26.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf) — AGST Draht- und Biegetechnik GmbH/Hauptzollamt Aachen

(Rechtssache C-398/05) (1)

(Gemeinsame Handelspolitik - Ausgleichszölle - Schutz gegen Subventionspraktiken - Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 - Draht aus nichtrostendem Stahl - Schaden für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft - Kausalzusammenhang)

(2008/C 107/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: AGST Draht- und Biegetechnik GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Aachen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Düsseldorf — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates vom 12. Juli 1999 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien, zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 189, S. 1) — Beurteilung der Schädigung der Industrie in der Gemeinschaft, Kausalzusammenhang mit den Einfuhren subventionierter Erzeugnisse

Tenor

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates vom 12. Juli 1999 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien, zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in der Republik Korea berühren könnte.


(1)  ABl. C 22 vom 28.1.2006.