittel beider Rechtsmittelführer als unbegründet abzuweisen;
3. wenn notwendig, das Verfahren an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;
4. den Rechtsmittelführern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
V – Würdigung
13. Das Rechtsmittel bezieht sich auf die Abweisung der Klage in Bezug auf beide Rechtsmittelführer. Zunächst ist das Rechtsmittel namens der PKK zu prüfen und anschließend das Rechtsmittel des KNK.
A – Zum Rechtsmittel von Herrn O. Ocalan namens der PKK
14. Der erste Rechtsmittelführer trägt namens der PKK insgesamt sieben Rechtsmittelgründe vor, die teilweise gemeinsam zu behandeln sind.
1. Zum ersten Rechtsmittelgrund – Anerkennung der Vertretungsbefugnis
15. Der erste Rechtsmittelführer beanstandet, das Gericht habe widersprüchlich gehandelt, als es feststellte, er habe nicht für die PKK, sondern aus eigenem Antrieb Klage erhoben. Dass er die PKK wirksam vertrete, habe es nämlich bereits anerkannt, als es die Klage zustellte, statt Maßnahmen gemäß Artikel 44 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts(5) zu ergreifen. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
„Entspricht die Klageschrift nicht den §§ 3 bis 5, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels oder zur Beibringung der vorgeschriebenen Unterlagen. Kommt der Kläger dieser Aufforderung vor Ablauf der Frist nicht nach, so entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Formvorschriften die Unzulässigkeit der Klage zur Folge hat.“
16. Für die Vertretungsbefugnis des Prozessvertreters und des ihn Bevollmächtigenden ist insbesondere Artikel 44 § 5 der Verfahrensordung des Gerichts von Interesse:
„Juristische Personen des Privatrechts haben mit der Klageschrift ferner
a) …
b) den Nachweis vorzulegen, dass die Prozessvollmacht ihres Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist.“
17. Der erste Rechtsmittelführer beruft sich auf eine Rechtssache, in der das Gericht auf die Rüge der Kommission, die Person, die den Prozessvertreter bevollmächtigt hatte, sei nicht zur Vertretung der klagenden Gesellschaft befugt gewesen, diesbezüglich bei der Klägerin nachfragte.(6) Im vorliegenden Fall habe weder der Rat noch das Gericht selber die Ermächtigung von Herrn O. Ocalan in dieser Form in Frage gestellt, bevor der Beschluss erging.
18. Der Rat erwidert allerdings völlig zu Recht, dass die Zustellung der Klage das Gericht nicht daran hindern kann, später die fehlende Vertretungsmacht von Herrn O. Ocalan festzustellen. So hat das Gericht in der vom ersten Rechtsmittelführer genannten Rechtssache erst auf Rüge der Kommission die Vertretungsmacht des Bevollmächtigenden aufgeklärt.(7)
19. Außerdem ist es nach Auffassung des ersten Rechtsmittelführers widersprüchlich, ihn auf der Stufe der Zulässigkeit anzuhören, ihm aber für den Rest des Verfahrens die Vertretungsmacht für die von ihm repräsentierte Organisation abzusprechen.
20. Auch dieses Vorbringen überzeugt nicht, da es – wie der Rat betont – rechtlich geboten ist, eine Partei zu Fragen der Zulässigkeit zu hören, auch wenn noch unklar ist, ob diejenigen, welche für diese Partei auftreten, tatsächlich zur Vertretung befugt sind. Andernfalls könnte zur Vertretungsbefugnis kein rechtliches Gehör gewährt werden. Auch praktisch ist dies der einzig sinnvolle Weg, da diese angeblichen Vertreter unter den Beteiligten vermutlich diejenigen sind, die am besten die fraglichen Nachweise erbringen können.
21. Soweit in diesem Klagegrund die Teilrüge enthalten ist, dass das Gericht es versäumt habe, den ersten Rechtsmittelführer aufzufordern, seine Ermächtigung nachzuweisen, so ist diese im Zusammenhang mit dem siebten Rechtsmittelgrund zu erörtern, welcher die fehlende Möglichkeit einer Klarstellung zum Gegenstand hat.
22. Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.
2. Zum zweiten und dritten Rechtsmittelgrund – Vorwegnahme von Fragen der Begründetheit
23. Mit diesen beiden Rechtsmittelgründen trägt der erste Rechtsmittelführer vor, die Existenz der PKK hätte nicht isoliert im Rahmen einer Einrede der Unzulässigkeit vorgebracht und geprüft werden dürfen, sondern betreffe die Begründetheit der Klage. Dabei beruft er sich auf Artikel 114 § 1 Satz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts.
24. Der Rat hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da nur Argumente aus der ersten Instanz wiederholt würden. Allerdings können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. Denn wenn Rechtsmittelführer ihr Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen könnten, würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen.(8) Im vorliegenden Rechtsmittel wiederholt der erste Rechtsmittelführer zwar seine Argumentation in erster Instanz, doch geschieht dies im Rahmen der Beanstandung der Entscheidung des Gerichts und ist daher zulässig.
25. Dieser Rechtsmittelgrund ist jedoch nicht begründet. Hier kann dahinstehen, inwieweit die Existenz der PKK tatsächlich für die Begründetheit der Klage von Bedeutung ist, da Artikel 114 § 1 Satz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts es nicht verbietet, die Einrede der Unzulässigkeit auf Argumente zu stützen, die auch für die Begründetheit von Bedeutung sind.
26. Diese Bestimmung lautet in ihrer deutschen Fassung wie folgt:
„Will eine Partei vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit, die Unzuständigkeit oder einen Zwischenstreit herbeiführen, so hat sie dies mit besonderem Schriftsatz zu beantragen.“
27. Die englische(9) und französische(10) Fassung sehen hingegen sinngemäß vor, dass eine Einrede der Unzulässigkeit, der Unzuständigkeit oder im Hinblick auf eine andere Vorfrage, die nicht die Begründetheit des Rechtsstreits berührt, erhoben werden kann.
28. Der erste Rechtsmittelführer leitet daraus ab, weder könne die Einrede der Unzulässigkeit erhoben werden noch könne das Gericht darüber entscheiden, wenn dabei eine Frage entschieden werden müsse, welche die Substanz des Falles betreffe.
29. In der Tat könnte man die französische und englische Fassung von Artikel 114 § 1 Satz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts dahingehend verstehen, dass sämtliche dort vorgesehenen Einreden sich nicht auf Fragen erstrecken sollen, welche eine Prüfung der Begründetheit der Klage erfordern. Es ist nicht ausgeschlossen, diesen Vorbehalt in beiden Sprachfassungen auf alle drei Einreden zu beziehen, allerdings liegt es nach dem Sinnzusammenhang näher, ihn auf die dritte Variante der Einrede zu beschränken, den Zwischenstreit, bzw. den „incident“ oder den „other preliminary plea“.
