SCHLUSSANTRÄGE DER FRAU GENERALANWALT

CHRISTINE Stix-Hackl

vom 23. März 2006(1)

Rechtssache C-149/05

Harold Price

gegen

Conseil des ventes volontaires de meubles aux enchères publiques

(Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel Paris [Frankreich])

„Arbeitnehmer – Berufszugang – Richtlinie 89/48/EWG – Richtlinie 92/51/EWG – Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise – Tätigkeit der Leitung freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen – Eignungsprüfung – Anpassungslehrgang“





I –    Einleitende Bemerkungen

1.     Das vorliegende Verfahren betrifft den Zugang zum Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen in Frankreich und damit im Zusammenhang die Anerkennung eines im Vereinigten Königreich erworbenen Diploms „Bachelor of Arts in Fine Arts Valuations“. Dabei geht es um die Frage, ob die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (im Folgenden: Richtlinie 92/51)(2) oder die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (im Folgenden: Richtlinie 89/48)(3) anwendbar ist, insbesondere um die Frage der Auslegung des Begriffes „rechtsberatender Beruf“ im Sinne dieser Richtlinien. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass diese beiden Richtlinien inzwischen durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(4) ersetzt wurden, welche bis 20. Oktober 2007 umzusetzen ist.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Gemeinschaftsrecht

2.     Die Richtlinie 89/48 führt eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome ein, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen. Die Richtlinie 92/51 ergänzt die allgemeine Hochschuldiplom-Richtlinie um die Berufe, die kein Diplom nach der Richtlinie 89/48 erfordern.

3.     Gemäß ihrem jeweiligen Artikel 2 gelten die Richtlinien für alle Angehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen.

4.     Gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/48 und Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/51 gilt als reglementierter Beruf die reglementierte berufliche Tätigkeit oder die reglementierten beruflichen Tätigkeiten insgesamt, die in einem Mitgliedstaat den betreffenden Beruf ausmachen.

5.     Gemäß Artikel 1 Buchstabe d Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/48 und Artikel 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/51 wird eine berufliche Tätigkeit, auf die Unterabsatz 1 nicht zutrifft, einer reglementierten beruflichen Tätigkeit gleichgestellt, wenn sie von Mitgliedern eines Verbandes oder einer Organisation ausgeübt wird, dessen bzw. deren Ziel insbesondere die Förderung und Wahrung eines hohen Niveaus in dem betreffenden Beruf ist und der bzw. die zur Verwirklichung dieses Zieles von einem Mitgliedstaat in besonderer Form anerkannt wird und

–       seinen bzw. ihren Mitgliedern ein Diplom ausstellt,

–       sicherstellt, dass seine bzw. ihre Mitglieder die von ihm bzw. ihr festgelegten Regeln für das berufliche Verhalten beachten und

–       ihnen das Recht verleiht, einen Titel zu führen bzw. bestimmte Kennbuchstaben zu verwenden oder einen diesem Diplom entsprechenden Status in Anspruch zu nehmen.

6.     Artikel 1 Buchstabe d Unterabsatz 3 der Richtlinie 89/48 bestimmt, dass ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Verbänden oder Organisationen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Richtlinie die Bindungen des Unterabsatzes 2 erfüllen, im Anhang enthalten ist. Wenn ein Mitgliedstaat einen Verband oder eine Organisation nach den Bestimmungen des Unterabsatzes 2 anerkennt, setzt er die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht diese Information im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Für das Vereinigte Königreich wird in der Nummer 13 die „Royal Institution of Chartered Surveyors“ genannt.

7.     Die Artikel 1 Buchstabe a der jeweiligen Richtlinien enthalten eine Legaldefinition des Begriffes „Diplom“. Als Diplome im Sinne der Richtlinie 89/48 gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise bzw. diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt, wenn u. a. aus ihnen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Hinsichtlich der Diplome im Sinne der Richtlinie 92/51 nennt der zweite Spiegelstrich Nummer i von Artikel 1 Buchstabe a als eine der Voraussetzungen, dass aus dem Ausbildungsnachweis hervorgeht, dass der Diplominhaber erfolgreich entweder einen nicht in Artikel 1 Buchstabe a zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 89/48 genannten postsekundären Ausbildungsgang von mindestens einem Jahr oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer absolviert hat.

8.     Artikel 3 der Richtlinie 89/48, der die Grundsätze für den Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung aufstellt, bestimmt für den Fall, dass der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig gemacht wird, u. a., dass die zuständige Stelle einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern kann, wenn der Antragsteller das Diplom besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde.

9.     Artikel 3 der Richtlinie 92/51 unterscheidet sich durch den Geltungsbereich. Er gilt im Wesentlichen dann, wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms im Sinne einer der beiden Richtlinien abhängig gemacht wird, und der Antragsteller eines der beiden Diplome besitzt.

10.   Beide Richtlinien sehen schließlich in ihrem jeweiligen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b für Antragsteller, die nicht über das erforderliche Diplom verfügen, u. a. die Möglichkeit vor, stattdessen aufgrund eines Ausbildungsnachweises sowie einer mindestens zweijährigen Ausübung des Berufes in einem anderen Mitgliedstaat Zugang zu dem Beruf im Aufnahmestaat zu erhalten.

11.   Artikel 4 beider Richtlinien erlaubt jeweils dem Aufnahmestaat, den Zugang zu einem reglementierten Beruf an bestimmte Voraussetzungen zu binden. Gemäß Absatz 1 darf der Aufnahmestaat vom Antragsteller erstens den Nachweis einer Berufserfahrung oder zweitens einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangen. Wenn der Aufnahmestaat von der zweiten Möglichkeit Gebrauch macht, muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen. Abweichend von diesem Grundsatz kann der Aufnahmestaat einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben, wenn es sich um Berufe handelt, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts erfordert und bei denen die Beratung und/oder der Beistand in Fragen des innerstaatlichen Rechts ein wesentlicher und ständiger Bestandteil der beruflichen Tätigkeit ist.

B –    Nationales Recht

12.   Die Artikel L.321-1 bis L.321-38 des französischen Code de commerce regeln die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen beweglicher Sachen. In Artikel L.321-4 wird die Tätigkeit der Gesellschaften, die diese Versteigerungen organisieren, näher bestimmt.

13.   Artikel L.321-8 bestimmt, dass sich unter den Geschäftsführern, den Gesellschaftern oder ihren Angestellten wenigstens eine Person befinden muss, die über die erforderliche Qualifikation für die Leitung einer Versteigerung verfügt oder Inhaber eines Diploms oder einer Berechtigung ist, die unter Bedingungen, die der Conseil d’Etat durch Dekret festgelegt hat, als in diesem Bereich gleichwertig anerkannt worden sind.

14.   Das Dekret Nr. 2001‑650 vom 19. Juli 2001 zur Durchführung der Artikel L.321‑1 bis L.321‑38 des Code de commerce über freiwillige öffentliche Versteigerungen beweglicher Sachen (im Folgenden: Dekret) bestimmt in den Artikeln 16 bis 25 die für die Leitung freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen geforderten Qualifikationen, und eine Verordnung vom 29. August 2001 legt das Programm und die Modalitäten der Zugangsprüfung für den Lehrgang fest, der für die Leitung freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen verlangt wird.

15.   Artikel 16 des Dekrets bestimmt u. a.:

16.   „… Niemand darf freiwillige öffentliche Versteigerungen beweglicher Sachen leiten, wenn er nicht folgende Voraussetzungen erfüllt: …

3.      Er muss … entweder Inhaber eines nationalen Diploms in Rechtswissenschaften und eines nationalen Diploms in Kunstgeschichte, angewandter Kunst, Archäologie oder bildender Kunst sein, wobei eines dieser Diplome mindestens eine Licence sein muss und das andere mindestens ein Ausbildungsniveau bescheinigen muss, das einem zweijährigen Hochschulstudium entspricht, oder Inhaber von Befähigungsnachweisen oder Diplomen sein, die ausnahmsweise zugelassen sind und deren Verzeichnis durch gemeinsame Verordnung des Justizministers und des für die Hochschulausbildung zuständigen Ministers aufgestellt wird.

