21.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — The Wellcome Foundation Ltd/Paranova Pharmazeutika Handels GmbH

(Rechtssache C-276/05) (1)

(Marken - Arzneimittel - Umverpackung - Paralleleinfuhren - Wesentliche Änderung des Erscheinungsbilds der Verpackung - Pflicht zur vorherigen Unterrichtung)

(2009/C 44/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: The Wellcome Foundation Ltd

Beklagte: Paranova Pharmazeutika Handels GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung des Art. 7 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) — Umverpackung eines parallel importierten Arzneimittels — Wesentliche Umgestaltung des Erscheinungsbilds der Verpackung — Umfang der Mitteilungspflicht

Tenor

1.

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, sofern das Umpacken des Arzneimittels durch Neuverpackung nachweislich für seinen weiteren Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat erforderlich ist, die Art der Gestaltung dieser Verpackung nur an der Voraussetzung zu messen ist, dass sie nicht so aufgemacht sein darf, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann.

2.

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es Sache des Parallelimporteurs ist, dem Markeninhaber die Angaben zu übermitteln, die dafür notwendig und ausreichend sind, dass dieser überprüfen kann, ob die Umverpackung der durch die Marke geschützten Ware für deren Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat erforderlich ist.


(1)  ABl. C 217 vom 3.9.2005.