8.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 64/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-299/05) (1)
(Nichtigkeitsklage - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 2a und Art. 10a - Anhang IIA - Verordnung (EG) Nr. 647/2005 - Beitragsunabhängige Sonderleistungen)
(2008/C 64/04)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M.-J. Jonczy, D. Martin und V. Kreuschitz)
Beklagte: Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: G. Ricci und A. Troupiotis), Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: M. Veiga, J. Leppo und G. Curmi)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Republik Finnland (Bevollmächtigte: T. Pynnä, J. Heliskoski und E. Bygglin), Königreich Schweden (Bevollmächtigte: A. Kruse und R. Sobocki), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: E. O'Neill und C. Vajda)
Gegenstand
Nichtigerklärung von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 647/2005 vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 117, S. 1) hinsichtlich der Rubriken W. Finnland, Buchstabe b, X. Schweden, Buchstabe c und Y. Vereinigtes Königreich, Buchstaben d, e und f — Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen
Tenor
1. |
Die Bestimmungen der Nr. 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die in den Abschnitten betreffend „Finnland“, Buchst. b, „Schweden“, Buchst. c, und „Vereinigtes Königreich“, Buchst. d, e und f, enthalten sind, werden für nichtig erklärt. |
2. |
Die Wirkungen der Aufnahme der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte in den Abschnitt „Vereinigtes Königreich“, Buchst. d, des Anhangs IIA der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten sowie anschließend durch die Verordnung Nr. 647/2005 geänderten Fassung werden, beschränkt auf den „Mobilitätsteil“ dieser Beihilfe, vorläufig aufrechterhalten, damit innerhalb einer angemessenen Frist die geeigneten Maßnahmen für dessen Aufnahme in diesen Anhang getroffen werden können. |
3. |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten und zu gleichen Teilen die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. |
4. |
Die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten. |