4.      Er muss die Zugangsprüfung für den in Abschnitt 1 dieses Kapitels vorgesehenen Lehrgang bestanden haben.

5.      Er muss den in Nr. 4 genannten Lehrgang unter den Bedingungen des Abschnitts 2 dieses Kapitels absolviert haben.“

17.   Artikel 45 des Dekrets betrifft die Qualifikationen, die von den Angehörigen eines anderen Staates als Frankreich, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, verlangt werden. Er bestimmt:

„Über die erforderliche Qualifikation für die Leitung freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen verfügen, ohne die Voraussetzungen des Artikels 16 Nummern 3, 4 und 5 erfüllen zu müssen, die Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die erfolgreich einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens einem Jahr oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer absolviert haben, die sie auf die Ausübung der Tätigkeit vorbereiten und für die eine der Zulassungsvoraussetzungen der Abschluss der für die Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen Sekundarausbildung ist, sowie die gegebenenfalls die über diesen postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen haben und die Inhaber

1.      eines oder mehrerer Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstiger Befähigungsnachweise sind, die zur Leitung freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen in einem Mitglied- oder Vertragsstaat, der den Zugang zur Ausübung des Berufes reglementiert, berechtigen und die ausgestellt worden sind

a)      entweder von der zuständigen Behörde dieses Staates und eine Ausbildung bescheinigen, die entweder überwiegend in einem Mitglied- oder Vertragsstaat oder in einem Drittstaat in einer Ausbildungseinrichtung, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Mitglied- oder Vertragsstaats vermitteln, erworben wurde;

b)      oder von einem Drittstaat, sofern eine Bescheinigung vorgelegt wird, die von der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaats, der das oder die Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise anerkannt hat, ausgestellt wurde und bestätigt, dass der Inhaber des oder der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstiger Befähigungsnachweise eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in diesem Staat erworben hat;

2.      eines oder mehrerer Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstiger Befähigungsnachweise sind, die den Abschluss einer reglementierten Ausbildung für die Ausübung des Berufes in einem Mitglied- oder Vertragsstaat bescheinigen, der die Aufnahme oder die Ausübung dieses Berufes nicht reglementiert;

3.      eines oder mehrerer Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstiger Befähigungsnachweise sind, die in einem Mitglied- oder Vertragsstaat erworben wurden, der weder die Aufnahme noch die Ausübung dieses Berufes oder die Ausbildung für seine Ausübung reglementiert, sofern nachgewiesen wird, dass der Beruf in diesem Staat mindestens zwei Jahre innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitlich oder während eines vergleichbaren Zeitraums teilzeitlich ausgeübt worden ist, unter der Voraussetzung, dass diese Ausübung von den zuständigen Behörden dieses Staates bescheinigt wird.“

18.   Artikel 48 des Dekrets verleiht dem „Conseil des ventes volontaires de meubles aux enchères publiques“ (im Folgenden: Conseil) die Zuständigkeit für die Prüfung der Anträge auf Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen von Personen, die die in Artikel 45 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen und sich in Frankreich niederlassen wollen.

19.   Artikel 49 des Dekrets bestimmt:

„Erstreckt sich seine Ausbildung auf Gebiete, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die Bestandteil der Programme für die Diplome und die in Artikel 19 genannte berufliche Prüfung sind, oder sind eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten, für deren Ausübung der Besitz dieser Diplome und das Bestehen dieser Prüfung verlangt werden, im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat nicht oder wesentlich anders geregelt, so muss sich der Betreffende vor der in Artikel 20 vorgesehenen Jury einer Eignungsprüfung unterziehen, deren Programm und Modalitäten durch Verordnung des Justizministers festgelegt werden.

Der Conseil legt die Gebiete des in vorstehendem Absatz genannten Programms fest, in denen der Bewerber unter Berücksichtigung seiner ursprünglichen Ausbildung zu prüfen ist.

Der Conseil teilt den Bewerbern die Ergebnisse der Eignungsprüfung mit.

Niemand kann mehr als dreimal an der Prüfung teilnehmen.“

III – Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20.   Herr Price ist Inhaber des Diploms „Bachelor of Arts with second class honours in Fine Arts Valuations“, das von den Berufsorganisationen im Vereinigten Königreich anerkannt und von der „Royal Institution of Chartered Surveyors (RICS)“ sowie der „Incorporated Society of Valuers and Auctioneers“ beglaubigt worden ist. Wie sich aus den Akten ergibt, ist Herr Price jedoch nicht Mitglied des RICS.

21.   Am 8. Jänner 2002 stellte Herr Price beim Conseil einen Antrag auf Anerkennung eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 48 des Dekrets. Herr Price trug vor, über eine etwa zweijährige Praxis im Vereinigten Königreich und über eine mehrjährige Praxis in Frankreich zu verfügen.

22.   Mit Entscheidung vom 19. Juni 2003 erlaubte der Conseil Herrn Price, sich der Eignungsprüfung gemäß Artikel 49 des Dekrets zu unterziehen, und gab an, dass er in folgenden Fächern geprüft werde: Rechtsangelegenheiten – Praxis der öffentlichen Versteigerungen – Berufsregelung. Am 11. September 2003 wies der Conseil den außergerichtlichen Rechtsbehelf, den Herr Price am 21. Juli 2003 gegen diese Entscheidung eingelegt hatte, zurück.

23.   Mit Klage vom 19. August 2003 vor dem Cour d’appel Paris begehrte Herr Price die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Conseil und beantragte die Feststellung, dass er „die Verpflichtungen erfüllt, um freiwillige öffentliche Versteigerungen beweglicher Sachen leiten zu können“. Andernfalls begehrte Herr Price, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage vorzulegen, ob die Tätigkeit der freiwilligen öffentlichen Versteigerungen beweglicher Sachen in den Anwendungsbereich des Artikels 4 der Richtlinie 92/51 fällt, der es dem Aufnahmestaat erlaubt, sich die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung vorzubehalten.

24.   Da der Cour d’appel Paris die Auslegung von Gemeinschaftsrecht für erforderlich hielt, ersuchte er den Gerichtshof mit Urteil vom 23. März 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 4. April 2005, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.     Gilt die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG für die Tätigkeit eines Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen, wie sie durch die Artikel L.321‑1 bis L.321‑3, L.321‑8 und L.321‑9 des Code de commerce geregelt ist?

2.     Wenn ja, kann sich der Aufnahmemitgliedstaat dann auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 3 der Richtlinie vorgesehene Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 berufen?

IV – Zur ersten Vorlagefrage

25.   Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 92/51 auf die Tätigkeit eines Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen Anwendung findet. Da der persönliche Geltungsbereich der Richtlinie 92/51 nicht weiter strittig ist, weil Herr Price als Brite Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats und in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich Frankreich, die Tätigkeit des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen ausüben möchte, bleibt zu untersuchen, ob der sachliche Geltungsbereich der Richtlinie 92/51 eröffnet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kommt noch die Richtlinie 89/48 in Betracht.

A –    Die gemeinsame Anwendungsvoraussetzung: Reglementierung des Berufes im Aufnahmestaat

26.   Die Richtlinie 92/51 wie auch die Richtlinie 89/48 kann nur zur Anwendung kommen, wenn die Tätigkeit des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen im Aufnahmestaat Frankreich unter den Begriff des reglementierten Berufes im Sinne der jeweiligen Richtlinie fällt.

27.   Als reglementierter Beruf gilt nach der Legaldefinition des jeweiligen Artikels 1 der jeweiligen Richtlinie die reglementierte berufliche Tätigkeit oder die reglementierten beruflichen Tätigkeiten insgesamt, die in einem Mitgliedstaat den betreffenden Beruf ausmachen.

28.   Als reglementierte berufliche Tätigkeit definiert Artikel 1 der jeweiligen Richtlinie eine berufliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Diploms gebunden ist.

29.   Der Begriff „reglementierter Beruf“ ist gemeinschaftsautonom auszulegen. Damit ist aber auch die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten einen Beruf im Sinne der Richtlinie 89/48 ausmachen, nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen.

30.   Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes(5) liegt eine Reglementierung dann vor, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat Vorschriften für den Zugang zu diesem Beruf oder für die Ausübung der Tätigkeit gibt. Eine solche rechtliche Regelung kann entweder direkt oder indirekt sein. Direkt ist eine Regelung dann, wenn die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats eine Regelung enthalten, durch die die betreffende berufliche Tätigkeit ausdrücklich Personen vorbehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, während die Aufnahme dieser Tätigkeit denjenigen versagt wird, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen(6).