30. Letztere Auslegung von Artikel 114 § 1 Satz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts entspricht auch dem systematischen Zusammenhang. Wenn das Gericht unabhängig von einer Einrede die Zulässigkeit prüft, ist es nämlich nicht daran gehindert, Fragen aufzugreifen, die auch für die Begründetheit der Klage von Bedeutung sein können. Nach Artikel 113 kann das Gericht jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen. Wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, kann das Gericht sie nach Artikel 111 sogar im Beschlussweg ohne Fortsetzung des Verfahrens zurückweisen. Von einer Beschränkung auf Fragen, welche die Begründetheit unberührt lassen, ist in beiden Fällen nicht die Rede.
31. Eine unbeschränkte Prüfung von Fragen der Zulässigkeit entspricht auch der Logik der Prozessvoraussetzungen insgesamt, da eine Auseinandersetzung mit der Begründetheit die Zuständigkeit des Gerichts und die Zulässigkeit der Klage voraussetzt.(11)
32. Darüber hinaus spricht das Ziel von Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts dagegen, die Prüfung einer Einrede der Unzulässigkeit auf Fragen zu beschränken, die für die Begründetheit ohne Bedeutung sind. Wie der Rat nämlich zu Recht betont, erlaubt die Einrede der Unzulässigkeit, aufwändige Ausführungen über die Begründetheit zu vermeiden. Diese sind für das Verfahren ohne Bedeutung, wenn die Klage unzulässig ist. Selbst wenn im Rahmen der Zulässigkeit Fragen zu prüfen sind, die auch für die Begründetheit bedeutsam sind, folgt daraus noch nicht, dass man in eine umfassende Prüfung der Begründetheit eintreten müsste.
33. Daher dürfen Fragen, die für die Begründetheit der Klage von Bedeutung sein können, auch im Rahmen der Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgegriffen werden. Folglich stand die mögliche Bedeutung der Existenz der PKK für die Begründetheit der Klage weder der Einrede der Unzulässigkeit noch der Entscheidung des Gerichts über die Einrede entgegen.
34. Dementsprechend sind der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
3. Zum vierten und fünften Rechtsmittelgrund – Verfälschung der Aussage von Herrn O. Ocalan und fortbestehende Rechtsfähigkeit der PKK
35. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund trägt der erste Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe sein Vorbringen falsch interpretiert. Aus der Klage und einer Aussage von Herrn O. Ocalan ergebe sich klar, dass die PKK die Aktivitäten unter dieser Bezeichnung eingestellt und eine neue alliierte Organisation unter der Bezeichnung KADEK geschaffen habe. Herr O. Ocalan habe nirgends eingeräumt, dass die PKK für die Zwecke der Klage nicht mehr existiere oder sich aufgelöst habe.
36. Im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes trägt der erste Rechtsmittelführer vor, selbst wenn die PKK grundsätzlich nicht mehr existiere, müsse ihr zumindest eine fortbestehende Rechtsfähigkeit für die Zwecke des Verfahrens zuerkannt werden. Falls die PKK verboten werden könne, müsse ihr auch eine ausreichende Rechtsfähigkeit zugestanden werden, um gegen das Verbot gerichtlich vorgehen zu können.
37. Der Rat hält diese Rechtsmittelgründe für unzulässig, da sie nur das Vorbringen vor dem Gericht wiederholten und die Tatsachenwürdigung des Gerichts angriffen.
38. Wie bereits dargelegt, ist es zulässig, Argumente aus dem ersten Rechtszug erneut vorzutragen, wenn – wie hier – damit die rechtliche Würdigung des Gerichts beanstandet wird. Hingegen trifft es zu, dass die Tatsachenwürdigung keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt. Dies gilt allerdings nur, sofern das Gericht die ihm vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht hat.(12) Diese beiden Rechtsmittelgründe sind folglich zulässig, soweit der erste Rechtsmittelführer dem Gericht die Verfälschung von Beweismitteln vorwirft.
39. Man könnte allerdings daran zweifeln, dass diese Rechtsmittelgründe stichhaltig sein können, d. h. an ihrer Eignung, den Beschluss in Frage zu stellen. Fehlt diese Eignung, so handelt es sich nach französischer Terminologie um ein „moyen inopérant“, d. h. einen Rechtsmittelgrund, der das Ziel des Rechtsmittels nicht erreichen kann und daher unbegründet ist.
40. Um die mögliche Stichhaltigkeit des Vorbringens zur Existenz der PKK beurteilen zu können, muss man sich in Erinnerung rufen, dass das Gericht die Klage nicht – entsprechend der Einrede des Rates – wegen mangelnder Rechts- und Parteifähigkeit der PKK abgewiesen hat, sondern weil Herr O. Ocalan nicht Vertreter der PKK sei.
41. Das Gericht stützt allerdings die Ablehnung der Vertretungsmacht von Herrn O. Ocalan ausschließlich darauf, dass er vorgetragen habe, die PKK existiere nicht mehr. Wenn der erste Rechtsmittelführer mit diesen Rechtsmittelgründen erfolgreich ist, entfällt daher die gesamte Begründung in diesem entscheidenden Punkt. Also sind diese Rechtsmittelgründe potenziell stichhaltig.
42. Folglich ist zu prüfen, ob das Gericht Beweismittel verfälscht hat. Eine solche Verfälschung muss sich offensichtlich – ohne eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung – aus den Akten ergeben.(13) Diese Formulierung ist allerdings unklar, weil auch die Feststellung einer Verfälschung von Beweismitteln ein Mindestmaß der Würdigung voraussetzt. Eine Verfälschung von Beweismitteln ist vielmehr gegeben, wenn ohne die Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist.
43. Die Feststellung einer Verfälschung von Beweismitteln hat der Gerichtshof bislang meist darauf gestützt, dass das Gericht bestimmten Beweismitteln einen objektiv unzutreffenden Inhalt zugemessen hat.(14) Allerdings hat sich der Gerichtshof auch schon auf den Zusammenhang bestimmter Aussagen berufen, um eine Verfälschung des Inhalts eines Dokuments festzustellen,(15) aber auch um eine Verfälschung von Beweismitteln abzulehnen.(16)
44. Anhand dieser Maßstäbe ist zu prüfen, ob die Feststellung, Herr O. Ocalan habe vorgetragen, die PKK existiere nicht mehr, und die Schlussfolgerung, sie könne ihn folglich nicht zur Klage ermächtigt haben, Beweismittel verfälschte.
