27.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-409/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung)

2010/C 51/06

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga, D. Triantafyllou, H. Støvlbæk und G. Wilms)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: A. Samoni-Rantou, E.-M. Mamouna und K. Boskovits)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: J. Bering Liisberg), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato), Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: C. Guerra Santos, L. Inez Fernandes und J. Gomes), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: J. Heliskoski und A. Guimaraes Purokoski)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) und für die Zeit nach dem 31. Mai 2000 gegen die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) — Einfuhr und Zollfreiheit von Kriegsmaterial

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat durch ihre Weigerung, die Eigenmittel zu berechnen und an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 anlässlich der Einfuhr von militärischem Gerät unter Zollbefreiung nicht erhoben worden sind, und durch ihre Weigerung, Verzugszinsen im Zusammenhang mit der unterbliebenen Zahlung dieser Eigenmittel an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu entrichten, bis 31. Mai 2000 gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geänderten Fassung und danach gegen ihre Verpflichtungen aus den gleichen Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

3.

Das Königreich Dänemark, die Italienische Republik, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 10 vom 14.1.2006.