31.   In Frankreich wird die Tätigkeit der Gesellschaften freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen in den Artikeln L.321-4 bis L.321-38 des Code de commerce geregelt. Da in diesen Gesellschaften gemäß Artikel L.321-8 mindestens eine Person tätig sein muss, die die Qualifikationen für die Leitung freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen besitzt, regeln die Artikel L.321-4 bis L.321-38 – wenn auch mittelbar – die Tätigkeit eines solchen Leiters. Eine unmittelbare Regelung enthält Artikel L.321-9, der u. a. bestimmt, dass einzig die Leiter freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen ermächtigt sind, die Versteigerungen zu leiten.

32.   Der Zugang zu der Tätigkeit eines Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen wird in Frankreich durch das Dekret ausführlich geregelt. Insbesondere die Artikel 16 ff. des Dekrets bestimmen, dass der Zugang zu dieser Tätigkeit von dem Besitz eines universitären Diploms in Recht und eines anderen universitären Diploms von dem Bestehen einer Zugangsprüfung und von der Absolvierung eines Lehrganges abhängig gemacht wird.

33.   Auch die in Artikel 45 des Dekrets normierte Möglichkeit des Zugangs für EU-Bürger und Angehörige der EWR-Staaten legt bestimmte, abweichende Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen fest.

34.   Somit wird sowohl die Aufnahme als auch die Ausübung der Tätigkeit des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen in Frankreich durch Rechtsvorschriften direkt geregelt, da deren Ausübung nur denjenigen vorbehalten wird, die bestimmte Qualifikationen aufweisen. Folglich handelt es sich bei dieser Tätigkeit um einen im Aufnahmestaat reglementierten Beruf.

B –    Die Ermittlung der anwendbaren Richtlinie

35.   Im Verfahren ist verschiedentlich darauf hingewiesen worden, dass nicht die vom vorlegenden Gericht angeführte Richtlinie 92/51, sondern die Richtlinie 89/48 anwendbar sei. Im Folgenden ist daher der Frage nachzugehen, welche der beiden Richtlinien auf eine Konstellation wie die des Ausgangsverfahrens Anwendung findet.

1.      Die Abgrenzung der beiden Anerkennungsrichtlinien

36.   Vor der Prüfung der Frage, ob die Ausbildung zum Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen ein Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51 darstellt, ist es hilfreich, zunächst den Anwendungsbereich der beiden Richtlinien zu bestimmen.

37.   Damit die Tätigkeit eines Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 92/51 fällt, müsste sie im Aufnahmestaat ein reglementierter Beruf gemäß Artikel 3 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/51 sein und es müsste dort für den Zugang zu diesem Beruf ein Diplom im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51 gefordert werden.

38.   Die Richtlinie 92/51 stellt ausweislich ihres dritten, vierten und neunten Erwägungsgrundes eine Ergänzung und Ausweitung des Konzepts, das der Richtlinie 89/48 zugrunde liegt, dar. Nach dem dritten Erwägungsgrund ist die Richtlinie 89/48 auf die Anerkennung von Hochschuldiplomen beschränkt. Nach dem vierten und neunten Erwägungsgrund soll deswegen durch die Richtlinie 92/51 eine ergänzende Regelung geschaffen werden, „… die sich auf die Ausbildungsniveaus erstreckt, die von der ersten allgemeinen Regelung nicht erfasst werden, nämlich auf sonstige Ausbildungsgänge im postsekundären Bereich und die dieser Ausbildung gleichgestellte Ausbildung sowie auf die Ausbildung, die einer kurzen oder langen Sekundarschulausbildung entspricht und gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung oder durch Berufspraxis ergänzt wird“.

39.   Für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche beider Anerkennungsrichtlinien ist also das Ausbildungsniveau entscheidend. Die zwei Anerkennungsrichtlinien umfassen systematisch gesehen insgesamt drei Berufsausbildungsniveaus: die Sekundarausbildung, kurze Studiengänge und alle in einem Anhang C ausgeführten Studiengänge sowie Studienabschlüsse nach einem Studium von mindestens drei Jahren(7).

40.   Da die Richtlinie 92/51 gemäß ihrem Artikel 1 Buchstabe a die ersten zwei Ausbildungsniveaus und die Richtlinie 89/48 gemäß ihrem Artikel 1 Buchstabe a das dritte Ausbildungsniveau erfasst, soll im Rahmen der Richtlinie 92/51 neben einer innerhalb des jeweiligen Ausbildungsniveaus vorgesehenen Anerkennung auch die Anerkennung zwischen diesen Stufen erfolgen (so genannte Übergangsmöglichkeit).

41.   Diese Übergangsmöglichkeit oder Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsniveaus hat zu einer äußerst komplexen Anerkennungsregelung geführt, die im Artikel 3 der Richtlinie 92/51 niedergelegt ist. Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/51 sind also mehrere Anerkennungskonstellationen möglich, die entweder in den Bereich der Richtlinie 92/51 oder der Richtlinie 89/48 oder in keinen der beiden Bereiche fallen. Nachfolgend wird nun versucht, eine systematische Darstellung davon zu vermitteln.

42.   Zuerst wird in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/51 danach unterschieden, ob der Aufnahmestaat für die Ausübung des jeweiligen Berufes ein Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51 oder der Richtlinie 89/48 verlangt.

43.   Danach muss geprüft werden, ob im Ausbildungsstaat des Antragstellers der betreffende Beruf überhaupt reglementiert ist (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Richtlinie 92/51). Ist dies nicht der Fall, hängt die Anwendung der Richtlinie 92/51 gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b weiter davon ab, ob der Antragsteller im konkreten Fall den entsprechenden Beruf eine bestimmte Zeit lang ausgeübt hat. Trifft keine der Varianten zu, ist keine der beiden Anerkennungsrichtlinien anwendbar, wobei der Aufnahmestaat jedoch an die Grundfreiheiten gebunden bleibt.

44.   Ist der Beruf im Ausbildungsstaat reglementiert, müsste in einem nächsten Schritt geprüft werden, ob der Ausbildungsstaat für den Zugang zu diesem Beruf ein Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51 oder der Richtlinie 89/48 verlangt.

45.   Als Letztes muss nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51 geprüft werden, ob der Antragsteller das von seinem Ausbildungsstaat verlangte Diplom auch tatsächlich besitzt. Ist der Antragsteller dagegen nicht im Besitz des erforderlichen Diploms, ist wie im Fall einer ungenügenden Berufserfahrung (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) keine der beiden Richtlinien, sondern diejenige Grundfreiheit anwendbar, unter die die betreffende Berufsausübung fällt(8). Dabei sind insbesondere die aus den Grundfreiheiten entwickelten Prinzipien des Urteils in der Rechtssache Vlassopoulou(9) übertragbar.

46.   Damit auf das Ausgangsverfahren des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens die Richtlinie 92/51 Anwendung findet, müsste also eine der folgenden drei Konstellationen vorliegen:

–       entweder fordern der Aufnahme- und der Ausbildungsstaat ein Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51 und der Antragsteller besitzt auch ein solches (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51);

–       oder einer der beider Staaten verlangt ein Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51 und der andere eines im Sinne der Richtlinie 89/48 und der Antragsteller besitzt das vom Ausbildungsstaat geforderte Diplom (so genannte Übergangsmöglichkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51)(10);

–       oder der Aufnahmestaat fordert ein Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51, der jeweilige Beruf wird im Ausbildungsstaat nicht reglementiert, aber der Antragsteller hat die erforderliche Berufserfahrung (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51).

47.   Um zu bestimmen, ob im Ausgangsverfahren eine dieser Konstellationen vorliegt, ist zu prüfen, welches Diplom der Aufnahmestaat verlangt, ob der Beruf im Ausbildungsstaat reglementiert ist und welches Diplom der Ausbildungsstaat verlangt.

2.      Die Voraussetzungen im Einzelnen

a)      Die Art des vom Aufnahmestaat verlangten Diploms

48.   Um zu bestimmen, welches Diplom der Aufnahmestaat Frankreich für die Tätigkeit des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen verlangt, sind die Vorschriften des französischen Rechts zu untersuchen, die die Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit regeln. Die Antwort auf diese Frage setzt die Auslegung der fraglichen französischen Regelung über den Zugang zum Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen voraus. Das ist jedoch grundsätzlich nicht die Aufgabe des Gerichtshofes im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 234 EG. Um dem nationalen Richter eine nützliche Antwort zu geben, werden im Folgenden einige Hinweise zum nationalen Recht gegeben.