45. Die Feststellung des Gerichts kann sich auf Ziffer 16 der Klageschrift und Ziffer 27 der Aussage von Herrn O. Ocalan(17) stützen, wo jeweils von der Auflösung der PKK die Rede ist. Dieser Vorgang wird jedoch in der Aussage an anderer Stelle präziser beschrieben. Wie das Gericht in Randnummer 1 des angefochtenen Beschlusses unter Bezugnahme auf Ziffer 16 der Aussage wiedergibt, beschloss der Kongress der PKK im April 2002, um der Neuausrichtung der PKK Ausdruck zu verleihen, dass „alle Tätigkeiten unter dem Namen ‚PKK‘ am 4. April 2002 eingestellt werden und dass alle im Namen der PKK vorgenommenen Tätigkeiten als unrechtmäßig [im Original: ‚illegitimate’] gelten“.
46. Weiterhin wurde nach Ziffer 18 der Aussage eine neue Verfassung angenommen, welche die Struktur und die Organisation der PKK änderte. Eine koordinierende Organisation sollte die verschiedenen Organisationen aufnehmen, die in Teilen Kurdistans geschaffen würden. Daher wurde der KADEK gegründet.
47. Aus den Ziffern 29 ff. der Aussage ergibt sich im Übrigen, dass die Aufnahme der PKK in die Liste terroristischer Organisationen vor allem deswegen angefochten wird, weil sie die Tätigkeit des KADEK belasten würde.
48. Schließlich hat Herr O. Ocalan die Prozessvollmacht der beteiligten Anwälte im Namen der Organisation, die früher als PKK bekannt war, ausgestellt.
49. Zu berücksichtigen ist auch, dass die streitgegenständliche Organisation ihrer Natur nach nicht über ein definitives und formalisiertes Statut verfügen konnte, in dem Beginn und Ende der rechtlichen Existenz eindeutig bestimmbar sind.
50. Folglich kann aus den Beweismitteln nicht einfach geschlossen werden, dass die PKK nicht mehr existiert und daher Herrn O. Ocalan nicht mehr legitimieren konnte. Es liegt näher, KADEK nur als neuen Namen der PKK zu verstehen.
51. Auch wenn man die mit KADEK bezeichnete Organisation – wie es der Rat in der mündlichen Verhandlung getan hat – als Rechtsnachfolger einer nicht mehr bestehenden PKK ansieht, so müsste man – anders als der Rat – jedenfalls für die vorliegende Klage davon ausgehen, dass sie tatsächlich von KADEK unter dem Namen PKK und in Wahrnehmung der von der PKK erworbenen Rechte eingereicht wurde.
52. Für Namensänderung bzw. Rechtsnachfolge spricht auch, dass der Rat – wie das Gericht in Randnummer 55 des Beschlusses mitteilte – mit seinem Beschluss 2004/306/EG vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG(18) den KADEK und den KONGRA-GEL als andere Bezeichnungen der PKK in die streitige Liste eingetragen hat. Die mit diesen Namen bezeichnete Organisation besteht danach weiter.
53. Darüber hinaus betont der erste Rechtsmittelführer im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes zu Recht, dass die fortdauernde Benennung der PKK als terroristische Vereinigung durch die streitgegenständliche Liste es notwendig macht, ihr zumindest insoweit die Partei- und Rechtsfähigkeit einzuräumen, um gegen diesen Eintrag gerichtlich vorzugehen. Folglich muss sie auch in der Lage sein, Personen zu benennen, die eine Klage in ihrem Namen veranlassen können.
54. Dies ist kein rein formales Argument. Offensichtlich geht der Rat nämlich bis heute weiterhin davon aus, dass die PKK noch existiert, da er ihr gegenüber Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufrechterhält. Wie das Gericht in Randnummer 44 feststellt, beruht dies gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 auf einer ständigen Überprüfung, ob der Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist. Diese Überprüfung muss nach dem dort in Bezug genommenen Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931(19) mindestens einmal pro Halbjahr erfolgen.
55. Was die Aussage angeht, dass alle im Namen der PKK vorgenommenen Tätigkeiten als unrechtmäßig [im Original: ‚illegitimate’] gelten sollten, so muss sie – wie die PKK in der mündlichen Verhandlung darlegte – im Zusammenhang damit gesehen werden, dass man sich – jedenfalls wohl zum damaligen Zeitpunkt – von gewalttätigen Aktionen distanzieren wollte. Derartige Aktivitäten sollten nicht länger politisch durch die PKK legitimiert werden. Das kann man aber nicht auf die vorliegende Klage beziehen.
56. Zwar steht damit noch nicht fest, ob Herr O. Ocalan zu Recht im Namen der PKK auftritt. Zumindest aber verfälschen die Feststellungen des Gerichts zur mangelnden Vertretungsmacht von Herrn O. Ocalan seine Aussage. Schon aus diesem Grund ist der Beschluss des Gerichts erster Instanz mit einem Rechtsfehler behaftet und daher aufzuheben.
4. Zum sechsten Rechtsmittelgrund – effektiver Rechtsschutz
57. Der sechste Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Voraussetzungen, die Individualklagen bei den europäischen Gerichten erfüllen müssen, insbesondere gegen die Notwendigkeit der individuellen Betroffenheit. Diese Voraussetzung verletze die EMRK, da trotz unmittelbarer Beeinträchtigung in den Menschenrechten eine Klage ausgeschlossen sei, wenn man nicht zugleich individuell betroffen sei.
58. Der Rat hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da das Gericht auf entsprechendes Vorbringen in erster Instanz nicht eingegangen ist. Dieser Einwand überzeugt allerdings nicht, da auch die unzureichende oder fehlende Auseinandersetzung des Gerichts mit Argumenten rechtsfehlerhaft sein kann.
59. Allerdings lässt das Rechtsmittel nicht erkennen, gegen welchen Teil des Urteils des Gerichts es sich richtet, bzw. wo das Gericht sich mit diesen Argumenten hätte auseinandersetzen müssen. Daher ist es insofern unzulässig. Im Übrigen können die Voraussetzungen der individuellen Betroffenheit in Bezug auf die Klage namens der PKK kein Rechtsmittel begründen, da das Gericht die individuelle Betroffenheit dieser Organisation in Randnummer 27 ausdrücklich anerkennt und Herr O. Ocalan nicht aus eigenem Recht klagt.
60. Vor dem Hintergrund des effektiven Rechtsschutzes wird darüber hinaus vorgetragen, die Entscheidung des Gerichts über die Existenz der PKK hätte sie wirksamen Rechtsschutzes beraubt. Auch dieses Vorbringen überzeugt jedoch nicht. Effektiver Rechtsschutz verlangt nicht, dass Personen im Namen anderer klagen können, wenn sie nicht zur Vertretung befugt sind.
61. Dieser Klagegrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.
5. Zum siebten Rechtsmittelgrund – Gelegenheit zur Klarstellung
62. Schließlich rügt der erste Rechtsmittelführer, das Gericht hätte ihm Gelegenheit zur Klarstellung seiner Vertretungsmacht geben müssen. Die Vorgehensweise des Gerichts sei bedrückend, unverhältnismäßig und verletze das Naturrecht.
