8.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-299/05) (1)

(Nichtigkeitsklage - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 2a und Art. 10a - Anhang IIA - Verordnung (EG) Nr. 647/2005 - Beitragsunabhängige Sonderleistungen)

(2008/C 64/04)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M.-J. Jonczy, D. Martin und V. Kreuschitz)

Beklagte: Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: G. Ricci und A. Troupiotis), Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: M. Veiga, J. Leppo und G. Curmi)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Republik Finnland (Bevollmächtigte: T. Pynnä, J. Heliskoski und E. Bygglin), Königreich Schweden (Bevollmächtigte: A. Kruse und R. Sobocki), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: E. O'Neill und C. Vajda)

Gegenstand

Nichtigerklärung von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 647/2005 vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 117, S. 1) hinsichtlich der Rubriken W. Finnland, Buchstabe b, X. Schweden, Buchstabe c und Y. Vereinigtes Königreich, Buchstaben d, e und f — Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen

Tenor

1.

Die Bestimmungen der Nr. 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die in den Abschnitten betreffend „Finnland“, Buchst. b, „Schweden“, Buchst. c, und „Vereinigtes Königreich“, Buchst. d, e und f, enthalten sind, werden für nichtig erklärt.

2.

Die Wirkungen der Aufnahme der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte in den Abschnitt „Vereinigtes Königreich“, Buchst. d, des Anhangs IIA der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten sowie anschließend durch die Verordnung Nr. 647/2005 geänderten Fassung werden, beschränkt auf den „Mobilitätsteil“ dieser Beihilfe, vorläufig aufrechterhalten, damit innerhalb einer angemessenen Frist die geeigneten Maßnahmen für dessen Aufnahme in diesen Anhang getroffen werden können.

3.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten und zu gleichen Teilen die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

4.

Die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 243 vom 1.10.2005.