49.   Die Qualifikationen, die für die Leitung freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen gefordert werden, werden in dem Artikel 16 des Dekrets festgelegt. Zuerst muss man ein nationales Diplom in Rechtswissenschaften und ein nationales Diplom in Kunstgeschichte, angewandter Kunst, Archäologie oder bildender Kunst besitzen, wobei das erstere Diplom mindestens eine Licence sein (also drei Jahre Studium an einer Hochschule) und das Letztere mindestens einem zweijährigen Hochschulstudium entsprechen muss. Also wird insgesamt eine mindestens fünfjährige universitäre Ausbildung verlangt. Zusätzlich ist nach einer Zulassungsprüfung ein Lehrgang zu absolvieren, dessen Dauer zwei Jahre beträgt.

50.   Artikel 16 des Dekrets macht die Ausübung des Berufes des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen also somit von mehreren Voraussetzungen abhängig, von denen drei die Ausbildung betreffen (das universitäre Studium, die Aufnahmeprüfung und der Lehrgang). Dabei werden diese drei Voraussetzungen nacheinander als Nummern aufgelistet. Aus dem Wortlaut kann man schließen, dass das universitäre Diplom genauso wie der Lehrgang einen Teil der Ausbildung zum Leiter freiwilliger öffentlicher Versteigerungen bildet und nicht nur eine allgemeine Qualifikation darstellt.

51.   Für diese Auslegung spricht auch ein teleologisches Argument: Sinn und Zweck der Regelung ist u. a., dass nur diejenigen den zweijährigen Lehrgang machen dürfen, die zuvor die einschlägige universitäre Ausbildung abgeschlossen haben. Der Lehrgang stellt so eine Art Spezialisierung dar, der eine allgemeine juristische Ausbildung und eine Kunstausbildung vorausgehen. Deswegen ist die universitäre Ausbildung ein notwendiger und unverzichtbarer Teil der gesamten Ausbildung zum Leiter freiwilliger öffentlicher Versteigerungen.

52.   Dass auf das Endprodukt abzustellen ist, macht auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes deutlich. So hat der Gerichtshof in der Rechtssache Morgenbesser(11) zum Beruf des Rechtsanwalts festgestellt, dass eine französische Staatsangehörige, die ihr juristisches Studium mit einer „maîtrise en droit“ abgeschlossen hat, aber nicht über die nachfolgende Rechtsanwaltsausbildung verfügt, sich nicht auf die Richtlinie 89/48 berufen kann. Neben der akademischen Qualifikation ist also auch die praktische Ausbildung heranzuziehen. Erst mit diesem Abschluss gilt die gesamte Ausbildung als Rechtsanwalt als abgeschlossen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem „Endprodukt“, d. h., nur beide Ausbildungsteile zusammen können als eine Gesamtausbildung nach der Richtlinie 89/48 anerkannt werden und nicht nur die praktische Ausbildung nach der Richtlinie 92/51(12).

53.   Im Urteil in der Rechtssache Burbaud(13) hat der Gerichtshof das in Bezug auf den Beruf des Krankenhausverwalters bestätigt und in Randnummer 35 festgestellt, dass der Befähigungsnachweis von Frau Burbaud eine mindestens dreijährige postsekundäre Ausbildung bescheinigt. Das bedeutet, dass der Gerichtshof das juristische Diplom und die nachfolgende Ausbildung als eine Gesamtausbildung angesehen hat.

54.   Diese Rechtsprechung betreffend das Endprodukt ist auf den verfahrensgegenständlichen Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen zu übertragen. Wenn der Gerichtshof beim Beruf des Krankenhausverwalters eine universitäre Ausbildung von drei Jahren und eine zusätzliche postsekundäre Ausbildung von zwei Jahren als ein Diplom im Sinn der Hochschuldiplomrichtlinie ansieht, würde dies beim Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen a minore ad maius gelten müssen, da die Ausbildung zu diesem Beruf neben dem postsekundären Lehrgang nicht nur eine, sondern sogar zwei universitäre Studienabschlüsse (juristische und Geschichts- oder Archäologie- oder Kunstausbildung) voraussetzt und somit diese Ausbildung erst recht ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48 darstellen müsste.

55.   Die Ausbildung für den Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen besteht – grundsätzlich – aus einer universitären Ausbildung von mindestens fünf Jahren und aus einer zweijährigen professionellen Ausbildung.

56.   Der Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen ist ein Beruf, der eine ähnlich strukturierte Ausbildung wie der Beruf des Krankenhausverwalters voraussetzt: Bei beiden Berufen schließt sich an eine universitäre juristische Ausbildung ein Lehrgang an, der auf die spezifischen Erfordernisse des jeweiligen Berufes vorbereitet und der nicht nur eine juristische Ausbildung umfasst.

57.   Damit wäre aber der Einwand, der bezüglich der Vergleichbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts vorgebracht werden könnte, nämlich dass es sich bei der Ausbildung zu diesem Beruf im Unterschied zum Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen um eine homogene juristische Ausbildung handle, die in einen theoretischen und einen praktischen Teil untergliedert sei, beim Beruf des Krankenhausverwalters nicht einschlägig.

58.   Stellt man auf den oben dargelegten Normalfall der Ausbildung ab, fällt der Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen unter die Richtlinie 89/48.

59.   Allerdings bestimmt Artikel 17 des Dekrets, dass diejenigen Antragsteller, die eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens sieben Jahren aufweisen und zudem eine Eignungsprüfung bestehen, in Abweichung von Artikel 16 keiner Ausbildung im Sinne des Artikels 1 des Dekrets – und damit nicht eines Diploms im Sinne der Richtlinie 89/48 – für die Ausübung des Berufes eines Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen bedürfen. Da es sich aber bei dieser Bestimmung nur um eine Ausnahme von der Grundsatzregelung des Artikels 16 des Dekrets handelt und sie demgemäß keine eigenständige Berufszugangsregelung für den Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen darstellt, ist sie für die Frage des Vorliegens eines Diploms im Sinne der Richtlinie 89/48 unerheblich.

60.   Geht man also für die Frage der Beurteilung der in Frankreich gestellten Anforderungen von Artikel 16 des Dekrets aus, lautet das Ergebnis: Der Aufnahmestaat, also Frankreich, verlangt für den Zugang zum Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48.

61.   Das gilt aber nur für den Fall, dass man nicht von Artikel 45 des Dekrets ausgeht. Denn nach dieser Bestimmung wird die Absolvierung eines postsekundären Ausbildungsganges von mindestens einem Jahr gefordert. Diese französische Vorschrift verlangt also nur ein Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51. Artikel 45 gilt von seinem persönlichen Geltungsbereich her für Angehörige bestimmter Staaten. Da zu diesen auch Herr Price gehört, wäre diese Vorschrift auf ihn anzuwenden.

62.   Die Richtlinie 92/51 ist anwendbar, wenn eine der beiden Konstellationen vorliegt: Entweder der Aufnahmestaat, d. h. Frankreich, verlangt lediglich ein Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51 (Anwendbarkeit von Artikel 45 des Dekrets), oder es liegt ein Anwendungsfall von Artikel 3 der Richtlinie 92/51 vor. Dazu gehört erstens die so genannte Übergangskonstellation, in der zwar der Aufnahmestaat ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48 verlangt, der Ausbildungsstaat aber nur einen Nachweis im Sinne der Richtlinie 92/51. Das bedeutet, dass auch bei Anwendung von Artikel 16 des Dekrets die Richtlinie 92/51 einschlägig sein kann. Zweitens sieht Artikel 3 der Richtlinie 92/51 die Anwendung dieser Richtlinie auch dann vor, wenn der Aufnahmestaat ein Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51 fordert, jedoch der Beruf im Ausbildungsstaat nicht reglementiert ist und der Antragsteller über die erforderliche Berufserfahrung verfügt.

b)      Die Erfordernisse im Ausbildungsstaat

63.   Damit festgestellt werden kann, ob der Ausbildungsstaat ein Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51 für die Ausübung des Berufes des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen fordert, müsste zuerst geprüft werden, ob es sich bei diesem Beruf im Ausbildungsstaat überhaupt um einen reglementierten Beruf handelt.

i)      Reglementierung des Berufes im Ausbildungsstaat?

64.   Zuerst ist festzustellen, dass der Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen unter diesem Namen im Vereinigten Königreich nicht existiert. Die gleiche Tätigkeit wird dort von einem so genannten „Valuer/Auctioneer: Fine Arts“ ausgeübt.