63. Der erste Rechtsmittelführer hatte jedoch im Prinzip hinreichend Gelegenheit, seine Vertretungsmacht klar darzulegen – nämlich zunächst in seiner Klageschrift und anschließend bei der Beantwortung der Einrede des Rates. Da der Rat die Einrede der Unzulässigkeit u. a. damit begründete, dass die PKK nach dem Vortrag des ersten Rechtsmittelführers nicht mehr existiere und daher nicht rechts- und parteifähig sei, bestand sogar Anlass sich zu diesen Punkten klarstellend zu äußern. Diese Gelegenheit hat der erste Rechtsmittelführer auch genutzt.
64. Wie der erste Rechtsmittelführer auf Rückfrage in der mündlichen Verhandlung allerdings betonte, hat er sich gegenüber dem Gericht nicht zu der rechtlichen Würdigung geäußert, die es schließlich auf sein tatsächliches Vorbringen angewandt hat. Anders als der Rat in seiner Einrede der Unzulässigkeit hat das Gericht nämlich die Rechts- und Parteifähigkeit der PKK offen gelassen und vielmehr die Vertretungsmacht von Herrn O. Ocalan abgelehnt.
65. Der erste Rechtsmittelführer verlangt folglich, das Gericht hätte ihn über die ins Auge gefasste rechtliche Würdigung, d. h. die Zweifel hinsichtlich seiner Vertretungsmacht aufklären müssen, um ihm die Widerlegung dieser Zweifel zu ermöglichen.
66. Grundsätzlich müssen Gerichte jedoch nicht zu jedem Punkt ihrer rechtlichen Würdigung den Parteien vor Erlass eines Urteils Gehör gewähren. Gerade die Gemeinschaftsgerichte sind insofern zurückhaltend. Diese Zurückhaltung gewährleistet ihre Neutralität. Da die Vertretung der Parteien durch einen Anwalt vorgeschrieben ist, sind Hinweise regelmäßig nicht geboten. So sieht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (im Folgenden: EGMR) selbst bei potenziell irreführenden Hinweisen eines Gerichts in Strafverfahren keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, wenn der Betroffene anwaltlich vertreten ist.(20)
67. Die Notwendigkeit von Hinweisen kann aber aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgen. Dieser hat u. a. den Zweck zu verhindern, dass die gerichtliche Entscheidung möglicherweise durch ein Vorbringen beeinflusst wird, das zwischen den Parteien nicht erörtert werden konnte.(21) Somit soll einer Überraschungsentscheidung vorgebeugt werden.
68. Das für das Gericht entscheidende Vorbringen, die Aussagen zur Existenz zur PKK, wurde allerdings zwischen den Parteien erörtert, so dass im Prinzip kein weiteres rechtliches Gehör geboten war.
69. Für die Frage ausreichender Vertretungsmacht enthält die Verfahrensordnung des Gerichts jedoch eine Spezialregelung, die ausnahmsweise einen Hinweis auf etwaige Unklarheiten und die Möglichkeit der Klarstellung erforderlich macht. Wenn juristische Personen des Privatrechts mit der Klageschrift nicht den Nachweis vorlegen, dass die Prozessvollmacht ihres Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist, so setzt der Kanzler nach Artikel 44 §§ 5 und 6 dem Kläger eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels oder zur Beibringung der vorgeschriebenen Unterlagen.(22) Es scheint nicht unüblich, dass das Gericht entsprechende Auskünfte auch zu einem späteren Zeitpunkt einholt.(23)
70. Im vorliegenden Fall wird nicht vorgetragen, dass die PKK eine juristische Person des Privatrechts ist. Das Gericht hat jedoch in Randnummer 28 des Beschlusses zu Recht anerkannt, dass der Nachweis der Zulässigkeit für Vereinigungen und Körperschaften, die auf der streitigen Liste stehen, besonders schwierig sein kann. Daher müssen diesen Vereinigungen und Körperschaften mindestens die gleichen Schutzbestimmungen zugute kommen, wie juristischen Personen des Privatrechts, die den Nachweis der hinreichenden Vertretungsmacht der Person, die den Anwalt bevollmächtigt hat, regelmäßig relativ einfach erbringen können.
71. Folglich müssen auch Vereinigungen, die auf der streitigen Liste stehen, bei unzureichendem Nachweis der Vertretungsmacht der handelnden Person nochmals Gelegenheit erhalten, sich um diesen Nachweis zu bemühen.
72. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, da das Gericht den ersten Rechtsmittelführer vor der Entscheidung niemals auf die Zweifel an seiner Vertretungsmacht hingewiesen hat.
73. Folglich ist die Abweisung der Klage in Bezug auf den ersten Rechtsmittelführer durch das Gericht insoweit mit einem Verfahrensfehler behaftet, als es ihm keine Gelegenheit gab, die Vertretungsbefugnis von Herrn O. Ocalan klarzustellen. Auch aus diesem Grund ist der Beschluss des Gerichts erster Instanz aufzuheben.
B – Zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage von Herrn O. Ocalan namens der PKK
74. Nunmehr ist zu prüfen, ob der Gerichtshof gemäß dem Antrag des ersten Rechtsmittelführers abschließend über die Zulässigkeit der Klage von Herrn O. Ocalan namens der PKK entscheiden kann oder ob er – wie der Rat hilfsweise beantragt – die Sache insgesamt zur weiteren Behandlung an das Gericht verweisen muss. Nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshof setzt eine endgültige Entscheidung voraus, dass die Sache insofern zur Entscheidung reif ist.
75. Die Zulässigkeit der Klage namens der PKK ist weiterhin in vier Punkten zweifelhaft.
76. Erstens wurde bislang noch nicht über die Einrede des Rates entschieden, dass die PKK im vorliegenden Verfahren nicht als rechts- und prozessfähig angesehen werden könne. Zweitens meint der Rat, dass noch nicht geklärt sei, ob die Klage hinsichtlich des Beschlusses 2002/334 fristgemäß eingereicht wurde. Diese beiden Fragen waren Gegenstand des Zwischenstreits vor dem Gericht. Sie sind daher entscheidungsreif.
77. Mit der zweiten Einrede hängt das dritte Problem der Zulässigkeit eng zusammen, nämlich ob der zweite Klagegegenstand, der Beschluss 2002/460 im Hinblick auf die PKK ein anfechtbarer Rechtsakt oder eine bloße wiederholende Verfügung ist. Diese Frage hat die Kommission im erstinstanzlichen Verfahren aufgeworfen. Das Gericht hat dazu in Bezug auf den KNK Stellung genommen. Daher kann auch diese Frage entschieden werden.