65.   Der Beruf des „auctioneer“ unterliegt keinen besonderen Zugangsregelungen. So bedarf es weder einer Prüfung noch einer Bewilligung oder der Zugehörigkeit zu einer Berufsorganisation. Daraus folgt, dass es sich bei dem Beruf des „Valuer/Auctioneer: Fine Arts“ im Vereinigten Königreich um einen nicht reglementierten Beruf handelt.

66.   Allerdings verleiht die Zugehörigkeit zu bestimmten Einrichtungen besondere Vorteile im Wirtschaftsleben. Zu den anerkannten Institutionen gehören im Vereinigten Königreich etwa das RICS, die „Society of Fine Art Auctioneers“ oder die „National Association of Valuers and Auctioneers“. Das RICS verleiht unter bestimmten Voraussetzungen die Titel eines „Chartered Surveyors“ oder eines „Chartered Arts and Antiques Surveyors“.

67.   Artikel 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/51 trägt dieser Besonderheit Rechnung und bestimmt deswegen, dass eine durch Berufsverbände reglementierte berufliche Tätigkeit einer staatlich geregelten gleichzustellen ist, wenn deren Regelungen durch den jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt sind.

68.   Die Richtlinie 92/51 bestimmt nicht näher, welche Berufsverbände und Organisationen diesen Kriterien entsprechen. Allerdings enthält die Richtlinie 89/48 in ihrem Artikel 1 Buchstabe d Unterabsatz 2 eine idente Regelung. In einem Anhang zu dieser Richtlinie findet sich ein Verzeichnis der Berufsverbände und Organisationen, die die Bedingungen erfüllen. Unter Nummer 13 findet sich der Eintrag „Royal Institution of Chartered Surveyors“.

69.   Fraglich bleibt aber, ob eine analoge Anwendung des Verzeichnisses der Berufsverbände und -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 1 Buchstabe d Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/48 erfüllen, bei Artikel 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/51 möglich ist.

70.   Für die Bejahung dieser Frage sprechen mehrere Argumente: Die Richtlinie 92/51 soll, wie ihr Name suggeriert, eine Ergänzung der allgemeinen Hochschulrichtlinie 89/48 darstellen. Sie ist nur im Zusammenhang mit dieser zu lesen und zu verstehen(14). Das spricht für eine analoge Anwendung von Vorschriften der Richtlinie 89/48 auf Sachverhalte, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/51 fallen.

71.   Eine solche analoge Anwendung ist wohl insbesondere dann zu bejahen, wenn die Richtlinie 92/51 einen bestimmten Bereich in der materiell gleichen Weise wie die Richtlinie 89/48 regelt. Das trifft in dem vorliegenden Verfahren zu, weil beide Richtlinien die gleiche Regelung bezüglich der Berufsregelung durch Berufsverbände und ‑organisationen enthalten; deswegen ist es folgerichtig, das Verzeichnis dieser Verbände für beide Richtlinien heranzuziehen.

72.   Für die Anwendbarkeit dieses Verzeichnisses auch auf die Richtlinie 92/51 spricht ferner, dass das RICS anerkanntermaßen Berufsregeln für Berufe, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/48 fallen, aufstellt. Dann sollte dies erst recht der Fall bei Berufen sein, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/51 fallen, da die Zugangsvoraussetzungen für die letzteren Berufe einfacher sind.

73.   Die erste Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/51 ist also nur in dem Fall erfüllt, in dem man nicht vom Beruf des „auctioneers“, sondern von dem des „Chartered Surveyors“ oder dem des „Chartered Arts and Antiques Surveyors“ ausgeht.

ii)    Die im Ausbildungsstaat verlangten Voraussetzungen

74.   Insoweit die folgende Beurteilung der im Ausbildungsstaat verlangten Voraussetzungen die Anwendung der Richtlinie auf einen konkreten Sachverhalt betrifft, handelt es sich um eine Aufgabe des nationalen Richters.

75.   Für den Fall, dass im Vereinigten Königreich ein reglementierter Beruf vorliegt, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob im Vereinigten Königreich für die Ausübung dieses Berufes ein Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51, d. h. als Maximum ein universitäres Diplom nach einem Studiengang von höchstens zwei Jahren, verlangt wird.

76.   Die Richtlinie 89/48 wäre hingegen dann anzuwenden, wenn man von den Anforderungen an die „Chartered Surveyors“ oder der „Chartered Arts and Antiques Surveyors“ ausgeht. Ob die Voraussetzungen hinsichtlich der „Chartered Surveyors“ und/oder der „Chartered Arts and Antiques Surveyors“ erfüllt sind, hat der nationale Richter zu beurteilen.

77.   Gelangt man zum Ergebnis, dass der Ausbildungsstaat, also das Vereinigte Königreich, für den Zugang zum Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen ein Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51 verlangt, müsste auch der jeweilige Antragsteller ein erforderliches Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51 besitzen, damit die Richtlinie 92/51 auf den Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen Anwendung findet.

78.   Geht man vom Beruf des „auctioneer“ aus, dann handelt es sich um keinen reglementierten Beruf, weshalb keine der beiden Richtlinien Anwendung findet.

iii) Erfüllung der Voraussetzungen durch Herrn Price

79.   In weiterer Folge müsste anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden, welches Diplom der Antragsteller im Ausgangsverfahren besitzt und über welche Praxis er verfügt. Die Angaben dazu lassen sich den Akten nicht entnehmen, etwa die Zugehörigkeit zu einer der anerkannten Institutionen, oder sind strittig, insbesondere die zweijährige Praxis im Ausbildungsstaat, d. h. im Vereinigten Königreich.

80.   Da eine solche Prüfung jedoch die Anwendung auf den konkreten Sachverhalt darstellt, handelt es sich ebenso um eine Aufgabe der zuständigen nationalen Stellen. Während es nämlich Aufgabe des Gerichtshofes ist, dem nationalen Gericht die Hinweise zur Auslegung zu geben, die zur Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sind, ist es Sache des nationalen Gerichts, den in Rede stehenden Sachverhalt anhand der vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien zu beurteilen. Die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften wie der Vorschriften zu deren Umsetzung auf den konkreten Fall bleibt Aufgabe des nationalen Gerichts(15).

C –    Zwischenergebnis

81.   Auf die erste Vorlagefrage ist also zu antworten, dass die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG so auszulegen ist, dass sie nur dann auf die Tätigkeit des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen nach französischem Recht anwendbar ist, wenn im Vereinigten Königreich der Beruf nicht reglementiert ist und der Antragsteller die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51 erfüllt oder für den Beruf im Vereinigten Königreich ein Diplom im Sinne dieser Richtlinie verlangt wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der nationale Richter zu entscheiden.

V –    Zur zweiten Vorlagefrage

82.   Mit seiner zweiten Frage möchte das vorliegende Gericht wissen, ob im Falle der Anwendbarkeit der Richtlinie 92/51 auf die Tätigkeit des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen der Aufnahmemitgliedstaat sich selbst die Entscheidung zwischen den so genannten Anpassungsinstrumenten (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) vorbehalten kann, anstatt die Wahl dem Antragsteller zu überlassen. Dieselbe Frage stellt sich auch bei der Anwendbarkeit der Richtlinie 89/48.

83.   Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob es sich beim Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen um einen Beruf handelt, dessen Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts erfordert und bei dem die Beratung und/oder der Beistand in Fragen des innerstaatlichen Rechts ein wesentlicher und ständiger Bestandteil dieser Tätigkeit ist, da in diesem Fall der Aufnahmestaat gemäß dem jeweiligen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b beider Richtlinien die Wahl des Antragstellers zwischen einer Eignungsprüfung und einem Lehrgang beschränken kann.

A –    Zur Zulässigkeit der zweiten Vorlagefrage

84.   Angesichts des Inhalts und der Formulierung der zweiten Frage ist es angebracht, deren Zulässigkeit zu prüfen.

85.   Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass er die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts dann ablehnen kann, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind(16).

86.   Vorliegend ist die Frage des Zusammenhangs zwischen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts und dem Gegenstand des konkreten Ausgangsverfahrens zu prüfen. Denn die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage in ihrer Formulierung durch das vorlegende Gericht setzt voraus, dass die Richtlinie 92/51 überhaupt anwendbar ist.

87.   Da erst im weiteren Verfahren vor dem nationalen Gericht ersichtlich sein wird, ob die Richtlinie 92/51 auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, ist es fraglich, ob die Anforderungen der Rechtsprechung, wonach die Beantwortung der Vorlagefrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich zu sein hat, erfüllt sind.

88.   Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfen die Anforderungen an die Zulässigkeit von Vorlagefragen jedoch nicht zu streng genommen werden. Entscheidend ist, ob die Auslegung des Gemeinschaftsrechts für das vorlegende Gericht nützlich und sachdienlich sein kann. „Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden.“(17)

89.   Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass wegen der Anwendbarkeit einer der beiden Richtlinien eine Auslegung des Begriffes des rechtsberatenden Berufes im Sinne der Richtlinie für das vorliegende Gericht sachdienlich ist.

B –    Der Begriff des rechtsberatenden Berufes im Sinne der Richtlinien

90.   Zunächst ist zu untersuchen, ob es sich bei dem Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen um einen Beruf handelt, dessen Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts verlangt. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob die Beratung und/oder der Beistand in Fragen des nationalen Rechts ein wesentlicher und ständiger Bestandteil der Berufstätigkeit ist.

91.   Im Falle von Unterschieden hinsichtlich der Dauer oder des Inhalts der Ausbildung zwischen Herkunfts- und Ausbildungsstaat einerseits und Aufnahmestaat andererseits kann der Aufnahmestaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/51 an den Antragsteller zusätzliche Anforderungen stellen, um seine sachgerechte Anpassung an das neue Berufsumfeld zu gewährleisten.

92.   Im Falle von unterschiedlichen Ausbildungsinhalten, d. h., wenn sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers auf theoretische und praktische Fachgebiete erstreckt, die sich wesentlich von der des Aufnahmestaats unterscheiden und damit nicht von seinem Diplom abgedeckt sind, kann der Aufnahmestaat konkret als Kompensation gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 92/51 einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die reglementierte berufliche Tätigkeit im Aufnahmestaat umfassender ist als im Herkunftsstaat des Antragstellers und diesem Unterschied im Tätigkeitsumfang Rechnung getragen wird durch eine besondere Ausbildung, deren Fächerkatalog nicht durch das Diplom des Antragstellers gedeckt wird (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 92/51).

93.   Der Aufnahmestaat, der von dieser Kompensationsmöglichkeit Gebrauch macht, muss dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung überlassen. Von diesem Grundsatz der Wahlfreiheit lässt die Richtlinie allerdings dann gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 3 erster Spiegelstrich der Richtlinie 92/51 eine Ausnahme zu, wenn es sich um einen Beruf handelt, dessen Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts erfordert und die Beratung und/oder Beistand in Fragen des innerstaatlichen Rechts ein wesentlicher und ständiger Bestandteil der beruflichen Tätigkeit ist. In diesem Fall kann der Aufnahmestaat die Wahl treffen.

94.   Diese Ausnahme für die rechtsberatenden Berufe entspricht wörtlich der entsprechenden Bestimmung in der Richtlinie 89/48. Deswegen erscheint es nahe liegend, auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift bei der Richtlinie 89/48 zu verweisen.

95.   So ist darauf hinzuweisen, dass weder die Eignungsprüfung als Anpassungsinstrument noch dieser Ausnahmetatbestand für die rechtsberatenden Berufe im Vorschlag der Kommission vorgesehen waren. Erst die Diskussionen im Rat, und parallel dazu unter den juristischen Berufsständen, haben zu dieser Regelung geführt(18).

96.   Obwohl diese Erweiterung der Regelung nach Ansicht der Kommission mit der Grundphilosophie der Richtlinie, die in einem gegenseitigen Vertrauen in die Qualität der Ausbildung besteht, nicht übereinstimmte(19), wurde sie wegen der Bedenken der Mitgliedstaaten angenommen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, den Mitgliedstaaten die Gelegenheit zu geben, die für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlichen Kenntnisse des nationalen Rechts beim Antragsteller zu überprüfen, da aufgrund der abweichenden nationalen Rechtssysteme nicht so selbstverständlich wie bei anderen Berufen davon ausgegangen werden kann, dass ein qualifizierter Berufsangehöriger eines Mitgliedstaats auch in einem anderen Mitgliedstaat seinen Beruf erfolgreich ausüben kann.

97.   Damit wurde also durch die Einführung dieser Bestimmung eine vom tragenden Gedanken der Richtlinie über die grundsätzliche Vergleichbarkeit der Ausbildungsabschlüsse abweichende, spezielle Vorschrift für bestimmte Berufe getroffen.

98.   Ein weiterer Aspekt der Entstehungsgeschichte spricht für eine weite Auslegung der Ausnahme. So hat das Europäische Parlament den Gemeinsamen Standpunkt des Rates in der zweiten Lesung dahin gehend ändern wollen, als es die Voraussetzung von Kenntnissen des nationalen Rechts auf juristische Berufe im engeren Sinn beschränken wollte(20). Dieser Änderungsantrag des Parlaments wurde vom Rat jedoch nicht übernommen.

99.   Hingegen spricht der Umstand, dass es sich nicht um eine gleichwertige Alternative, sondern um eine Ausnahmeregelung handelt, für eine enge Auslegung der Bestimmung.

100. Im Lichte dessen reicht es also nicht hin, wenn für die Ausübung des betreffenden Berufes irgendwelche Rechtskenntnisse erforderlich sind. Auch wird es nicht genügen, dass Kenntnisse nur in wenigen, eng begrenzten Rechtsmaterien verlangt werden. Andernfalls würden nämlich z. B. fast alle Tätigkeiten im Handel unter die Ausnahmevorschrift fallen. Das aber kann nicht die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers gewesen sein. Ebenso wenig kann es darauf ankommen, dass für den Beruf bestimmte Haftungsregelungen gelten.

101. Insgesamt ist also hinsichtlich des Umfangs und der Tiefe oder Gründlichkeit von Kenntnissen ein strenger Maßstab anzulegen. Das betrifft sowohl die geforderten Rechtskenntnisse selbst als auch den Anteil Beratung und/oder Beistand an der Tätigkeit.

102. Bei der Umsetzung der Richtlinie 89/48 haben alle Mitgliedstaaten für die juristischen Berufe von ihrer Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht und die Eignungsprüfung als Anpassungsinstrument gewählt. Das lässt sich vielleicht damit erklären, dass diese Alternative die strengere der beiden möglichen Anpassungsinstrumente ist und einem Antragsteller den Zugang zum entsprechenden Beruf im jeweiligen Aufnahmestaat zusätzlich erschwert.

103. Im Hinblick auf die allgemeine Zielsetzung der Richtlinie 92/51 sollte diese Ausnahmeregelung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 3 daher nicht zu weit ausgelegt werden.

104. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 4 der Richtlinie 92/51 als Vorschrift des abgeleiteten Rechts im Lichte des höherrangigen Rechts auszulegen ist. Dazu gehören neben der jeweils einschlägigen Grundfreiheit noch die allgemeinen Rechtsgrundsätze. In diesem Zusammenhang sei insbesondere an die Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erinnert, den die Mitgliedstaaten sowohl im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 92/51 als auch im Rahmen der Anwendung der nationalen Vorschriften zu beachten haben. Aus diesen Vorschriften des höherrangigen Rechts können sich daher zusätzliche Grenzen ergeben, die den Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten weiter beschränken.

C –    Die rechtlich relevanten Merkmale freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen in Frankreich

105. Die Durchführung freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen wird in Frankreich durch die Artikel L.321-1 bis L.321-4, L.321-8 und L.321-9 geregelt.

106. Diese Vorschriften regeln nur die freiwillige öffentliche Versteigerung beweglicher Sachen und gelten nicht für Zwangsversteigerungen, die als durch Gesetz oder gerichtliche Entscheidung vorgeschriebene Versteigerungen definiert sind und das Monopol der gerichtlich bestellten Auktionatoren („commissaires priseurs judiciaires“) bleiben.

107. Freiwillige öffentliche Versteigerungen beweglicher Sachen betreffen nur gebrauchte Gegenstände oder neue Gegenstände, die unmittelbar aus der Herstellung des Verkäufers stammen, wenn dieser weder Händler noch Handwerker ist und die Gegenstände einzeln oder pro Los verkauft werden.