78. Schließlich stellt sich die vierte Frage, ob Herr O. Ocalan als Vertreter der PKK anerkannt werden kann. Sie wurde erstmals im Beschluss des Gerichts aufgeworfen und – unter Verletzung der Verfahrensrechte des ersten Rechtsmittelführers – ohne Gelegenheit zur Klarstellung entschieden. Daher war sie zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht reif zur Entscheidung. Allerdings hat das Rechtsmittelverfahren dem ersten Rechtsmittelführer und den anderen Beteiligten hinreichende Gelegenheit gegeben, zur Vertretungsbefugnis von Herrn O. Ocalan weiter vorzutragen, so dass die Sache auch insofern entschieden werden kann.
1. Zur Rechts- und Parteifähigkeit der PKK
79. Es wurde bereits dargelegt, dass die PKK zumindest noch insoweit als rechts- und parteifähig anerkannt werden muss, als es um ihre Eintragung auf der streitgegenständlichen Liste geht.(24) Daher ist die diesbezügliche Einrede des Rates zurückzuweisen.
2. Zur Beachtung der Klagefrist
80. Der Rat hat in erster Instanz gerügt, die Klage gegen den Beschluss 2002/334 sei nicht fristgerecht eingelegt worden. Die Frist für eine Klage sei am 29. Juli 2002 abgelaufen, die Klage allerdings erst am 31. Juli 2002 eingereicht worden.
81. Wie auch beide Rechtsmittelführer dem Gericht vortrugen, ist allerdings bereits am 24. Juli 2002, also vor dem Ablauf der Klagefrist, ein als Klageschrift bezeichnetes Dokument beim Gericht eingegangen. Die Rechtsmittelführer tragen vor, sie seien der festen Überzeugung gewesen, eine Klageschrift mit Originalunterschriften übermittelt zu haben, bieten allerdings dafür keinen Beweis an.
82. Die Rechtsmittelführer trugen weiter vor, sie seien seitens des Gerichts am späten Nachmittag des 29. Juli 2002 darauf hingewiesen worden, dass kein Exemplar der Klage Originalunterschriften beinhalte. Das in der Kanzlei des Gerichts noch einsehbare Exemplar dieses Dokuments ist die Kopie einer Klageschrift, die von einem der drei Parteivertreter unterschrieben worden war und die Initialen eines weiteren Parteivertreters aufwies. Außerdem enthält es auf Blatt 4 die Kopie einer handschriftlichen Korrekturanweisung.
83. Die nach dem Hinweis des Gerichts versandte Klageschrift ging erst am 31. Juli 2002 beim Gericht ein. Sie ist von zwei Parteivertretern unterschrieben sowie mit den Initialen des dritten Parteivertreters.
84. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass das erste als Klageschrift bezeichnete Dokument tatsächlich keine Originalunterschriften enthielt, sondern es sich vermutlich um die Kopie eines Entwurfs der Klageschrift handelte.
85. Eine formgerechte Klageschrift – das zweite Dokument – ging also erst nach Ablauf der Klagefrist beim Gericht ein.
86. Die am 24. Juli 2002 eingegangen Dokumente können auch nicht gemäß Artikel 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts wie eine Fernkopie oder eine andere Kopie als fristwahrend anerkannt werden. Die Verfahrensfristen werden durch die Übermittlung einer Kopie nämlich nur gewahrt, wenn das kopierte Original innerhalb von zehn Tagen ebenfalls bei Gericht eintrifft. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht das kopierte Original, sondern eine andere Klageschrift mit einer weiteren Unterschrift übermittelt.
87. Die Klage gegen den Beschluss 2002/334 ist folglich verfristet und daher unzulässig. Der Einrede des Rates war folglich insoweit stattzugeben. Aus diesem Grund kann der angefochtene Beschluss des Gerichts im Ergebnis aufrechterhalten bleiben, soweit es um den Beschluss 2002/334 geht.
3. Zur Anfechtbarkeit des Beschlusses 2002/460
88. Im Hinblick auf den Beschluss 2002/460 ist die Klagefrist unstreitig beachtet worden. Die Kommission hat gegenüber dem Gericht allerdings vorgetragen, bei diesem Beschluss handele es sich hinsichtlich der PKK nur um eine wiederholende Verfügung. Die PKK sei nämlich in gleicher Form im Beschluss 2002/334 aufgeführt gewesen.
89. Eine bloß wiederholende Verfügung wäre kein Rechtsakt, der mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden kann.(25) Anders ist es allerdings, wenn die angegriffene Entscheidung das abschließende Ergebnis einer erneuten Prüfung des Sachverhalts ist.(26)
90. Das Gericht hat in Randnummer 44 des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf den KNK festgestellt, es handele sich um eine neue und daher separat anfechtbare Entscheidung:
„Was den Beschluss 2002/460 (im Folgenden: streitiger Beschluss) angeht, so ist klar, dass er gegenüber dem damit aufgehobenen Beschluss 2002/334 eine neue Entscheidung darstellt. Zum einen bestimmt Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001, dass der Rat die Liste der unter diese Verordnung fallenden Personen, Vereinigungen und Körperschaften erstellt, überprüft und ändert. Daraus folgt, dass der Rat bei jedem neuen Rechtsakt die streitige Liste überprüft. Zum anderen kann eine solche Überprüfung nicht auf die Eintragung von neuen Personen oder Organisationen oder die Streichung bestimmter Personen oder Organisationen beschränkt sein, da es in einer Rechtsgemeinschaft nicht zulässig sein kann, dass ein Rechtsakt, der gegenüber Personen oder Organisationen dauernde restriktive Maßnahmen einführt, unbegrenzt anwendbar bleibt, ohne dass das Organ, das sie getroffen hat, sie regelmäßig nach einer Überprüfung erneut erlässt. Demnach kann die Tatsache, dass der KNK den Beschluss 2002/334 angefochten hat, mit dem die PKK erstmals in die streitige Liste eingetragen wurde, den KNK nicht wegen der Einrede der Rechtshängigkeit daran hindern, den Beschluss 2002/460 anzufechten, mit dem die PKK auf dieser Liste belassen wurde.“
91. Wie beide Parteien schließe auch ich mich dieser Bewertung des Beschlusses 2002/460 an, insbesondere weil die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 angesprochene Überprüfung nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erfolgen muss. Danach werden die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.(27)
92. Folglich ist der Beschluss 2002/460 auch in Bezug auf die PKK ein anfechtbarer Rechtsakt.
4. Zur Vertretungsbefugnis
93. Schließlich ist zu prüfen, ob Herr O. Ocalan tatsächlich befugt war, die Prozessvertreter zu ermächtigen, für die PKK Klage zu erheben.