108. Diese freiwilligen Versteigerungen werden grundsätzlich von kommerziellen Gesellschaften durchgeführt, deren Zweck auf die Bewertung von beweglichen Gegenständen und die Organisation und Durchführung freiwilliger öffentlicher Versteigerungen solcher Gegenstände beschränkt ist. Diese Gesellschaften handeln als Beauftragte des Eigentümers des jeweiligen Gegenstands. Sie sind nicht befugt, unmittelbar oder mittelbar für eigene Rechnung bewegliche Gegenstände, die öffentlich zum Verkauf angeboten werden, zu kaufen oder zu verkaufen. Dieses Verbot gilt auch für die Geschäftsführer, Gesellschafter und Angestellten der Gesellschaft.

109. Diese Gesellschaften können ihre Tätigkeit erst ausüben, nachdem sie die Zulassung durch den Conseil erhalten haben, und müssen ausreichende Garantien bieten, was ihre Organisation, ihre technischen und finanziellen Mittel, die Ehrenhaftigkeit und die Berufserfahrung ihrer Geschäftsführer sowie die geeigneten Vorkehrungen, um für ihre Kunden die Sicherheit der Geschäfte zu gewährleisten, betrifft. Sie sind verpflichtet, einen Rechnungsprüfer und einen stellvertretenden Rechnungsprüfer zu ernennen.

110. Unter ihren Geschäftsführern, ihren Gesellschaftern oder ihren Angestellten muss sich wenigstens eine Person befinden, die über die erforderliche Qualifikation für die Leitung einer Versteigerung verfügt oder Inhaber eines Diploms oder einer Berechtigung ist, die unter den Bedingungen, die der Conseil d’Etat durch Dekret festgelegt hat, als in diesem Bereich gleichwertig anerkannt worden ist (Artikel L.321-8 des Code de commerce). Artikel L.321‑15 des Code de commerce sieht Strafsanktionen vor, um die Einhaltung bestimmter Vorschriften – u. a. derjenigen über die Zulassung und das Qualifikationserfordernis – zu gewährleisten.

D –    Der Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen

111. Ein Mitgliedstaat darf die Ausnahmevorschrift des jeweiligen Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 3 der Richtlinie 89/48 oder der Richtlinie 92/51 nur dann anwenden, d. h. sich die Entscheidung zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung vorbehalten, wenn die Ausübung des betreffenden Berufes eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts erfordert und die Beratung und/oder der Beistand in Fragen des innerstaatlichen Rechts ein wesentlicher und ständiger Bestandteil der Berufstätigkeit ist. Im Folgenden ist also zu untersuchen, ob der Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen diese beiden Voraussetzungen erfüllt.

1.      Die Anforderungen an die Kenntnisse

112. Aus den Bestimmungen des französischen Rechts ergibt sich für die Tätigkeit des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen, dass sie die Bewertung des jeweiligen Versteigerungsgegenstands, die Organisation und die Leitung der Versteigerung umfasst. Dabei handelt der Leiter als Beauftragter des Eigentümers des zu versteigernden Gegenstandes.

113. Aus dieser Tätigkeitsbeschreibung könnte man zwar die Schlussfolgerung ziehen, dass der Leiter freiwilliger öffentlicher Versteigerungen über eine Kenntnis der französischen Rechtsvorschriften über die Versteigerungen beweglicher Sachen verfügen muss, da er die Versteigerung durchführt und leitet und dass er als Beauftragter des Eigentümers des Versteigerungsgegenstands den Letzteren auch rechtlich beraten müsste.

114. Allerdings basieren diese Schlussfolgerungen nur auf einer möglichen Interpretation der einschlägigen Vorschriften des französischen Code de commerce, die aber auf keinen Fall zwingend ist. Das deutsche Handelsgesetzbuch z. B. enthält zwar hinsichtlich der Tätigkeit des Versteigerers ähnliche Vorschriften wie diejenigen des französischen Code de commerce, jedoch handelt es sich bei diesem Beruf in Deutschland um keinen rechtsberatenden Beruf.

115. Daher müssen zur Bestimmung der Tätigkeit des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen auch andere Vorschriften ergänzend herangezogen werden, die einen Bezug zu der Ausübung dieses Berufes aufweisen, wie z. B. jene Normen, die die Ausbildung zum Leiter freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen in Frankreich regeln.

116. Das Ziel der Ausbildung zu einem Beruf besteht grundsätzlich in der Vorbereitung für die Ausübung dieses Berufes. Deswegen kann man aus den Ausbildungsinhalten regelmäßig auf die Berufsinhalte und umgekehrt schließen. Also wird vorliegend zu überprüfen sein, ob ein wesentlicher Teil der Ausbildung zum Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen in einer rechtlichen Ausbildung besteht.

117. Die Ausbildung zum Leiter freiwilliger öffentlicher Versteigerungen wird in dem Dekret Nr. 2001-650 und in einer Verordnung geregelt. Wie schon in der rechtlichen Würdigung zur ersten Frage ausgeführt wurde, besteht die Ausbildung gemäß Artikel 16 des Dekrets aus einem universitären Teil und aus einem Ausbildungslehrgang. Der universitäre Teil wiederum umfasst ein juristisches Diplom und ein zweites, mindestens zweijähriges Studium.

118. Der Inhalt der Zugangsprüfung zum Lehrgang wird in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung festgelegt. Dieser umfasst eine juristische Prüfung und eine Prüfung in Kunst mit einer Dauer von jeweils vier Stunden. Im Anhang zur Verordnung werden die Fächer genannt, die Gegenstand der juristischen Prüfung sind. Dies sind im Einzelnen: Zivilrecht, Handelsrecht und Recht der freiwilligen öffentlichen Versteigerungen beweglicher Sachen.

119. Der Lehrgang selbst besteht gemäß Artikel 21 ff. des Dekrets aus einem praktischen und einem theoretischen Teil, wobei der praktische Teil bei einer Gesellschaft freiwilliger öffentlicher Versteigerungen oder bei einem gerichtlich bestellten Auktionator absolviert werden muss.

120. Aus allen diesen Vorschriften ergibt sich, dass ein großer Teil der Ausbildung zum Leiter freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen in einer rechtlichen Ausbildung besteht: das Diplom in Rechtswissenschaften, der Inhalt der Zugangsprüfung zum Lehrgang und der Lehrgang selbst. Daraus folgt, dass die Ausübung dieses Berufes in Frankreich eine genaue Kenntnis des französischen Rechts erfordert.

2.      Die Tätigkeit

121. Aus dem Wortlaut von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/51 ergibt sich, dass es auf die Tätigkeit der Rechtsberatung und nicht darauf ankommt, ob es sich um einen juristischen Beruf im engeren Sinn handelt.

122. Hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber gewollt, dass alle juristischen Berufe darunter fallen, hätte man bei der Abfassung des Richtlinientextes eine allgemeinere Formulierung gewählt, z. B. juristische Berufe, die eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts voraussetzen. Das müsste erst recht gelten, wenn man alle Berufe hätte erfassen wollen, für deren Ausübung rechtliche Kenntnisse erforderlich sind.

123. Um beurteilen zu können, ob der Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen unter die Vorschrift von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/51 fällt, ist also zu ermitteln, welcher Anteil an der Gesamttätigkeit der Tätigkeit der Rechtsberatung oder des Rechtsbeistandes zukommt.

124. Selbst wenn ein Vergleich mit den Regelungen anderer Mitgliedstaaten zeigen sollte, dass der vergleichbare Beruf keine oder weniger juristische Tätigkeiten umfasst, spricht das nicht gegen die Qualifizierung des entsprechenden Berufes in Frankreich.

125. Das folgt zum einen aus der Geschichte dieses Berufes, d. h. woraus er hervorgegangen ist. Der Beruf „commissaire priseur“ hat seinen Ursprung in der Zeit nach der Französischen Revolution. Diese geschichtliche Entwicklung erklärt, warum – in Unterschied zu anderen Ländern – dieser Beruf in Frankreich spezifisch geregelt ist und u. a. eine genaue Kenntnis des französischen Rechts erfordert und rechtsberatende Tätigkeit umfasst.

126. Allerdings wurde infolge eines Vertragsverletzungsverfahrens der Kommission gegen Frankreich, das das Monopol dieses Berufsstandes auf die Durchführung von Versteigerungen in Frankreich betraf, der Beruf des „commissaire priseur“ in die Berufe des „commissaire priseur judiciaire“ und des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen, aufgesplittet. Letzterer leitet demnach nur die freiwillige öffentliche Versteigerung beweglicher Sachen. Die Zwangsversteigerungen dagegen, die als durch Gesetz oder gerichtliche Entscheidung vorgeschriebene Versteigerungen definiert sind, bleiben das Monopol der gerichtlich bestellten Auktionatoren (commissaires priseurs judiciaires). Die französische Regelung ist freilich mehr als ein historischer Überrest. Das zeigen die noch heute damit verbundenen Aufgaben, auf die im Folgenden einzugehen ist.

127. Zunächst ist aber noch festzuhalten, dass das Unterworfensein unter Regelungen des Berufsstandes und eine damit verbundene (disziplinäre) Verantwortlichkeit nicht hinreicht. Ebenso wenig genügen hohe Fachkenntnisse und die damit verbundene Beratung. Auch das bloße Wissen um Rechtsvorschriften und deren Einhaltung, insbesondere betreffend das Zivilrecht, reicht nicht hin. Erforderlich ist vielmehr, dass eine entsprechende Beratung einen Teil der beruflichen Tätigkeit darstellt.

128. Aus den Akten geht hervor, dass der Leiter freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen beide Seiten, d. h. den Käufer wie den Verkäufer, berät und ihnen Beistand leistet. Er hat insbesondere über die Rechtslage betreffend den Schutz von Kulturgütern aufzuklären. Der Verkäufer ist zudem über eventuelle rechtliche Probleme hinsichtlich der Herkunft der Ware zu informieren. Dazu kommen Auskünfte zum Recht des geistigen Eigentums, zum Steuerrecht, insbesondere zur Umsatzsteuer, sowie zum Versicherungsrecht im Zusammenhang mit dem Transport der Ware.

129. Im Zusammenhang mit der Versteigerung hat der Leiter die mit dem Aufgriffsrecht des Staates zusammenhängenden Rechtsfragen zu klären, den Verkauf bei Nichtzahlung durch den Höchstbieter zu organisieren und ein Protokoll über die Versteigerung mit rechtlichen Wirkungen zu verfassen.

130. Die hervorgehobene Stellung des juristischen Teils der Tätigkeit findet darin Ausdruck, dass Artikel 56 des Gesetzes Nr. 71-1130 vom 31. Dezember 1971(21) diesen Beruf mit juristischen Berufen gleichstellt.

131. Somit dürfte zum einen der Vorwurf übertrieben sein, dass Frankreich den Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen im Zuge der Umsetzung der Richtlinie in gemeinschaftsrechtswidriger Weise als „rechtsberatend“ qualifiziert habe und daher ein Missbrauch dieser Ausnahmeregelung vorliege(22).

132. Zum anderen muss man sich noch einmal das eigentliche Ziel dieser Richtlinien vergegenwärtigen: Ziel der Diplomanerkennungsrichtlinien ist es nämlich nicht – anders als bei manchen sektoralen Richtlinien –, das mitgliedstaatliche Berufsregelungsrecht zu harmonisieren, sondern eine gegenseitige Anerkennung von Diplomen zu gewährleisten. Diese Anerkennung wird freilich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wenn die mitgliedstaatlichen Ausbildungen unterschiedlich sind und dies einen Einfluss auf die Ausübung des Berufes im jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat hat. Damit wird gleichzeitig gewährleistet, dass die Besonderheiten des Rechtssystems des jeweiligen Mitgliedstaats, die – wie vorliegend in Frankreich – oft einen wichtigen geschichtlichen und kulturellen Hintergrund aufweisen, aufrechterhalten bleiben. Da die Richtlinien jedem Mitgliedstaat das Recht geben, die zu einem Beruf gehörenden Tätigkeiten festzulegen, würde es der Zielsetzung der Richtlinien widersprechen, den Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen mit ähnlichen Berufen in anderen Mitgliedstaaten zu vergleichen, um daraus einen einzigen gemeinschaftsrechtlichen Beruf des Auktionators zu bilden, an dem die entsprechenden mitgliedstaatlichen Berufe zu messen sind.

133. Die verfahrensgegenständliche fragliche französische Regelung betreffend den Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen hat sich historisch und rechtlich als ein eigener, selbstverständlicher Teil des französischen Berufsrechts herausgebildet und ist als solcher zu akzeptieren.

E –    Zwischenergebnis

134. Auf die zweite Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass der Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen gemäß der im Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften als ein rechtsberatender Beruf im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/51 zu qualifizieren ist.

VI – Ergebnis

135. Nach alledem wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

1.      Die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG ist so auszulegen, dass sie nur dann auf die Tätigkeit des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen nach französischem Recht anwendbar ist, wenn

–       im Vereinigten Königreich der Beruf nicht reglementiert ist und der Antragsteller die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie erfüllt oder

–       für den Beruf im Vereinigten Königreich ein Diplom im Sinne dieser Richtlinie verlangt wird.

Es ist Sache des nationalen Richters zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren diese Voraussetzungen vorliegen.

2.      Der Beruf des Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen gemäß der im Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften ist als ein rechtsberatender Beruf im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/51 zu qualifizieren.


1 – Originalsprache: Deutsch.


2 – ABl. L 209, S. 25.


3 – ABl. L 19, S. 16.


4 – ABl. L 255, S. 22.


5 – Urteile vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C‑164/94 (Aranitis, Slg. 1996, I‑135, Randnrn. 18 und 33) und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C‑234/97 (Fernández de Bobadilla, Slg. 1999, I‑4773, Randnr. 16).


6 – Urteile in der Rechtssache C‑164/94 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 19, und in der Rechtssache C‑234/97 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 17.


Siehe dazu auch das Urteil vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C‑402/02 (Kommission/Frankreich, ABl. C 300/13, Randnrn. 31 ff.), betreffend die Qualifizierung als reglementierter Beruf aufgrund der Zugangsregelungen.


7 – Siehe diesbezüglich Hildegard Schneider, Die Anerkennung von Diplomen in der Europäischen Gemeinschaft, 1995, S. 239.


8 – Siehe zu dieser Konstellation Martin Wasmeier, „Aktuelle Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsabschlüssen“, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1999, S. 746 (749).


9 – Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C‑340/89 (Vlassopoulou, Slg. 1991, I‑2357).


10 – Vgl. den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung der Richtlinie 92/51/EWG in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Richtlinie 92/51/EWG (KOM [2000] 17 endg., Nrn. 201 f.).


11 – Urteil vom 13. November 2003 in der Rechtssache C‑313/01 (Morgenbesser, Slg. 2003, I‑13467, Randnr. 54).


12 – Vgl. Schneider (zitiert in Fußnote 7), S. 172 f.; Sabine Regelin, „Berufliche Befähigungsnachweise und ihre Anerkennung“, in: Oetker/Preis (Hrsg.), Europäisches Arbeits- und Sozialrecht, S. 49; Ulrich Müller-Bernhardt, „Anerkennung von Hochschuldiplomen im Gemeinschaftsrecht“, Recht der Jugend und des Bildungswesens 1989, S. 130 (134).


13 – Urteil vom 9. September 2003 in der Rechtssache C‑285/01 (Burbaud, Slg. 2003, I‑8219).


14 – Fünfter Erwägungsgrund der Richtlinie 92/51.


15 – Urteile vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache C‑446/98 (Fazenda Pública, Slg. 2000, I‑11435, Randnr. 23) und in der Rechtssache C‑285/01 (zitiert in Fußnote 13), Randnr. 58.


16 – Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C‑379/98 (PreussenElektra, Slg. 2001, I‑2099, Randnr. 39), vom 22. Jänner 2002 in der Rechtssache C‑390/99 (Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I‑607, Randnr. 19), vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C‑373/00 (Adolf Truley, Slg. 2003, I‑1931, Randnrn. 22 ff.) und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C‑380/01 (Schneider, Slg. 2004, I‑1389, Randnr. 22).


17 – Vgl. insbesondere die Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C‑415/93 (Bosman, Slg. 1995, I‑4921, Randnr. 59), in der Rechtssache C‑379/98 (zitiert in Fußnote 16), Randnr. 38, in der Rechtssache C‑390/99 (zitiert in Fußnote 16), Randnr. 18, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C‑153/00 (der Weduwe, Slg. 2002, I‑11319, Randnr. 31).


18 – Siehe dazu Schneider (zitiert in Fußnote 7), S. 195.


19 – Siehe dazu Schneider (zitiert in Fußnote 7), S. 197.


20 – Beschluss betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag der Kommission im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1988, C 309, S. 44).


21 – JORF vom 5. Jänner 1972, S. 131.


22 – Vgl. Jacques Pertek, „Free movement of professionals and recognition of higher-education diplomas“, Yearbook of European Law vol. 12 (1992), S. 293 (320).