94. Für die Prüfung dieses Punktes ist an die Feststellungen des Gerichts in Randnummer 28 des angefochtenen Beschlusses zu erinnern:
„Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften über die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer Person, die auf der streitigen Liste steht – d. h. auf der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die restriktiven Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus unterliegen –, nach den Umständen des konkreten Falles auszulegen sind. Denn was insbesondere diese Vereinigungen oder Körperschaften betrifft, so kann es vorkommen, dass sie rechtlich nicht existieren oder nicht in der Lage waren, die gewöhnlich für juristische Personen geltenden Rechtsvorschriften zu beachten. Ein übertriebener Formalismus liefe daher darauf hinaus, dass in bestimmten Fällen jede Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage ausgeschlossen wäre, auch wenn diese Vereinigungen und Körperschaften Gegenstand restriktiver Gemeinschaftsmaßnahmen waren.“
95. Diese Überlegungen überzeugen mich, insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung der Vertretungsbefugnis als Prozessvoraussetzung. Diese Prüfung soll nicht verhindern, dass bei unmittelbarer und individueller Betroffenheit Klage erhoben wird. Vielmehr gilt es sicherzustellen, dass tatsächlich die betroffene Organisation klagt und nicht irgendwelche Dritte, die tatsächlich eine Popularklage erheben oder sogar gegen die Interessen der angeblich klagenden Organisation handeln.
96. Es wäre daher unangemessen, einen vollständigen Nachweis der Vertretungsbefugnis desjenigen zu verlangen, der die Klage für eine derartige Organisation veranlasst. Vielmehr muss es grundsätzlich ausreichen, wenn seine Befugnis glaubhaft vorgetragen wird. Sollte die beklagte Institution trotzdem Zweifel daran haben, dass diese Person die klagende Organisation repräsentiert, so läge es an ihr, das Vorbringen des Klägers durch hinreichend substanziierte Zweifel zu erschüttern.
97. Wenn man diese Maßstäbe an das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren anlegt, so bestehen trotzdem Zweifel daran, dass Herr O. Ocalan die PKK repräsentiert. Er ist zwar der Bruder von A. Ocalan, dem in türkischer Haft befindlichen Führer der PKK, und er soll Teil der Führung der PKK gewesen sein.(28) Jedoch bezeichnete er sich bei der Bevollmächtigung der Prozessvertreter als ehemaliges Mitglied der PKK. Mittlerweile soll Herr O. Ocalan mit anderen sogar die nunmehr als KONGRA-GEL bezeichnete Organisation verlassen haben.(29) Daher könnte man durchaus daran zweifeln, dass er die PKK, bzw. mit seinen Worten „die früher unter dem Namen PKK bekannte Organisation“ vertrat, als er die Prozessvertreter ermächtigte, namens der PKK Klage zu erheben.
98. Wie bereits dargelegt, erlaubten diese Zweifel dem Gericht allerdings nicht, die Klage ohne weitere Anhörung abzuweisen. Vielmehr hätten sie das Gericht veranlassen müssen, dem ersten Rechtsmittelführer Gelegenheit zur Klarstellung zu geben.(30)
99. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren hat der erste Rechtsmittelführer eine Erklärung von Herrn Mark Muller, einem der Prozessvertreter, vorgelegt, welche klarstellen soll, dass die Klage tatsächlich für die PKK betrieben wird. Herr Muller vertritt Herrn A. Ocalan in einem Verfahren vor dem EGMR.(31) Herr A. Ocalan ist die zentrale Leitfigur der PKK und wurde nach der Aussage von O. Ocalan auch zum Präsidenten des KADEK gewählt.(32) Herr Muller teilt mit, dass Herr A. Ocalan ihn angewiesen habe, die Aufnahme der PKK in die streitgegenständliche Liste anzufechten. Andere führende Vertreter der PKK und der angeblichen Nachfolgerorganisation KADEK hätten ihm die gleiche Anweisung gegeben.
100. Um den Verfahrensvorschriften des Gerichts zu entsprechen, habe er die Bevollmächtigung durch Herrn O. Ocalan verlangt, der zur damaligen Zeit ein hochrangiger Vertreter sowohl der Organisation, die früher als PKK bekannt war, als auch des KADEK gewesen sei.
101. Nach dieser Aussage hat die Führung der ehemals als PKK bekannten Organisation die Klage veranlasst. Wenn man außerdem die Interessenlage der PKK berücksichtigt und Medienberichte anlässlich ihrer Aufnahme in die Liste,(33) so ist davon auszugehen, dass die Anfechtung der streitgegenständlichen Liste tatsächlich dem Willen der PKK entspricht.
102. Dass Herr O. Ocalan die PKK, bzw. nunmehr den KONGRA-GEL, verlassen haben soll, zwingt ebenfalls nicht zu dem Schluss, dass die Klage nicht mehr für die PKK eingelegt wurde. Die Prozessvertreter handeln nämlich nicht für Herrn O. Ocalan, sondern für die früher als PKK bekannte Organisation. Ihre Prozessvollmacht wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der sie in der Vergangenheit ermächtigende Vertreter der PKK diese Organisation möglicherweise heute nicht mehr vertritt.
103. Diese Indizien müssen ausreichen, um – widerlegbar – anzunehmen, dass die Klage zu Recht für die PKK erhoben wurde. Der Rat hat nichts vorgebracht, das diese Annahme entkräften würde.
104. Daher ist die Klage namens der PKK zulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss 2002/460 richtet.
C – Zum Rechtsmittel von Herrn S. Vanly namens des KNK
105. In Bezug auf die Klage des KNK wendet sich das Rechtsmittel gegen die Kriterien des Gerichtshofes für die individuelle Betroffenheit nach Artikel 230 Absatz 4 EG, welche Voraussetzung dafür ist, dass Einzelne eine Verordnung anfechten können.
106. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine natürliche oder juristische Person individuell betroffen, wenn die fragliche Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung.(34)
107. Das Gericht hat dazu in Randnummer 52 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, der KNK und seine Mitglieder seien genau wie alle anderen Personen in der Gemeinschaft gezwungen, das mit dem streitigen Beschluss hinsichtlich der PKK aufgestellte Verbot zu beachten. Die Tatsache, dass der KNK und seine Mitglieder aufgrund ihrer politischen Ansichten die Folgen dieses Verbotes möglicherweise mehr als andere verspüren, sei nicht dazu angetan, sie gegenüber allen übrigen Personen in der Gemeinschaft zu individualisieren. Denn dass ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung für die verschiedenen Rechtssubjekte, für die er gilt, konkrete unterschiedliche Auswirkungen haben kann, hebe diese Rechtssubjekte nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Personen heraus, da die Anwendung dieses Rechtsakts aufgrund einer objektiv bestimmten Situation erfolge.
108. Der zweite Rechtsmittelführer stellt diese Anwendung des Kriteriums der individuellen Betroffenheit nicht in Frage. Er vertritt vielmehr die Auffassung, das Kriterium der individuellen Betroffenheit müsse aufgegeben werden, wenn die Verletzung von Grundrechten gerügt wird, da die Gemeinschaft in jüngerer Zeit zunehmend grundrechtsrelevante Regelungen treffe. Bei Grundrechtsfällen solle sich der Gerichtshof vielmehr an den Kriterien für die Zulässigkeit von Beschwerden zum EGMR orientieren. Danach reiche eine unmittelbare Betroffenheit, selbst wenn kein Schaden vorliege. Der KNK sei unmittelbar betroffen, da seine Aktivitäten für die Rechte der Kurden aufgrund der engen Beziehungen zur PKK behindert würden.
109. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil Unión de Pequeños Agricultores – aus meiner Sicht überzeugend – dargelegt, dass beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die nationalen Gerichte und der Gemeinschaftsrichter gemeinsam den effektiven Rechtsschutz gegen Handlungen der Gemeinschaft sicherstellen und daher in Bezug auf die Klagebefugnis Einzelner keine richterliche Rechtsfortbildung geboten sei:
„40 Der EG-Vertrag hat mit den Artikeln 173 und 184 (jetzt Artikel 241 EG) einerseits und Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG] andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, mit der der Gemeinschaftsrichter betraut wird, gewährleisten soll (in diesem Sinne Urteil Les Verts/Parlament, Randnr. 23). Nach diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, je nach den Umständen des Falles die Ungültigkeit solcher Handlungen entweder inzident nach Artikel 184 EG-Vertrag vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und diese Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 20), zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
41 Es ist somit Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann.
42 In diesem Rahmen haben die nationalen Gerichte gemäß dem in Artikel 5 EG-Vertrag [jetzt Artikel 10 EG] aufgestellten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die nationalen Verfahrensvorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen möglichst so auszulegen und anzuwenden, dass natürliche und juristische Personen die Rechtmäßigkeit jeder nationalen Entscheidung oder anderen Maßnahme, mit der eine Gemeinschaftshandlung allgemeiner Geltung auf sie angewandt wird, gerichtlich anfechten und sich dabei auf die Ungültigkeit dieser Handlung berufen können.
43 …
44 Schließlich ist zu bemerken, dass nach dem durch den EG-Vertrag geschaffenen System der Rechtmäßigkeitskontrolle eine natürliche oder juristische Person nur dann Klage gegen eine Verordnung erheben kann, wenn sie nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell betroffen ist. Diese Voraussetzung ist zwar im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen (vgl. z. B. Urteil vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 14, sowie Urteile Extramet Industrie/Rat, Randnr. 13, und Codorniu/Rat, Randnr. 19); doch kann eine solche Auslegung nicht, ohne dass die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden, zum Wegfall der fraglichen Voraussetzung, die ausdrücklich im EG-Vertrag vorgesehen ist, führen.
45 Auch wenn ein anderes System der Rechtmäßigkeitskontrolle der Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung als das durch den ursprünglichen Vertrag geschaffene, das in seinen Grundzügen nie geändert wurde, sicherlich vorstellbar ist, so wäre es doch Sache der Mitgliedstaaten, das derzeit geltende System gegebenenfalls gemäß Artikel 48 EU zu reformieren.“(35)
110. Da der KNK durch den angefochtenen Beschluss nicht hinreichend individualisiert wurde, kann er keine Nichtigkeitsklage erheben. Vielmehr hätte er sich beim nationalen Richter um Rechtsschutz bemühen müssen. Praktisch sollte das für ihn kein Problem sein, da er von englischen Anwälten vertreten wird und die Gerichte des Vereinigten Königreichs bei Zweifeln hinsichtlich der Gültigkeit von Handlungen der Gemeinschaft, welche Einzelne unmittelbar in ihren Rechten betreffen, den Gerichtshof anrufen.(36)
111. Nicht überzeugend ist insofern das Vorbringen des KNK während der mündlichen Verhandlung, er könne von außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kein Vorabentscheidungsverfahren initiieren. Der Beschluss des Rates entfaltet nämlich Rechtswirkungen nur innerhalb der Gemeinschaft. Soweit diese – etwa das Einfrieren von Geldern – den KNK betreffen, kann dieser sich auch bei Gerichten der Gemeinschaft um Rechtsschutz bemühen und diese müssen u. U. ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richten. Weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten – etwa hinsichtlich der Bezeichnung der PKK als terroristische Vereinigung – müssen ihm dagegen nicht eingeräumt werden.
112. Folglich ist das Rechtsmittel in Bezug auf die Klage des KNK abzuweisen.
VI – Zu den Kosten
113. Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.
114. Da das Rechtsmittel des KNK abzuweisen ist, muss insoweit über die Kosten entschieden werden.
115. Nach Artikel 69 § 2 Satz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten entscheidet, wenn der unterliegende Teil aus mehreren Personen besteht.
116. Soweit es den KNK betrifft, ist er in diesem Rechtsmittelverfahren unterlegen und der Rat hat einen Kostenantrag gestellt. Somit sind dem KNK die durch seinen Teil des Rechtsmittels verursachten Kosten aufzuerlegen.
117. Obwohl das Rechtsmittel der äußeren Form nach gemeinsam von PKK und KNK betrieben wird, sind der PKK die Kosten des Rechtsmittels des KNK nicht aufzuerlegen. Es handelt sich nämlich inhaltlich um zwei von einander zu trennende Verfahren, die unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen unterliegen.
VII – Ergebnis
118. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Die Nummern 1 und 2 des Tenors des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Februar 2005 in der Rechtssache T-229/02 (PKK und KNK/Rat) werden aufgehoben, soweit sie die Klage von Herrn O. Ocalan namens der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) gegen den Beschluss 2002/460/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG betreffen.
2. Die Klage von Herrn O. Ocalan namens der PKK ist zulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss 2002/460 richtet, und wird zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen. Insoweit bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.
3. Im Übrigen wird das Rechtsmittel abgewiesen.
4. Der Kurdische Nationalkongress trägt die Kosten des Verfahrens über das von ihm eingelegte Rechtsmittel.
1 – Originalsprache: Deutsch.
2 – PKK und KNK/Rat, Slg. 2005, II-539.
3 – Siehe den Beschluss vom 15. Februar 2005 (KNK/Rat, Slg. 2005, II-523).
4 – Das Gericht verweist auf die noch anhängige Rechtssache T-253/04 (Aydar u. a., mitgeteilt im ABl. 2004 C 262, S. 28).
5 – Irrtümlich bezieht sich der erste Rechtsmittelführer auf die Artikelnummern der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.
6 – Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache T-180/00 (Astipesca/Kommission, Slg. 2002, II-3985, Randnrn. 44 f.).
7 – Urteil Astipesca, zitiert in Fußnote 6.
8 – Beschluss vom 11. November 2003 in der Rechtssache C-488/01 P (Martinez/Parlament, Slg. 2003, I-13355, Randnr. 39) und Urteil vom 23. März 2004 in der Rechtssache C‑234/02 P (Europäischer Bürgerbeauftragter/Lamberts, Slg. 2004, I‑2803, Randnr. 75).
9 – A party applying to the Court of First Instance for a decision on admissibility, on lack of competence or other preliminary plea not going to the substance of the case shall make the application by a separate document.
10 – Si une partie demande que le Tribunal statue sur l'irrecevabilité, l'incompétence ou sur un incident, sans engager le débat au fond, elle présente sa demande par acte séparé.
11 – Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer hielt es in seinen Schlussanträgen vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-23/00 P (Rat/Boehringer Ingelheim Vetmedica u. a., Slg. 2002, I-1873, Nrn. 28 ff.) sogar für rechtsfehlerhaft, über die Begründetheit zu entscheiden, wenn die Klage unzulässig ist. Der Gerichtshof sah in seinem Urteil vom 26. Februar 2002 (Randnr. 52) in dieser Vorgehensweise allerdings keine Beschwer des Rates, so dass er dessen Rechtsmittel zurückwies.
12 – Urteile vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P (Dorsch Consult, Slg. 2000, I-4549, Randnrn. 35 f.) und vom 7. Januar 2004 in den verbundenen Rechtssachen C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P (Aalborg Portland u. a./Kommission, Slg. 2004, I-123, Randnr. 49).
13 – Urteile vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C‑8/95 P (New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I‑3175, Randnr. 72) und vom 6. April 2006 in der Rechtssache C‑551/03 P (General Motors Nederland und Opel Nederland/Kommission, Slg. 2006, I‑0000, Randnr. 54).
14 – Vgl. die Urteile vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C‑164/98 P (DIR International Film u. a./Kommission, Slg. 2000, I‑447, Randnrn. 43 ff.) betreffend eine falsch verstandene Bezugnahme in der Begründung einer Kommissionsentscheidung, vom 3. April 2003 in der Rechtssache C-277/01 P (Parlament/Samper, Slg. 2003, I-3019, Randnrn. 45 ff.) zur falschen Wiedergabe eines Protokolls, vom 2. Oktober 2003 in den Rechtssachen C‑172/01 P, C‑175/01 P, C‑176/01 P und C‑180/01 P, International Power u. a./NALOO (Slg. 2003, I‑11421, Randnr. 156) zur falschen Auslegung einer Entscheidungsbegründung, vom 1. Juni 2006 in den verbundenen Rechtssachen C‑442/03 P und C‑471/03 P (P&O European Ferries [Vizcaya]/Kommission und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, Slg. 2006, I‑0000, Randnrn. 63 ff.) zu der Verfälschung einer Entscheidungsbegründung.
15 – Urteile Parlament/Samper (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 40) und vom 11. September 2003 in der Rechtssache C‑197/99 P (Belgien/Kommission, Slg. 2003, I‑8461, Randnrn. 64 ff.).
16 – Urteile vom 14. Juli 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-65/02 P und C-73/02 P (ThyssenKrupp/Kommission, Slg. 2005, I‑6773, Randnrn. 83 ff.), vom 6. Januar 2004 in den verbundenen Rechtssachen C‑2/01 P und C‑3/01 P (BAI/Bayer und Kommission, Slg. 2004, I‑23, Randnrn. 53 ff.) und vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C‑136/02 P (Mag Instrument/HABM, Slg. 2004, I‑9165, Randnr. 63).
17 – Anhang II der Klageschrift in erster Instanz.
18 – ABl. L 99, S. 28.
19 – Die Bestimmung ist oben bei Nr. 4 wiedergegeben.
20 – Entscheidung des EGMR vom 29. November 2004 über die Zulässigkeit der Beschwerde 8535/02 (Coghlan/Vereinigtes Königreich, S. 18). Anders aber für die überraschende Änderung des Vorwurfs in Strafverfahren das Urteil des EGMR vom 20. April 2006 über die Beschwerde 42780/98 (I. H. u. a./Österreich, §§ 32 ff.).
21 – Beschluss vom 4. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18).
22 – Der Text dieser Bestimmungen ist oben, bei den Nrn. 15 f., wiedergegeben.
23 – Vgl. das Urteil Astipesca, zitiert in Fußnote 6.
24 – Siehe oben, Nrn. 45 ff.
25 – Urteile vom 9. Dezember 2004 in der Rechtssache C-123/03 P (Kommission/Greencore, Slg. 2004, I-11647, Randnr. 39) und vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnrn. 27 f.); vgl. auch die Urteile vom 22. März 1961 in den verbundenen Rechtssachen 42/59 und 49/59 (SNUPAT/Hohe Behörde, Slg. 1961, S. 111, 158), vom 15. Dezember 1988 in den verbundenen Rechtssachen 166/86 und 220/86 (Irish Cement/Kommission, Slg. 1988, 6473, Randnr. 16), vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-480/93 P (Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1, Randnr. 14) und den Beschluss vom 21. November 1990 in der Rechtssache C-12/90 (Infortec/Kommission, Slg. 1990, I-4265, Randnr. 10).
26 – Urteil vom 24. November 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-138/03, C-324/03 und C‑431/03 (Italien/Kommission, Slg. 2005, I-10043, Randnr. 37).
27 – Die Bestimmung ist oben bei Nr. 4 wiedergegeben.
28 – Siehe den Eintrag in der Terrorism Knowledge Base des National Memorial Institute for the Prevention of Terrorism, http://www.tkb.org/KeyLeader.jsp?memID=121, und die Berichterstattung der BBC über die Aufnahme der PKK in die streitgegenständliche Liste, http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/1964954.stm.
29 – Bundesministerium des Innern (Deutschland), Verfassungsschutzbericht 2004 (2005), S. 228, http://www.verfassungsschutz.de/de/publikationen/verfassungsschutzbericht/vsbericht_2004/vsbericht_2004.pdf. Vgl. auch den in Fußnote 28 angegebenen Eintrag.
30 – Siehe oben, Nrn. 69 ff.
31 – Das ergibt sich auch aus den Urteilen des EGMR vom 12. Mai 2005 und vom 12. März 2003 jeweils zur Beschwerde 46221/99 (Ocalan/Türkei).
32 – Ziffer 19 der Aussage in Anhang II der Klageschrift in erster Instanz.
33 – Siehe die in Fußnote 28 zitierte Berichterstattung der BBC.
34 – Urteile vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238), vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-452/98 (Nederlandse Antillen/Rat, Slg. 2001, I-8973, Randnr. 60) und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36).
35 – Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, zitiert in Fußnote 34.
36 – Vgl. die Urteile vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C‑491/01 (British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I‑11453), vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C‑210/03 (Swedish Match, Slg. 2004, I‑11893), vom 12. Juli 2005 in den verbundenen Rechtssachen C‑154/04 und C‑155/04 (Alliance for Natural Health u. a., Slg. 2005, I‑6451), vom 6. Dezember 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04 (ABNA u. a., Slg. 2005, I-10423), vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-344/04 (International Air Transport Association, Slg. 2006, I-403) und vom 23. März 2006 in der Rechtssache C-535/03 (Unitymark u. a., Slg. 2006, I‑0000).